Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01148
IV.2007.01148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer (Urk. 7/5 S. 4). Nebst seiner im Jahr 1995 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit als Autoverkäufer war er zeitweise teilzeitlich für diverse Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/10 S. 5 und S. 8). Der Versicherte, welcher vom Sozialdienst unterstützt wird (Urk. 7/2-4), leidet vor allem an Rückenschmerzen (Urk. 7/10).
         Im Februar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arztbericht von med. prakt. Y.___ vom 11. Mai 2007 ein, dem diverse weitere Berichte beigelegt waren (Urk. 7/10). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/20) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Im Vergleich zum früher verdienten Einkommen ergebe sich keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Über den im Einwand gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen werde später verfügt (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung der Verfügung die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gesetzeskonform nach Durchführung der beruflichen Massnahmen über das Validen- und Invalideneinkommen neu entscheide (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.2     Mit Vorbescheid vom 6. September 2007 hatte die IV-Stelle den Versicherten darüber informiert, dass sie keine beruflichen Massnahmen zusprechen werde (Urk. 7/25). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 8. September 2007 Einwände erheben (Urk. 7/27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. August 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer habe in der Anmeldung keine beruflichen Massnahmen beantragt. Ob ein entsprechender Anspruch bestehe, werde in einem separaten Verfahren geprüft. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in einer eher leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Anforderungsprofil entspreche der erlernten Tätigkeit als Verkäufer und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autohändler. Er habe daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente zuerst berufliche Massnahmen durchzuführen, bevor über einen Rentenanspruch entschieden werde. Sodann könne nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 10'000.-- ausgegangen werden (Urk. 1).
3.2     Med. prakt. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Mai 2007 chronische lumbale Rückenschmerzen bei einer Diskopathie L4/5, L5/S1 seit April 2005 sowie ein chronisch venöses Insuffizienzstadium I-II rechts bei Status nach Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna circa 1990 und Status nach Rezidivoperation am 11. März 2005, aktuell bestehe eine Lymphabflussstörung rechts. Der Beschwerdeführer habe lumbale Schmerzen geschildert, wobei Liegen für ihn am besten sei und er Positionswechsel als wohltuend empfinde. Das rechte Bein schwelle gegen Abend an. Er jogge, fahre Velo und gehe mit seinem Hund spazieren. Die Therapiemassnahmen würden Rückenschulung, Kräftigung der Rückenmuskulatur, Lymphdrainage und Analgesie umfassen (Urk. 7/10 S. 5 f.).
         Die von med. prakt. Y.___ aufgeführten Diagnosen und Befunde stimmen mit denjenigen in den vom ihm beigelegten medizinischen Berichten überein, weshalb darauf abzustellen ist. Zu erwähnen ist dabei insbesondere, dass sich gemäss den Ausführungen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, keine Hinweise für eine Nervenwurzelkompression ergaben und das Ergebnis der Discografie nicht sehr eindeutig war. Hinzuweisen ist zudem auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 20. April 2005, welcher die Beschwerden als unspezifische Rückenschmerzen bezeichnete und ebenfalls festhielt, es fehlten Hinweise für eine entzündlich-rheumatische, infektiöse oder neoplastische Genese sowie für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik (Urk. 7/10 S. 7-15, insbesondere S. 8 - S. 11 und S. 14).
3.3     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt med. prakt. Y.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. November 2005 in der Tätigkeit als Autoverkäufer zu 100 % eingeschränkt. Es müsse geprüft werden, ob ihm eine andere leichtere Arbeit mit häufigem Positionswechsel möglich sei. Med. prakt. Y.___ führte weiter aus, er könne nicht beurteilen, welche Arbeitsbelastung zumutbar sei. Es bestünden aufgrund der finanziellen und beruflichen Situation Kontextfaktoren mit dem Risiko der Chronifizierung (Urk. 7/10 S. 5 f., vgl. auch Urk. 7/10 S. 3 f.).
         Dr. med. B.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2007 fest, es sei anhand der medizinischen Unterlagen eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten plausibel ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht erscheine jedoch eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Zwangshaltungen) zu 100 % möglich und zumutbar. Dieses Tätigkeitsprofil dürfe der bisherigen Tätigkeit als Autoverkäufer entsprechen (Urk. 7/11 S. 3).
3.4     Auf die Einschätzung von med. prakt. Y.___, wonach der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2005 in der Tätigkeit als Autoverkäufer zu 100 % eingeschränkt sei (Urk. 7/10 S. 5), kann nicht abgestellt werden. Zwar führte med. prakt. Y.___ auf, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe nach einer halben Stunde Sitzen Schmerzen, zudem würden sich die lumbalen Schmerzen vor allem beim Einsteigen in das Auto sowie beim Gehen verstärken (Urk. 7/10 S. 6). Daraus kann jedoch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf, der nicht ausschliesslich mit Sitzen, mit dem Einsteigen in ein Auto sowie mit Gehen verbunden ist, abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich weder aus den von med. prakt. Y.___ noch aus den von den weiteren involvierten Ärzten erhobenen objektiven Befunden, dass und inwiefern der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund seiner lumbalen Schmerzen sowie des leichten Anschwellens des rechten Beins gegen Abend (Urk. 7/10 S. 6, S. 15) in der Tätigkeit als Autoverkäufer eingeschränkt sein soll. Ebenfalls in Frage gestellt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht nur Velo fahren, sondern auch joggen und mit dem Hund spazieren gehen kann (Urk. 7/10 S. 6). Falls die Belastung durch den Hundespaziergang sowie das Joggen möglich ist, erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass das Gehen im Rahmen der Verkäufertätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch deshalb nicht abschliessend auf den Bericht des behandelnden Arztes med. prakt. Y.___ abgestellt werden kann, da nicht auszuschliessen ist, dass seine Ausführungen aufgrund der Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist daher auf die Einschätzung von Dr. B.___ des RAD abzustellen. Denn Dr. B.___ legte unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer, welcher bezüglich wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten eingeschränkt ist, in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/11 S. 3). Mit diesem Belastungsprofil wird den als eher geringfügig zu bezeichnenden medizinischen Befunden genügend Rechnung getragen. Dabei erscheint auch die Folgerung des RAD, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer erfülle diese Anforderungen (Urk. 7/11 S. 3), als überzeugend. Insbesondere da der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit aus medizinischen Gründen unzumutbaren Haltungen und Bewegungsabläufen verbunden gewesen sei. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer erklärte, Positionswechsel seien wohltuend (Urk. 7/10 S. 6), und er im Weiteren den medizinischen Sachverhalt sowie die Schlussfolgerung des RAD nicht bestritt (Urk. 1).
3.5     Vielmehr macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich geltend, es sei der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt und die Invaliditätsbemessung falsch vorgenommen worden (Urk. 1).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich im vorliegend zu beurteilenden Fall das Vorgehen der IV-Stelle, welche zuerst das Rentenbegehren und später in einem gesonderten Verfahren die beruflichen Massnahmen prüfte (vgl. hierzu den Vorbescheid betreffend die beruflichen Massnahmen vom 6. September 2007, Urk. 7/25). Denn der Beschwerdeführer beantragte in seiner Anmeldung lediglich eine Rente (Urk. 7/5 S. 6). Aus den daraufhin eingeholten medizinischen Akten geht - wie oben erwähnt - sodann in klarer Weise hervor, dass er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Da sowohl die erlernte wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als leichte Tätigkeit beurteilt werden kann, kann der Beschwerdeführer weiterhin in der angestammten oder auch in der früheren Tätigkeit zu 100 % arbeiten. Damit erübrigt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Durchführung einer genauen Invaliditätsbemessung mit Bezifferung des Validen- und Invalideneinkommens, denn der Anspruch auf eine Rente kann ohne Weiteres verneint werden. Falls selbst ohne berufliche Massnahmen eine Rente verneint werden muss, würde auch die vorherige Prüfung der beruflichen Massnahmen an dieser Einschätzung betreffend die Rente nichts ändern. Die Prüfung der beruflichen Massnahmen vor der Rentenprüfung drängt sich vor allem in jenen Fällen auf, in welchen mit den Massnahmen die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen erhöht werden kann. Dies ist vorliegend jedoch bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und erlernten Tätigkeit nicht der Fall. Dass sich die IV-Stelle mit den beruflichen Massnahmen in einem separaten Verfahren und erst nach Prüfung des Rentenanspruchs befasste, indem sie am 6. September 2007 den entsprechenden Vorbescheid erliess (vgl. Urk. 7/25), ist somit nicht zu beanstanden. Damit hat auch im vorliegenden Verfahren die Prüfung der beruflichen Massnahmen zu unterbleiben.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).