IV.2007.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene X.___ meldete sich am 19. Januar 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/7, Urk. 10/21) und medizinische (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9) Abklärungen durch und liess den Versicherten vom 7. bis 11. August 2006 vom Zentrum W.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Urk. 10/29). In der Folge verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % - mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 10/34) den Rentenanspruch von X.___, woran sie auf dessen Einwand (Urk. 10/35, Urk. 10/40) hin am 4. Juli 2007 festhielt (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 5. September 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
              2.  Eventualiter sei die Sache zur näheren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
              3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem die IV-Stelle am 8. November 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 12. November 2007 geschlossen (vgl. Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juli 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.7     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. Y.___, Ärztin des regionalärztlichen Dienstes der IV (RAD), vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/31 S. 5 f.) mit der Begründung, während die von den Gutachtern des Zentrums W.___ festgestellte psychische Symptomatik keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Wirkung zeitige (vgl. Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 9 S. 1), schränkten die somatischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit lediglich insofern ein, als dem Beschwerdeführer - im Rahmen eines 100%-Pensums - nur noch eine leichtere Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 3). Damit sei dieser - selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die - in sich nicht schlüssige - Einschätzung des RAD (Urk. 10/31 S. 5 f.), die der Rentenverweigerung der IV-Stelle zugrunde liege, könne nicht abgestellt werden, stehe sie doch im Widerspruch nicht nur zum - beweiskräftigen - Gutachten des Zentrums W.___ (Urk. 10/29), sondern auch zur Beurteilung sämtlicher weiterer Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Da die multiplen Beschwerden, unter denen er leide, es ihm verunmöglichten, im Rahmen der ihm höchstens verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden täglich in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit eine mit derjenigen eines Gesunden vergleichbare Leistung zu erbringen, liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 1 S. 9). Gehe man dennoch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus, sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ein leidensbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 9 f.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersuchung vom 15. September 2004 stellte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, am 25. September 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/9 S. 17):
- Periarthropathia humeroscapularis rechts bei
- positivem Impingement
- Status nach Sturz mit Schulterdistorsion rechts
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Verdacht auf degenerative Veränderungen
- Depression
- Anamnestisch chronische Bronchitis
         Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde bestünden keine eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden Gebrechen. Aus therapeutischer Sicht stehe wohl die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung im Vordergrund. Betreffend die physischen Gesundheitsstörungen seien zwar noch weitere Abklärungen erforderlich, wahrscheinlich sei dem Patienten aber eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Urk. 10/9 S. 18).
3.2     Nachdem sie den Beschwerdeführer am 27. Juli und 12. Oktober 2004 im Auftrag dessen Krankenversicherers rheumatologisch und psychodiagnostisch untersucht hatten, stellten die Gutachter des Instituts V.___ am 18. November 2004 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/9 S. 15):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2
- Hochgradiger Verdacht auf (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 23. Juli 2004 (Schultersonographie am 11. Oktober 2004), ICD-10 M75.1
- mit Impingementsymptomatik rechts
- Leichtes zervikovertebrales und lumbovertebrales bis pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechts
- multifaktoriell, ICD-10 M54.5, M54.2
         Die weiteren rheumatologischen Diagnosen (chronische Bronchitis, Status nach ungenau definierter Blasenoperation 2002, Status nach rechts- und linksseitiger Leistenhernienoperation im Jahr 2002 beziehungsweise 2003, Status nach Nasenseptumoperation, arterielle Hypertonie) wirkten sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus (vgl. Urk. 10/9 S. 15).
         Zwar liege eine psychische Störung von Krankheitswert vor, da deren Auslöser aber offenbar der Verlust der Arbeitsstelle gewesen sei, müsse das primäre Ziel der psychotherapeutischen Behandlung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sein. Die Arbeitslosigkeit sei als aufrechterhaltende Bedingung der Depression anzusehen. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe aufgrund der differentialdiagnostisch festgestellten (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte körperliche Arbeit, die kein Heben und Tragen von Lasten über Schulterhöhe erfordere, sei dem Exploranden dagegen - auch unter Einbezug der psychodiagnostischen Untersuchungsergebnisse - im Umfang von 50 % zumutbar (vgl. Urk. 10/9 S. 16).
3.3     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 3. Februar 2005 folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 10/9 S. 5):
- Depressive Entwicklung nach Mobbing und missglückter Nasenseptumoperation
- Lumbovertebrales bis pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechts
- Grössere Teilruptur der Supraspinatussehne rechts mit Bursitis subacromialis
         Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (vgl. Urk. 10/9 S. 5):
- Nasenseptumperforation bei Status nach Deviationsoperation
- Chronische Bronchitis
         Der Patient leide unter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit, Frustration und Enttäuschung sowie unter körperlichen Beeinträchtigungen in Form chronischer Beschwerden der Atemwege und belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich von Rücken und Schulter. Der Beschwerdeführer stehe in psychischer Hinsicht in einem Teufelskreis, der wohl nur durch die Vermittlung einer Arbeitsstelle durchbrochen werden könne. Berufliche Massnahmen erschienen angesichts des Umstands, dass der Patient aufgrund seines Alters kaum mehr vermittelbar sei, nicht als indiziert (vgl. Urk. 10/9 S. 6). Seit dem 27. Januar 2004 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/9 S. 5).
         In seiner tags zuvor verfassten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hatte Dr. A.___ angegeben, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - und im Rahmen eines Wiedereinstiegs in die bisherige Berufstätigkeit - bestehe eine Arbeitsfähigkeit halbtags (vgl. Urk. 10/9 S. 4).
3.4     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 10/8) folgende, seit Ende 2003 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/8 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2; Differentialdiagnose: somatoforme Störung
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/8 S. 1):
- Verdacht auf (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne rechts nach Sturz im Juli 2004
- Chronische Bronchitis
- Status nach Blasenoperation 2002
- Status nach Nasenseptumoperation 2002
- Status nach Inguinalhernienoperation rechts 2002 und links 2003
         Der Patient leide unter diversen körperlichen Beschwerden und fühle sich massiv gekränkt durch Mobbing am Arbeitsplatz und die mittlerweile erfolgte Kündigung seiner Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber. Ziel der seit 16. Februar 2004 durchgeführten Behandlung sei es, die Kränkungen am Arbeitsplatz zu verarbeiten und neue Perspektiven zu finden; unterstützend werde dabei ein sedierendes Antidepressivum eingesetzt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe bis anhin nicht erreicht werden können. Die - neben den somatischen Beeinträchtigungen bestehenden - psychosozialen Ursachen der Krankheiten seien einer Behandlung kaum zugänglich (vgl. Urk. 10/8 S. 2).
         Dem seit dem 27. Januar 2004 vollständig arbeitsunfähigen (vgl. Urk. 10/8 S. 1) Beschwerdeführer sei realistischerweise selbst die Ausübung einer einfacheren Tätigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 10/8 S. 2, S. 4). Aufgrund der andauernden depressiven Symptomatik seien die kognitiven Fähigkeiten (Auffassungsvermögen, Konzentration) beeinträchtigt, und es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit. Der Patient sei permanent mit dem eigenen Leiden beschäftigt und vermindert flexibel (vgl. Urk. 10/8 S. 4).
3.5     Vom 7. bis 11. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Aufenthalts von den Ärzten des Zentrums W.___ untersucht. In ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/29) stellten sie daraufhin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/29 S. 17):
- Periarthritis humeroscapularis tendinotica rechts bei
- Status nach Teilruptur des Musculus supraspinatus und Status nach Sturz am 23. Juli 2004
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Rotationsskoliose der Wirbelsäule, Fehlhaltung, Insuffizienz der paravertebralen Muskulatur und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- Chronische Bronchitis
- Mittelgradige depressive Episode
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (vgl. Urk. 10/29 S. 17):
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Nasenwandoperation mit Nasenwandruptur
- Status nach Blasenoperation unklarer Art
- Status nach Inguinalhernienoperation beidseits
- Anamnestisch Gewichtsabnahme unklarer Ätiologie
         Die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei dem Exploranden aufgrund der bestehenden somatischen und psychischen Beeinträchtigungen seit Juli 2003 (vgl. Urk. 10/29 S. 20) nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 10/29 S. 18). In einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein Heben schwerer Gewichte und keine Arbeiten über Kopfhöhe bedinge, sei der Beschwerdeführer dagegen - ebenfalls seit Juli 2003, wobei es nach dem im Juli 2004 erlittenen Unfall während einer Phase von vier Monaten zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (vgl. Urk. 10/29 S. 20) - in der Lage, ein Pensum von zweimal zwei Stunden täglich zu erfüllen. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich dabei insbesondere die Schmerzen, aber auch die psychische Erkrankung aus (vgl. Urk. 10/29 S. 19).
3.6     RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/31 S. 5 f.) fest, aus somatischer Sicht könne aufgrund des Gutachtens des Zentrums W.___ (Urk. 10/29) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine - durch die psychische Symptomatik bedingte - weitergehende invalidenversicherungsrechtlich relevante Leistungseinbusse sei entgegen der genannten Expertise nicht anzunehmen (vgl. Urk. 10/31 S. 6).
3.7     Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin und nach Kenntnisnahme der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/31 S. 5 f.) hielt Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 6. September 2007 (Urk. 5) fest, die mittelgradige depressive Episode des Beschwerdeführers, der seit dem 16. Februar 2004 ohne Unterbruch in seiner Behandlung stehe, habe sich mittlerweile chronifiziert. Auf Wunsch des Patienten sei das verordnete Antidepressivum daher höher dosiert worden (vgl. Urk. 5 S. 1). Angesichts der nebst der Schmerzverarbeitungsstörung bestehenden depressiven Störung mittleren Schweregrads liege eine erhebliche psychiatrische Komorbidität vor, die der fachpsychiatrischen Behandlung bedürfe (vgl. Urk. 5 S. 2).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer unter psychischen und somatischen Gesundheitsstörungen leidet und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Namentlich aufgrund der rheumatologischen Befunde ist es ihm nicht mehr zumutbar, weiter als Lastwagenchauffeur tätig zu sein (vgl. Gutachten Institut V.___ vom 18. November 2004 [Urk. 10/9 S. 16], Bericht Dr. A.___ vom 3. Februar 2005 [Urk. 10/9 S. 5], Expertise des Zentrums W.___ vom 17. Oktober 2006 [Urk. 10/29 S. 18], Stellungnahme Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2006 [Urk. 10/31 S. 6]).
4.2     Entgegen der Annahme Dr. Y.___s (Urk. 10/31 S. 5 f.) attestierte der untersuchende Rheumatologe des Zentrums W.___ dem Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich einer leichten körperlichen Tätigkeit nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Zum Ausmass der somatisch bedingten Einschränkung äusserte er sich allerdings nicht. Wenn die Ärzte des Zentrums W.___ in ihrer abschliessenden Beurteilung zum Schluss gelangten, dass aus den physischen und psychischen Beeinträchtigungen - in einer leidensangepassten Tätigkeit - eine rund 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere (Restarbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden täglich), bleibt daher offen, inwieweit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit physische Ursachen zugrunde liegen beziehungsweise in welchem Ausmass sie auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist. Die Differenzierung zwischen somatisch und psychisch bedingtem Anteil an der bescheinigten Gesamtarbeitsunfähigkeit ist vorliegend aber gerade deshalb von Bedeutung, weil das psychiatrische Teilgutachten den invalidisierenden Charakter der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. Urk. 10/29 S. 14, S. 17) nicht überzeugend darlegt.
4.3
4.3.1   So ist - angesichts der bereits seit Ende 2003 (vgl. Urk. 10/8 S. 1) bestehenden Symptomatik - unklar, weshalb die Experten des Zentrums W.___ - wie auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/8 S. 1, Urk. 5 S. 1) - nach wie vor von einer depressiven "Episode" sprachen, handelt es sich bei einer derartigen Störung doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06 Erw. 6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff.).
         Nach den klinischen Leitlinien der vorerwähnten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen bedarf die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt. So wird für das Bestehen einer mittelgradigen Episode vorausgesetzt, dass eine bestimmte Anzahl der für die leichte depressive Episode typischen Symptome (Hauptsymptome) und eine bestimmte Anzahl der anderen Symptome (Zusatzsymptome) - einige in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt - vorhanden sind (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 142).
         Der begutachtende Psychiater des Zentrums W.___ wies zur Begründung der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode auf die - ihm anamnestisch bekannten - Symptome (schmerzbedingte Durchschlafstörung, Albträume, allgemeine Müdigkeit, verminderte Kraft und Energie, häufig bedrückte und traurige Stimmung, Lustlosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung, Libidoverminderung, schlechter Appetit, vermindertes Selbstwertgefühl, zeitweiliges Gefühl der allgemeinen Sinnlosigkeit, zeitweise auftretende Suizidgedanken [vgl. Urk. 10/29 S. 15]) hin. Inwieweit die vorhanden Symptome in ihrer Anzahl, Art und Schwere die Voraussetzung für die Diagnostizierung einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllen (Vorhandensein der typischen Symptome einer leichten depressiven Episode [Hauptsymptome] und einer bestimmten Anzahl der anderen Symptome [Zusatzsymptome], einige in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt), verzichtete der Psychiater des Zentrums W.___ (wie auch Dr. B.___; vgl. Urk. 10/8, Urk. 5 S. 1) allerdings, näher darzulegen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb der genannte Gutachter, nachdem er im Rahmen seiner Untersuchungen keine kognitive Störungen, insbesondere keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen hatte feststellen können (vgl. Urk. 10/29 S. 14), die mittelgradige depressive Episode dennoch (auch) mit einer Konzentrationsstörung begründete (vgl. Urk. 10/29 S. 15).
4.3.2   Unklar ist in Anbetracht der in sämtlichen Arztberichten im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, ob der psychischen Störung tatsächlich selbständige Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung zukommt (vgl. Erw. 1.5). So steht fest, dass es ursprünglich wegen einer missglückten Nasenseptumoperation zu einer psychischen Dekompensation kam und sich der Gesundheitszustand daraufhin ab Ende 2003 infolge Mobbings am Arbeitsplatz, Kündigung der Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber unter Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses, erfolgloser Stellensuche, verspäteter Taggeldauszahlung und dadurch empfundener Kränkung noch verschlechterte (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 8. Februar 2005, Urk. 10/8 S. 2, Bericht Dr. A.___ vom 3. Februar 2005, Urk. 10/9 S. 6, Gutachten Institut V.___ vom 18. November 2004, Urk. 10/9 S. 10, Expertise des Zentrums W.___ vom 17. Oktober 2006, Urk. 10/29 S. 15). Wohl gab der Psychiater des Zentrums W.___ an, dass die genannten belastenden Faktoren schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schmerzentwicklung und Aufrechterhaltung zu stehen (vgl. Urk. 10/29 S. 15). Doch äusserte er sich zur Frage, ob der von den belastenden psychosozialen Faktoren herrührende psychische Leidenszustand von diesen zu unterscheiden - und damit überhaupt invalidisierend - sei (vgl. Erw. 1.5), nicht. Insbesondere setzte er sich weder mit dem von den Experten des Instituts für Assessment GmbH am 18. November 2004 genannten vordergründigen Ziel einer Psychotherapie, die Verarbeitung der traumatisierenden Erfahrungen am letzten Arbeitsplatz und die Erarbeitung konkreter Strategien betreffend die Stellensuche (vgl. Urk. 10/9 S. 16), noch mit der von diesen geäusserten Vermutung auseinander, der Ursprung der Gesundheitsprobleme liege "im psychosozialen Bereich" (vgl. Urk. 10/9 S. 14). Dass Dr. A.___ die Überweisung des Patienten zur psychiatrischen Behandlung an Dr. B.___ ausschliesslich mit der schlechten Behandlung des Patienten am Arbeitsplatz, dessen Stellenverlust und der erfolglosen Stellensuche begründete (vgl. Urk. 10/9 S. 6) und Dr. B.___ schliesslich am 8. Februar 2005 explizit von psychosozialen Ursachen der Krankheit berichtete, die einer Behandlung kaum zugänglich seien (vgl. Urk. 10/8 S. 2), kam denn auch im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums W.___ nicht zur Sprache.
4.3.3   Die Gutachter des Zentrums W.___ vermochten demnach nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb das psychische Leiden des Beschwerdeführers eine derartige Schwere aufweisen soll, dass es willensmässig kaum überwindbar ist und die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränkt (vgl. Urk. 10/29 S. 16), zumal sie selber die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers - sowohl hinsichtlich der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen (etwa eine Konsultation pro Monat) als auch in Bezug auf die verordnete Medikation - für unzureichend hielten (vgl. Urk. 10/29 S. 19, S. 16) und der behandelnde Psychiater Dr. B.___ am 6. September 2007 das Ausbleiben eines therapeutischen Erfolgs nicht etwa mit der Schwere der psychischen Erkrankung, sondern vielmehr mit im Zusammenhang mit dem Migrationshintergrund des Beschwerdeführers beziehungsweise mit den kulturellen Unterschieden hinsichtlich Krankheitskonzepten sowie mit der Zugehörigkeit zu einer bildungsfernen Schicht stehenden Schwierigkeiten begründete.
         Da somit weiterhin offen ist, ob die von den Ärzten unter eine mittelgradige depressive Episode subsumierte psychische Störung als - nebst der somatoformen Schmerzstörung bestehende - psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu qualifizieren ist, und sich aufgrund des Gutachtens des Zentrums W.___ (Urk. 10/29) die Erheblichkeit der körperlichen Begleiterkrankungen - insbesondere mangels Angabe der konkret daraus resultierenden Leistungseinbusse - nicht schlüssig beurteilen lässt, kann auch nicht entschieden werden, inwieweit die für die ausnahmsweise Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Kriterien überhaupt erfüllt sind, zumal primärer Krankheitsgewinn, Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung und sozialer Rückzug gemäss den bisherigen medizinischen Beurteilungen überhaupt nicht oder höchstens ansatzweise vorzuliegen scheinen.
4.3.4   Dr. Y.___s Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/31 S. 5 f.) enthebt die IV-Stelle nicht von weiteren - sich allenfalls auf eine Gutachtensergänzung beschränkenden - Abklärungen. So fehlt es der genannten RAD-Ärztin als Fachärztin für Allgemeine Medizin einerseits an der zur Beurteilung des Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Gesundheitsschadens erforderlichen fachlichen Qualifikation, andererseits liegen ihrer Einschätzung keine im Rahmen einer Untersuchung selbst erhobenen Befunde, sondern ausschliesslich die medizinischen Vorakten zugrunde. Eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden aber rückt rechtsprechungsgemäss erst dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 14. November 2007, I 1094/06 Erw. 3.1.1 i.f.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
4.4     Da sich nach dem Gesagten die Auswirkungen der somatischen und der psychischen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen lassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers treffe, wobei angesichts der Tatsache, dass nicht jedem psychischen Gesundheitsschaden invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. dazu Erw. 1.4 und 1.5), eine medizinische Beurteilung erforderlich ist, die sich nicht nur zur insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, sondern gesondert zu den Auswirkungen einerseits der physischen Befunde und andererseits der psychischen Beeinträchtigungen und deren invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz zu äussern hat.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse BonAssistus, Volketswil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).