IV.2007.01151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 4. Mai 2004 meldete sich der 1962 geborene D.___ wegen starker Rückenschmerzen bei Belastung und Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/3) und ersuchte Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Sportmedizin, um den Arztbericht vom 18. bzw. 21. Mai 2004 (Urk. 7/4/3-6). Zudem erkundigte sie sich beim ehemaligen Arbeitgeber, dem Restaurant B.___, nach der erwerblichen Situation des Versicherten (Urk. 7/5) und ersuchte die Arbeitslosenkasse C.___ um Beantwortung von Fragen (Urk. 7/6). Der Rechtsvertreter des Versicherten liess der IV-Stelle das von der Swica Gesundheitsorganisation als Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. September 2004 (Urk. 7/7) einreichen (Urk. 7/8). Die IV-Stelle ersuchte das F.___, Rheumaklinik, am 7. Juli 2004 um einen Bericht (Urk. 7/9), worauf dieses der IV-Stelle den Bericht vom 20. April 2004 von Dr. med. G.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zugehen liess (Urk. 7/9/3-11). Sie gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) H.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1. Dezember 2005 erstellt wurde (Urk. 7/18) und die rheumatologische Teilexpertise von Dr. med. I.___, rheumatologischer Konsiliarius (Urk. 7/19), und das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, umfasst (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 8. März 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/29). Dagegen liess er am 20. April 2006 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wurde ihm indessen eine vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 befristete Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 46 % zugesprochen, ein weiterer Rentenanspruch jedoch verneint (Urk. 7/34). Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006 trat die IV-Stelle auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2006 wegen Fristversäumnis nicht ein (Urk. 7/36). Dieser Entscheid erwuchs - ebenso wie die Verfügung vom 2. Mai 2006 - unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 14. Mai 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente (Urk. 7/37). Am 25. Mai 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf die Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht einzutreten (Urk. 7/39). Daran hielt sie mit Verfügung vom 5. Juli 2007 fest (Urk. 2). Mit Eingabe vom 2. August 2007 - unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/43) - liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Breidenstein die Aufhebung der Verfügung beantragen (Urk. 7/44). Am 23. August 2007 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 7/45).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2007 liess D.___ am 7. September 2007 durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die IV-Stelle habe auf das erneute IV-Gesuch (Revisionsgesuch) des Beschwerdeführers einzutreten und die entsprechenden medizinischen Abklärungen vorzunehmen, insbesondere das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens.
2. Eventualiter: Die IV-Stelle habe unter Berücksichtigung des Arztzeugnisses von Dr. med. A.___ vom 29. Juni 2007 eine neue IV-Verfügung zu erlassen und ordnungsgemäss dem Rechtsvertreter unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist zu eröffnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren von Mitte Mai 2007 zu Recht nicht eingetreten ist. Zur Begründung ihrer Verfügung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit Verfügungen vom 8. März und 2. Mai 2006 sei letztmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden worden. Er habe mit seinem neuen Gesuch keine neuen Tatsachen geltend machen können (Urk. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Verfügung sei trotz bestehendem Vertretungsverhältnis dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2007 nicht als Wiedererwägungsgesuch behandeln dürfen, sondern sie hätte einen neuen Vorbescheid erlassen müssen. Soweit Dr. A.___ die Diagnose einer reaktiven Depression gestellt habe, hätte die Beschwerdegegnerin überdies auf das Revisionsgesuch eintreten und allenfalls dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, eine spezialärztliche Expertise einzuholen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 Erw. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).
2.2 Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Unter Hinweis auf die Vollmacht vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/31) legitimierten sich die Rechtsanwälte Oehmke Schiess, Zahradnik und Breidenstein am 20. April 2006 zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend Sozialversicherungsrecht (Urk. 7/30). Mit gleichem Schreiben erhob Rechtsanwalt Breidenstein vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2006 und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 7/30). Der Rechtsvertreter war alsdann Adressat des Einspracheentscheides vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/36), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Verfügung über die befristete Rente vom 2. Mai 2006 ging indessen direkt an den Beschwerdeführer (Urk. 7/34). Der Vorbescheid betreffend Gesuch vom 15. Mai 2007 ging ebenfalls direkt dem Beschwerdeführer zu (Urk. 7/39). Am 5. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht (Urk. 7/40), welche ihm am 12. Juni 2007 gewährt wurde (Urk. 7/41). Die Verfügung vom 5. Juli 2007 ging dann erneut dem Beschwerdeführer direkt zu (Urk. 2), während die Mitteilung betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch dem Rechtsvertreter mit Kopie an den Beschwerdeführer zugestellt wurde (Urk. 7/45).
3.2 Nachdem das Vertretungsverhältnis noch Bestand hatte, wurde die dem Beschwerdeführer direkt zugestellte Verfügung vom 5. Juli 2007 fehlerhaft eröffnet. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern sie erfordet nur, dass der Verfügungsadressat daraus keinen Nachteil erleiden darf. Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann somit rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Wann dem Beschwerdeführer die Verfügung zugestellt worden ist, lässt sich mangels Versand mittels eingeschriebener Sendung nicht eruieren. Indessen behauptet der Rechtsvertreter, von der Verfügung am 11. Juli 2007 Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 1 S. 3), was zutreffen könnte, nachdem die Verfügung auf einen von Dr. A.___ an den Rechtsvertreter gegangenen Telefax vom 11. Juli 2007 hinweist (Urk. 2). Dem Beschwerdeführer ist somit Recht zu geben, soweit er geltend macht (Urk. 1 S. 4), die Verfügung vom 5. Juli 2007 sei im Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin, mit welchdem sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Urk. 7/45), noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem indessen das Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, per se kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar sind (BGE 133 V 50), bleibt - nachdem die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 6) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 4) - die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen kann.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
4.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt Dr. A.___, bei welchem er seit Januar 2000 in Behandlung ist, ab dem 5. Januar 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Der Arzt diagnostizierte am 21. Mai 2004 (Urk. 7/4/5-6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, eine Diskushernie L4/5 links und eine leichte Spondylarthrose L5/S1. Er erachtete den Gesundheitszustand als stationär bis besserungsfähig, die Prognose sei indessen unsicher. Die Arbeitsfähigkeit betrage für Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten und ohne längeres Sitzen mindestens 50 %, allenfalls sogar 100 %. Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. Juli 2004, ausgefüllt durch das Restaurant B.___ (Urk. 7/5), verlor der Beschwerdeführer seine Stelle als Haus- und Küchenbursche, welche er vom 15. August 2001 bis zum 31. Mai 2004 inne gehabt hatte, wegen der Kündigung durch den Arbeitgeber infolge fehlenden Geschäftsinteresses und unkollegialen Verhaltens. Der Arbeitgeber führte aus, ihm seien bestehende Rückenprobleme des Beschwerdeführers unbekannt und in seinem Betrieb habe dieser nichts Schweres heben müssen. Ihm wurde bei der Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2006 eröffnet, ein versicherter Verdienst von Fr. 3'639.-- berechnet und aufgrund einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit ein Taggeld von Fr. 67.10 ausbezahlt (Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 9. Juli 2004, Urk. 7/6). Prof. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. September 2004 ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei nachgewiesener Diskushernie L4/5 links, Handgelenksschmerzen rechts bei Überlastung sowie Verdacht auf Symptomausweitung. Er erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Arbeit in wechselnder Stellung als zu 50 % arbeitsfähig, nicht mehr zumutbar sei ihm aufgrund der lumbalen Befunden indessen die angestammte Tätigkeit. Er regte eine Abklärung der psychiatrischen Problematik und derjenigen des rechten Handgelenkes an (Urk. 7/7). Solche Abklärungen wurden in der Folge getätigt (vgl. Urk. 7/18/4-6).
5.2 Aus dem MEDAS-Gutachten vom 1. Dezember 2005, welches aufgrund einer umfassenden Aktenlage unter Beizug von Beurteilungen aus psychiatrischer und handchirurgischer Sicht erfolgt war, geht hervor, dass die Mediziner mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines leichten spondylogenen Syndroms funktionell mechanischer Genese ohne Hinweise für eine Radikulokompression mit schmerzhafter muskulärer Dysbalance am Schulter- und Beckengürtel erhoben. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Dysthymia (ICD-10: F34.1) und die Hyperlaxizität des Bandapparates des rechten Handgelenkes mit differentialdiagnostisch der Möglichkeit einer Pathologie des Discus interaarticularis. In der Zeit vom 5. Januar bis zum 31. Mai 2004 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. Juni 2004 bis zur Untersuchung in der MEDAS sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne längeres Sitzen attestiert worden. Aktuell dürfte die zumutbare Restarbeitsleistung für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (rückenschonend, mit wechselnder Arbeitshaltung, unter Ausschluss des wiederholten Anhebens und Tragens von Lasten über zehn Kilogramm) unter Ausschluss von Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung oder monotoner Vorneigehaltung des Rumpfes, unter Ausschluss der wiederholten Anwendung eines Hammers oder Schlagbohrers (oder ähnlicher Gegenstände) bei acht Stunden pro Tag liegen, mit einer Leistungseinbusse von höchstens 20 %. Die Arbeit als Küchengehilfe in einem stressbeladenen Betrieb in der Funktion eines Hilfsarbeiters dürfte dem Beschwerdeführer kaum mehr voll zugemutet werden. Für diese Arbeitstätigkeit dürfte eine zumutbare Resterwerbstätigkeit bei vier bis sechs Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinbusse liegen. Auf psychiatrischem Gebiet hätten sich keine Störungen mit Erwerbsrelevanz ergeben. Die Restarbeitsleistung sei lediglich durch das somatische Leiden eingeschränkt. Für somatoforme Schmerzstörungen hätten sich keine Hinweise finden lassen. Es wurden berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Berufsneigung und Eignung sowie einer Arbeitsplatzvermittlung angeregt (Urk. 7/18/14-21).
5.3 Nach Rücksprache mit Dr. med. K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass vollständig auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei (Urk. 7/26/3-4). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. März bzw. 2. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 eine befristete Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 46 % zugesprochen, ein weitergehender Rentenanspruch wurde indessen verneint. Dies deshalb, weil er mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne Arbeiten in kniender oder vorgeneigter Stellung mit einer Arbeitsleistung von 80 %, beispielsweise mit Lager- oder Rüstarbeiten, leichten Büroarbeiten, leichten Büroreinigungen oder ungelernten Industrietätigkeiten - unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % - ein Einkommen von Fr. 39'400.-- erzielen könnte (Urk. 7/27). Diese Verfügungen erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.4 Mit Arztbericht vom 29. Juni 2007 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide nachgewiesenermassen unter einem Panvertebralsyndrom und einem rezidivierenden lumbosponylogenen Syndrom. Die Beschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Seit dem Jahr 2005 hätten sich die Beschwerden weiterhin verstärkt. Von der objektiven Seite habe er bisher nichts unternommen und den Beschwerdeführer nicht weiter abgeklärt. Unter schmerzlindernden Medikamenten und gelegentlichen Infiltrationen liessen sich die Beschwerden jeweils lindern. Nach Ansicht des Arztes habe sich das Rückenleiden eher etwas verschlechtert. Gravierender scheine ihm jedoch die psychosoziale Situation zu sein. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien nicht integriert. Auch die Deutschkenntnisse seien mangelhaft. Er leide deutlich unter den Schmerzen seitens des Bewegungsapparates, es habe sich eine reaktive Depression eingestellt. Dr. A.___ regte ein neues Gutachten an (Urk. 7/43).
6.
6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung zum Schluss gelangte, es liege keine erhebliche Verschlechterung des Rückenleidens vor, eine solche werde durch Dr. A.___ sogar verneint, und die psychosozialen Probleme seien invaliditätsfremd (Urk. 6), weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei, ist dies nicht zu beanstanden, nachdem tatsächlich weder eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes noch glaubhaft gemacht werden konnte, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten. In der Tat sprach Dr. A.___ zwar von einem seiner Meinung nach etwas verschlechterten Rückenleiden, indessen vermochte er dieses weder zu charakterisieren noch vermag es das Kriterium der wesentlichen Veränderung zu erfüllen. In Bezug auf die psychische Situation hat sich die Situation nach der Lage der Akten ebenfalls nicht wesentlich verändert. Die von der MEDAS als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibend charakterisierte Dysthymie wird nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung als eine chronische depressive Verstimmung bezeichnet, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das EVG ging verschiedentlich davon aus, dass eine Dysthymie den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend sei. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstütze und damit eine Rechtsfrage darstelle, sei freilich nicht absolut zu setzen; eine Dysthymie könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete. Finde sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so könne das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, komme aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des EVG in Sachen B. vom 13. März 2007, I 649/06, Erw. 3.3.1). Dr. A.___ spricht sich in seinem Bericht zwar für das Vorliegen einer Depression aus, führt diese indessen auf psychosoziale Probleme wie fehlende Deutschkenntnisse und mangelnde Integration zurück (Urk. 7/43). Solche wirken sich indessen allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn und insoweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern. Solche psychosozialen Faktoren (allein) kommt aber nicht die Eigenschaft eines Gesundheitsschadens im Rechtssinne zu (vgl. erwähnter Entscheid, Erw. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für weitergehende Abklärungen, insbesondere eine weitere psychiatrische Expertise, nachdem diejenige der MEDAS ebenfalls nicht sehr lange zurücklag.
6.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass Hausärzte durch ihre Nähe zum Patienten Veränderungen am ehesten und schnellsten erkennen (vgl. Urteil des EVG in Sachen N. vom 18. Juli 2006, I 159/06, Erw. 4.2) und deshalb, ebenso wie Spezialärzte, den Auslöser für eine neue Beurteilung sein können. Indessen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Wenn jedoch bereits der Hausarzt keine Verschlechterung auszuweisen vermag, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Unter Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse, Unbeholfensein in rechtlichen Dingen und Bedürftigkeit liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung nachsuchen (Urk. 1 S. 5).
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.3 Nachdem die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall kaum als ernsthaft zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).