IV.2007.01150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Juli 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, arbeitete ab November 1995 bei der Z.___ wo er mit dem Abfüllen von Farben und Lacken sowie mit der Bedienung der Maschinen betraut war (vgl. die Angaben vom 25. Juni 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 18/7). Nachdem er bereits seit etwa 1998 an Beschwerden in der linken Schulter gelitten hatte, begab er sich im Jahr 2000 in Behandlung der Klinik A.___, wo eine Tendinitis calcarea mit subakromialer Impingementsymptomatik diagnostiziert und am 27. Juni 2000 eine Schulterarthroskopie mit operativer Revision des Schultergelenks durchgeführt wurde (vgl. die Berichte aus der Zeit von April 2000 bis Juni 2001, Urk. 18/6/S. 5-13). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ wurde per Ende September 2000 durch die Arbeitgeberin beendet, nachdem die Kündigung ursprünglich bereits per Ende Mai 2000 ausgesprochen worden war (vgl. Urk. 18/7 S. 1 sowie das Kündigungsschreiben vom 28. März 2000, Urk. 18/7 S. 4).
         Am 28. Mai 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom Hausarzt Dr. med. B.___ die Berichte vom 29. Juni und vom 29. August 2001 (Urk. 18/6 S. 1-4 und Urk. 18/9 S. 1-2) und von der Klinik A.___ den Bericht vom 30. Juli 2001 ein (Urk. 18/8). Nach Abklärungen beruflicher und erwerblicher Art (vgl. den Bericht der Berufsberatungsstelle vom 14. September 2001 mit Beilagen, Urk. 18/10) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 %, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 18/16).
         X.___ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde (Urk. 8/17 S. 1) und berief sich insbesondere darauf, dass neben dem Schulterleiden eine psychische Problematik bestehe, wegen der er seit Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung sei (Berichte von Dr. med. C.___ des Psychiatriezentrums D.___ vom 21. November 2001, Urk. 18/17 S. 4, sowie vom 30. April und vom 8. Mai 2002, Urk. 20/1 und Urk. 20/2). Mit Urteil vom 26. Juli 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen, insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand, zurückwies (Urk. 18/26).
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 25. November 2002 (Urk. 18/29 S. 1-5, mit beigelegtem Verlaufsbericht der Klinik A.___ vom 20. März 2002, Urk. 18/29 S. 6-7) und einen Bericht von Dr. C.___ des Psychiatriezentrums D.___ vom 6. Januar 2003 ein (Urk. 18/32) und liess den Versicherten anschliessend durch die Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___ vom 7. Juli 2003, Urk. 18/37, einschliesslich des orthopädischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___ und des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___, je vom 21. Mai 2003). Mit Verfügung vom 19. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente daraufhin erneut, wiederum ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 18/41). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3     Mit Formular vom 15. Oktober 2004 (Urk. 18/45) und Brief vom 30. Oktober 2004 (Urk. 18/50) reichte der Versicherte der IV-Stelle eine neue Anmeldung ein. Die IV-Stelle beschaffte den Bericht von Dr. B.___ vom 18. November 2004 (Urk. 18/57 S. 1-7, mit dem beigelegten Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 22. September 2004, wo der Versicherte im September 2004 wegen eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms im Bereich S1 hospitalisiert gewesen war, Urk. 18/57 S. 8-14), den Bericht von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 15. November 2004 (Urk. 18/58), den Bericht von Dr. med. L.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 16. Dezember 2004, in dessen Praxis der Versicherte seit Juli 2003 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung durch den Psychologen M.___ stand (Urk. 18/59 S. 12-15), und schliesslich den Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 6. März 2006 über eine neurologische Abklärung der persistierenden Beschwerden in der linken Schulter (Urk. 18/70 S. 2-4). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle O.___ nochmals polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Juni 2006, Urk. 18/72, einschliesslich des Teilgutachtens von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie, und des Teilgutachtens von Dr. med. S.___, Spezialärztin für Rheumatologie, je vom 10. April 2006).
         Mit Vorbescheid vom 15. August 2006 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege (Urk. 18/76). Der Versicherte, vertreten durch Y.___, liess mit den Eingaben vom 14. und 15. September 2006 (Urk. 18/86 und Urk. 18/87) Einwendungen erheben und die Zusprechung von Leistungen sowie vorgängig die Veranlassung neurologischer Abklärungen beantragen. Dabei berief er sich insbesondere auf einen Bericht von M.___ vom 2. September 2006 (Urk. 18/83), einen Bericht von Dr. L.___ vom 7. September 2006 (Urk. 18/85 S. 1-4) und je ein Überweisungsschreiben von Dr. L.___ an die Neurologen Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___ (vom 17. März 2006 beziehungsweise vom 7. September 2006, Urk. 18/85 S. 5 und Urk. 18/89). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. U.___ den Bericht vom 25. Januar 2007 eingeholt hatte (Urk. 18/93 S. 1-8, mit dem beigelegten Bericht der Klinik V.___ vom 18. Dezember 2006 über eine Magnetresonanztomographie des Schädels, Urk. 18/93 S. 9), entschied sie mit Verfügung vom 24. Juli 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 18/94).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 liess X.___ mit Eingabe vom 7. September 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung, auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, eventuell auf Anordnung einer psychiatrischen Oberbegutachtung, und auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Als weitere Beweismittel liess der Versicherte einen neuen Bericht von Dr. L.___ vom 23. August 2007 (Urk. 12) und einen Bericht von PD Dr. med. W.___ der Psychiatrischen Klinik AA.___ vom 24. September 2007 über eine konsiliarische Exploration beibringen (Urk. 9). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 ordnete das Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Person der in Aussicht genommenen Expertin, Dr. med. BB.___, Oberärztin der Begutachtungsstelle CC.___, und zur Fragestellung zu äussern (Urk. 21). Der Versicherte beantragte mit Eingabe vom 26. März 2008 die Aufnahme einer Ergänzungsfrage (Urk. 24), währenddem die IV-Stelle mit Eingabe vom 27. März 2008 ihr Einverständnis mit der Expertin und den Fragen bekundete (Urk. 25). Mit Beschluss vom 11. April 2008 lehnte das Gericht es ab, die beantragte Zusatzfrage aufzunehmen, und erteilte Dr. BB.___ den definitiven Gutachtensauftrag (Urk. 26 sowie das Auftragsschreiben vom 30. Mai 2008, Urk. 28). Nachdem sich herausgestellt hatte, das Dr. BB.___ nicht mehr in der Begutachtungsstelle CC.___ tätig war, erteilte das Gericht den Gutachtensauftrag nach Anhörung der Parteien (Beschluss vom 11. Juli 2008, Urk. 36) neu PD Dr. med. DD.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie (Beschluss und Auftragsschreiben je vom 11. September 2008, Urk. 39A und Urk. 39).
         PD Dr. DD.___ erstattete das Gutachten am 4. April 2009 (Urk. 44) und ergänzte es am 14. Mai 2009 im Hinblick auf die Fragestellung im Gutachtensbeschluss (Urk. 47). Auf die Gewährung des Äusserungsrechts hin (Verfügung vom 27. Mai 2009, Urk. 48) liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Urk. 51) die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 4. Juni 2009 einreichen (Urk. 50), und die IV-Stelle reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ihre eigene Stellungnahme (Urk. 52) und zudem die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte Dr. med. EE.___ und Dr. med. FF.___ vom 11. und vom 15. Juni 2009 (Urk. 53) ein. Die Parteien äusserten sich mit Eingabe vom 25. Juni 2009 (IV-Stelle; Urk. 56) beziehungsweise mit Eingabe vom 2. Juli 2009 (Versicherter; Urk. 57) je zu den Stellungnahmen der Gegenpartei; die entsprechenden Eingaben wurden ihnen am 3. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 58).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Juli 2007 ergangen ist, gelangen deshalb im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
         Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 114 Erw. 5.4).
2.4     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
2.5     Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Zunächst gilt es zu beachten, dass eine neue Anmeldung zur Diskussion steht, nachdem der vorangegangene Rentenantrag des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 19. August 2003 (Urk. 18/41) rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers hängt somit zunächst davon ab, dass seit dem Erlass jener Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007 eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.
         Jene Verfügung hatte, wie deren Begründung zu entnehmen ist, auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 7. Juli 2003 basiert.
3.2     Was den körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so hatte der orthopädische Teilgutachter der Begutachtungsstelle E.___ im Bereich der linken Schulter den Befund eines leichtgradigen subakromialen Impingements mit AC-Gelenkschmerzen bei Status nach Tendinitis calcarea und Schulterarthroskopie erhoben (Urk. 18/37 S. 10). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schulterproblematik in der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007 verändert hätte, finden sich in den Akten nicht. Dr. B.___ berichtete am 18. November 2004 vielmehr von einem unveränderten Zustand der Schulter (Urk. 18/57 S. 6), und der rheumatologische Teilgutachter der Begutachtungsstelle O.___ bezeichnete diesen Zustand anlässlich der Teilbegutachtung vom 10. April 2006 als residuell und beschrieb nach der Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme keine neuen Befunde, abgesehen von einer gewissen myofaszialen Komponente (Urk. 18/72 S. 16 und S. 17). Auch die Missempfindungen im linken Arm und in der linken Hand, die im März 2006 - ohne eindeutiges Ergebnis - Gegenstand der neurologischen Untersuchung durch Dr. N.___ waren (Urk. 18/70 S. 2-4), erscheinen bereits im Bericht der Klinik A.___ vom 20. März 2002 (Urk. 18/29 S. 6).
         Neu hinzugekommen ist seit der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ vom Juli 2003 und der Verfügung vom 19. August 2003 hingegen eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1, die gemäss den Berichten des Spitals J.___ und der behandelnden Ärztin Dr. K.___ zu einem lumboradikalen Reiz- und Ausfallsyndrom geführt und im September 2004 eine Hospitalisation des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hatte (Urk. 18/57 S. 8-9, Urk. 18/58). Bei der rheumatologischen Teilbegutachtung in der Begutachtungsstelle O.___ fanden sich zwar keine Hinweise für eine akute Neurokompression mehr, es bestanden aber nach wie vor Beschwerden im lumbalen Wirbelsäulenbereich, die der Gutachter einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom zuordnete (Urk. 18/72 S. 17). In Bezug auf die Rückenproblematik hat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach seit dem 19. August 2003 eine Veränderung erfahren.
3.3
3.3.1   Zur Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 19. August 2003 ergeben die medizinischen Angaben, welche die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007 beschafft hatte, und die zusätzlichen Berichte, die der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeerhebung beibringen liess, kein klares Bild.
         Dr. C.___ hatte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2003 in Übereinstimmung mit ihren früheren Berichten vom 30. April und vom 8. Mai 2002 (Urk. 20/1 und Urk. 20/2) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt; zudem hatte sie eine akute Belastungsreaktion nach einem Autounfall vom September 2001 erwähnt (Urk. 18/32). Dr. H.___ hatte im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung in der Begutachtungsstelle E.___ vom Mai 2003 auf diese Diagnosen Bezug genommen, war aber aufgrund der eigenen Wahrnehmungen und aufgrund eines fremdanamnestischen Gesprächs mit Dr. C.___ zum Schluss gelangt, dass die depressive Epsiode abgeheilt sei. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von durchgemachten Folterungen eine posttraumatische Belastungsstörung durchgemacht habe, hatte Dr. H.___ zwar als durchaus wahrscheinlich bezeichnet, er hatte diese Erkrankung jedoch ebenfalls für mehrheitlich abgeklungen gehalten. Dementsprechend hatte Dr. H.___ den Beschwerdeführer nicht als wesentlich eingeschränkt durch die psychische Problematik erachtet, hatte jedoch darauf hingewiesen, dass dieser dissoziative Momente beschrieben habe, deren Wiederauftreten seine Leistungsfähigkeit einschränken könnte (Urk. 18/37 S. 14 f.).
         In der Folge berichtete Dr. L.___ am 16. Dezember 2004 (Urk. 18/59 S. 12-15), die depressive Störung habe sich wieder verstärkt, zudem ging er davon aus, dass im psychischen Zustandsbild eine narzisstische Persönlichkeitsstörung eine zentrale Rolle spiele, auf deren Basis sich das posttraumatische Belastungssyndrom entwickelt habe, und schliesslich stellte er auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Während diese Angaben gesondert betrachtet auf eine gesundheitliche Verschlechterung hinweisen könnten, hielt Dr. R.___ als psychiatrischer Teilgutachter der Begutachtungsstelle O.___ im April 2006 fest, der Beschwerdeführer wirke in keiner Weise narzisstisch, klage auch nicht über depressive Symptome und berichte kaum von Symptomen, wie sie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar seien (Urk. 18/72 S. 19). Dieser gegenläufigen Beurteilung widersprachen M.___ und Dr. L.___ in ihren Berichten vom 2. und 7. September 2006 sowie vom 23. August 2007, und sie schilderten zusätzlich Ausnahmezustände in Form von kurzzeitigen Absenzen, die der Beschwerdeführer im Alltag durchmache und die sie als dissoziative Amnesie und als dissoziative Krampfanfälle einordneten (Urk. 18/83, Urk. 18/85 S. 1-4 und Urk. 12). Ebenfalls abweichend zu Dr. R.___ ging PD Dr. W.___ im Bericht vom 24. September 2007 - ohne eine abschliessende Beurteilung abgeben zu wollen - nach Einsicht in die medizinischen Vorakten davon aus, dass nur schon die posttraumatische Belastungsstörung den Beschwerdeführer erheblich einschränke (Urk. 9). Diese widersprüchlichen Angaben für den Zeitraum seit der Begutachtung durch Dr. H.___ machten die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen Oberbegutachtung notwendig, vor allem in Anbetracht dessen, dass Dr. R.___ sich mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen nicht eingehend auseinandergesetzt hatte.
3.3.2   Dem Gutachten von PD Dr. DD.___ liegt eine ausführliche, unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte und zur schulischen und beruflichen Entwicklung zugrunde, ebenso befragte PD Dr. DD.___ den Beschwerdeführer detailliert zur Krankengeschichte im gesamten Zeitverlauf seit der Kindheit sowie zu den aktuellen Beschwerden und zu seinem Umgang mit ihnen in der gegenwärtigen Lebenssituation. Das Gutachten enthält ferner eine sorgfältige und differenzierte Analyse der vorangegangenen psychiatrischen Beurteilungen, und PD Dr. DD.___ begründete genau, weshalb und inwiefern er jenen Beurteilungen folgen konnte oder davon abweichen wollte und was er daraus und aus den eigenen Beobachtungen für den Krankheitsverlauf über die Jahre hinweg schloss. Schliesslich enthält das Gutachten auch die notwendigen Angaben zu den Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit, und in der Eingabe vom 14. Mai 2009 legte PD Dr. DD.___ in Ergänzung dazu präzis und einlässlich dar, auf welche Weise diesen Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag Rechnung zu tragen sei. Das Gutachten von PD Dr. DD.___ erfüllt demnach die Kriterien einer umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gerichtsexpertise. Die Parteien und die von ihnen beigezogenen medizinischen Fachpersonen brachten denn auch keine grundsätzlichen inhaltlichen Einwendungen dagegen vor. Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2009 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass die vom Gutachter gestellten Diagnosen mit seinen eigenen im Wesentlichen übereinstimmten (Urk. 50 S. 1), befand die Anamnese als sorgfältig erhoben (Urk. 50 S. 3) und gewichtete lediglich das Mass, nicht aber die Qualität der Auswirkungen der festgestellten psychischen Problematik abweichend (vgl. Urk. 50 S. 1 und S. 5). Die Beschwerdegegnerin schloss sich dem Gutachten gestützt auf die Ausführungen ihres RAD-Arztes Dr. FF.___ (Urk. 53) an und machte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2009 (Urk. 52) einen Vorschlag zur Rentenfestsetzung. Auf das Gutachten von PD Dr. DD.___ kann daher abgestellt werden.
3.3.3   Aus dem Gutachten ergibt sich vorab, dass sich in der massgebenden Zeit ab der Verfügung vom 19. August 2003 (Urk. 18/41) auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers verändert hat.
         Wohl beobachtete PD Dr. DD.___, wie schon Dr. H.___ im Jahr 2003 und Dr. R.___ im Jahr 2006, keine depressive Symptomatik (wenngleich er am rezidivierenden Auftreten einer solchen nicht zweifelte; Urk. 44 S. 22 und S. 25 f.). Auch stellte er entgegen Dr. L.___ nicht die Diagnose einer eigentlichen narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern erkannte lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen und selbstunsicheren Zügen (Urk. 44 S. 22, S. 23 und S. 26), und er erachtete eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge erlebter Gefängnisaufenthalte und Folterungen zwar als vorhanden, aber in Übereinstimmung mit Dr. H.___ und Dr. R.___ als stabilisiert (Urk. 44 S. 22 und S. 26). Schliesslich konnte er auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie Dr. L.___ im Dezember 2004 gestellt hatte (Urk. 18/59 S. 14), nicht ohne Weiteres bestätigen, da die Schmerzsymptomatik in der Exploration sehr im Hintergrund geblieben sei (Urk. 44 S. 26). Hingegen ging PD Dr. DD.___ im Einklang mit den Wahrnehmungen von Dr. L.___ und M.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer krankheitswertige dissoziative Störungen im Sinne eines neurotischen Verhaltens vorhanden seien (Urk. 44 S. 22 und S. 26). Der Gutachter räumte zwar ein, dass die Einschätzung der entsprechenden Symptomatik mit bizarren Verhaltensweisen und einer Amnesie für diese Zeiträume, mit impulshaften, auch aggressiven Handlungen und pseudoneurologischen Symptomen (die Abklärung durch Dr. U.___ hatte keine neurologischen Befunde ergeben, vgl. Urk. 18/93 S. 4-5) schwierig sei (Urk. 44 S. 26). Er erklärte dann aber differenziert, dass die Abwesenheitsepisoden, die der Beschwerdeführer während der Exploration gezeigt habe, histrionisch und bewusstseinsnah gewirkt hätten, was gegen eine schwere psychische Erkrankung spreche (Urk. 44 S. 26 und S. 29), dass aber auch eine unbewusste Komponente in Form eines Ringens um ein Krankheitskonzept bestehe, die auf dem geschilderten narzisstischen Hintergrund in Verflechtung mit psychosozialen Problemen zu einer reaktiv neurotischen chronifizierten Fehlanpassung geführt habe, wobei von einer primär wahrscheinlich noch leichten, aufgrund der eingetretenen Chronifizierung nun jedoch mittelschweren psychischen Störung ausgegangen werden müsse (Urk. 44 S. 27 und S. 29).
         PD Dr. DD.___ nahm sodann an, dass die dissoziative Störung seit dem Jahr 2004 ihre führende Rolle innehabe (Urk. 44 S. 26). Dass dies nicht früher der Fall war, ist plausibel angesichts dessen, dass Dr. H.___ im Mai 2003 wohl bereits dissoziative Momente geschildert bekommen hatte (vgl. Urk. 18/37 S. 15 f.), jedoch noch nicht in der starken Ausprägung, wie sie später dokumentiert wurden (vgl. Urk. 44 S. 25 und S. 30). Einleuchtend gab PD Dr. DD.___ auch an, dass die psychiatrische Beurteilung durch Dr. R.___, die nicht auf eine wesentliche Veränderung seit 2003 hinweist, sehr knapp ausgefallen sei und deshalb nur eingeschränkt verwertet werden könne (Urk. 44 S. 30).
3.4     Damit kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entgegen der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) nicht bereits mit der Begründung verneint werden, seit dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 19. August 2003 habe sich keine Veränderung im Gesundheitszustand nachweisen lassen.
         Damit stellt sich im Folgenden zunächst die Frage nach den Auswirkungen des (veränderten) Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.5     Fest steht dabei zunächst, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ seit der Schulteroperation vom 27. Juni 2000 nicht mehr zumutbar ist. Zwar hatten ihm die Ärzte der Klinik A.___ am 30. Juli 2001 für die bisherige Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 18/8). Sie hatten diese Einschätzung aber damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit (nur) noch die leichteren Arbeiten zuzumuten seien, nicht aber das auch dazugehörende Heben von schweren Lasten. Die einzelnen Verrichtungen an einer Arbeitsstelle bilden in der Regel jedoch eine Einheit, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Z.___ den Beschwerdeführer von den nicht mehr zumutbaren Arbeitsvorgängen hätte entlasten können. Er ist deshalb seit dem 27. Juni 2000 als nicht mehr als arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit zu betrachten, was denn auch mit der Beurteilung in den Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ und der Begutachtungsstelle O.___ übereinstimmt (Urk. 18/37 S. 11 und S. 18, Urk. 18/72 S. 23).
         Damit ist das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Juni 2001 abgelaufen. Dem Beschwerdeführer steht somit - ohne dass er nochmals eine zusätzliche Wartezeit zu bestehen hätte (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003 und in Sachen G. vom 8. April 2002, I 285/02 Erw. 4.3 und I 305/00 Erw. 3c) - eine Rente zu, sobald aus seinem veränderten Gesundheitszustand eine rentenrelevante Einkommenseinbusse resultiert.
3.6
3.6.1   Was zunächst die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit von somatischer Seite her betrifft, so hatten die Gutachter der Begutachtungsstelle E.___ dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten der Klinik A.___ (Berichte vom 30. Juli 2001 und vom 20. März 2002, Urk. 18/8 und Urk. 18/29 S. 7) aufgrund der Schulterproblematik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, schulteradaptierte (ohne Heben/Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeiten) Tätigkeiten attestiert (Urk. 18/37 S. 11 und S. 18). Unter Berücksichtigung der lumbalen Problematik, die im Jahr 2004 dazugekommen war, attestierten die Gutachter der Begutachtungsstelle O.___ dem Beschwerdeführer auch für mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr, muteten ihm hingegen leichte, wechselbelastende Tätigkeiten - unter Vermeidung von repetitiven Arbeiten über der Schulterhorizontalen und von repetitiven Rumpfrotationen oder Rumpfbeugungen - nach wie vor zu 100 % zu (Urk. 18/72 S. 17 und S. 24). Auf diese Beurteilung ist abzustellen; sie wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.6.2   In Bezug auf die Auswirkungen des psychischen Problemkreises hielt PD Dr. DD.___ im Gutachten fest, in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 60 %; diese ergebe sich aus der chronifizierten neurotischen Symptomatik mit dadurch bedingt erschwertem und konflikthaftem Umgang mit der Umgebung und der unter Belastung anzunehmenden verstärkten Symptombildung und psychovegetativen Stimulation (Urk. 44 S. 29). In der Ergänzung vom 14. Mai 2009 konkretisierte der Gutachter, dass der attestierten Einschränkung am ehesten durch vermehrte Arbeitsunterbrüche und durch eine Beschränkung der täglichen oder wöchentlichen Präsenzzeit am Arbeitsplatz Rechnung getragen werden könne, dass der Beschwerdeführer das Arbeitstempo selber beeinflussen können müsse und dass am Arbeitsplatz kein zu hoher, insbesondere interpersoneller Stress bestehen dürfe (Urk. 47 S. 2). Diese Beurteilung ist sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht plausibel. Soweit Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2009 geltend machte, die Depressivität sei naturgemäss Schwankungen unterworfen und könne sich in Zukunft auch wieder verstärken (Urk. 50 S. 1 f.), so trifft zwar zu, dass der Gutachter in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die Depression nicht explizit erwähnte. In seiner vorangegangenen Zusammenfassung zum Krankheitsgeschehen betrachtete er aber neben den dissoziativen Symptomen auch die fluktuierende depressive Symptomatik als Bestandteil der im Vordergrund stehenden neurotischen Symptomatik (Urk. 44 S. 29). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Auswirkungen der depressiven Symptome ebenfalls in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen liess, dies etwa mit dem Hinweis darauf, dass das Arbeitstempo beeinflussbar sein müsse. Wenn Dr. L.___ im Übrigen die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei vergleichbarer Diagnostik und Ätiologie höher einstufte als PD Dr. DD.___, so fällt auf, dass Dr. L.___ in einer gewissen Einseitigkeit nur die Einschränkungen darstellte, währenddem der Gutachter gleichermassen den Ressourcen Rechnung trug (vgl. Urk. 44 S. 29 und S. 30) und diese auch benannte (unter Beweis gestellte Fähigkeit, trotz einschneidender Erlebnisse über einen längeren Zeitraum hinweg eine berufliche und private Stabilisierung zu erreichen, Konzentrationsfähigkeit Beziehungs- und Kontaktfähigkeit, gute Dynamik und Schwingungsfähigkeit, Urk. 44 S. 21, S. 23, S. 24, S. 26 und S. 28), ohne indessen die Einschränkungen zu vernachlässigen. Damit ist auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von PD Dr. DD.___ grundsätzlich abzustellen.
3.6.3   Der RAD-Arzt Dr. FF.___ vermisste gemäss seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 im psychiatrischen Gutachten eine genaue Angabe des Zeitpunktes, ab dem die psychische Problematik sich im festgelegten Mass einschränkend auswirkte (Urk. 53 S. 3). PD Dr. DD.___ wies im Gutachten und in der Ergänzung vom 14. Mai 2009 jedoch einleichtend darauf hin, dass eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur eingeschränkt möglich sei und dass die Rekonstruktion anhand der Akten, der Angaben des Exploranden und der Beobachtungen des Gutachters naturgemäss Unschärfen aufweise (Urk. 44 S. 30 und Urk. 47 S. 3). Von einer ergänzenden Befragung von PD Dr. DD.___, wie sie Dr. FF.___ vorschlug (Urk. 53 S. 3), können daher keine präziseren Daten erwartet werden, sondern der mutmassliche Zeitpunkt des Eintrittes der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist anhand der bereits vorhandenen gutachterlichen Ausführungen und der weiteren medizinischen Unterlagen festzulegen.
         Wie vorstehend (Erw. 3.3.3) bereits dargelegt, ging PD Dr. DD.___ plausiblerweise davon aus, dass sich die führende Rolle der dissoziativen Störung im Jahr 2004 ausprägte (Urk. 44 S. 26). PD Dr. DD.___ hielt es zudem zum einen für plausibel, dass zur Zeit der Begutachung in der Begutachtungsstelle E.___ im Mai 2003 noch keine psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand, zum andern konnte er die gleichlautende Beurteilung durch die Begutachtungsstelle O.___ im April 2006 nicht bestätigten (Urk. 44 S. 30). Die 60%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich somit in der Zeit zwischen Anfang 2004 und Anfang 2006 eingestellt haben. Mit Blick darauf, dass das Spital J.___ bei der Hospitalisation des Beschwerdeführers wegen der Rückenbeschwerden vom September 2004 auch eine Verstärkung der psychischen Symptome beobachtet hatte (Urk. 18/57 S. 8), ist der Zeitpunkt der relevanten psychischen Verschlechterung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 2. Juli 2009 (Urk. 57 S. 2) auf diesen Zeitpunkt zu legen. Dies gilt angesichts der krankheitsinhärenten Schwankungen im psychischen Zustandsbild ungeachtet dessen, dass die Symptome bei der Entlassung als gebessert erschienen, zumal auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 7. September 2006 von einer Verschlechterung seit etwa zwei Jahren sprach (Urk. 18/85 S. 4).
3.6.4   Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenprobleme muss sogar bereits im Juli 2004 eingesetzt haben. Dr. B.___ hatte dem Beschwerdeführer nämlich in einem Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse seit dem 9. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 18/54), und die Magnetresonanzuntersuchung, die den Befund der Diskushernie ergeben hatte, war gemäss dem Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 22. September 2004 am 17. Juli 2004 durchgeführt worden (Urk. 18/57 S. 8; vgl. auch die Darstellung des Beschwerdenverlaufs im Gutachten der Begutachtungsstelle O.___, Urk. 18/72 S. 10). Angesichts dessen, dass die Rückenproblematik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zur Hospitalisation mutmasslich stärker beeinträchtigt und ihm anfänglich noch keine 100%ige leichte Arbeitstätigkeit erlaubt hatte, ist aus körperlicher Sicht der Beginn der 60%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf den Juli 2004 anzusetzen.
3.6.5   Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich die 60%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (ab Juli 2004 körperlich bedingt, ab September 2004 vor allem psychisch bedingt) erwerblich auswirkte.
3.7
3.7.1   Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung (Urk. 52 S. 2), der Beschwerdeführer wäre auch bei guter Gesundheit nicht mehr bei der Z.___ tätig, da er jene Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 28. März 2000 als Kündigungsgrund nicht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern fehlendes Engagement, schlechte Arbeitseffizienz und Unzuverlässigkeit nannte (Urk. 18/7 S. 4). Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 19. April 2000 seit Dezember 1999 an verstärkten Schulterbeschwerden gelitten hatte und sich deswegen schon vor dem Erhalt der Kündigung in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 18/6 S. 12). Damit ist es wahrscheinlich - hierin ist dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 57 S. 3) zuzustimmen -, dass medizinische Faktoren an der gerügten verminderten Leistung beteiligt waren. Als Valideneinkommen ist deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin das Einkommen einzusetzen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2004, dem Jahr des (mutmasslich) rentenrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung, im Arbeitsverhältnis mit der Z.___ erzielt hätte.
         Gemäss den Angaben vom 25. Juni 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 einen Monatslohn von Fr. 4'500.--brutto erhalten (Urk. 18/7 S. 2). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn resultiert für das Jahr 2001 ein Jahreslohn von Fr. 58'500.--. Die Anpassung an die Lohnentwicklung (für Männer von 1902 Indexpunkten auf 1975 Indexpunkte; "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 6-2007, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt für das massgebende Jahr 2004 einen mutmasslichen Jahres-Validenlohn von Fr. 60'745.--.
3.7.2   Was das Invalideneinkommen betrifft, so bezweifelte Dr. L.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2009 (Urk. 50 S. 5), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 57 S. 2), dass auf dem Arbeitsmarkt überhaupt Stellen vorhanden seien, welche die vom Gutachter formulierten Anforderungen erfüllten. Diese Einschätzung erscheint angesichts der Ressourcen, die PD Dr. DD.___ nannte, wozu auch die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers gehören (vgl. Urk. 44 S. 21), als zu pessimistisch. Soweit PD Dr. DD.___ aber ausführte, dem Beschwerdeführer müssten gewisse Hilfestellungen gegeben werden (Urk. 44 S. 29), so leuchtet dies ein; diese sind ihm von der Beschwerdegegnerin in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) zu gewähren.
         Bei der Festlegung des Invalideneinkommens, das der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit einer angepassten 60%igen Tätigkeit zu erzielen vermöchte, sind gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Gemäss der LSE 2004 belief sich im Jahr 2004 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von männlichen Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'588.-- (S. 53 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'772.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 57'264.-- im Jahr. Dieser Betrag ist aufgrund der nur noch 60%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Fr. 34'358.-- zu reduzieren.
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss auch der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Abzug von 10 % (Urk. 52 S. 2) ist zu tief angesetzt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht allein in der täglichen oder wöchentlichen Präsenzzeit eingeschränkt ist, sondern zusätzlich eine Arbeitsstelle benötigt, wo in verschiedener Hinsicht - insbesondere in Bezug auf das Arbeitstempo und auf die persönliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses - Rücksicht auf seine Einschränkungen genommen werden muss, und zudem wegen der Schulter- und Rückenproblematik nur noch leichte Arbeit verrichten kann. Gerechtfertigt ist vielmehr ein Abzug von mindestens 15 %. Bei einem Abzug von 15 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 29'204.--, bei einem Abzug von 25 % (was angesichts der auch intellektuellen Ressourcen jedoch als zu hoch erscheint) ein solches von Fr. 25'768.--.
3.7.3   Wird das Valideneinkommen von Fr. 60'745.-- zu einem Invalideneinkommen zwischen Fr. 29'204.-- und Fr. 25'768.-- in Beziehung gesetzt, so resultiert daraus ein Invaliditätsgrad zwischen 51,9 und 57,6 %.
         Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.8     Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2007 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
         Ausserdem ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung gewähre.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und in Anbetracht der notwendig gewesenen gerichtlichen Begutachtung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
         Damit erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entscheiden.



Das Gericht erkennt:
1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
           Ausserdem wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, überwiesen, damit sie dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung gewähre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).