Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01149
IV.2007.01149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 18. März 2008

in Sachen

B.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. August 2007 die Invalidenrente von B.___, geboren 1955, mit Wirkung per 1. Oktober 2007 von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2007 (Urk. 6) und in die am 31. Januar 2008 (Urk. 12) eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2007 (Urk. 13),
         in Erwägung,
         dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
         dass nach der Rechtsprechung die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a),
         dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird; die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen),
        
         dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 4. Dezember 2006 bzw. 15. Januar 2007 (Urk. 7/43 in Verbindung mit Urk. 7/45 und Urk. 7/49) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % (Valideneinkommen = Fr. 78'266.--, Invalideneinkommen = Fr. 31'645.--) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
         dass die Beschwerdeführerin mit ihrer ab Juli 2006 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Call Center Agent bei der A.___ AG ein deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 31'645.-- liegendes Einkommen erzielen konnte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 7/47; Schreiben der A.___ vom 11. Mai 2007 [Januar-April 2007: Fr. 16'733.--], Urk. 7/55, sowie Lohnabrechnungen der Monate Januar - Juni 2007, Urk. 7/64),
         dass die Beschwerdegegnerin deshalb grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich bei weitgehend stationärem Gesundheitszustand (vgl. Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, vom 24. April 2007, Urk. 7/52) die erwerbliche Situation in rententangierendem Masse verbessert hat,
         dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. August 2007 (Urk. 1) sinngemäss geltend macht, die Verbesserung der erwerblichen Situation habe sich nicht als dauerhaft herausgestellt, da sie ihre Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG gesundheitsbedingt per Oktober 2007 auf 25 % reduzieren müsse,
         dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 (Urk. 6) zu Recht ausführt, es gehe nicht aus der Beschwerde hervor, ob die Pensumsreduktion aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen geschehe,
         dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2007 (Urk. 13) präzisierend ausführte, sie sei seit dem 27. Juli 2007 erneut in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig; sie habe sich mehrmals in stationäre Behandlung in das Schweizerische Epilepsiezentrum begeben müssen und aufgrund der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei ihr zwischenzeitlich die Stelle bei der A.___ AG per 31. Januar 2008 gekündigt worden,
         dass unter diesen Umständen als fraglich erscheint, ob die Verbesserung der erwerblichen Situation die notwendige Dauerhaftigkeit erreicht hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen zu prüfen wäre, ob der Mehrverdienst theoretisch dauerhaft erzielbar ist oder dieser nur auf eine konkrete, vorübergehend ausserordentlich günstige wirtschaftliche Situation zurückzuführen war, mithin zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mangels an Arbeitskräften eine Stelle besetzen konnte, welche sie auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erhalten würde,
         dass sich keine ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 27. Juli 2007 und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bei den Akten befinden,
         dass die Beschwerdegegnerin somit einerseits zusätzliche Arztberichte einzuholen und anderseits über den Grund der Reduktion bzw. die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben wird, soweit dafür nicht gesundheitliche Gründe massgebend sind,
         dass nach Einholung dieser Unterlagen aufgrund eines Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen ist,
         dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
         dass die Gerichtskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).