IV.2007.01128
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene A.___ war seit 1. Oktober 1999 zu 50 % als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung im Spital B.___ tätig. Ab dem 22. Januar 2006 war sie zu 100 % krank geschrieben (Urk. 10/11 S. 3-5).
Am 21. März 2007 meldete sich die Versicherte wegen einer Lungenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/3-14). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2007 teilte sie ihr mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sie bei voller Gesundheit zu 50 % erwerbstätig sei und die restlichen 50 % in den Haushaltsbereich entfallen würden. Ihr sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar und im Haushalt liege aufgrund der medizinischen Unterlagen keine rententangierende Einschränkung vor. Gesamthaft betrage die Einschränkung 9 % (Urk. 10/16). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 10/17), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. August 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. August 2007 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, mit Eingabe vom 5. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). In der Replik vom 8. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). In der Duplik vom 28. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Im Haushalt sei eine rententangierende Einschränkung aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht möglich, weshalb eine Abklärung nicht nötig sei (Urk. 2). Sodann sei es nicht richtig, dass sich die Lungenfunktionswerte innerhalb von 1 ½ Jahren auf 55 % des Solls reduziert haben sollen. Dies beruhe auf einer Fehlinterpretation der ärztlichen Unterlagen (Urk. 18). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der eingereichten Berichte des behandelnden Pneumologen davon ausgegangen werden müsse, dass bei der Beschwerdeführerin seit längerem ein therapieresistentes Leiden vorliege. Bei der schlechten Prognose habe dies heute und auch in ferner Zukunft eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig sei, jedoch sei sie auch als Hausfrau vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1). Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, dass der von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichte Bericht des Universitätsspitals D.___ im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfe, da dieser nach dem Erlass des letztinstanzlichen Verwaltungsentscheides, der Verfügung vom 3. August 2007, produziert worden sei (Urk. 14).
2.2 Im vorliegenden Fall ist die Statusfrage unbestritten. Sodann ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig sind die Fragen, ob der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie hoch eine allfällige Einschränkung im Haushalt ist.
3.
3.1 Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Pneumologie, vom 30. März 2007 (Urk. 10/5) werden folgende Diagnosen festgehalten: Idiopathische Lungenfibrose, mittelschwere restriktive Ventilationsstörung, mittelschwere Diffusionsstörung, Laryngo-/Pharyngopathia sicca, steroidinduzierter Diabetes mellitus Typ 2. Sodann führt Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe die Arbeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst aus medizinischen Gründen habe aufgeben müssen. Sie sei seit dem 23. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht zu erwarten und einer Umschulung sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten kaum Erfolg beschieden. Insgesamt sei die Prognose dieser Erkrankung als leider eher ungünstig zu taxieren.
3.2 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 10/12) wird eine idiopathische Lungenfibrose seit Januar 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der lungenfunktionellen Werte für mittelschwere und schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte körperliche Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin noch etwa 10 bis 15 Stunden pro Woche arbeiten. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
3.3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 (Urk. 10/19) führt Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer idiopathischen Lungenfibrose, die bekanntlich in der Regel keine günstige Prognose habe, leide. Aufgrund der ausgeprägten Atembeschwerden sei es ihr nicht möglich, ihre Arbeit als Raumpflegerin weiterhin zu verrichten. Da mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen sei, sei es auch wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin je wieder arbeitsfähig werde.
3.4 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 11) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Idiopathische Lungenfibrose (Erstdiagnose Januar 2006), Prednison- und Imurekbehandlung seit Februar 2006, histologisch vom Typ UIP, mittelschwere restriktive Ventilationsstörung, mittelschwer eingeschränkte CO-Diffusion, Verschlechterung seit August 2007;
- Gestörte Glukose-Toleranz unter Dauersteroidtherapie;
- Saisonale Rhinokonjunktivitis, Sensibilisierung auf Hausstaubmilben;
- Leichte hypochrome, mikrozytäre Anämie unklarer Ätiologie;
- Verdacht auf rezidivierende Soorvaginitis.
Sodann wird im Bericht ausgeführt, dass aus pulmonaler Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, insbesondere da die Krankheit zur Zeit eine sitzende Tätigkeit nicht beeinträchtige.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 11) im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfe, da er nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2007 verfasst worden sei.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes massgebend war. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auch den kurze Zeit nach der Verfügung vom 3. August 2007 ergangenen Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ zu berücksichtigen. Er steht mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich zu diesem neuen Bericht umfassend zu äussern. Zudem lässt er Rückschlüsse auf die Zeit vor der angefochtenen Verfügung zu.
Ob die IV-Stelle das Devolutivprinzip oder das rechtliche Gehör der Versicherten verletzt hat, kann indessen auch angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens ohnehin offen bleiben.
4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer idiopathischen Lungenfibrose leidet und ihr ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (Urk. 10/5, 10/12, 18). Ebenfalls unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbende im Verhältnis 50 : 50. Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies kann jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Wohl wird im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 10/12) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im selben Bericht wird aber sodann festgehalten, dass sie nur noch 10 bis 15 Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könne. Ein durchschnittliches 50-%-Pensum würde indes eine Arbeitstätigkeit von 21 Stunden pro Woche beinhalten (ein solches Pensum übte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus, Urk. 10/11 S. 4). Es ist denkbar, dass in diesem Bericht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit basierend auf der bisher zu 50 % ausgeübten Tätigkeit ausgegangen wird. Dies ist jedoch unklar. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere. Im Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 11) schliesslich wird festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus pulmonaler Sicht 50 % betrage. Zur Begründung wird angeführt, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor, insbesondere da die Krankheit zur Zeit eine sitzende Tätigkeit nicht beeinträchtige. Umgekehrt hielt das Universitätsspital fest, der Zustand der Versicherten habe sich gesamthaft gesehen eher etwas verschlimmert, was sich auch aufgrund der Thorax-Computertomografie vom 8. Oktober 2007 ergeben hat, und dass am 19. Oktober 2007, dem Untersuchungszeitpunkt also, tatsächlich eine Lungentransplantation als Option erstmals zur Diskussion stand. Ob sich die mögliche 50%ige Arbeitsfähigkeit auch bloss auf 10 bis 15 Arbeitsstunden oder auf ein ganzes 50-%-Pensum pro Woche bezieht, bleibt unklar und wurde vom Universitätsspital nicht ausgeführt. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind ohnehin knapp, in sich und im Vergleich mit dem früheren Bericht nicht schlüssig und widersprechen im Übrigen den Ausführungen des Lungenspezialisten Dr. C.___, die nicht weniger überzeugen.
Dieser geht in seinem Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 10/5) sowie seinem Schreiben vom 12. Juli 2007 (Urk. 10/19) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Er hält jeweils fest, dass es ihr aufgrund der Atembeschwerden nicht möglich sei, die Arbeit als Raumpflegerin zu verrichten. Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert er sich lediglich dahingehend, dass einer Umschulung aufgrund sprachlicher Probleme kaum Erfolg beschieden wäre. Dabei handelt es sich aber um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aussagt. Die Sache ist daher diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.
4.3 Die IV-Stelle hielt weiter fest, dass im Haushalt aufgrund der medizinischen Unterlagen keine rententangierende Einschränkung möglich sei. Dem kann nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten nicht gefolgt, respektive es kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig. Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals D.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 11) wird festgehalten, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin [lediglich] eine sitzende Tätigkeit zur Zeit nicht beeinträchtige. Unter Berücksichtigung der vielen Tätigkeiten im Haushalt, welche stehend und in Bewegung getätigt werden (Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung [die Beschwerdeführerin hat drei Kinder (Urk. 10/2) etc.], bedarf es zu einer zuverlässigen Beurteilung der Einschränkung im Haushalt eines Abklärungsberichtes. Dabei ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Die Sache ist daher auch diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine Haushaltsabklärung vornimmt.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).