IV.2007.01126
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene S.___ meldete sich am 4./12. September 2006 unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkeiten, Überforderung, Rastlosigkeit, Leistungsschwankungen sowie depressive Verstimmungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007 mit, dass das Leistungsbegehren abgelehnt werde, da seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deswegen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 13/18+19). Mit Eingabe vom 13. März 2007 brachte der Versicherte vor, dass seine Suchtprobleme die Folge einer bereits in frühester Kindheit aufgetretenen gesundheitlichen Störung seien (Urk. 13/21). Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. A.___ an (Urk. 13/27+29). Gestützt auf dessen Gutachten vom 8. Juni 2007 (Urk. 13/32 S. 1-11) sowie auf dessen Antworten vom 20. Juli 2007 zu den ergänzenden Fragen zum Gutachten (Urk. 13/33 S. 7 f.) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 2 [= 13/35]).
2. Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 3. August 2007 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. September 2007 Beschwerde (Urk. 1). Da sowohl ein klares Rechtsbegehren als auch eine sich darauf beziehende Begründung fehlte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2007 eine Nachfrist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 5). Mit Eingabe vom 20. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Am 11. respektive 12. März 2008 wurde dem Gericht ein Wechsel in der Vertretung des Versicherten angezeigt (Urk. 15-17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle kam aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens von Dr. A.___ zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem auf das Abhängigkeitsverhalten zurückzuführen sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden hielt sie fest, dass die von den behandelnden Ärzten als Differentialdiagnose genannte Funktionsstörung frontaler Hirnanteile neuropsychologisch nicht gesichert sei; da für das Vorbestehen einer Frontalhirnstörung vor Abschluss der Adoleszenz keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, sei es wenig wahrscheinlich, dass das Suchtverhalten Folge einer frontalen Hirnstörung sei. Aus sozialmedizinischer Sicht handle es sich um eine primäre Sucht (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Ursache seiner Invalidität sei eine psychische Erkrankung; die Sucht sei lediglich Folge dieser Krankheit. Er leide an einer Persönlichkeitsstörung und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Die Symptome seien sehr ausgeprägt: Depressionen mit wiederkehrender Suizidalität, dysphorische Stimmungen und unkontrollierbare Affekte. Der Konsum psychotroper Substanzen sei ein Versuch gewesen, diese schwer erträglichen Zustände abzumildern. In Folge der jahrelangen Selbstmedikation hätten sich die Symptome der Persönlichkeitsstörung verfestigt und seien kaum mehr zu behandeln. Entsprechend sei nicht zu erwarten, dass er wieder eine Arbeitsfähigkeit erreiche, welche eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt ermöglichen würde (Urk. 7).
4.
4.1 Der begutachtende Psychiater stellte aufgrund der Anamnese und der eigenen klinischen Untersuchungen folgende Diagnosen: Alkoholabhängigkeits-Syndrom ICD-10 F10.24, Heroinabhängigkeits-Syndrom ICD-10 F11.24, Kokainabhängigkeits-Syndrom ICD-10 F14.24, Benzodiazepinabhängigkeits-Syndrom ICD-10 F13.23, schädlicher Gebrauch von Cannabis ICD-10 F12 sowie eine schwere strukturelle Störung mit Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61 (Urk. 13/32 S. 7). Die vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer depressiven Störung (Urk. 13/16 S. 1) konnte der Gutachter nicht bestätigen (Urk. 13/32 S. 8 f.).
Zur ebenfalls vom behandelnden Arzt erwähnten Diagnose Funktionsstörung frontaler Hirnanteile führte der Gutachter in seinem Bericht vom 20. Juli 2007 ergänzend aus, dass diese lediglich differentialdiagnostisch aufgeführt und neuropsychologisch nicht gesichert sei (Urk. 13/33 S. 7).
4.2
4.2.1 Randziffer 1013 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hält in Konkretisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem fest, Drogenabhängigkeit begründe für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit. Sie könne sich jedoch im Sinne eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auswirken, wenn sie Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei oder einen erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschaden verursacht habe im Sinne einer dauerhaften hirnorganisch-neurologischen Schädigung oder einer bleibenden organisch affektiven Wesensveränderung (vergleiche Erw. 2.2 oben). Es ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Suchtproblematik des Beschwerdeführers in diesem Sinn als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten kann.
4.2.2 Der von der IV-Stelle eingeholte Bericht der Klinik X.___ vom 22. Januar 2007 nannte als Diagnose neben der vielschichtigen Suchtkrankheit des Versicherten eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) und erwähnte im Sinne von Differentialdiagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung respektive Funktionsstörungen frontaler Hirnareale. Der Versicherte leide deutlich unter einer Abhängigkeitsstörung, depressiven Beschwerden und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Aufmerksamkeitsstörung. Diese Beschwerden seien auch bei medikamentöser Behandlung weiter deutlich ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei ambulant und stationär nur sehr schwer behandelbar. Seit Behandlungsbeginn am 12. Juni 2006 sei er in jeder Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Dezember 2006 habe der Versicherte wegen Konflikten mit dem Pflegepersonal den stationären Aufenthalt in der Klinik X.___ beenden müssen. Die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten liessen sich nur teilweise durch eine Aufmerksamkeitsstörung, eine depressive Störung oder durch die Symptome einer Abhängigkeitserkrankung erklären. Differenzialdiagnostisch lasse sich das aufsässige, teilweise aggressive und dissoziale Verhalten entweder als Störung des Sozialverhaltens im Rahmen der hyperkinetischen Störung oder als Folge einer Frontalhirnstörung interpretieren. Im weitern sprach die Klinik X.___ von komplexen psychischen Störungen (Urk. 13/16/1-4).
4.2.3 Der von der IV-Stelle mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten beauftragte Dr. A.___ stellte am 8. Juni 2007 ebenfalls suchtspezifische Diagnosen und erhob daneben eine schwere strukturelle Störung mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Der Gutachter attestierte dem Versicherten im angestammten Beruf als Reproduktionsfotograf und Fotolithograf eine 100%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führte er auf die langjährige Polytoxikomanie verbunden mit einer gehemmten Persönlichkeitsentwicklung bei schwerer struktureller Störung der Persönlichkeit zurück (Urk. 13/32/9 unten). Es könne eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angenommen werden. Zu dieser Diagnose könnten allerdings mit entsprechender Persönlichkeitsdiagnostik (SKID II) weitere Hinweise geliefert werden. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der Exploration konnte der Gutachter somit zwar eine entsprechende Diagnose nicht eindeutig bestätigen. Es sei aber aufgrund der Vorgeschichte eines mehrjährigen schweren kombinierten Drogenabusus mit zahlreichen erfolglosen Entzugsbehandlungen davon auszugehen, dass beim Versicherten eine schwere strukturelle Störung vorliege. Diesbezüglich bestünden auch vage Angaben des Versicherten über schwierige familiäre Bedingungen während der Kleinkinderentwicklung, was jedoch, wenn man sich den familiären Kontext vergegenwärtige, in den der Beschwerdeführer hineingeboren worden sei, nachvollziehbar sei. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer kurzen Zeit nach Lehrabschluss - nie in der Lage gewesen sei, eine berufliche Belastbarkeit zu erreichen (Urk. 13/32/9). Die bestehende Polytoxikomanie könne nicht isoliert von der eingeschränkten Persönlichkeitsentwicklung gesehen werden. Die Prognose zur Wiedererlangung der Arbeitstätigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) bezeichnete der Gutachter als sehr schlecht (Urk. 13/32/10). Die dauerhafte Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe schon seit vielen Jahren. Ein mögliches Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit könnte in einer ähnlichen Tätigkeit wie diejenigen des aktuellen Abarbeitens von Bussen innerhalb einer Werkstatt bestehen. In diesem Rahmen sei der Beschwerdeführer derzeit in der Lage, über etwa vier Stunden pro Tag einer entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 13/32/9 und 11). In Bezug auf die Diagnose einer hyperkinetischen Störung wies der Gutachter auf die Möglichkeit weiterer Überprüfung hin. Er erkannte keine eindeutigen Hinweise auf eine solche Störung. Weitere Aufschlüsse könnten aber einige, sicherlich zahlreich erstellte Austrittsberichte von psychiatrischen Hospitalisationen liefern (Urk. 13/32/8). Ergänzend führte Dr. A.___ gegenüber der IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Juli 2007 aus, es lägen Hinweise auf eine schwere Störung der seelischen Struktur vor. Dies mache die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sehr wahrscheinlich, welche das Abgleiten in den Drogenkonsum begünstigt habe und einen Ausstieg daraus zu verunmöglichen scheine (Urk. 13/33/8).
4.2.4 Der Gutachter hat somit das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung zumindest als überwiegend wahrscheinlich erachtet, was beweismässig für die Bejahung dieser Tatsache genügt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen), und beigefügt, diese Persönlichkeitsstörung habe das Abgleiten in den Drogenkonsum begünstigt. Die Klinik X.___ geht ebenfalls davon aus, dass psychische Störungen die Suchtkrankheit des Versicherten zumindest mitverursacht haben, indem sie feststellte, die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten liessen sich nur teilweise durch eine Aufmerksamkeitsstörung, eine depressive Störung oder durch die Symptome einer Abhängigkeitserkrankung erklären und differenzialdiagnostisch das aufsässige, teilweise aggressive und dissoziale Verhalten entweder auf eine Störung des Sozialverhaltens im Rahmen der hyperkinetischen Störung oder auf eine Frontalhirnstörung respektive allgemein auf "komplexe psychische Störungen" zurückführte (Urk. 13/16/1-4). Der nicht näher begründete Einwand des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 26. Juli 2007, die Persönlichkeitsstörung habe keine "IV-Relevanz" und erfülle die Voraussetzungen der beiden Randziffern 1012/1013 KSIH nicht, überzeugt angesichts dessen nicht (Urk. 13/34/3).
4.2.5 Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und der Klinik X.___ kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Suchtproblematik Folge eines invalidisierenden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist.
Die in den diagnostischen Kernaussagen in die gleiche Richtung gehenden ärztlichen Angaben belegen, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen psychischen Grundproblematik mit Krankheitswert auszugehen ist, welche sich einerseits fördernd auf die Suchterkrankung, anderseits aber auch auf die allgemeine Lebensbewährung und besonders auf den beruflichen Werdegang auswirkte. Zu beachten ist, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung "zu den tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern (...), die meist in der Kindheit oder Adoleszenz in Erscheinung treten (ICD-10 F60-F69)", gehört, was im vorliegenden Fall aufgrund der Anamnese mit der stark belasteten Kindheit und Jugend die Erklärung der Suchtproblematik durch den Gutachter als zumindest teilweise krankheitsbedingt unterstreicht. Die Wechselwirkung zwischen Persönlichkeitsstörung und Drogensucht, auf welche der Gutachter speziell hinweist (Urk. 13/32/9 Ziff. 7.1), ist ausgewiesen und ihr ist Rechnung zu tragen, zumal es rechtsprechungsgemäss zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längerer Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht zumindest in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b).
5. Noch nicht schlüssig abgeklärt ist indessen, inwiefern dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitstätigkeit zumutbar wäre und ob sowie allenfalls inwiefern die psychische Störung, selbst wenn sie Krankheitswert hat, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, überwindbar wäre (hiezu BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.). Währenddem die Klinik X.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 13/16/8), erachtete der Gutachter Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als gegeben (Urk. 13/32/9), wobei er allerdings zur Begründung nur darauf verwies, der Versicherte sei im Zeitpunkt der Exploration durchaus in der Lage gewesen, seine Tätigkeit innerhalb der Werkstatt zur Abarbeitung seiner Bussen zu erledigen, gleichzeitig jedoch die Prognose zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als sehr schlecht bezeichnete (Urk. 13/32/9 Ziff. 6 und 7.2). Es fehlt damit die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erstellende, widerspruchsfreie Grundlage für die Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch möglich und sozialpraktisch zumutbar ist. Die Sache ist daher zur diesbezüglichen ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Erwägung 5, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).