Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 6. Februar 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geb. 1948, verwitwet und Mutter von drei erwachsenen Kindern (vgl. Urk. 9/5 S. 1), meldete sich am 7. März 2005 wegen Polyarthritis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/19). Am 15. März 2005 ersuchte sie zudem um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (Urk. 9/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/24, Urk. 9/27-30, Urk. 9/36, Urk. 9/37, Urk. 9/43-44, Urk. 9/47, Urk. 9/50-52, Urk. 9/55, Urk. 9/58, Urk. 9/60 und Urk. 9/77) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/26) vor, zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/23) und erteilte am 24. Januar 2006 Kostengutsprache für Anpassungen im Badezimmer (Haltegriffe und Wassermischer, Urk. 9/42). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 stellte sie der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/65). Dagegen liess diese durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer am 5. März 2007 Einwendungen erheben (Urk. 9/79). Nach Erstellung des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung vom 10. Juli 2007 (Urk. 9/95) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2007 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IV-Stelle Z.___ ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/86). Dagegen liess sie am 26. Juni 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 9/93/3-6). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 (Urk. 9/99) um Abschreibung des Verfahrens mit der Begründung ersucht hatte, sie habe die angefochtene Verfügung insofern in Wiedererwägung gezogen, als der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2005 verweigert worden war, einen neuen Rentenbeschluss in Aussicht gestellt hatte und dem Gericht am 6. September 2007 den Beschluss vom 31. Mai 2007 zugehen liess, hiess das Gericht die Beschwerde am 24. September 2007 gut (Prozess Nr. IV.2007.00937).
2. Gegen die Verfügung vom 8. August 2007 liess Z.___ am 5. September 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei ab Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (zu Hause) auszurichten. Am 7. November 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. November 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das Kriterium der Regelmässigkeit bei lebenspraktischer Begleitung gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) von mindestens zwei Stunden in der Woche über eine Periode von drei Monaten sei nicht erfüllt, weil die anrechenbare lebenspraktische Begleitung nur 15.5 Minuten pro Woche betrage. Es sei kein Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen, und weder dauernde Pflege noch persönliche Überwachung sei erforderlich (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei gemäss dem Abklärungsbericht bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen. Der Bericht berücksichtige die Beeinträchtigung indessen nicht, weil das Kriterium der täglichen Notwendigkeit fehle. Sie benötige zwar nicht täglich Dritthilfe, es könne aber auch nicht nur von einem Bedarf bei gelegentlichen Zwischenfällen gesprochen werden. Sie sei an ca. vier Tagen pro Woche auf Dritthilfe angewiesen, es gebe gute und schlechte Phasen, und es sei für sie nicht voraussehbar, wann ein nächster Schub einsetze, weshalb von Regelmässigkeit auszugehen sei. Ebenso sei ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen, nachdem sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstrecke, welche von den Töchtern der Beschwerdeführerin übernommen würden, und auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werde. Es treffe zwar zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitpunkt der Hilfe nicht identisch seien, die Diskrepanzen seien indessen bei näherer Betrachtung ohne Relevanz (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4 Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).
3. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Rentenanspruchs erfüllt wäre, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezieht.
4.
4.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
4.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie an zunehmenden Symptomen einer undifferenzierten Spondarthropathie mit ISG(Iliosakralgelenk)-Beteiligung rechts und bei positivem HLA B 27-Nachweis leidet, wobei sich klinisch auch die Diagnose einer rheumatischen Erkrankung mit peripherem Gelenkbefall gestellt habe (Polyarthritis mit zeitweise nachvollziehbaren Gelenkschwellungen, z.B. des Handgelenkes), die zudem Symptome eines sekundär generalisierten Weichteilschmerzsyndroms zeigten. Eine reaktive Depression ist medikamentös eingestellt. Festgestellt wurden weiter eine rezidivierende GI-Blutungssymptomatik mit Teerstühlen und mit begleitenden Abdominalbeschwerden unklarer Ursache und ein Vitamin-D-Mangel. Ausserdem sei ein papilläres Schilddrüsenkarzinom operativ und mit Radiatio behandelt worden (Urk. 9/61/4 und Urk. 9/60/1). Nach Konsultation des Berichtes des neuen inneren Mediziners Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 18. September 2006, der aus seiner Sicht eine 100 % Arbeitsunfähigkeit postulierte, was zur Zusprache einer 100%igen IV-Rente führen sollte (Urk. 9/60/3), erkannte Dr. med. B.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), am 22. November 2006 darauf, dass anhand der kumulativen Befundkonstellation mit den nachvollziehbaren funktionellen Limitierungen im Rahmen der sich verschlimmernden Polyarthritis (Synovitits der Fingergrundgelenke) derzeit auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr erkennbar sei. Der Sachbearbeiter wies zudem darauf hin, dass es für den Rentenbetrag keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführerin eine halbe oder eine ganze Rente zugesprochen werde, da sie bereits eine Witwenrente erhalte (Urk. 9/61/6, vgl. Art. 43 Abs. 1 IVG).
4.3 Aus der Anmeldung und dem Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vom 15. März 2005 (Urk. 9/25), welche die Tochter C.___ ausgefüllt hatte, aber von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden waren, geht hervor, dass der Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Essen (Nahrung ans Bett bringen) zunächst bejaht, dann aber durchgestrichen worden war. Ebenso verneint wurde der Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe bei allen übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen wie der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung. Bejaht wurden indessen Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, dies seit Mai 2004. Als Art der Begleitung wurden das Wäschewaschen, das Staubsaugen und das Tragen von schweren Einkaufstaschen (v.a. Getränke) angegeben, welche durch die Tochter C.___ geleistet würden. Die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten und die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt wurden verneint. Ebenso als nicht nötig erachtet wurde eine dauernde Hilfe im Rahmen der Grundpflege oder der Behandlungspflege. Kein Bedarf bestand bei der persönlichen Überwachung. Die Beschwerdeführerin sei teilweise bettlägerig, dies gestalte sich unterschiedlich, je nach Schmerzen.
4.4 Im Rahmen der Abgabe von Hilfsmitteln erstellte D.___, dipl. Ergotherapeut, am 3./4. August 2005 einen Bericht zur Haushaltabklärung (Urk. 9/30). Er hielt darin fest, dass die Zielsetzung der Hilfsmittel darin liege, die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin bei den Aktivitäten des täglichen Lebens zu erhalten und zu verbessern. Es gehe um die Abklärung des sinnvollen Einsatzes von Hilfsmitteln und baulichen Anpassungen und einer ergotherapeutischen ergonomischen Schulung zu einem gelenkschonenden Verhalten im Alltag. Dabei ging er von der Diagnose einer chronischen Polyarthritis aus. Nach Abschluss der Abklärung wurde folgendes Vorgehen gewählt: Bestellung eines Badewannenbrettes, Wechsel der Armaturen und Haltegriffe im Badezimmer, Versuch der Verbesserung der Schlafsituation mit den empfohlenen Möglichkeiten bei Bedarf (Schaffellauflage, Superweichauflage) und Bestellung von Kleinhilfsmitteln.
4.5 Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene von E.___ vom 9./10. Juli 2007 geht hervor, dass bei der Abklärung eine Tochter der Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin anwesend waren. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie seit März 2007 alleine wohne. Sie leide unter diversen Erkrankungen, fühle sich schwach und habe Schmerzen. Sie fühle sich oft schwindlig und beginne zu zittern. Solche Anfälle würden ca. alle zwei bis drei Tage auftreten. Die Magenschmerzen, gefolgt von schwarzem Stuhlgang, würden ca. ein- bis zweimal pro Woche auftreten. Die Schmerzen von Seiten der Polyarthritis würden unterschiedlich auftreten. In starken Schubphasen nehme sie zusätzlich zur Grundtherapie mit Methotrexat noch Cortison ein. Sie könne keinen Rhythmus des Auftretens der Schübe nennen. Unter der Grundtherapie sei keine Deformation der Gelenke eingetreten. Von Seiten des Schilddrüsenkarzinoms sei die Beschwerdeführerin im März und April 2006 operiert worden, im Mai 2006 habe eine einmalige Radio-Jod-Therapie mit stationärem Aufenthalt stattgefunden. Die Schlafqualität sei unterschiedlich, teilweise stehe die Beschwerdeführerin in der Nacht bis zu sechs Mal auf. Sie stehe meistens um 06.00 Uhr bis 06.30 Uhr auf und nehme als erstes das Eltroxin ein, bevor die Tochter C.___ zu ihr komme, diese beginne um 09.00 Uhr mit der Arbeit. Je nach Schmerzsituation benötige die Beschwerdeführerin ca. an vier Tagen pro Woche in verschiedenen Bereichen Dritthilfe. An den übrigen drei Tagen pro Woche sei sie selbständig in der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine Linderung in schlechten Phasen bringe der Beschwerdeführerin das Alleinsein. Sie würde dann auch weinen, was ihr gut tue. Sie sei gerne alleine zu Hause.
4.5.1 In Bezug auf das An- und Auskleiden führte die Beschwerdeführerin aus, sie benötige seit Juni 2004 unregelmässig Dritthilfe. Diese sei heute unverändert wie damals. Ungefähr drei Tage pro Woche könne sie sich selbständig anziehen. Sie habe in Phasen von starken Schmerzen Mühe mit dem Anziehen von Socken, Pullover und Büstehalter (BH) und beanspruche dafür Dritthilfe. Angesprochen auf Hilfsmittel (bspw. Sockenanzieher) gab die Beschwerdeführerin an, noch nie davon gehört zu haben. Sie trage meist offene Schuhe, die Turnschuhe könne sie selbständig binden. In starken Schmerzphasen benötige sie auch hier Dritthilfe. Die Hosen vermöge sie auch in Schmerzphasen selbständig anzuziehen, sie verwende dann Hosen mit Gummizügen. Sie vermöge ihre Kleider selbständig auszuwählen. Die Abklärerin führte dazu aus, dass gemäss Rz. 8025 des KSIH die Hilfe als regelmässig gelte, wenn sie die versicherte Person täglich benötige. Dieses Kriterium sei vorliegend nicht ausgewiesen.
4.5.2 Bezüglich Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Beschwerdeführerin aus, sie stehe am Morgen selbständig zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr auf, um das Medikament Eltroxin einzunehmen Sie lege sich zwischendurch am Tag auf dem Sofa hin. Während der Nacht komme es vor, dass sie bis zu sechsmal aufstehe, weil sie nicht schlafen könne. Zum Essen liess die Beschwerdeführerin verlauten, dass sie sich das vorgekochte Mittagessen aufwärme. Teilweise esse sie alleine bei sich in der Wohnung oder dann esse sie bei der Tochter, welche im selben Haus wohne. Sie könne das Essen inklusive Fleisch in guten Phasen (ca. drei Tage pro Woche) selbständig zerschneiden und zum Mund führen. In Schmerzphasen (ca. vier Tage pro Woche) benötige sie analog zum Bereich An- und Auskleiden Dritthilfe beim Zerschneiden von Fleisch. Sie sei selbständig beim Trinken. Unter Hinweis auf den Bereich An- und Auskleiden führte die Abklärungsperson in Bezug auf die Regelmässigkeit der Hilfestellung aus, der Bereich Essen sie nicht ausgewiesen und könne nicht angerechnet werden.
4.5.3 Hinsichtlich der Körperpflege ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in guten Phasen (ca. drei Tage pro Woche) die Körperpflege inkl. Dusche und Haarewaschen selbständig vornehmen könne. Sie habe von der IV diverse Haltegriffe im Badezimmer zugesprochen erhalten, sodass sie selbständig in die Dusche/Badewanne einsteigen könne. In Schmerzphasen (ca. vier Tage pro Woche) - analog zum An- und Auskleiden - benötige sie Dritthilfe beim Ein- und Ausstieg in die Dusche/Badewanne, beim Haarewaschen, beim Rückenwaschen und beim Abtrocknen. Das Kämmen und die Zahnreinigung erfolgte ohne Dritthilfe. Die Abklärerin verwies auch hier bezüglich Regelmässigkeit auf den Bereich An- und Auskleiden, sodass der Bereich Körperpflege nicht ausgewiesen und nicht angerechnet werden könne.
4.5.4 Die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft nehme die Beschwerdeführerin immer selbständig vor. In Bezug auf die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte führt der Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässig für ca. 1/2 bis eine Stunde alleine spazieren gehe. Sie bevorzuge jedoch den Spaziergang zusammen mit einer Kollegin, weil sie nie wisse, wann es ihr schwindlig werde. Sie schaue fern, könne telefonieren und lese Bücher. Sie habe Angst, alleine nach draussen zu gehen. Sie gehe gelegentlich zum nahen Bäcker und kaufe Gipfeli ein. In guten Phasen gehe sie selbständig mit dem Bus zum Arzt. In etwa jedes zweite Mal beanspruche sie Begleitung. Die Abklärerin verwies auch hier auf den Bereich An- und Auskleiden. Der Bereich Fortbewegung sei nicht ausgewiesen und könne nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei in guten Phasen fähig, die Wohnung selbständig zu verlassen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Es sei nicht eine regelmässige Begleitung nötig.
4.5.5 Die Beschwerdeführerin bedürfe keiner Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
4.5.6 In Bezug auf lebenspraktische Begleitung wurde darauf hingewiesen, dass das Ziel darin liege zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosten und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person in Kürze in ein Heim eintrete, müsse den Charakter eines unmittelbar drohenden Heimeintrittes haben. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
4.5.7 Zu den Hilfestellungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, wurde festgehalten, dass alle Aufgaben im Haushalt inkl. Einkauf stellvertretend durch die Töchter übernommen würden. Die Mithilfe der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen minimal. Sie strukturiere ihren Tag selbständig.
4.5.8 Als notwendige Anwesenheiten könnten der Besuch bei der Psychiaterin Dr. F.___ angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei ca. bei 50 % der Konsultationen auf eine Begleitung angewiesen. Anrechenbar seien 50 % von drei Besuchen pro Monat zu ca. zweimal fünf Minuten Weg (eine Anwesenheit der Tochter sei während der eine Stunde dauernden Therapie nicht nötig). Daraus resultierten zwei Minuten pro Woche. Anrechenbar sei auch der Besuch beim Hausarzt. Die Beschwerdeführerin sei ca. bei 50 % der Konsultationen auf eine Begleitung angewiesen. Anrechenbar seien 50 % von durchschnittlich einem Besuch pro Woche zu ca. zweimal fünf Minuten Weg (auch hier sei die Anwesenheit der Tochter während der Konsultation nicht nötig). Das ergebe fünf Minuten pro Woche. Ebenso anrechenbar sei der Besuch beim Endokrinologen alle drei Monate eine Stunde, was fünf Minuten pro Woche ergebe, wie auch der Besuch beim Rheumatologen von einmal pro Jahr zu zwei bis drei Stunden, woraus 3.5 Minuten pro Woche resultierten. Die Coiffeuse komme zur Beschwerdeführerin nach Hause. Sie könne in guten Phasen, d.h. ca. drei Tage pro Woche, das Haus selbständig verlassen und einen Spaziergang von bis zu einer Stunde Dauer alleine unternehmen. Eine Begleitung dazu könne deshalb nicht angerechnet werden. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht könne sie ihre Spaziergänge auf die Tage mit weniger Schmerzen legen. Als anrechenbare lebenspraktische Begleitung resultierten 15.5 Minuten pro Woche.
4.5.9 In Bezug auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2007 alleine lebe und gerne alleine zu Hause sei. Sie könne nicht als isoliert betrachtet werden. Sie müsse nicht motiviert werden, das Haus zu verlassen. In medizinisch-pflegerischer Hinsicht nehme sie die Medikamente selbständig ein. Sie bedürfe keiner persönlichen Überwachung, und es bestehe weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung. Zur Diskrepanz zwischen den Angaben im Fragebogen zur Hilflosigkeit und zu den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort hielt die Abklärungsperson fest, dass eine solche bestehe. Die anwesende Tochter relativiere die Situation und sehe die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verbunden mit zunehmender Dritthilfe im Zusammenhang mit der Operation des Schilddrüsenkarzinoms seit Frühjahr 2006 (Urk. 9/95).
5. Soweit die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Kriterien von Art. 42 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 und 38 IVV verneinte, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere auf den umfassenden und sehr detaillierten Abklärungsbericht von E.___ abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält (Urk. 8).
5.1 In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - zwar ausgewiesen, dass sie beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte teilweise auf (direkte und indirekte) Dritthilfe angewiesen ist. Indessen erfüllen die Hilfestellungen je weder das Kriterium der Regelmässigkeit noch der Erheblichkeit. In Bezug auf die Regelmässigkeit bleiben die Hilfestellungen mit der Hälfte der Male (Beanspruchung von Begleitung jedes zweite Mal bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) bis zur Dritthilfe in schlechten Phasen (vier von sieben Tagen pro Woche) beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege unter dem geforderten Kriterium der täglichen Hilfestellung (vgl. Rz. 8025 KSIH), was von der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch nicht bestritten wird, nachdem sie selber ausführt, sie benötige die Dritthilfe nicht täglich (Urk. 1 S. 5). Zwar erkannte die Rechtsprechung, dass die Hilfe auch gegeben ist bei Anfällen, welche zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484). Darüber, dass die Beschwerdeführerin unter solchen Schüben leiden sollte, finden sich in den umfassenden medizinischen Akten indessen keine Hinweise. Nachdem es der Beschwerdeführerin auch in Schmerzphasen gelingt, ihre Hosen selbständig anzuziehen, sie lediglich Mühe beim Anziehen von Socken (wobei Hilfsmittel beigezogen werden könnten), Pullover und BH bekundet, meistens offene Schuhe trägt, welche sie selbst anziehen kann, sie (nur) in diesen Phasen das Fleisch nicht selber zerkleinern kann und den Spaziergang zusammen mit der Freundin bevorzugt, kann auch nicht von einer Erheblichkeit der Hilfe gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Anrechnung: vier Hilfeleistungen nicht zu 100 % (d.h. täglich), sondern zu 50 % (ca. 4 Tage/Woche) = 200 %, was zwei Lebensverrichtungen ergebe (Urk. 1 S. 7), überhaupt zulässig wäre.
5.2 Was die Verneinung der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls beizupflichten. Insbesondere erfüllen die von ihr aufgelisteten Hilfestellungen von 15.5 Minuten pro Woche für die Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen - welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden - das Kriterium der Regelmässigkeit, welche sich durch durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche auszeichnet (vgl. Rz. 8053 KSIH), nicht. In BGE 133 V 450 S. 562 Erw. 6.2 qualifizierte das Bundesgericht diese Bestimmung als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform. Dasselbe gilt für die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens und in diesem Zusammenhang mit der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung und Kontrolle im Sinne von Rz. 8050 SIH. Körperliche Einschränkungen sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen, da mit der lebenspraktischen Begleitung psychisch oder leicht geistig behinderter Menschen das selbständige Wohnen ermöglicht werden soll (BGE 133 V 463 Erw. 8.2.1). Würde anders entscheiden, hätten sämtliche IV-Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die alleine wohnen und zugleich im Ausmass von 2 Stunden oder mehr pro Woche im Haushalt eingeschränkt sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Unter lebenspraktischer Begleitung ist somit eine vorab geistige Hilfestellung zu verstehen, weshalb die von den Töchtern geleistete Haushaltshilfe nicht berücksichtigt werden kann, da es der Versicherten aufgrund ihrer mentalen Ressourcen ohne weiteres möglich ist, ihren Haushalt selbständig zu organisieren.
5.3
5.3.1 Die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung steht im Übrigen auch im Einklang mit den Akten. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom März 2005 die Hilfestellung bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen verneinte. Alsdann ist in Bezug auf die Anmeldung zum Leistungsbezug auf die Regel hinzuweisen, wonach auf die "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
5.3.2 Aus den Arztberichten von Dr. med. F.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 9/52) und vom 6. November 2005 (Urk. 9/36) geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfe beim Anziehen und im Haushalt benötigte, was indessen nicht konkretisiert wurde. Im Gegensatz dazu verneinte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2006 (Urk. 9/58) betreute, in seinen Arztberichten vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/28/1) und vom 22. Mai 2006 (Urk. 9/51) die notwendige Hilfestellung durch Drittpersonen bei alltäglichen Lebensverrichtungen. Erst Dr. A.___ welcher offenbar ab Sommer 2006 (Urk. 9/55) die Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen hat, gab am 18. September 2006 erstmals an (Urk. 9/60/2), dass die Beschwerdeführerin auf Dritthilfe angewiesen sei. Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. A.___ am 24. Februar 2007 aus, die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin setze sich wie folgt zusammen: Bei starker Spondarthropathie und starken Rückenschmerzen rheumatischer Genese sei die Beschwerdeführerin häufig nicht im Stande, sich alleine an- und auszuziehen. Dazu komme, dass sie keine schweren Gewichte (mehr als zwei bis drei Kilogramm) tragen könne, sodass sie bei täglichen Einkäufen auf Hilfe von Dritten angewiesen sei. Wegen des sozialen Rückzuges komme es zu einer leichten Agoraphobie, sodass sie nur in Begleitung von bekannten Personen das Haus verlasse (Urk. 9/72). Auch dieser Bericht vermag den rund fünf Monate später erstellten Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
6. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 8. August 2007, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung verneint worden war, nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).