Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01147
IV.2007.01147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem im Revisionsverfahren vom November 2006 die ganze Invalidenrente von W.___, geboren 1966, bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bestätigt worden ist (vgl. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nachfolgend: IV-Stelle], vom 13. Juni 2007, Urk. 11/35; vgl. auch Urk. 11/34/1-2),
da der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. A.___ sich im Bericht vom 1. Juni 2007 für die Durchführung von beruflichen Massnahmen ausgesprochen hat (Urk. 11/32/6),
nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 11/37/1) die Abweisung der Kostengutsprache für eine Umschulung angekündigt und die Versicherte daraufhin in der Stellungnahme vom 12. Juli 2007 ausgeführt hat, sie habe gehofft mit Hilfe der Invalidenversicherung herauszufinden, auf welchem Weg ein beruflicher Wiedereinstieg realisierbar sei und habe dafür zumindest einen Termin bei der IV-Berufsberatung, gegebenenfalls Unterstützung bei der Umsetzung der beruflichen Reintegration oder das Anbieten von Alternativen, wie beispielsweise den Besuch eines Berufsförderungskurses erwartet (Urk. 8/40),
da die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2007 den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneint hat, berufliche Massnahmen wie auch Berufsförderkurse könnten nur übernommen werden, wenn eine ausreichende psychische Stabilität vorhanden sei, ebenfalls wichtig sei zudem, dass eine geregelte Tagesstruktur vorhanden sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2007, mit welcher W.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. November 2007 (Urk. 10),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2008 den Rückzug der Beschwerde erklärt (Urk. 13), dabei aber gleichzeitig ausgeführt hat, an der Motivation, den beruflichen Wiedereinstieg zu schaffen, habe sich nichts geändert, ihr seien aber die Konsequenzen einer Beschwerde gegenüber der IV nicht bewusst gewesen und nun belaste sie das Verfahren mit ihr als "Klägerin" zunehmend,
dass nach der Rechtsprechung ein Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen kann, was vorliegend nicht der Fall ist, denn die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig mit dem Beschwerderückzug auch ihr Nichteinverständnis mit der Verfügung vom 7. August 2007 und der damit erfolgten Ablehnung der beruflichen Massnahmen bekundet (BGE 119 V 38 Erw. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 5. Juni 2000, H 236/99, Erw. 3; vgl. auch Aktennotiz vom 20. November 2007, Urk. 12),
dass nachfolgend deshalb die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. August 2007 zu prüfen ist,
und in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, dass jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 7. August 2007 ergangen ist und die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG deshalb noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
dass Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG),
dass die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) bestehen,
dass Dr. A.___ im Bericht vom 1. Juni 2007 unter anderem ausgeführt hat, dass es sinnvoll wäre, wenn die Versicherte in einem förderlichen [Umfeld] ihre Arbeitsfähigkeit testen beziehungsweise üben und ausbauen und so der berufliche Wiedereinstieg ermöglicht werden könnte (Urk. 11/32/6),
dass die IV-Stelle daraufhin im Vorbescheid vom 14. Juni 2007 einzig den Anspruch auf Umschulung geprüft und verneint hat (Urk. 11/37),
dass die versicherte Person gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1) und dass der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Abs. 2),
dass nicht unter Umschulung Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wiederherzustellen, fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00, Erw. 1b; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 127),
dass sich die Versicherte zum Vorbescheid geäussert (Urk. 11/40; vgl. auch Urk. 11/38, 11/39) und geltend gemacht hat, es sei kein Gesuch für eine Umschulung gestellt, sondern die Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Reintegration seien beantragt worden,
dass die IV-Stelle aufgrund dieser Vorbringen der Versicherten in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um berufliche Massnahmen generell abgewiesen, in der ergänzenden Begründung aber nur auf den von der Versicherten erwähnten Berufsförderkurs konkret Bezug genommen hat (Urk. 2),
dass gemäss Art. 15 IVG die Versicherten Anspruch auf Berufsberatung haben, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, und dass der Leistungsanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99),
dass dabei jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung in Betracht fällt, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen),
dass unter dem Titel des Art. 15 IVG verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage kommen und dass die Berufsberatung mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. August 2003, I 509/01, Erw. 3.2.1; vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 114),
dass zwar berufliche Massnahmen nicht ausschliesslich aus therapeutischen Gründen erfolgen können, dass jedoch eine berufliche Massnahme mit positivem therapeutischen Nebeneffekt in Betracht kommen kann, wenn die unmittelbare berufliche Eingliederung im Vordergrund steht (vgl. Randziffer [Rz] 1010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in der ab 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 anwendbar gewesenen Fassung),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2007 und der Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 geltend gemacht hat, gemäss der internen interdisziplinären Beurteilung vom 11. Juni 2007 müssten zuerst sozialrehabilitative Massnahmen durchgeführt werden, damit nach Erreichen einer gewissen psychischen Stabilität berufliche Massnahmen geprüft (richtig: gewährt) werden könnten, und auf Grund der momentan noch vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Prüfung (richtig: Gewährung) von beruflichen Massnahmen verfrüht sei (Urk. 2 und 10; vgl. auch Urk. 11/33),
dass demgegenüber Dr. A.___ im Bericht vom 1. Juni 2007 näher ausgeführt hat, erfreulicherweise habe sich der psychische Zustand der Versicherten seit dem letzten Sommer schrittweise verbessert und obwohl die positive gesundheitliche Entwicklung der Versicherten noch relativ neu sei und er sie für nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig halte, unterstütze er sie doch voll im Wunsch, die berufliche Rehabilitation ins Auge zu fassen und sich zu informieren, auf welchem Weg dies möglich und realistisch sei, und dass es sinnvoll wäre, wenn die Versicherte in einem förderlichen [Umfeld] ihre Arbeitsfähigkeit testen beziehungsweise üben und ausbauen und so der berufliche Einstieg ermöglicht werden könnte und dass die Versicherte für diese Phase des beruflichen Wiedereinstiegs bis auf weiteres das Gerüst einer vollen Rente brauche (Urk. 11/32/6; vgl. auch seine Angaben vom 17. März, 24. Mai und 1. Juni 2007 [Urk. 11/28, 11/31 und 11/32/3] sowie die Angaben von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2005, Urk. 11/9),
dass die vor Eintritt der Invalidität als Mitarbeiterin im B.___ tätig gewesene als C.___ ausgebildete Versicherte (vgl. Urk. 11/1, 11/5 und 11/7/1) in der Beschwerde vom 6. September 2007 ausgeführt hat, sie verfüge über genügend Ressourcen, eine Wiedereingliederung zu starten sowie auch über eine geregelte Tagesstruktur, so führe sie Arbeiten im Haushalt durch und pflege den grossen Garten, zudem helfe sie einem Bauern und Gärtner bei seinen Aufträgen in diversen Gärten und führe Stall- und Weidepflegearbeiten durch, besorge die Tiere und betreue den Nachbarhund, daneben helfe sie Freunden bei Haushaltarbeiten und helfe als Babysitterin aus (vgl. Urk. 1),
dass aufgrund des Berichts von Dr. A.___ und der Angaben der Versicherten jedenfalls nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob es der Versicherten - wie die Beschwerdegegnerin dies annimmt - wegen fehlender psychischer Stabilität und Arbeitsunfähigkeit an den Voraussetzungen für jeglichen beruflichen Neuanfang gefehlt habe, was allein der Gewährung beruflicher Massnahmen unter jedem Titel entgegenstünde (vgl. so im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. November 2003, I 430/02, Erw. 5),
dass insbesondere nicht ausreichend feststeht, ob der Gesundheitszustand der Versicherten selbst der Durchführung von berufsberaterischen Massnahmen entgegengestanden hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung vom 6. Februar 2002, I 518/00, Erw. 2b und c),
dass im Weiteren nicht klar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer geregelten Tagesstruktur ausgegangen ist (vgl. Urk. 2 und 11/32/5),
dass die Verfügung vom 7. August 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdegegnerin vollständige ärztliche Angaben zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und Tätigkeitsbereich sowie zu den Fragen einer beruflichen Umstellung und dazu, welche berufliche Massnahmen in Betracht kämen und als aussichtsreich einzustufen seien, einzuholen, und sie die Versicherte zudem anzuhören haben wird,
dass die IV-Stelle im Anschluss den Anspruch auf berufliche Eingliederung unter jedem Titel zu prüfen haben wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 5) bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos erweist, 


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).