IV.2007.01131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahr 1959 geborene M.___ meldete sich im März 2006 unter Hinweis auf seit 2001 bestehende chronische Nacken-, Thorax- und Rückenschmerzen bei Diskushernie L5/S1 sowie auf einen depressiven Zustand, Schlafstörungen, Angst und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 9/2).
1.2 Die IV-Stelle teilte dem Versicherten nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse mit Vorbescheid vom 3. April 2007 (Urk. 9/25) mit, dass sie sein Rentenbegehren - vor allem - gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 9/21) mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse abweisen werde. Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Juli 2007 fest (Urk. 9/38).
1.3 Mit Verfügung vom 18. September 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich zudem das Gesuch von M.___ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 10/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2007 liess der Versicherte am 4. September 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur anschliessenden Neufestlegung des Invaliditätsgrades. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen stellte der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1).
2.2 Sodann liess der Versicherte am 27. September 2007 auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2007 Beschwerde erheben (ursprünglicher Prozess Nr. IV.2007.01246) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und ersuchte gleichzeitig wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Gerichtsverfahren (Urk. 10/1).
2.3 Die IV-Stelle beantragte am 5. November 2007 die Abweisung der beiden Beschwerden und die Vereinigung der Beschwerdeverfahren (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. November 2007 vereinigte das hiesige Gericht die beiden Prozesse und führte sie unter der Prozess Nr. IV.2007.01131 weiter. Der Prozess Nr. IV.2007.01246 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 3. Juli beziehungsweise am 18. September 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Er habe vom A.___ nie eine Liste der Gutachter zugestellt bekommen und habe somit seine Ablehnungsgründe nicht bekannt geben können. Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben (Urk. 1 S. 4 f.). Vorab ist deshalb zu prüfen, ob infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf das Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 abgestellt werden kann.
2.2 Rechtsprechungsgemäss sind die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG auch zu wahren, wenn eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer Begutachtung beauftragt wurde (BGE 132 V 376 E. 6 und 7 S. 380 und S. 382). Zum Vorgehen hält das zitierte Urteil fest, ein MEDAS-Gutachten sei durch die IV-Stelle in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person anzuordnen. Sind der Verwaltung die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der besonderen Situation bei den MEDAS zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wird sie dies der versicherten Person mitteilen mit dem Hinweis, dass ihr die Namen der befassten Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden und sie dannzumal allfällige Einwendungen der IV Stelle gegenüber geltend machen könne. Die MEDAS wird alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt geben (BGE 132 V 376 E. 9 S. 386).
2.3 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Oktober 2006 eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers durch das A.___ angeordnet und erwähnt, dass ihm der Zeitpunkt der Abklärung und die Namen der vorgesehenen Gutachter durch die Abklärungsstelle bekannt gegeben werde. Schliesslich wies die IV-Stelle darauf hin, dass gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der begutachtenden Stelle oder begutachtenden Person innert 10 Tagen schriftlich begründet bei ihr einzureichen seien und dass verspätete Einwendungen nicht berücksichtig werden könnten (Urk. 9/15). Unbestrittenermassen hat es das A.___ versäumt, dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachter vor den Untersuchungen bekannt zu geben (vgl. Urk. 8 S. 1 unten f.), was rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 376) den Anforderungen von Art. 44 ATSG nicht entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer aber auch nachträglich keine begründeten formellen Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Experten des A.___ vorgebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4 unten f.), ist diese Unterlassung - wie die IV-Stelle zutreffend erwogen hat (Urk. 8 S. 2 oben) - für sich allein kein Grund, um nicht auf das Gutachten abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. April 2007, U 155/06, Erw. 2).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist alsdann, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 3. Juli 2007 entwickelt hat, eine Rente zusteht.
3.2 Die IV-Stelle vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, gestützt auf die medizinische Beurteilung (des A.___) sei dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeit als Spinnereimitarbeiter oder die Ausübung einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum zumutbar. Somit könnte er in seiner angestammten Tätigkeit - ohne Erleiden einer Erwerbseinbusse - weiterhin ein Jahreseinkommen von Fr. 42'358.68 erzielen. Dementsprechend ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer machte in materieller Hinsicht - unter Berufung auf den medizinischen Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 9/42/16) - im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des A.___ liege eine somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierendem Charakter vor (Urk. 1 S. 5 Erw. 3). Seit September 2005 sei er vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihm nach Ablauf des Wartejahres ab September 2006 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 7 Erw. 6).
4.
4.1
4.1.1 Die Ärzte des A.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 9/21/18):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
· Chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)
- beginnende degenerative Veränderungen an unterer HWS und LWS (ICD-10 M47.80/M50.2/M51.2)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Thorakal betontes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
4.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht führten die Gutachter des A.___ aus, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates für die angestammte Tätigkeit in einer Ringspinnerei (die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers körperlich wenig belastend sei, da lediglich Gewichte von etwa 2.5 kg hätten gehoben werden müssen) eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten oder solche mit übermässiger Belastung der Wirbelsäule sollten ihm aufgrund der beginnenden degenerativen Veränderungen daselbst nicht mehr zugemutet werden (Urk. 9/21/17).
4.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ wird unter anderem festgehalten, dass das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden könnten. Es müsse vielmehr eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Im Vorfeld der Schmerzverarbeitungsstörung und zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht unter starken psychosozialen oder deutlichen emotionalen Belastungssituationen gelitten und es habe auch kein ausgeprägtes Aufmerksamkeit suchendes Verhalten oder ein deutliches Rentenbegehren bestanden, so dass weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch diejenige der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Arbeitsniederlegung in seiner Familie zurückgezogen. Zu den meisten seiner früheren Kollegen habe er keinen Kontakt mehr. Die Ehefrau sei ebenfalls krank; sie leide unter Schmerzen und Ohnmachtsanfällen und warte auf den Rentenbescheid der Invalidenversicherung. Neben kulturellen Faktoren im Umgang mit Schmerz und Behinderung spielten hier auch die Krankenrolle verstärkende Faktoren innerhalb des Familiensystems eine Rolle. Im Rahmen der Untersuchung sei der Beschwerdeführer überzeugt geblieben, dass er aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Er leide einzig unter seinen Schmerzen. Psychisch gehe es ihm eigentlich gut. Die nächtlichen Schlafschwierigkeiten führe er auf seine Schmerzen zurück. Psychopathologische Befunde hätten keine erhoben werden können. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und der bisher weitgehenden Therapieresistenz seiner körperlich nicht begründbaren Schmerzen sei die Prognose ungünstig (Urk. 9/21/11 f.).
4.1.4 Die Gutachter des A.___ schliessen sodann, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gemäss ICD-10 könne nicht gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise für eine depressive Erkrankung. Eine Angststörung liege nicht vor. Es lägen auch keine unbewussten Konflikte vor. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Ebenso wenig handle es sich um eine somatoforme Störung. Daher könne es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin ganztags seiner angestammten oder einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/21/12).
4.2 Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___, Assistenzärztin Psychosomatik, beide von der Klinik B.___, in der sich der Beschwerdeführer vom 19. April bis 16. Mai 2007 stationär aufgehalten hatte, erhoben in ihrem Bericht vom 19. Juni 2007 die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 9/42/16). Als hauptsächliche Belastungsfaktoren sahen die beiden Ärzte neben der familiären Konfliktsituation und beruflichen Belastungsfaktoren den chronischen Schmerzzustand bei unzureichenden Schmerzcoping-Strategien. Im Rahmen der das körperliche Aufbauprogramm begleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten sie gemeinsam versucht, die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erhellen und Auswege aus seiner Ängstlichkeit, Perspektivlosigkeit und depressiven Verstimmung zu erarbeiten. Im Vordergrund hätten dabei seine Ängste bezüglich seiner beruflichen und finanziellen Situation im Sinne einer Arbeitsperspektive sowie ein Gefühl von Rat- und Machtlosigkeit in Bezug auf die inzwischen somatoforme Schmerzstörung und die damit verbundene erhebliche Leistungsminderung gestanden. Zur körperlichen Aktivierung sei der Beschwerdeführer einem körperlichen Aufbauprogramm mit Kraft-, Koordinations- und Ausdauertraining, Förderung der Entspannungskompetenz sowie psycho-edukativen Vorträgen unterzogen worden. Er habe dabei das Programm im Rahmen einer altersentsprechend schwachen Leistungsgruppe durchlaufen. Der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an den Therapien teilgenommen, er habe jedoch aufgrund von ständig wiederkehrenden, unterschiedlichen Schmerzen immer wieder motiviert und zurückgestuft werden müssen. Eine Leistungssteigerung sei nicht möglich gewesen. Regelmässig hätten Therapien aufgrund von subjektiv sehr stark angegebenen Schmerzen abgebrochen werden müssen. Der Therapieversuch mit Venlafaxin (Efexor) sei aufgrund der Nebenwirkungen leider fehlgeschlagen. Ein alternativer Behandlungsversuch mit Duloxetin (Cymbalta), das sich häufig positiv auf somatoforme Schmerzstörungen auswirke, sei eingeleitet worden. Das Hinterfragen und Bearbeiten seiner persönlichen Ängste und Anliegen habe im Verlauf des stationären Aufenthaltes beim Beschwerdeführer zu einer leichten Beruhigung und Stabilisierung geführt. Durch die regelmässige Teilnahme an den Therapien hätten hinsichtlich des Schmerzzustandes leider keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden können. Eine Weiterführung der Psychotherapie sei mangels irgendeiner Verbesserung im Vergleich zum stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ vom Februar 2006 nur fraglich indiziert. Die Ziele seien weiterhin die Förderung eines Verständnisses für Schmerzcoping-Strategien sowie das Erarbeiten von beruflichen Zukunftsperspektiven im Sinne einer Arbeitsperspektive (Urk. 9/42/18).
5.
5.1
5.1.1 Es ist soweit ersichtlich unbestritten und steht - insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 9/21/17) - fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht seine angestammte Tätigkeit sowie jede andere leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar wäre. Diese Ansicht wird bestätigt durch den Bericht von Dr. med. F.___, FMH für Rheumatologie, vom 16. März 2005, der darauf verwies, dass im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am Spital G.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit attestiert worden sei, und der seinerseits - bei der Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms sowie einer Selbstlimitierung in schwieriger psychosozialer Belastungssituation - festhielt, dass sich der cardio-pulmonal kompensierte, betrübt wirkende Patient klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiere. Eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis schloss Dr. F.___ aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde denn auch "weitgehend" aus (Urk. 9/9/12 f.).
5.1.2 Soweit Dr. med. H.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, im nur knapp begründeten Bericht vom 30. März 2006 (Urk. 9/9/4) eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abweichend vom Gutachten des A.___ verneint, ist dem keine überwiegende Beweiskraft beizumessen, zumal unklar bleibt, inwieweit diese Einschätzung allein die körperliche Belastbarkeit oder aber auch psychische Faktoren berücksichtigt. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was vorliegend namentlich bei den subjektiven Schmerzangaben zu berücksichtigen ist.
5.2 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Während die Gutachter des A.___ die Ansicht vertraten, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21/12), stellte sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 auf den Standpunkt, er sei infolge der darin diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 1 S. 6 f.).
5.3 Unter den Sachverständigen ist umstritten, ob der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Während sowohl Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch die Ärzte der Klinik B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (vgl. Bericht von Dr. I.___ vom 14. Juni 2006 [Urk. 9/12/3] und Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 [Urk. 9/42/16]), wurde diese Diagnose von den Gutachtern des A.___ im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, es fehle dazu - wie von der ICD-10 gefordert - an den schweren psychosozialen Belastungsfaktoren oder deutlichen emotionalen Konflikten (Urk. 9/21/12 unten). Wie es sich damit verhält, muss aber - wie die folgenden Erwägungen zeigen - nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuträfe, wäre massgebend, ob konkrete Umstände bestünden, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten (vgl. Erw. 1.4 hiervor). Dies ist gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 zu verneinen.
5.4 Gemäss Gutachten des A.___ konnte ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Weder bestanden Hinweise für eine depressive Erkrankung, noch liegt eine Angststörung vor (Urk. 9/21/12). Eine Schmerzverarbeitungsstörung kann jedoch nicht mit einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gleichgesetzt werden. Hingegen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle, Krankheit der Ehefrau; vgl. Urk. 9/21/11 ff.; vgl. auch Urk. 9/42/17; Urk. 9/12/4; Urk. 9/9/5) eine Rolle spielen. Diese vermögen jedoch grundsätzlich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen (BGE 127 V 294), zumal im vorliegenden Fall - abgesehen von der Schmerzverarbeitungsstörung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbstständigten psychischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen.
5.5 Alsdann liegt auch kein Grund zur Annahme vor, dass die weiteren - nebst den psychischen Beschwerden - diagnostizierten Leiden, denen von den Gutachtern des A.___ nur zum Teil ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde (Urk. 9/21/18), den Beschwerdeführer in seiner Alltags- und Schmerzbewältigung in besonderem Mass behinderten. Ferner kann mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des A.___ (Urk. 9/21/10 und 19) regelmässig das Haus verlässt, um zu spazieren und einzukaufen und er nebst dem regen innerfamiliären Umgang mit Kindern und Enkeln auch noch Kontakte zu einem früheren Arbeitskollegen pflegt und Reisen in sein Herkunftsland unternimmt, nicht von einem völligen Rückzug in allen sozialen Belangen ausgegangen werden. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Dr. med. I.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 14. Juni 2006 ausdrücklich als besserungsfähig (Urk. 9/12/2). Im Bericht der Klinik E.___ vom 22. Februar 2006 wurde die Fortsetzung der ambulanten Physio-, Ergo- und Gesprächstherapie mit dem Ziel eines weiteren Belastungsaufbaus empfohlen (Urk. 9/9/8). Die Gutachter des A.___ hielten auf orthopädischer Ebene eine deutlich vermehrte Aktivierung wünschenswert, ohne dass sich jedoch spezifische Therapiemassnahmen anböten. Auf psychiatrischer Ebene sei eine Fortsetzung der aktuellen Gesprächstherapie sinnvoll, da sie vom Beschwerdeführer als hilfreich erlebt werde (Urk. 9/21/21). Zwar blieben die bisher durchgeführten Therapie- und Arbeitsversuche bis anhin weitgehend erfolglos, in diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die festgestellte Selbstlimitierung (vgl. Urk. 9/9/12) sowie auf die offenbar ungenügende Compliance bei der Einnahme der verordneten Medikamente (Urk. 9/21/21) hinzuweisen.
5.6 Gestützt auf die überzeugende Beurteilung im Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 - das die von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. Erw. 1.8 hiervor) - ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen psychischen Ressourcen möglich und zumutbar wäre, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um vollzeitlich seiner angestammten Tätigkeit oder einer anderen - seinen somatischen Einschränkungen - angepassten Tätigkeit nachzugehen.
5.7 Zu keiner abweichenden Beurteilung vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 zu führen. Weder wird darin die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - oder diejenige der Angststörung - näher begründet, noch setzt sich der Bericht mit der abweichenden Beurteilung im vorgängig verfassten Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 auseinander. Es ist sogar fraglich, ob die Ärzte der Klinik B.___ vom betreffenden Gutachten überhaupt Kenntnis hatten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Bericht der Klinik B.___ nicht explizit zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussert. Insbesondere beantwortet er auch nicht die zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Jedenfalls vermag der Hinweis auf den chronischen Schmerzzustand bei unzureichenden Schmerzcoping-Strategien (vgl. Urk. 9/42/17) nicht überzeugend zu erklären, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung - unter Ausschluss der psychosozialen Faktoren - nicht mehr die Kraft aufbringen können sollte, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Schliesslich ist sowohl in Bezug auf den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, vom 14. Juni 2006 (Urk. 9/12/6) als auch in Bezug auf den Bericht der Klinik B.___, wo der Beschwerdeführer während rund eines Monats zwecks Rehabilitation weilte (Urk. 9/42/16), wiederum der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind, was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärzte die Patienten länger gesehen haben als die Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 2. November 2006, I 770/05, Erw. 4.3.3).
5.8 Nach dem Gesagten vermögen die Stellungnahmen der Ärzte der Klinik B.___ sowie diejenigen des behandelnden Psychiaters die Zuverlässigkeit und volle Beweiskraft der umfassenden und einlässlich begründeten Einschätzungen im Gutachten des A.___ vom 12. Februar 2007 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf letztere Beurteilung, die nicht nur in psychiatrischer und somatischer Hinsicht durchwegs überzeugt, und die sich insbesondere auch mit der teilweise abweichenden Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auseinandersetzt (vgl. Urk. 9/21/12 f.), ist daher abzustellen, weshalb von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich unter diesen Umständen.
Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren - wie auch im Verfahren vor dem hiesigen Gericht.
Die IV-Stelle wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich bei ihrem Entscheid auf das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügende Gutachten des A.___ gestützt habe und die Einwände des Beschwerdeführers an dessen Beurteilung nichts hätten ändern können (Urk. 10/2). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, dies sowohl aus formellen Gründen - da ihm keine Frist zur Ablehnung der Gutachter gesetzt worden sei - als auch aus materiellen Gründen - da ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Anerkennung einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung gegeben seien (Urk. 10/1 S. 4).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ihm keine Frist zur Ablehnung der Gutachter gesetzt worden sei, mache das Gutachten unverwertbar, ist zwar nicht gänzlich unbegründet, dennoch musste der Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung und unter Einbezug der Besonderheiten des vorliegenden Falles davon ausgehen, dass die Gewinnaussichten seiner Argumentation markant geringer waren als die Gefahr des Unterliegens. Das Gleiche gilt auch bezüglich der materiellen Einwände gegen das Gutachten. Wie die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 5 hiervor) zeigen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die interdisziplinären gutachterlichen Einschätzungen des A.___ vom 12. Februar 2007, wie sie dem Vorbescheid vom 3. April 2007 und der strittigen Verfügung vom 3. Juli 2007 zugrunde gelegt wurden, fehlerhaft seien. Daran ändert sich - wie ebenfalls dargelegt wurde - auch nichts mit Blick auf den Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 und die übrigen Argumente des Beschwerdeführers, die in keiner Weise geeignet waren, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Gutachten in Frage zu stellen.
6.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verneint hat.
Vor diesem Hintergrund kann auch im vorliegenden Verfahren dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Gerichtsverfahren wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).