Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2007.01138


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Spross

Urteil vom 18. Februar 2008

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___, geb. 2005


Beigeladener


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___




Sachverhalt:

1.    Anlässlich der Geburt erlitt der am 28. November 2005 zu früh geborene X.___ (33 5/7 Schwangerschaftswoche [SSW]) ein Atemnotsyndrom bei verzögerter Lungenflüssigkeitsresorption, eine diabetische Fetopathie mit Hypoglykämie sowie eine Hyperbilrubinämie (Urk. 7/3/3). Seine Eltern meldeten ihn am 3. Juli 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). PD Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Neoantologie des Universitätsspitals B.___, bezeichnete das Atemnotsyndrom in seinem Bericht vom 24. August 2006 als Ziff. 497 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) und die diabetische Fetopathie mit Hypoglykämie als Ziff. 498 GgV Anhang (Urk. 7/3/3). Am 18. Dezember 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Mutter des Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 und Ziff. 498 GgV Anhang ab dem 28. November 2005 bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 12. Dezember 2005, übernehme (Urk. 7/6). Am 3. Februar 2006 stellte das Stadtspital C.___ der Krankenversicherung des X.___, Helsana Versicherungen AG (im Folgenden kurz: Helsana) für den an die Intensivbehandlung im B.___ anschliessenden Spitalaufenthalt vom 12. bis 23. Dezember 2005 Rechnung in Höhe von Fr. 4'347.-- (Urk. 3/6). Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 (Urk. 3/7) gelangte die Helsana an die IVStelle und ersuchte im Rahmen des Regresses um Erstattung des von ihr als Vorleistungspflichtige bezahlten Aufenthaltes des X.___ im Stadtspital C.___ in Höhe von Fr. 4'347.--. Nachdem die IV-Stelle mit Brief vom 4. Juni 2007 (liegt nicht bei den Akten) eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, ersuchte die Helsana am 7. Juni 2007 (Urk. 7/7) um nochmalige Prüfung der Rückforderung. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 wurde der Helsana (Urk. 3/8) und der Mutter des Versicherten (Urk. 7/8) die Ablehnung der Kostengutsprache für den Spitalaufenthalt vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 in Aussicht gestellt. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass die Rückforderung seitens der Helsana am 24. Mai respektive 7. Juni 2007 beantragt worden sei, der Spitalaufenthalt indessen bis am 23. Dezember 2005 gedauert habe, womit eine Kostenübernahme nicht mehr möglich sei, weil diese über zwölf Monate nach Entstehen des Leistungsanspruches beantragt worden sei (Urk. 7/8). Dagegen erhob die Helsana am 29. Juni 2007 Einwendungen (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 21. August 2007 hielt die IV-Stelle an ihrer ablehnenden Haltung fest (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung erhob die Helsana am 4. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 497 und Ziff. 498 GgV Anhang die Kosten für den an die Intensivbehandlung anschliessenden stationären Aufenthalt des Versicherten im B.___ vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. September 2007 lud das Gericht den Versicherte zum Prozess bei und setze ihm Frist an, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 8). Nachdem er sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Spitalpflege des Versicherten vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 im Stadtspital C.___ zu Recht verweigert hat.

2.1    Zur Begründung ihres Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie habe mit Mitteilung vom 18. Dezember 2006 über die Anmeldung vom 5. Juli 2006 entschieden und die gesamten damals beantragten Leistungen zugesprochen, indem die Kosten für den stationären Aufenthalt für den Zeitraum vom 28. November bis zum 12. Dezember 2005 übernommen worden seien. Es sei ihr damals nicht bekannt gewesen, dass der stationäre Aufenthalt über den 12. Dezember 2005 hinaus angedauert habe, da weder in der Anmeldung noch im Arztbericht des B.___ etwas Entsprechendes erwähnt worden sei. Wäre mit der Mitteilung vom 18. Dezember 2006 das Leistungsgesuch der Eltern (des Versicherten) oder der Beschwerdeführerin nicht oder nur teilweise befriedigt worden, wäre es Sache der Parteien gewesen, die Mitteilung rechtzeitig anzufechten und eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Erwachse eine ergangene Mitteilung hingegen in Rechtkraft, gelte die Anmeldung damit als erledigt. Würden nach Abschluss des Verfahrens neue Ansprüche angemeldet, könne die Leistung nur für die der neuen Anmeldung vorangegangenen zwölf Kalendermonate rückwirkend zugesprochen werden. Weil die Beschwerdegegnerin nicht gewusst habe, dass der stationäre Aufenthalt über den 12. Dezember 2005 hinaus angedauert habe, müssten die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und vom 7. Juni 2007 erst Recht als Neuanmeldungen eingestuft werden, womit eine Kostenübernahme unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausser Betracht falle. Die Kosten für den gesamten stationären Aufenthalt könnten von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen werden, auch wenn dies in Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so vorgesehen wäre (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. März 2006 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen hätte übernehmen müssen, d.h. auch die Kosten im Zusammenhang mit dem an die Intensivbehandlung anschliessenden stationären Aufenthalt. Dies gehe im Übrigen auch aus Art. 64 Abs. 3 ATSG hervor. Alsdann hätte die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Deren Vorbringen, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Versicherte nach der Intensivpflegebehandlung stationär weiterbehandelt worden sei, sei nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens verpflichtet sei, Erfahrungstatsachen abzurufen, worunter hier die Tatsache falle, dass ein Neugeborenes, welches nach der Geburt intensivmedizinisch behandelt werden müsse, nach Abschluss dieser Behandlung stationär weiterbehandelt werden müsse. Mit der Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG sei nicht die Geltendmachung der Forderung, sondern die Anmeldung des Geburtsgebrechens gemeint, womit die Anmeldung vorliegend innerhalb der Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG erfolgt sei. Rechtmässig entschieden sei hier nur über einen Teil der beantragten Leistung worden. Das Verfahren sei daher gar nicht vollständig abgeschlossen. Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum habe die Beschwerdegegnerin keine ablehnende Verfügung erlassen, womit die Anmeldung vom 3. Juli 2006 in diesem Umfang ihre Wirkung nicht verloren habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das Verfahren abgeschlossen worden wäre, käme dennoch Art. 24 Abs. 1 ATSG und nicht Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung. Denn eine verspätete Anmeldung liege dann nicht vor, wenn die Verwaltung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehe und diesbezüglich keine Verfügung getroffen habe. Das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) halte ergänzend dazu fest, dass, wenn sich die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmelde, die spätere Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung, unterliege (Urk. 1 S. 4 ff.).


3.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.1    

3.1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV).

3.1.2    Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 oder 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts oder Hauspflege vorgenommen wird.

3.2    Nach Art. 64 Abs. 1 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Nach Abs. 2 geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a), der Unfallversicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Krankenversicherung (lit. d). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist (Abs. 3). Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können (Abs. 4).

3.3    Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 IVV).

3.4    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

3.5    Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Dieser lautet wie folgt: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Art. 48 Abs. 2 IVG statuiert, dass, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet, die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wird. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3.6    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

4.

4.1    Aus den Versicherungspolicen der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2006 geht hervor, dass der Versicherte bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2005 obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Der Schlussrechnung des Stadtspitals C.___ vom 3. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt des Versicherten vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 Kosten im Betrag von Fr. 4'347.-- entstanden waren (Urk. 3/6).

4.2    Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2006 eröffnete die Beschwerdegegnerin sowohl der gesetzlichen Vertreterin des Versicherten als auch der Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für die Behandlung der (von PD Dr. A.___ diagnostizierten) Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV Anhang (schwere respiratorische Adaptationsstörungen [wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen], sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) und Ziff. 498 GgV Anhang (schwere neonatale metabolische Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie], sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) ab dem 28. November 2005 bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 12. Dezember 2005, übernehme. Dabei übernehme sie die Kosten für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle. Weitere Massnahmen könne sie übernehmen, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden (Urk. 7/6).

4.3    Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. November 2005, Ziff. 495 und 497-499, bedeutet schwer im Sinne von Ziff. 495 und 497 ff. GgV Anhang die Notwendigkeit besonderer ärztlicher Massnahmen (bspw. Intensivpflegebehandlung). Eine Behandlung gilt als intensiv, wenn der normale Aufwand einer Wöchnerinnenstation erheblich überschritten wird, also wenn beispielsweise besonders aufwendige Massnahmen wie dauernde Apparateüberwachung, besonders häufige ärztliche und pflegerische Interventionen usw. notwendig sind. Laut Art. 64 ATSG hat die IV dabei den gesamten stationären Aufenthalt zu übernehmen, sofern dieser nicht durch ein nicht IV-pflichtiges Leiden verlängert wird. Im Anschluss daran kann die IV in der Regel eine einmalige Nachkontrolle übernehmen und allfällige weitere Leistungen nur erbringen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer der Ziff. 495-499 GgV Anhang stehen. In BGE 129 V 210 f. führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass bei Geburtsgebrechen, bei welchen der Verordnungsgeber die Leistung für das Geburtsgebrechen selbst beschränkt hat (so genannte limitierte Geburtsgebrechen), sich die Frage der Leistungspflicht der Invalidenversicherung für sekunre Folgen nur im Rahmen der dort festgeschriebenen zeitlichen Limitierung stelle. In Ziff. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörungen) bzw. Ziff. 494 (Untergewicht des Neugeborenen) GgV Anhang wird die Leistungspflicht auf die Behandlung bis zum 2. Lebensjahr bzw. bis zur Erreichung eines Gewichts von 3 kg beschränkt. Solche Beschränkungen liegen bezüglich der Ziff. 497 und Ziff. 498 GgV Anhang nicht vor, woraus e contrario zu BGE 129 V 210 zu schliessen ist, dass es sich dabei um unlimitierte Geburtsgebrechen handelt, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Kosten der ganzen stationären Behandlungsdauer, d.h. bis zum 23. Dezember 2005 zu übernehmen hat.

4.4    Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen im Einklang mit Art. 64 Abs. 3 ATSG, wobei festzuhalten ist, dass sich die Frage, welche Leistungen von welchem Sozialversicherungsträger zu übernehmen sind, nach dem Kriterium des Behandlungskomplexes bestimmt. Danach ist das Schicksal der gesamten therapeutischen Behandlung vom überwiegenden Zweck abhängig zu machen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 64 Rz. 18).

4.5    Die Tatsache, dass von der Beschwerdegegnerin die Form einer ”Mitteilung” und somit ein formloses Verfahren für die Kostenzugsprache für die Zeit vom 28. November bis zum 12. Dezember 2005 gewählt worden war, ist angesichts dessen, dass davon auszugehen war, dass sowohl der Versicherte als auch die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin einverstanden sein würden, nicht zu beanstanden ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 51 ATSG Rz. 2 ff.). Für die Beschwerdeführerin bestand in diesem Zeitpunkt daher kein Anlass, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass sie erst nach Zugang der Schlussrechnung des Stadtspitals C.___ vom 3. Februar 2006 (Urk. 3/6) davon Kenntnis erhielt, dass über den 12. Dezember 2005 hinaus bis zum 23. Dezember 2005 eine stationäre Behandlung des Versicherten stattgefunden hatte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte (noch) in diesem Stadium des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf die Mitteilung vom 18. Dezember 2006 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. BGE 129 V 110) und weitere Leistungen geltend zu machen, ändert nichts an der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 64 ATSG). Zwar muss sich die Beschwerdeführerin wegen Unterlassens des Gesuches um Erlass einer anfechtbaren Verfügung die Mitteilung vom 18. Dezember 2006 entgegenhalten lassen (vgl. BGE 126 V 294). Dies spielt indessen insofern keine Rolle, als Verwaltungsverfügungen – dies gilt sinngemäss auch für formlose Entscheide – grundsätzlich nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen sind, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen I. vom 25. August 2006, I 41/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Aus der Mitteilung vom 18. Dezember 2006 geht zwar hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis 12. Dezember 2005 übernehmen werde, über die Kostenübernahme einer weitergehenden Behandlung entschied sie aber nicht. Im Gegenteil wies sie darauf hin, dass weitere Massnahmen übernommen werden könnten, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden. Dass es sich beim Aufenthalt des Versicherten vom 12. bis 23. Dezember 2005 um einen medizinisch indizierten und wegen der fraglichen Geburtsgebrechen auch notwendigen handelte, ist ausgewiesen und im Übrigen unbestritten.

4.6    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten weiteren Einwendungen hinsichtlich des Anrufens von Erfahrungstatsachen im Sinne von Art. 43 ATSG, der Anmeldung der Leistungen und deren Auswirkungen im Sinne von Art. 65 IVV, des Erlöschens von Leistungen gemäss Art. 24 ATSG sowie der Nachzahlung von Leistungen gemäss Art. 48 IVG. Im Hinblick auf Art. 48 IVG ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung in weiten Bereichen ausser Kraft fällt, was beispielsweise gerade auf Eingliederungsmassnahmen, die vor der Anmeldung zum Leistungsbezug durchgeführt wurden, zutrifft (vgl. Art. 48 Abs. 3 IVG und Art. 78 Abs. 3 IVV; Kieser, a.a.O., Art. 24 ATSG Rz. 26). Der Botschaft zur Änderung des IVG (5. Revision, BBl 2005 4570) ist im Übrigen zu entnehmen, dass Art. 48 IVG aufgrund der neuen Anmelde- und Anspruchsvoraussetzungen gestrichen werden könne (was mit dem Inkrafttreten der 5. Revision auch geschehen ist). Sofern sich Fragen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Leistungen ergeben würden, gelte grundsätzlich Artikel 24 ATSG. Es brauche keine abweichenden Regelungen mehr im IVG. Dies deckt sich mit der bis anhin zurückhaltenden Anwendung von Art. 48 IVG.

4.7    Dass - wie in der Beschwerdeantwort geltend gemacht wurde (Urk. 6) - dem Arztbericht des B.___ vom 24. August 2006 keine Hinweise über weitergehende Behandlungen zu entnehmen waren, vermag die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Leistungspflicht für die stationäre Behandlung des Versicherten im Stadtspital C.___ für die Zeit vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 zu entbinden. Im Gegenteil: Da der Bericht "nur" die Diagnose enthielt und die Rubrik "Behandlungsplan" leer gelassen wurde (Urk. 8/3), konnte die Beschwerdegegnerin auch nur über den Zeitraum der Intensivbehandlung im B.___ befinden. Andernfalls wäre sie gehalten gewesen, sich über die Weiterbehandlung beim B.___ zu erkundigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. August 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der von ihr übernommenen Kosten durch die Beschwerdegegnerin für den Spitalaufenthalt von X.___ im Stadtspital C.___ Zürich vom 12. bis zum 23. Dezember 2005 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Helsana Versicherungen AG

- Y.___ und Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




EnglerSpross