IV.2007.01136
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
Migros-Pensionskasse
Bachmattstrasse 59, Postfach,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1953, war zuletzt vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2004 als Mitarbeiter Warenlogistik bei der B.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 17. Februar 2004 war (Urk. 9/9). Über diese war er im Rahmen der 2. Säule bei der Vorsorgeeinrichtung Migros-Pensionskasse versichert (Urk. 9/9/3 Ziff. 26). Am 18. Mai 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2004 (Urk. 9/9/6).
Der Versicherte meldete sich am 1. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/3).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/16 = Urk. 9/17 = Urk. 9/21). Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (Urk. 9/18, Urk. 9/24) mit Entscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 9/32).
Nachdem die IV-Stelle der Migros-Pensionskasse am 10. Januar 2006 von der Einsprache des Versicherten Kenntnis gegeben hatte (Urk. 9/29), eröffnete sie ihr auch den leistungsabweisenden Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 9/32/4), welcher seitens der Pensionskasse unbeanstandet blieb.
1.2 Die durch den Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 geführte Beschwerde vom 3. März 2006 (Urk. 9/33/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2006 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/52).
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Während des hängigen Gerichtsverfahrens war der Versicherte zudem mit Eingabe vom 27. April 2006 an die IV-Stelle gelangt und hatte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 9/51).
Die IV-Stelle ordnete am 13. November 2006 eine Begutachtung durch Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, an (Urk. 9/59, Urk. 9/70) und der Versicherte legte derweil verschiedene medizinische Berichte ins Recht (Urk. 9/63-67). Am 22. Februar 2007 erstattete Dr. C.___ seine Expertise (Urk. 9/72).
2.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 4. Juli und vom 16. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu; die Wartezeit eröffnete die IV-Stelle am 18. Februar 2004, so dass nach deren Ablauf am 18. Februar 2005, mithin ab 1. Februar 2005 der Rentenanspruch entstand (Urk. 9/89, Urk. 9/94-96 = Urk. 2/1-2).
Die Verfügungen wurden auch der Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, der Migros-Pensionskasse eröffnet.
3. Diese erhob mit Eingabe vom 4. September 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben, und es seien Beginn und Umfang einer allenfalls invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2007 wurde der Versicherte A.___ zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 14). In der Eingabe vom 12. Februar 2008 beantragte der Versicherte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu verneinen (Urk. 17 S. 2).
Am 18. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rentenzusprache im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Februar 2007 (Urk. 9/72; vgl. Urk. 8). Dieser diagnostiziere eine chronifizierte reaktive Depression mit starker Angstkomponente und schloss, der Versicherte sei seit 18. Februar 2004 sowohl in der angestammten, als auch in einer anderen Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig (vgl. auch Urk. 9/73/3). Die einjährige Wartezeit sei somit am 18. Februar 2004 zu eröffnen (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Mai 2006 (Urk. 9/52) könne der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Damit stehe fest, dass aus somatischer Sicht keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 4 f.). Gutachter Dr. C.___ habe zwar rückwirkend ab 18. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Doch sei nicht schlüssig, ob diese Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bescheinigt worden sei oder ob Dr. C.___ auf die somatische Beurteilung Bezug genommen habe (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens in Frage und machte insbesondere geltend, es sei in Bezug auf die Vorakten kritisch zu würdigen. Den übrigen, realzeitlich erstellten Berichten könne aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2004 entnommen werden (Urk. 1 S. 6-9).
1.3 Der Versicherte führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008 aus, gemäss Bericht des Hausarztes Dr. J.___ vom 10. Juni 2004 sei die reaktive Depression schon seit 2003 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die vollständigen Krankentaggelder bis zu deren Erschöpfung bezogen. Er sei auch aus somatischer Sicht nicht gesund (Urk. 17 S. 4).
Auf das Gutachten von Dr. C.___ sei in jeder Hinsicht abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin keine widersprechenden medizinischen Berichte aufgelegt habe. Die psychischen Probleme seien nicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag mit der Migros entstanden (Urk. 17 S. 5-7). Wie der Gutachter dargelegt habe, könnten die somatischen und psychischen Probleme nicht getrennt werden. Deren Zusammenwirken habe zur Chronifizierung und zum Rentenanspruch geführt. Es seien die gleichen Leiden, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, weshalb die Beschwerdeführerin leistungspflichtig sei. Falls das Gericht der Ansicht sei, die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Wegfall der Versicherteneigenschaft bei der Beschwerdeführerin entstanden, würde deren Rechtsschutzinteresse an der Änderung der hier angefochtenen Verfügung entfallen. Diesfalls wäre die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen (Urk. 17 S. 8).
1.4 Strittig ist die Frage des Rentenbeginns.
Dagegen ziehen die Parteien den Invaliditätsgrad und den Anspruch auf eine ganze Rente nicht in Zweifel. Aufgrund der Aktenlage besteht hiezu auch keine Veranlassung. Damit bleibt im Folgenden einzig der Rentenbeginn zu prüfen. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Wartezeit zu Recht am 18. Februar 2004 eröffnet hat.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 4. Juli und am 16. August 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
2.3 Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2006 vorgelegen hat, wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Mai 2006 ausführlich dargelegt (vgl. Urk. 9/52). Darauf kann verwiesen werden. Die damalige Würdigung erfolgte namentlich gestützt auf folgende Arztberichte (Erw. 4.1-6):
- Berichte von PD Dr. med. D.___, Chefarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik für Rheumatologie, und von Dr. med. F.___, Leitender Arzt, Stadtspital G.___, vom 29. April 2004 (Urk. 9/7/5) und vom 15. März 2005 (Urk. 9/8/5-6);
- Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. März 2005 (Urk. 9/7/1-4);
- Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2005 (Urk. 9/10) und vom 15. März 2006 (Urk. 9/38 = Urk. 9/40);
- Bericht von Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 11. Oktober 2005, der den Beschwerdeführer seit 23. Februar 2004 hausärztlich behandelte (Urk. 9/13/1-4).
Gestützt darauf gelangte das Gericht zum Schluss, die ärztlichen Beurteilungen würden in Bezug auf die Rückenbeschwerden übereinstimmend davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Warenlogistik nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen beziehungsweise in einer körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Erw. 5.2 und Erw. 5.5). In psychischer Hinsicht konnte das Gericht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht abschliessend beurteilen (Erw. 5.3), weshalb es die Sache insoweit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies (Erw. 5.5).
3.2 Darüber hinaus sind nunmehr folgende Berichte aktenkundig.
Im Bericht vom 15. März 2005 bescheinigte Dr. H.___ wegen der Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils 100 % für die Zeit vom 30. September bis 16. Dezember 2003, vom 21. bis 28. Januar 2004 und vom 18. Februar bis 1. März 2004. Weiter hielt er fest, dass er den Beschwerdeführer seit 16. August 2004 nicht mehr behandelt habe (Urk. 9/7/6-7 lit. B).
Am 15. März 2006 wies Dr. I.___ den Beschwerdeführer nach erfolglosen ambulanten somatischen und psychiatrischen Behandlungen wegen der depressiven Entwicklung der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ (K.___) zur Hospitalisierung zu (Urk. 9/38).
3.3 Gemäss Austrittsbericht der K.___ vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer dort vom 16. März bis am 7. April 2006 stationär behandelt. Neben den bekannten somatischen Diagnosen wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und berichtet, unter der Medikamententherapie habe eine deutliche Besserung erzielt werden können (Urk. 9/63 = Urk. 9/67/6-9).
Diese Einschätzung bestätigten die Ärzte der K.___ im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/67). In Bezug auf die psychiatrische Diagnose präzisierten sie zudem, diese bestehe seit Herbst 2003. Dementsprechend attestierten sie anhaltend ab August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/67/1). Weiter ergänzten sie, im Zeitpunkt des Klinikaustrittes sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/67/4 unten).
3.4 Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 22. Februar 2007 in psychiatrischer Hinsicht Diagnose auf eine chronifizierte, reaktive Depression mit starker Angstkomponente (ICD-10: F43.33). Der Beschwerdeführer sei seit 18. Januar (Urk. 9/72/5 ad 3) respektive 18. Februar 2004 (Urk. 9/72/4 Ziff. 4) in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen der chronifizierten therapieresistenten Depression könne auch in einer angepassten Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert werden (Urk. 9/72/4-5).
4.
4.1 Das Gericht hat bereits im Urteil vom 23. Mai 2006 erwogen, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/52 Erw. 5.5). Zum Beginn dieser Arbeitsfähigkeit wurden jedoch im Rückweisungsentscheid keine Feststellungen getroffen, die diesem Entscheid zu Grunde zu legen wären (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres bejaht und somit den Beginn des Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ermittelt. Somit ist einerseits erforderlich, dass während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen hat, und andererseits muss nach Ablauf der Wartefrist eine Erwerbsunfähigkeit bestehen, welche einen Rentenanspruch begründet (vgl. vorstehende Erw. 2.2).
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass hier diese letzte Voraussetzung nicht gegeben sei.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Februar 2004 die Wartezeit eröffnet. Zeitlich am nächsten dazu liegt der Bericht der Ärzte des Stadtspitals G.___ vom 29. April 2004 (Urk. 9/7/5). Diese hielten dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei.
Da sie auf weitere, nicht aktenkundige Berichte vom 10. Dezember 2003 und 16. März 2004 verwiesen und festhielten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert habe, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch auf Zeitabschnitte bezog, welche vor der Berichterstattung liegen.
4.3 Seit 30. September 2003 wurde der Beschwerdeführer ausser im Stadtspital G.___ auch von Dr. H.___ behandelt. Er bescheinigte am 15. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit seit der Aufnahme seiner Behandlung am 30. September bis am 16. Dezember 2003, vom 21. bis am 28. Januar 2004 und vom 18. Februar bis am 1. März 2004 (Urk. 9/7/6).
Den Berichten vom Stadtspital G.___ und von Dr. H.___ kann somit ohne weiteres entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wenigstens seit 18. Februar 2004 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und damit ab diesem Zeitpunkt die Wartezeit zu eröffnen war. Auch wenn der Bericht von Dr. H.___ nicht echtzeitlich aus dieser Periode stammt, darf doch angenommen werden, dass er als behandelnder Arzt seine diesbezüglichen Angaben zu Handen der Beschwerdegegnerin auf seine Krankengeschichte stützte, so dass darauf abzustellen ist.
Diese Einschätzungen decken sich im Übrigen auch mit jener von Dr. J.___, der den Beschwerdeführer am 23. Februar 2004 erstmals gesehen und im Bericht vom 11. Oktober 2005 ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit Dr. H.___ eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/13/1 lit. B).
Damit ist erstellt, dass am 18. Februar 2005 die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % während eines Jahres erfüllt war.
4.4 Strittig und zu prüfen bleibt, wie es sich mit der anschliessenden Erwerbsunfähigkeit verhält und ob diese im Februar 2005 nicht nur aus somatischer, sondern zusätzlich auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt war.
Dr. C.___ hat im Gutachten vom 22. Februar 2007 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit spätestens seit 18. Februar 2004 nicht mehr arbeitsfähig sei. Seine weitere Aussage, die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus psychischen Gründen nicht verwertet werden, präzisierte er in zeitlicher Hinsicht nicht (vgl. Urk. 9/72/4-5). Mithin ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, seit wann nach Ansicht des Gutachters keine Erwerbsfähigkeit vorlag.
Ausgewiesen ist indes, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 31. Juli 2005 seit 9. November 2004 auf Zuweisung des Hausarztes in psychiatrischer Behandlung bei Dr. I.___ stand (Urk. 9/10/3 lit. D.1 und D.3). Dr. I.___ diagnostizierte eine nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 9/10/1), was auch in psychischer Hinsicht auf einen schon länger anhaltenden Krankheitsverlauf schliessen lässt. Zur Frage, seit wann die Diagnosen bestehen, verwies Dr. I.___ auf den Hausarzt Dr. J.___ (Urk. 9/10/1 lit. A). Wegen der bislang gescheiterten Behandlungsmassnahmen schlug Dr. I.___ am 31. Juli 2005 eine Einweisung in die Klinik Gais vor (Urk. 9/10/3 lit. D.3 und D.7), welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer indes in der Folge nicht unterzog (vgl. Urk. 9/38).
Dr. J.___ gab im Bericht vom 11. Oktober 2005 an, die depressive Reaktion bestehe seit 2003 (Urk. 9/13 lit. A). Der Beschwerdeführerin ist zwar diesbezüglich insoweit beizupflichten, dass auf diese rückwirkende Einschätzung während einer Zeit, in welcher Dr. J.___ den Beschwerdeführer noch gar nicht gesehen hatte, nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Allerdings stimmt diese Beurteilung auch mit jener der Ärzte des K.___ vom 12. Dezember 2006 überein (Urk. 9/67/1 lit. A).
Aus der dargestellten Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im hier fraglichen Zeitpunkt der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit, nämlich im Februar 2005, die psychiatrischen Einschränkungen bereits bestanden und die Arbeitsfähigkeit im von Gutachter Dr. C.___ bescheinigten Umfang beeinträchtigt hat.
4.5 Der Umstand, dass weder Dr. H.___ noch die Ärzte des Stadtspitals G.___ psychische Beschwerden erwähnten, vermag daran nichts zu ändern. Im Stadtspital G.___ wurde der Beschwerdeführer von Rheumatologen fachärztlich behandelt (Urk. 9/7/5, Urk. 9/8/5-6). Dass sich diese auf ihr Fachgebiet beschränkten und - entgegen dem Hausarzt - keine psychiatrische Diagnose stellten, ist durchaus verständlich und angesichts der im Übrigen weiter dauernden Behandlung durch den Hausarzt auch einleuchtend. Dr. H.___ hat den Beschwerdeführer letztmals am 16. August 2004 gesehen, da sich dieser derweil in Behandlung zu Dr. J.___ begeben hat (Urk. 9/7/6-7 lit. B und lit. E). Dies deutet darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis zu Dr. H.___ nicht mehr bestand, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass Dr. H.___ seine Behandlung lediglich auf die diagnostizierten somatischen Beschwerden konzentrierte und - in Abweichung zu Dr. J.___ - den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht nicht betreute (vgl. Urk. 17 S. 5 f.).
Unter diesen Umständen vermag das Fehlen der psychiatrischen Diagnose im echtzeitlichen Bericht von Dr. H.___ die spätere gutachterliche Einschätzung nicht zu entkräften.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dr. J.___ zwar eine psychiatrische Diagnose stellte, aber die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen vermochte (Urk. 9/13/4), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Denn es kann dem Hausarzt nicht vorgehalten werden, dass er die Einschätzung der psychiatrisch bedingten Einschränkung dem hiefür qualifizierten Facharzt überliess.
4.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit ab 18. Februar 2004 ausgewiesen ist. Daran schliesst sich eine Erwerbsunfähigkeit in eben dieser Höhe an, welche die Verwertung der grundsätzlich aus somatischer Sicht noch gegebenen Restarbeitsfähigkeit spätestens ab Februar 2005 nicht mehr als zumutbar erscheinen liess.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Mit Blick auf die Bindungswirkung dieses Urteils bleibt Folgendes festzuhalten.
Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausdrücklich verankert. Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) gelten.
Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen.
5.2 Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich indes nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen.
Da die Beschwerdegegnerin die Wartezeit am 18. Februar 2004 eröffnet und den Beginn des Rentenanspruchs auf 1. Februar 2005 festgelegt hat, liegt eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidende und für die Beschwerdeführerin verbindliche Feststellung und Beurteilung vor, welche den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 BVG) präjudiziert. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin insoweit eine Rechtsmittelbefugnis zu.
5.3 Insoweit die Beschwerde jedoch darauf abzielte, den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen genauer festzulegen, kann auf das Begehren nicht eingetreten werden. Denn dabei handelt es sich um einen rein vorsorgerechtlichen Aspekt, welcher im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Belang bleibt.
Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1’000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Der Beigeladene dringt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durch (Urk. 17 S. 2). Er hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 109 V 62 Erw. 4), welche von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu übernehmen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 115 zu Art. 61).
Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist hier auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).