IV.2007.01134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 16. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patientenstelle Zürich
Yvonne Blöchliger, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 31. Oktober 2003 (Urk. 9/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an mit dem Vermerk, sie leide an einer Sehnenläsion sowie an einer Fibromyalgie und sei vom 25. August bis zum 9. September 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 1. Juni 2003 wiederum vollumfänglich arbeitsunfähig. Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/5) der Versicherten und den Arbeitgeberfragebogen vom 20. April 2004 (Urk. 9/18) bei der Y.___ ein und zog die Akten der Arbeitslosenkasse Syna (Urk. 9/8) sowie des obligatorischen Unfallversicherers Swica (Urk. 9/10) bei. Zudem holte sie die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 16. Dezember 2003 (Urk. 9/11) und von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 21. Dezember 2003 (Urk. 9/13) ein. Mit Verfügung vom 29. März 2004 schloss der obligatorische Unfallversicherer den Unfall per 29. Februar 2004 (Handgelenksläsion links) ab, da die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden auf die Erkrankung (Fibromyalgie) der Versicherten zurückzuführen seien (Urk. 9/16). Die IV-Stelle klärte in der Folge die berufliche Situation ab (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/23). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Juli 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen vorerst ab mit der Begründung, die Versicherte fühle sich nicht in der Lage, berufliche Massnahmen anzugehen (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 9/26) lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht weiterhin eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei und im Haushaltbereich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Nachdem die Versicherte mit ununterschriebener Eingabe vom 27. November 2004 gegen die Verfügung Einsprache erhoben (Urk. 9/27) und ihr die IV-Stelle am 17. Januar 2005 (Urk. 9/30) Frist zur Einreichung einer unterschriebenen Einsprache angesetzt hatte, liess X.___ am 16. Februar 2005 (Urk. 9/32, mit Berichten von med. pract. B.___, Eidg. Fachärztin für  Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2005 [Urk. 9/34/4], von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, vom 10. Februar 2005 [Urk. 9/34/5], des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 21. Dezember 2004 [Urk. 9/34/6-9] sowie der Klinik E.___ vom 30. September 2004 [Urk. 34/10-14]) durch die Patientenstelle Zürich die Entrichtung einer Rente beantragen. Die IV-Stelle holte in der Folge die Berichte von Dr. C.___ vom 22. April 2005 (Urk. 9/44), von med. pract. B.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 9/46), der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 10. Oktober 2005 (Eingangsstempel; Urk. 9/48) sowie der Tagesklinik G.___ vom 25. Februar 2006 (Urk. 9/53) ein und liess die Versicherte in der H.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Dezember 2006, Urk. 9/61). Nachdem die Versicherte zum Gutachten am 6. Juli 2007 (Urk. 9/66) hatte Stellung nehmen lassen, bestätigte die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Juli 2007 ihre Verfügung und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 9/69).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 5. September 2007 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei ihr eine volle Rente zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1 f.).
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-69) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2007 (Urk. 12) ihre Replik erstattet und die Beschwerdegegnerin die Frist zur Eingabe der Duplik unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3     Am 25. September 2008 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin einen erneuten Suizidversuch unternommen habe (Urk. 16), und reichte in der Folge einen weiteren diesbezüglichen Arztbericht zu den Akten (Urk. 18/1).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre und ob ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig. Dies sei im bisherigen Verfahren unbestritten geblieben, weshalb weiterhin davon auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem für die streitigen Belange umfassenden H.___-Gutachten zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten arbeitsfähig. Auf eine zusätzliche Haushaltabklärung könne verzichtet werden, da eine Einschränkung im Haushalt von 79 % bestehen müsste, damit überhaupt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % entstehe. Eine derart hohe Einschränkung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 8).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, sie sei vor ihrer Erkrankung auch nach der Geburt des zweiten Kindes bis Ende November 2002 zu 100 % erwerbstätig gewesen und wäre weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig, wenn ihr Gesundheitszustand dies erlauben würde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Die Wechselwirkung zwischen den fibromyalgischen Beschwerden und der psychischen Erkrankung mit einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik habe die Erwerbstätigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit verhindert. Wegen psychiatrischen Hospitalisationen habe sie eine Arbeitsaufnahme nicht umsetzen können. Die Beeinträchtigungen im Haushaltbereich seien nicht eruiert und auch nicht berücksichtigt worden. Dies müsse jedenfalls noch geschehen. Die Einschränkung in diesem Bereich betrage mindestens 25 % (Urk. 1 S. 2).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).       
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).    
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2     Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in zweiter Ehe verheiratet und Mutter zweier Kinder ist, welche am 20. Januar 1998 und am 28. April 2001 geboren wurden (Urk. 9/2/2). Von 1992 bis 1994 absolvierte sie eine Bürolehre (Urk. 9/21/2). Nach Lehrabschluss war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils mutmasslich in einem Vollzeitpensum beschäftigt. Nach der Geburt des ersten Kindes war sie vom 1. April bis 31. August 1998 (Urk. 9/21/7), vom 1. Oktober 1998 bis 31. August 1999 (Urk. 9/21/6) und vom 8. November 1999 (Urk. 9/15/10) bis Ende August 2000 jeweils zu 50 % und ab 1. September 2000 (Urk. 9/15/12) bis Ende Juni 2001 (Kündigung) zu 60 % angestellt, wobei sie ab Oktober krankheitshalber fehlte und im Mai und Juni 2001 nach der Geburt des zweiten Kindes bezahlten Mutterschaftsurlaub bezog (Urk. 9/15/2, Urk. 9/15/10, Urk. 9/15/12, Urk. 9/21/5, Urk. 12). Später war sie vom 15. August bis zum 5. Oktober 2001 zu 50 % (Urk. 9/1) und nach eigenen Angaben (Urk. 12) vom 3. Januar 2002 temporär bis zum 28. Februar 2002 zu 100 % arbeitstätig. Vom 1. März 2002 bis zum 31. Oktober 2002 (= Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitgeber, Urk. 9/18/4) war sie bei der Y.___ als Disponentin ebenfalls in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 9/18, Urk. 9/18, Urk. 12), wobei sie wegen einer unfallbedingten Verletzung ab dem 24. Juli 2002 bis zum 8. September 2002 und krankheitsbedingt ab dem 1. Oktober 2002 bis zum Ende der Anstellungsdauer jeweils zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/10/2, Urk. 9/10/5, Urk. 9/10/45, Urk. 9/11/5, Urk. 9/18/2). Gegenüber der Arbeitslosenkasse SYNA gab die Beschwerdeführerin für die Rahmenfrist vom 8. Oktober 2001 bis zum 7. Oktober 2003 eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an (Urk. 9/8/1).
3.3     Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Geburt des zweiten Kindes ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstockte, legt grundsätzlich den Schluss nahe, dass sie dieses Pensum auch im Gesundheitsfalle weiterhin ausgeübt hätte. Ins Auge fällt, dass die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vom 3. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2002 zu 100 % im mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 zu den Akten gereichten Lebenslauf erstmals aufgeführt wird und angesichts des im IK (Urk. 9/5/1) eingetragenen Lohnes (Fr. 4'024.--) eher ein Teilzeitverhältnis zu vermuten ist. Jedenfalls war dieses Arbeitspensum von Anfang befristet (temporär). Während der Dauer des Arbeitverhältnisses mit der Y.___ fiel sie über längere Zeit hinweg unfall- oder krankheitsbedingt aus, so dass sie das 100%-Pensum effektiv nur während weniger Monate ausübte. Der Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin effektiv einer vollen Erwerbstätigkeit nachging, erscheint als zu kurz bemessen um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass sie im Gesundheitsfalle nebst ihren familiären Pflichten dauerhaft einer vollen Erwerbtätigkeit nachgegangen wäre. Zudem berichtete sie dem Berufsberater, sie wünsche sich auf jeden Fall eine Arbeit, bei der sie noch genügend Zeit für ihre Kinder habe (Urk. 9/23/4). Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Familie nach der Geburt des zweiten Kindes zunächst und nach der Geburt des ersten Kindes lediglich in einem 50 % bzw. einem 60 %-Pensum erwerbstätig war. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin später nach Geburt des zweiten Kindes dazu veranlasst sah, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Insbesondere geben die Akten keine Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Familie im Zeitpunkt der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit, bzw. ob eine - dauerhafte oder vorübergehende (zum Beispiel im Hinblick auf einen Umzug nach Spanien) - finanzielle Notwendigkeit bestand und wie die finanzielle Lage nach der Geburt des ersten Kindes, als die Beschwerdeführerin lediglich ein Teilzeitpensum versah, war. Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 8. Juli 2004 geht einzig hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Gemeinde (Hochbauamt) arbeitete. Wie hoch das dort erzielte Einkommen war, wie lange er dort arbeitete und weshalb er die Stelle aufgab, ist nicht ersichtlich (Urk. 9/23/4).
3.4     Insgesamt reichen die vorhandenen Unterlagen nicht aus, um beurteilen zu können, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwerbstätig gewesen wäre.
         Die IV-Stelle wird daher weitere Abklärungen zu dieser Frage durchzuführen haben, wobei sie insbesondere Erkundungen dazu einzuholen haben wird, weshalb die Beschwerdeführerin ab März einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachging, wobei sie im Speziellen zu prüfen haben wird, ob eine Steigerung der Erwerbstätigkeit finanziell längerfristig notwendig war.
4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das H.___-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging.
4.2     Die Beschwerdeführerin wurde in der H.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 15. und 16. November 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt.
         Der rheumatologische Teilgutachter Dr. I.___ hielt in seiner Beurteilung (Urk. 9/61 S. 10) fest, ein direkter schwerer Leidensdruck werde nicht spürbar. Abgesehen von den lokalen Druckdolenzen fänden sich keine organisch nachvollziehbaren Befunde, welche die lokal angegebenen Schmerzen erklären könnten. Entsprechend scheine es schwierig, aufgrund der am Bewegungsapparat erhobenen Befunde eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Vordergrund dürften - wie bei der andernorts diagnostizierten bipolaren Störung durchaus vorstellbar - mit Stimmungsschwankungen assoziierte, im Sinne einer Somatisierung auf den Körper übertragene Schmerzen stehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht liege die Belastbarkeit seitens des Bewegungsapparates im Rahmen einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit (aufgrund des Übergewichts und dadurch bei lang dauernden mechanischen Fehlbelastungen zu erwartenden Überlastungsphänomenen idealerweise wechselbelastenden Tätigkeit) wie in der Haushaltsführung, aber auch in jedweder kaufmännischen Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit vorstellbar. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der Rheumatologe fest, um bei Reintegration eine Überbelastung zu vermeiden und der Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit noch die Durchführung der aus rheumatologischer Sicht zu empfehlenden Massnahmen zu ermöglichen, empfehle sich ein allmählicher Integrationsbeginn mit einem etwa 70%igen Pensum (bezogen auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit). Eine halbtägige Erwerbstätigkeit in 50%igem Pensum sollte neben der Haushaltführung bewältigbar sein. Zusammenfassend attestierte er aus rheumatologischer Sicht eine derzeit 70%ige Arbeitsfähigkeit (bei vermehrtem Pausenbedarf und Notwendigkeit zur Durchführung einer aktivierenden Übungstherapie) und hielt fest, eine teilzeitige Erwerbstätigkeit mit etwa vier Stunden pro Tag sollte bewältigt werden können. Als weitere medizinische Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahl er zur Rezidivprophylaxe und Ermöglichung der weiteren Gewichtsabnahme die Fortführung einer rekonditionierenden Bewegungstherapie (Urk. 9/61/10).
        
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, seit die Beschwerdeführerin in Spanien wohne (seit drei Monaten), scheine sich eine Beruhigung der Situation eingestellt zu haben. Bei der Schwere der Erkrankung sei davon auszugehen, dass die Stabilität nur durch eine medikamentöse Compliance aufrechterhalten werden könne. Es müsse auch bedacht werden, dass die 1994 gestellte Diagnose einer Borderline-Störung sowie die differentialdiagnostisch formulierte undifferenzierte Somatisierungsstörung nach wie vor eine Rolle spielten. Es stelle sich die Frage, ob nicht eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn nicht gar eine Persönlichkeitsstörung (mit impulsiven und histrionischen Anteilen) vorliege. Eine einzelne Begutachtung sei nicht ausreichend, um die Diagnose einer Persönlichkeits- oder einer Somatisierungsstörung zu erhärten. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einfach zu beurteilen. Einerseits stünden die schwere Diagnose sowie der langjährige Verlauf im Vordergrund, andererseits biete die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur wenig psychiatrische Symptome, was auf die gut eingestellte Medikation zurückzuführen sein könnte. Mit Würdigung der vorangegangenen Hospitalisationen sei gesamthaft von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Erst der längere Verlauf werde zeigen, ob sich die bipolare Störung sowie eine verdachtsweise zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung auch weiterhin auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde (Urk. 9/61/25). Momentan sei aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/61/26).
         Zusammenfassend stellten die Gutacher folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) (Urk. 9/61/12):
1.   Bipolare affektive Störung, gegenwärtig ausgeglichen (ICD-10: F31.7)
2.   Status nach mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10: X61, X62)
3.   Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0) bei/mit
- Fibromyalgiformer Beschwerdegeneralisation
- Somatisierungsstörung
- zusätzlichen psychiatrischen Diagnosen
- psychosoziale Problemkonstellation
         Insgesamt kamen sie zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit wenig objektivierbaren Befunden. Die Kriterien einer Fibromyalgie seien erfüllt. Die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde vermöchten die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich zu erklären oder eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9/61/12 f.). In psychiatrischer Sicht sei die Situation einer bipolaren affektiven Störung relativ ausgeglichen. Da es sich um ein labiles Gleichgewicht handeln dürfte, erachteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht momentan trotzdem als eingeschränkt. Zur genauen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei in diesem Fall eine längerdauernde Verlaufsbeobachtung notwendig (Urk. 9/61/13).
         Die Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit werde vor allem wegen der psychiatrischen Diagnosen eingeschränkt. Sie betrage in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin aktuell 50 %, entsprechend 4,2 Stunden täglich. Dabei sei ein angepasstes Arbeitsumfeld zu berücksichtigen, welches Verständnis für die Probleme der Beschwerdeführerin aufzubringen vermöge.
4.3     Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit kann - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nur teilweise auf das Gutachten abgestellt werden.
4.4    
4.4.1 Der Rheumatologe erhob keine organisch objektivierbaren Befunde, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären könnten. Er erklärte diese Schmerzen vielmehr mit der psychischen Symptomatik. Seine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung basiert (unter anderem) auf diesen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und nicht auf objektiven medizinischen Erkenntnissen und Befunden. Rechtsprechungsgemäss genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des EVG in Sachen C. vom 6. März 2006, I 726/05, in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b und in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 52/02, Erw. 2.2).
Zudem berücksichtigte er massgeblich das Übergewicht der Beschwerdeführerin und die Wechselwirkung zwischen dem erwerblichen und dem Haushaltsbereich. Übergewicht kann jedoch nur in Ausnahmefällen als invalidisierend betrachtet werden, wenn es weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3, und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht erfüllt. Das Übergewicht der Beschwerdeführerin ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Im Weiteren ist gemäss der höchstrichterlichen Rechsprechung eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Bereich nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen (BGE 134 V 9 Erw. 7), insbesondere wenn sie offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Der Maximalansatz beträgt 15 ungewichtete Prozentpunkte. Angesichts der fehlenden objektivierbaren Befunde besteht weder Anlass zur Annahme einer Unvereinbarkeit von Haushalts- und Erwerbstätigkeit, noch sind weitere besondere Voraussetzungen im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben.
Die vom rheumatologischen Teilgutachter diagnostizierte Somatisierungsstörung gehört in den Formenkreis der somatoformen Störungen gemäss ICD-10 F45, bei welchen rechtsprechungsgemäss zusätzliche Kriterien gegeben sein müssen, damit sie als nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar und damit als invalidisierend gelten (vgl. BGE 130 V 352) und welche durch einen Facharzt der Psychiatrie zu diagnostizieren sind. Gleiches muss für die fibromyalgiforme Beschwerdegeneralisation gelten (BGE 132 V 65).
         Aus rein somatischer Sicht ist jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit dargelegt.
4.4.2   Auch im Verlauf war die Beschwerdeführerin aus rein somatischen Gründen nicht dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
         Infolge der aus dem Sturz auf die Hand vom 24. Juli 2002 resultierenden Verletzungen war die Beschwerdeführerin zunächst bis zum 8. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10/2). Ab dem 1. Juni 2003 wurde ihr wegen eines Rückfalls wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2004 attestiert (Urk. 9/10/2, Urk. 9/10/25), wobei der Handchirurge Dr. Z.___ am 25. November 2003 einen wegen Fibromyalgie protrahierten Verlauf (Urk. 9/10/7) vermerkte und am 16. Dezember 2003 (Urk. 9/11/5-6) zu Händen der IV-Stelle berichtete, von rheumatologischer Seite sei zwischenzeitlich eine Fibromyalgie diagnostiziert und auch symptomatisch therapiert worden. Prognostisch würden vor allem hinsichtlich der Fibromyalgie Beschwerden persistieren. Aufgrund der Handverletzung ist nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erwiesen. Mit Verfügung vom 29. März 2004 schloss die Swica den Unfall per 29. Februar 2004 ab, da die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden auf die Erkrankung (Fibromyalgie) der Versicherten zurückzuführen seien (Urk. 9/16).
         Der Rheumatologe Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2003 (Urk. 9/13/2) ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom/ lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform und muskulärer Insuffizienz sowie eine Tendenz zur Fibromyalgie. In einer Tätigkeit als Disponentin attestierte er ab dem 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März 2003 eine solche zu 50 %. Er vermerkte, es habe sich eine depressive Grundstimmung bei psychosozialer Belastungssituation und damit verbunden eine auffallende Schmerzverarbeitungsstörung eingestellt. Durch eine stationäre Rehabilitation habe der Schmerzzustand nicht gebessert werden können. Dr. C.___, ebenfalls Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte am 22. April 2005 (Urk. 9/44) eine Fibromyalgie, eine langanhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine manisch-depressive Verstimmung, ein Borderline-Syndrom sowie eine chronische Suizidalität und attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche durch die schwere psychische Situation deutlich reduziert werde. Den Berichten dieser beiden im Verlauf behandelnden Rheumatologen können ebenso wie dem rheumatologischen H.___-Teilgutachten keine organischen objektivierbaren Befunde entnommen werden, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären und aus somatischer Sicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.
4.4.3   Zusammenfassend war weder im Verlauf noch im Zeitpunkt der Begutachtung aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
4.5    
4.5.1   Der psychiatrische H.___-Teilgutachter Dr. J.___ konnte gemäss eigenen Ausführungen die psychiatrische Situation anhand der einzelnen Begutachtung nicht abschliessend beurteilen, reiche dies doch nicht aus, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer Somatisierungsstörung zu erhärten. Obschon er nur wenig psychiatrische Symptome feststellen konnte, was er auf die gut eingestellte Medikation zurückführte, attestierte er angesichts des im Vordergrund stehenden langjährigen Verlaufs sowie der schweren Diagnose der bipolaren affektiven Störung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er einschränkend hinzufügte, erst der längere Verlauf werde zeigen, ob sich die bipolare Störung sowie die verdachtsweise zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung auch weiterhin auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 9/61/25). Die psychiatrische Begutachtung ist angesichts dessen weder schlüssig noch abschliessend. Die psychiatrische Symptomatik und eine allenfalls daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit können jedenfalls weder im Verlauf noch im Zeitpunkt der Begutachtung abschliessend anhand des H.___-Gutachtens beurteilt werden.
4.5.2   Gemäss dem Bericht der seit 13. Dezember 2004 behandelnden Psychiaterin B.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 9/34/4) war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt seit September 2004 zweimal nach Suizidversuchen im Spital G.___ (Berichte betreffend diese Hospitalisationen befinden sich nicht bei den Akten), anschliessend vom 4. bis zum 24. September 2004 in der Klinik E.___ (vgl. Austrittsbericht vom 30. September 2004 [Urk. 34/10-14]) und vom 22. November bis 12. Dezember 2004 im Psychiatrie-Zentrum D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 21. Dezember 2004 [Urk. 9/34/6-9]) psychiatrisch hospitalisiert. Vom 13. bis zum 14. März war die Beschwerdeführerin erneut im Spital G.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 16. März 2005, Urk. 9/46/3-6), ab dem 15. März 2005 auf der akuten Frauenstation der Klinik F.___ und ab dem 15. Juni 2005 in der akuten Psychotherapiestation der Klinik F.___ jeweils stationär hospitalisiert (Bericht Klinik F.___ vom 15. Juli 2005, Urk. 9/47/5), wo sie am 30. August 2005 in stabilisiertem Zustand entlassen wurde (undatierter Bericht Klinik F.___, Urk. 9/48). Ab dem 30. August 2005 war sie ambulant und ab dem 2. Oktober 2005 teilstationär in der Tagesklinik G.___ in Behandlung (Bericht vom 25. Februar 2006, Urk. 9/53).
         Am 24. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin nach einem Selbstmordversuch in Spanien im Hospital K.___ hospitalisiert. Nach Verlegung in die psychiatrische Abteilung dieses Spitals wurde sie am 29. August 2008 entlassen (Urk. 18/1).
         Auch diese weiteren medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der psychischen Problematik und der Frage einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit im Verlauf sowie im Zeitpunkt der Begutachtung zu.
4.5.3   Die Streitsache erweist sich somit auch in medizinischer Hinsicht als nicht spruchreif und ist zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird zunächst die kompletten Krankengeschichten sämtlicher im Verlauf und aktuell behandelnden Ärzten, Kliniken etc. einzuholen und anschliessend ein neutrales psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben. Die begutachtende Fachperson hat in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten - insbesondere dem H.___-Gutachten - und anhand der eigenen Untersuchungsbefunde begründet darzulegen, ob und aufgrund welcher Befunde das Vorliegen einer psychischen Störung zu bejahen ist, welche psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zu stellen ist, ob sie behandelbar ist sowie ob und in welchem Ausmass sich die psychische Problematik bei zumutbarer Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt und im Verlauf seit anfangs 2004. Sofern eine psychische Störung aus dem Kreis der somatoformen Störung diagnostiziert wird, hat sich die begutachtende Fachperson ausserdem begründet dazu zu äussern, ob daneben allenfalls eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht oder ob weitere Faktoren vorliegen (wie zum Beispiel chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"], das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person), die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, die Schmerzen zu überwinden und einer Arbeit nachzugehen (siehe auch BGE 130 V 352).

5.       Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 24. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).