Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1955 geborene X.___ absolvierte die Sekundarschule sowie eine zweijährige Bürolehre (Urk. 8/2 S. 4). Im Juni 1998 erlitt die Versicherte bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma (Urk. 8/2 S. 6). In beruflicher Hinsicht war sie zuletzt vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2005 als kaufmännische Angestellte tätig, bis ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (60%-Pensum, letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juli 2005; Urk. 8/11). Wegen Rückenproblemen, Erschöpfungszuständen und Migräne meldete sich die Versicherte am 2. Oktober 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 8). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 30. Mai 2007 die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 8/23 sowie Urk. 8/24) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2007 fest (Urk. 8/29 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen, allenfalls die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte voll erwerbstätig sein und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Da das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in überzeugender Weise zum Schluss komme, dass keine psychiatrische Störung oder Komorbidität festgestellt werden könne, sei die Einschränkung somatisch bedingt (Urk. 1 S. 2).
2.3
2.3.1 Die für den Bericht der B.___ vom 1. Juni 2006 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein leichtes chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma Grad II 1998, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Knick-/Senkfüsse. Die Diagnosekriterien für eine Fibromyalgie seien nicht erfüllt, ebenso würden keinerlei Hinweise für eine chronisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis bestehen. Eine Myopathie habe in der ausgedehnten Untersuchung im Oktober 2004 nicht objektiviert werden können, ebenso sei eine neurologische Untersuchung im November 2004 unauffällig verlaufen. Insgesamt sei keine somatische Erkrankung fassbar. Zur Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der Beurteilung keine Stellung genommen (Urk. 8/13 S. 6).
2.3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18./26. Oktober 2006 ein Panvertebralsyndrom, ein cervico- und lumbospondylogenes Syndrom, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1998, muskuläre Dysbalance sowie Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom. Die Beschwerdeführerin klage über starke belastungsabhängige Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereiche der peripheren Muskulatur, wobei eine druckdolente Muskulatur im Sinne einer möglichen Fibromyalgie festzustellen sei. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10).
2.3.3 Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2007 fest, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällige, aufgestellte und besonnene Frau präsentiert habe, so dass eine sorgfältige Anamneseerhebung möglich gewesen sei. Dabei hätten sich keine relevanten Konflikte oder Lebenskrisen feststellen lassen, die auf dem Hintergrund der (zum Teil) traumabedingten Schmerzen die Entwicklung einer eigentlichen Schmerzverarbeitungsstörung hätten anstossen können. Insbesondere für eine früher postulierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liessen sich keine Anhaltspunkte finden. Auch eine primäre psychische Erkrankung (Schmerzen als Ausdruck einer primär seelischen Krankheit wie einer schweren Depression, Schizophrenie oder langjährigen Konversionssymptomatik) lasse sich aufgrund der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung ausschliessen. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung oder Komorbidität diagnostiziert werden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 8/21).
2.4 In psychischer Hinsicht kann auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, welches auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen wurde. Strittig sind damit allein die Auswirkungen der somatischen Beschwerden. Zum Bericht von Dr. Z.___ ist diesbezüglich anzumerken, dass er sehr kurz gehalten ist und als einzigen objektiven Befund eine druckdolente Muskulatur im Sinne einer möglichen Fibromyalgie festhält, so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nur schwer nachzuvollziehen ist. Da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten überdies der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf den vorliegenden Bericht nicht abgestellt werden.
Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin durch die Fachärzte der B.___ umfassend abgeklärt und es konnte keine fassbare somatische Erkrankung festgestellt werden, insbesondere wurde auch festgehalten, dass die Diagnosekriterien der Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Bei diesem Abklärungsergebnis kann aber zumindest in einer körperlich leichten, optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Da die angestammte Bürotätigkeit aber diesen Anforderungen entspricht, liegt kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.
3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).