Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___ war bei der Y.___ als Fachmitarbeiterin Gastronomie angestellt (vgl. Urk. 9/6), als sie am 24. November 2003 bei der Arbeit stürzte und dabei eine intraartikuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur links erlitt. Der Unfallversicherer übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/1 S. 61 und 62, Urk. 9/5 S. 3 ff.).
Auf Veranlassung des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/1 S. 11) meldete sich die Versicherte am 10. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5), da die medizinischen Abklärungen ergeben hatten, dass sie die bisherige Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr werde ausüben können (vgl. Urk. 9/1 S. 21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei (vgl. insbesondere Urk. 9/1 S. 1-72, Urk. 9/12 S. 1-67) und traf verschiedene Abklärungen. Mit Schreiben vom 19. August 2005 sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2005 aus (Urk. 9/12 S. 51). Nach einem Gespräch mit der Versicherten vom 27. März 2006 zur Abklärung der beruflichen Situation und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/18, Urk. 10/19) schloss die IV-Stelle die Arbeits-vermittlung mit Verfügung vom 11. April 2006 ab (Urk. 9/17). Mit einer weiteren Verfügung vom 13. April 2006 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggelder (Urk. 9/20).
1.2 Nachdem ärztlicherseits festgestellt worden war, dass von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 9/12 S. 19 ff.), stellte der Unfallversicherer seine Taggeldleistungen per 30. November 2006 ein (vgl. Urk. 9/22) und sprach der Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 9/23) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung zu.
Unter Berücksichtigung der Verfügung des Unfallversicherers (vgl. Urk. 9/25 S. 3 f.) errechnete die IV-Stelle für die Zeit ab 1. Dezember 2006 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % und sprach der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/27-29) mit Verfügung vom 5. Juli 2007 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. November 2006 zu (vgl. Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 6. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei ihr bis mindestens Ende Februar 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten, und auch ab März 2007 sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 7. Februar 2008 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und beantragte, es sei ihr ab März 2007 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 14 S. 2 und 7). Gleichzeitig reichte sie dem Gericht einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2008 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28-29 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen mit einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2007 zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb mit den nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2004 zu, befristet bis 30. November 2006 (vgl. Urk. 2). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 14 S. 5) und aktenmässig hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen in der linken Hand (weitgehende Ankylosierung des Handgelenkes nach intraartikulärer Radiusfraktur, konsolidiert in Fehlstellung mit einer Ulnaüberlänge, einer unregelmässigen Radiusgelenkfläche sowie bei Status nach Sudeck und Carpaltunnelsyndrom) die angestammte Arbeit nicht mehr ausüben kann und in einer leidensangepassten, vorwiegend mit der rechten Hand ausgeübten Tätigkeit aus medizinisch-somatischer Sicht grundsätzlich ganztags einsetzbar ist (vgl. insbesondere Urk. 9/12 S. 15 und S. 19 ff., Urk. 9/21). Strittig ist zum einen, ob die befristete ganze Rente unter Berücksichtigung von Art. 88 a IVV bis Ende Februar 2007 hätte ausgerichtet werden müssen, und zum andern, ob die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme Anspruch auf Rentenleistungen für die Zeit nach Aufhebung der befristeten ganzen Rente hat.
2.2 Während die IV-Stelle in der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort anführte, es würden reine Unfallfolgen vorliegen, wobei die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der behandelbaren depressiven Episoden - ab 1. Dezember 2006 wieder einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen könne (vgl. Urk. 2, Urk. 8), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe nicht all ihre gesundheitlichen Probleme berücksichtigt. Nebst den somatischen Unfallfolgen leide sie an einer erheblichen psychischen Erkrankung. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen sei von einer gesamthaften Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70 % auszugehen, welche den weitergehenden Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung der psychischen Symptome an die IV-Stelle zurückzuweisen, und die ganze Rente sei ihr gestützt auf die Bestimmung von Art. 88a IVV auf jeden Fall bis Ende Februar 2007 auszurichten (vgl. Urk. 1, Urk. 14 S. 4 ff.).
3. Strittig ist zunächst der genaue Zeitpunkt der Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. November 2006 zugesprochenen befristeten ganzen Invalidenrente. Die Rentenzusprechung für diesen Zeitraum erging unter alleiniger Berücksichtigung der organisch-somatischen Unfallfolgen und damit hauptsächlich gestützt auf die medizinischen Abklärungen des Unfallversicherers (vgl. Urk. 2, Urk. 8). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. Z.___ vom Versicherungsmedizinischen Dienst des Unfallversicherers vom 14. März 2005 (Urk. 9/1/21-22) sowie dem Bericht über seine ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Februar 2006 (Urk. 9/12 S. 19 ff.), worin dieser unter Berücksichtigung der (somatischen) Beschwerden im Bereich der linken Hand und des linken Armes bereits am 14. März 2005 beziehungsweise am 7. Februar 2006 von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, hätte die IV-Stelle die Rente grundsätzlich auch, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, auf den 31. Mai 2006 hin befristen können (vgl. dazu auch Urk. 9/1 S. 34 f., Urk. 9/21 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde mit der Rentenbefristung bis 30. November 2006 die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV somit nicht verletzt. Mit Blick auf die Berichte des behandelnden Handchirurgen Dr. med. A.___, leitender Arzt in der B.___, vom 24. November 2004 sowie vom 10. Mai 2006, aus welchen hervorgeht, dass dieser der Beschwerdeführerin spätestens ab Januar 2005 wieder eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutete (vgl. Urk. 9/1 S. 34 f., Urk. 9/21 S. 4), stellt sich sogar die Frage, ob die Zusprechung der (befristeten) ganzen Rente überhaupt gerechtfertigt war beziehungsweise ob die Rente nicht früher hätte herabgesetzt oder aufgehoben werden müssen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob ein psychischer Gesundheitsschaden invalidisierenden Ausmasses ausgewiesen ist.
4.2 Erstmals ist im Bericht über die Abschlussuntersuchung des Versicherungs-mediziners Dr. Z.___ vom 7. Februar 2006 die Rede von psychischen Auffällig-keiten. Demnach erhob Dr. Z.___ eine Affektinkontinenz mit depressionsäquivalenten Symptomen. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Gesundheitsstörungen äusserte er sich nicht, nahm aber zumindest insofern Stellung, als er die Vermutung kundtat, dass die psychischen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dauerhaft sein würden (vgl. Urk. 9/12 S. 17 und S. 20 ff.).
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit behandelt (vgl. Urk. 1 S. 4), diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2008 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25), welche sich nach dem Arbeitsunfall vom 24. November 2003 entwickelt habe, sowie eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Er ging davon aus, dass sie aus psychiatrischer Sicht nur noch eine ganz einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an Konzentration und Ausdauer im Rahmen eines 40%-Pensums ausüben könne (Urk. 15).
4.3 Aus den wiedergegebenen Berichten ergeben sich zwar erhebliche Hinweise dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall eine psychische Beschwerdesymptomatik entwickelt hat. Eine nachvollziehbare und voll beweiskräftige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung dieser Symptome liegt damit aber nicht vor. Während Dr. Z.___, welcher kein auf das Gebiet der Psychiatrie spezialisierter Facharzt ist, zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptome gar nicht Stellung bezog, finden sich im sehr kurz gehaltenen Bericht von Dr. C.___ weder Informationen zu den geklagten Beschwerden, den Untersuchungsbefunden und zur Stärke der Symptome noch zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall. Auch zur (allenfalls medikamentösen [vgl. Urk. 1 S. 4]) Therapie und zum Krankheitsverlauf machte er keine Ausführungen (vgl. Urk. 15). Deshalb sind die von ihm gestellten Diagnosen und die gestützt darauf attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht überprüf- und nachvollziehbar und sein Bericht erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.5) nicht. Auf die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann folglich nicht abgestellt werden.
4.4 Unter diesen Umständen besteht weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine unabhängige fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 24. November 2003 einzuholen und hernach erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben, wobei sie auch den unter Erw. 3 angestellten Überlegungen zum Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ihre Aufmerksamkeit zu widmen haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. In ständiger Praxis betrachtet das Bundesgericht die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als reformatio in peius. Eine solche liegt bei einer Rückweisung an die Vorinstanz oder die Verwaltung nur dann vor, wenn diese mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerde führenden Person zur Folge haben wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. N., I 668/03, Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).
Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung unter Berücksichtigung des zuvor unter Erw. 3 Gesagten ist keinesfalls sicher, da die von der IV-Stelle einzuleitenden medizinischen Abklärungen möglicherweise auch Grundlage für die Zusprechung einer unbefristeten Rente bilden könnten. Mit dem heutigen Urteil liegt deshalb keine reformatio in peius vor.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).