IV.2007.01143
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 10. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1998 als Service Techniker (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1), als er sich am 6. Mai 2004 wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12/1-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/19, vgl. auch Urk. 8/15). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 reichte der Versicherte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Neurologen ein (Urk. 8/22) und wies auf eine Änderung der Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 8/23). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/25) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/27, Urk. 8/29) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/24) ein und veranlasste ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/37-44) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2007 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 8/45 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2007 Beschwerde und beantragte die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente sowie in formeller Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um einen weiteren Arztbericht einreichen zu können (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 22. November 2007 das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde. Dabei wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass er jederzeit weitere Arztberichte einreichen könne (Urk. 10). Am 16. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. B.___ ein (Urk. 14/1-2), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2009 zugestellt wurden (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, vorwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Diese begründe die unveränderte Arbeitsfähigkeit damit, dass er schon vor der Arbeit mit seinem Hund eine halbe Stunde und am späteren Nachmittag noch einmal anderthalb Stunden herummarschieren könne. Spazieren mit dem Hund könne jedoch nicht mit Erwerbsarbeit gleichgestellt werden, da bei solcher ein viel höheres Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erforderlich sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 bis 6). Um seine Arbeit tadellos erfüllen zu können, könne er höchstens noch für ein Arbeitspensum von 30 % eingesetzt werden. Seit seinem zweiten MS-Schub ermüde er gemäss den Beobachtungen des Arbeitgebers sehr schnell und eine zu hohe Arbeitsbelastung führe zu MS-bedingten Zusammenbrüchen (Urk. 1 S. 5). In seiner Eingabe vom 16. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer sodann aus, Dr. B.___ könne die Arbeitsfähigkeit nicht genau einschätzen und betrachte ihn zwischen 30 % bis maximal 50 % arbeitsfähig, je nach Komplexität der Arbeitsabläufe. Da bei seiner Arbeit ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erforderlich sei, sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Urk. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der Abweisung des Erhöhungsgesuches im Juli 2007 im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2004 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Der behandelnde Neurologe Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2004 eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose; Urk. 8/7/5 lit. A) und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/7/5 lit. C.1). Seit August 2002 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/7/4). Einschränkungen würden insbesondere in einer allgemeinen Müdigkeit sowie einer vorzeitigen Ermüdbarkeit bestehen (Urk. 8/7/4).
3.2 Am 9. Juli 2004 hielt der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose die Multiple Sklerose fest (Urk. 8/11/6 lit. A). Insgesamt sei im bisherigen Beruf eine Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/11/3). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit 8. Januar 2004 bis auf weiteres (Urk. 8/11/6 lit. B). Seit der Diagnosestellung bestünden zunehmende Beschwerden im Sinne von sensiblen und motorischen Beeinträchtigungen sowie koordinativen Veränderungen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass es laufend zu einer Verschlechterung kommen werde (Urk. 8/11/5 lit. D.3 und 7).
3.3 Am 20. Dezember 2005 hielt Dr. Y.___ ohne weitere Begründung fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Dezember 2005 vorläufig bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22). Ebenfalls ohne Begründung erklärte er mit Schreiben vom 1. März 2006, vom 6. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestanden, ab dem 1. März 2006 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres wieder zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/4).
3.4 In seinem Bericht vom 9. Mai 2006 führte Dr. Y.___ sodann aus, seit August 2002 komme es zu zwei bis drei Schüben pro Jahr mit Extremitätenparesen und Sensibilitätsstörungen sowie zunehmender Müdigkeit im Rahmen der Grunderkrankung. Diese Schübe würden mit Konzentrationsmangel bei der Arbeit einhergehen. Anfangs Dezember 2005 sei es zu einem erneuten Schub gekommen mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis 1. März 2006. Seither arbeite der Beschwerdeführer wieder, jedoch in einem Pensum von lediglich 30 % (Urk. 8/25 Ziff. 3). Aufgrund des jetzigen Gesundheitszustandes mit der erwähnten vorzeitigen Ermüdbarkeit sei mit einer bleibenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % zu rechnen (Urk. 8/25 Ziff. 4).
3.5 Am 23. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Be-schwerdegegnerin durch Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2007 hielt Dr. A.___ fest, dass an der gestellten Diagnose nicht zu zweifeln sei (Urk. 8/35 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es seit 13 Monaten zu einem recht stabilen Verlauf gekommen (Urk. 8/35 S. 4). Bei der neurologischen Untersuchung sei der Gang beeinträchtigt, es bestehe eine linksbetonte spastische Parese, die mehr das linke Bein als den linken Arm betreffe. Der Beschwerdeführer gehe immer noch ohne Stock, die Spezialgangarten seien aber eingeschränkt. An den oberen Extremitäten seien die Befunde weniger ausgeprägt, die Feinmotorik sei links vermindert, es bestehe links eine geringe Koordinationsstörung im Zeigeversuch.
Bezüglich des erlernten Berufes bzw. der absolvierten Weiterbildungen sei der Beschwerdeführer in einer sehr günstigen Situation. Er führe qualifizierte Arbeit vorwiegend in sitzender Stellung aus, gelegentlich könne er zur Abwechslung etwas herumgehen. Es sei klar, dass beim Vorliegen einer Multiplen Sklerose eine erhöhte Ermüdbarkeit bestehen könne. Wenn man den Tagesablauf betrachte, scheine sich diese Ermüdbarkeit jedoch in gewissen Grenzen zu bewegen, indem der Beschwerdeführer schon vor der Arbeit mit dem Hund eine halbe Stunde spazieren gehe und am späten Nachmittag noch einmal anderthalb Stunden oder während der Sommerzeit auch länger. Daher und unter Berücksichtigung des stabilen Verlaufes seit 13 Monaten sei dem Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % zumutbar und erscheine auch angemessen (Urk. 8/35 S. 5).
Der Beschwerdeführer übe eine sitzende Tätigkeit am Computer aus mit teilweise der Option, etwas herumzugehen. Er sei vorwiegend beim Gehen beeinträchtigt und nicht an den Händen. Unter Berücksichtigung der erhöhten Ermüdbarkeit und der Gangstörungen erscheine eine Rente von 50 % als angemessen (Urk. 8/35 S. 6).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte am 21. Sep-tember 2007 eine neuropsychologische Abklärung durch und führte bei be-kannter Diagnose aus, aktuell würden erst leichte neurologische Ausfälle bestehen. An den Hirnnerven bestünden keine sicheren Ausfälle, bis auf eine leichte Rot-Desaturation links (Urk. 14/1 S. 3). Bei der detaillierten neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine leichte Konzentrationsstörung in einem Subtraktionstest und eine leichte Störung der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Vorderhand sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % noch möglich. Es müsse aber der weitere Verlauf abgewartet werden, Neubeurteilungen seien jederzeit möglich, falls sich subjektiv etwas ändern sollte (Urk. 14/1 S. 4).
3.7 Am 17. Januar 2008 hielt Dr. B.___ an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % fest mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe insgesamt nur diskrete neuropsychologische und neurologische Ausfälle. Die Arbeitsunfähigkeit hange bei einem solch diskreten Befund in erster Linie von der Komplexität der Arbeitsabläufe ab, was er jedoch nicht definitiv beurteilen könne. Wie ihm der Beschwerdeführer beschrieben habe, handle es sich eher um intellektuell einfachere Arbeiten. Er schlage vor, dies genauer durch eine erfahrene Fachkraft des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin abklären zu lassen (Urk. 14/2).
3.8 Der bei den Akten liegende Arztbericht der Klinik C.___ vom 23. August 2002 (Urk. 8/7/6) enthält keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf dessen detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Bei der Ablehnung des Rentenerhöhungsgesuches stützte sich die Beschwer-degegnerin insbesondere auf das Gutachten der Neurologin Dr. A.___ vom 17. Februar 2007 (Urk. 8/35). Dementsprechend ging die Beschwer-degegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Es bestehe zwar eine Gangstörung sowie eine gewisse, sich in Grenzen bewegende vermehrte Ermüdbarkeit und die Feinmotorik der oberen linken Extremität sei vermindert, der Verlauf der letzten 13 Monate sei jedoch stabil (Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___; Urk. 8/36 S. 3).
Das Gutachten von Dr. A.___ vermag bei näherer Betrachtung jedoch nicht zu überzeugen.
4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. September 2007 zu Recht geltend machte, können Spaziergänge mit dem Hund nicht mit der Erwerbsarbeit gleichgesetzt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Tatsächlich begründete Dr. A.___ ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit insbesondere jedoch damit, dass sich die Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers angesichts seines Tagesablaufes mit zwei längeren Spaziergängen täglich doch in gewissen Grenzen zu halten scheine. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von einem stabilen Verlauf seit 13 Monaten berichte (Urk. 8/35 S. 5).
Was den stabilen Verlauf betrifft, ist davon auszugehen, dass es im Rahmen der Multiplen Sklerose zuletzt im Dezember 2005 zu einem Schub gekommen ist (Urk. 8/25 Ziff. 3). Dieser Schub führte gemäss den Ausführungen des behandelnden Neurologen Dr. Y.___ dazu, dass der Beschwerdeführer seither aufgrund der vorzeitigen Ermüdbarkeit lediglich noch in einem Pensum von 30 % arbeitet (Urk. 8/25 Ziff. 3 und 4). Wenn nun also Dr. A.___ am 17. Februar 2007 von einem stabilen Verlauf seit 13 Monaten ausgeht, so betrifft dies lediglich den Zeitraum seit dem letzten Schub, welcher die geltend gemachte Verschlechterung ausgelöst hatte. Aus diesem Grund kann aus dem stabilen Verlauf der letzten 13 Monate nicht abgeleitet werden, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Ebenso vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit sowohl vor der Arbeit eine halbe Stunde als auch am späteren Nachmittag mindestens anderthalb Stunden spazieren geht, als Begründung einer erhöhten Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass zwischen einer Arbeitstätigkeit sowie Spaziergängen ein nicht unerheblicher Unterschied besteht. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers wird der Beschwerdeführer weniger körperlich als vielmehr geistig gefordert, wobei die Belastungen besonders bezüglich Konzentration und Sorgfalt gross sind (Urk. 8/29/1-2). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er sei an seinem Arbeitsplatz verantwortlich für die Buchhaltung, die Organisation der Logistik sowie die Sicherheit der Datenträger (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Nachdem die Anforderungen am Arbeitsplatz somit insbesondere geistiger Art sind, kann von den täglichen Spaziergängen, welche den Beschwerdeführer mehr körperlich als geistig fordern, nicht auf eine erhöhte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich während den Spaziergängen erholen könne (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), durchaus nachvollziehbar.
Insgesamt vermag somit das Gutachten von Dr. A.___ vom 17. Februar 2007 nicht zu überzeugen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3 Ebenfalls nicht überzeugend ist jedoch der Bericht von Dr. Y.___ vom 9. Mai 2006, wonach seit dem Schub im Dezember 2005 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 8/25 Ziff. 3), und auf den sich der Beschwerdeführer indirekt berief (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3). Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ kommt es seit dem Jahre 2002 zu zwei bis drei Schüben jährlich, welche mit Extremitätenparesen, Sensibilitätsstörungen sowie zunehmender Müdigkeit und Konzentrationsmangel einhergehen (Urk. 8/25 Ziff. 3). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf neu 30 % begründete Dr. Y.___ nicht weiter, inwiefern sich der Schub im Dezember 2005 von den früheren Schüben unterschieden hat oder sich die Befunde seither verändert haben. Ohne genauere Angaben erscheint es jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, aus welchem Grund dieser letzte Schub im Dezember 2005 zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt haben soll.
4.4 Was sodann die nachgereichten Berichte von Dr. B.___ betrifft, so attestierte dieser eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 14/1 S. 4, Urk. 14/2). Eine genauere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lehnte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. Januar 2008 ab mit der Begründung, es würden nur diskrete neuropsychologische und neurologische Ausfälle vorliegen. Bei einem solch diskreten Befund hange die Arbeitsfähigkeit in erster Linie von der Komplexität der Arbeitsabläufe ab, was er jedoch nicht definitiv beurteilen könne. Aus diesem Grund empfahl Dr. B.___ eine genauere Abklärung der Anforderungen am Arbeitsplatz (Urk. 14/2).
Bei den Akten liegen Arbeitgeberberichte, welche sich auch zu den Belastungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz äussern. So ergibt sich bezüglich der körperlichen Belastung aus dem Bericht vom 24. Oktober 2006, dass der Beschwerdeführer zwischen einer halben und drei Stunden täglich sitzen, gehen, stehen oder leichte Lasten bis 10 kg heben oder tragen muss (Urk. 8/29/1). In geistiger Hinsicht bestehen grosse Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Sorgfalt sowie mittlere Anforderungen an das Durchhaltevermögen (Urk. 8/29/2). Diese Angaben machte der Arbeitgeber im Wesentlichen sodann auch im Bericht vom 17. August 2007 und führte dabei ergänzend aus, der Gesundheitszustand erlaube es dem Beschwerdeführer nicht mehr, den gesetzten Anforderungen im gleichen Masse nachzukommen. Er ermüde sehr schnell, zudem führten Stress und Überforderung zu krankheitsbedingten Zusammenbrüchen (Urk. 3).
Zwar deuten diese Angaben darauf hin, dass erhöhte Anforderungen an die geistigen Funktionen gestellt werden. Dem widerspricht jedoch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. Januar 2008. Darin ging er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich um intellektuell einfachere Arbeiten handelt (Urk. 14/2). Im vorliegenden Verfahren ist es daher ohne die eingehende Beurteilung durch einen Facharzt bzw. entsprechend geschulte Fachpersonen nicht möglich, über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.5 Insgesamt liegen somit keine nachvollziehbar begründeten Arztberichte vor, gestützt auf welche über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entschieden werden könnte. Um beurteilen zu können, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seiner Arbeit trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch nachzukommen vermag, sind daher weitere Abklärungen notwendig. Es ist eine Evaluation der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, wobei das Augenmerk insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der aktuellen Anstellung des Beschwerdeführers als Customer Service Engineer zu richten und die erhöhte Ermüdbarkeit im Rahmen der geistigen Anforderungen zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).