IV.2007.01129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 7. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1944 geborene X.___ wuchs in Pflegefamilien auf und wurde schon früh wegen Verhaltensauffälligkeiten aus der ordentlichen Schule genommen. Es folgte eine Heimkarriere und die Jahre nach der Mündigkeit waren geprägt von Drogenkonsum und Delinquenz, was wiederum zu mehreren Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken sowie mehrjährigen Gefängnisstrafen führte (Urk. 9/35). Wegen nervlicher Beschwerden meldete sich der Versicherte am 12. Januar 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 9. August 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/20) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 7. Juni 2007 fest (Urk. 9/40 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 4) am 4. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer primären Suchtproblematik auszugehen sei. Dass sich aufgrund der langjährigen Suchterkrankung eine Persönlichkeitsveränderung ergeben habe, sei plausibel, hingegen sei nicht einleuchtend, wieso der Beschwerdeführer nach langjährigem (einigermassen normalem) Funktionieren in der Arbeitswelt plötzlich erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant seit seiner Kindheit an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide und aufgrund seiner psychischen Probleme seit Oktober 2005 arbeitsunfähig sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4).
2.3
2.3.1   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 9. Juli 1992 fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer krankhaften Persönlichkeitsentwicklung leide, nach neuerer Nomenklatur könne auch von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund habe sich eine Kokainabhängigkeit und Kokainpsychose entwickelt, zudem würde ein chronischer Alkoholabusus im Sinne eines Gewohnheitstrinkers bestehen (Urk. 9/35 S. 16 f.).
2.3.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2006 ebenfalls eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), Alkoholabusus, sowie anamnestisch Kokainabusus mit Kokainpsychose. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 20. Oktober 1992 bis auf weiteres in Behandlung, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Kindheit. Der Beschwerdeführer habe bis September 2005 in der Stadt Zürich einen U.__ betrieben, welche er wegen eines Streits mit dem Vermieter wieder habe aufgeben müssen. In dieser Zeit sei er in manche Händel und Schlägereien verwickelt gewesen. Zudem sei er Opfer seiner Frau geworden, welche ihm vier Mal Kokain ins Auto habe legen lassen, weswegen er mehrmals verhaftet worden sei. Auch habe sie Schläger organisiert, welche ihn hätten spitalreif schlagen sollen. Zurzeit sei sie in Untersuchungshaft. Die zwischenmenschlichen und beruflichen Umstände hätten den Beschwerdeführer zermürbt. Er fühle sich kraftlos, motivationslos und ausgebrannt. Auf Grund der schweren Persönlichkeitsstörung sei er nicht in einen Arbeitsprozess integrierbar. Die dissozialen Anteile würden eine Anpassung und Teamfähigkeit verunmöglichen. Seit Oktober 2005 sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/7/1-4).
2.4     Schon allein aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche Grund für die später aufgetretenen Suchterkrankungen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht von einem primären Suchtgeschehen ausgegangen werden. Auch die Feststellung, dass sich die Persönlichkeitsstörung bislang kaum auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, erscheint wenig wahrscheinlich. So verweist Dr. Z.___ auf ein Gutachten von Prof. Dr. B.___ aus dem Jahre 1963, welcher zusammenfassend festhielt, dass der Beschwerdeführer als triebhafter, gemütsarmer Psychopath mit schweren Milieuschädigungen besonders im Sinne von Vertrotzung, Verwöhnung und Verwahrlosung zu kennzeichnen sei (Urk. 9/35 S. 5). Dr. Z.___ hält überdies fest, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstählen bis heute (1992) mehr als 15 Jahre in Gefängnissen verbracht habe (Urk. 9/35 S. 3). Auch der Auszug aus dem individuellen Konto zeigt, dass von keiner normalen, geregelten beruflichen Laufbahn gesprochen werden kann (Urk. 9/1), so dass eine genauere Prüfung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich ist.
         Zum Bericht von Dr. A.___ ist anzumerken, dass jener insbesondere bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit zu wenig nachvollziehbar ist. Der erwähnte Beginn knüpft an die Aufgabe des U.__ per Ende September 2005 an, was jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht plausibel ist. An anderer Stelle hält Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung nicht in einen Arbeitsprozess integrierbar sei, ohne aber von eigentlicher Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. Da weiter in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), sind weitere Abklärungen unumgänglich.
         Insgesamt erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen, und zwar insbesondere zur objektiven Ermittlung der Arbeitsfähigkeit.
3.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Versicherten.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).