Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
Eberle Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene spanisch-italienische Doppelbürgerin X.___ ist gelernte Detailhandelsangestellte, hat aber nie als solche gearbeitet (Urk. 14/25 S. 4). Zuletzt war sie als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung der Y.___ AG angestellt (Urk. 14/2, Urk. 14/5), bis ihr diese per 30. Juni 2006 unter anderem aufgrund häufiger Absenzen kündigte (Urk. 14/5 S. 5 und S. 11).
Am 10. April 2006 meldete sich die Versicherte wegen lumbaler Diskushernie mit Bandscheibenvorfall, Weichteil-Rheuma (Fibromyalgie), Gelenkschmerzen und Rücken" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 14/2 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 14/4-13). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr von medizinischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und deshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 14/15). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 3. November 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 14/18), gingen zusätzliche Arztberichte bei der IV-Stelle ein (Urk. 14/20 = Urk. 10/2 und Urk. 14/22). Diese liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23. Juli 2007 begutachten (Urk. 14/25) und wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. August 2007 infolge eines bloss 20%igen Invaliditätsgrades ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. August 2007 erhob der Vertreter der Versicherten mit Eingaben vom 5. und 14. September 2007 und vom 4. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin von medizinischer Seite keine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und das Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. Juli 2007 sei der Beschwerdeführerin jede Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % entspreche dem Invaliditätsgrad und begründe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 mit Hinweis auf Urk. 14/25).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der ablehnende Entscheid der IV-Stelle vom 7. August 2007 basiere einzig auf einem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___. Es werde tatsachenwidrig ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Dabei habe Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 als seit dem 20. Januar 2005 100%ig arbeitsunfähig beschrieben und sie als in ihren psychischen Funktionen eingeschränkt beurteilt. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin der Psychiatrie könne keineswegs als vollständige medizinische Abklärung bezeichnet werden, da ihre Grundkrankheit, eine generalisierte Fibromyalgie, im rheumatologischen Bereich liege (Urk. 1 mit Hinweis auf Urk. 10/3).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet und somit Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem undatierten Bericht an Dr. A.___ folgende psychiatrische Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.11) und Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei einer ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 14/20 S. 7).
3.2 Laut Arztbericht der Psychiatrischen Klinik am Spital '_____' (C.___) vom 10. August 2006 litt die Beschwerdeführerin an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einer mittelschweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1). Die verantwortlichen Ärzte hätten der Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Stimmungsstabilisierung und Angstreduzierung empfohlen (Urk. 14/8).
3.3 Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Arztbericht vom 25. August 2006 - nachdem sie die IV-Stelle am 21. August 2006 gebeten hatte, die Beurteilung der Notwendigkeit einer IV-Rente aus psychischen Gründen für die Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensarzt oder die C.___ vornehmen zu lassen (Urk. 14/9 S. 3) - die psychiatrischen Diagnosen einer Angststörung und einer depressiven Störung (Urk. 14/11 S. 1). Da sie die Beschwerdeführerin nie während derer beruflichen Tätigkeit gesehen habe und sie nie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben habe, sei sie nicht in der Lage, aus psychiatrischer Sicht ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 14/11 S. 2 und 6). Die auftretenden Angstzustände während der Schwangerschaft seien gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor allem durch die starke Behinderung der Nasenatmung ausgelöst und verstärkt worden. Am 4. März 2006 sei eine Nasenschleimhautoperation durchgeführt worden. Die depressive Symptomatik sei eher reaktiv und habe während der Gravidität nie stark im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin wirke zurzeit nicht depressiv, sage aber, sie brächte im Haushalt nicht viel zustande. Rückenschmerzen, Schmerzen und Schwäche in den Händen, rasche Ermüdbarkeit, also körperliche Beschwerden, würden sie in vielen Tätigkeiten behindern. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei gut (Urk. 14/11 S. 5).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. November 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit generalisierte Weichteilschmerzen, am ehesten im Rahmen einer Fibromyalgie und differenzialdiagnostisch den Beginn einer entzündlichen rheumatischen Grundkrankheit, die bis anhin nicht erfassbar sei, und eine begleitende Depression. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 20. Januar 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 14/20 S. 1 und S. 5). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd. Seit circa Ende des Jahres 2004 leide diese an zunehmenden weichteilmyothischen Beschwerden im Rahmen einer Fibromyalgie oder eines generalisierenden Schmerzsyndroms. Es bestehe eine zunehmende Entwicklung von bis zu Panikattacken und in Folge aller geschilderten Beschwerden nach Eintreten einer krankenbedingten Arbeitsunfähigkeit auch in diesem Zuge Verlust des Arbeitsplatzes. Ergänzende medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt, eben so wenig berufliche Massnahmen (Urk. 14/20 S. 2). Die Beschwerdeführerin befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand und sei deutlich deprimiert. Die Beweglichkeit sämtlicher peripherer Gelenke, aktiv wie auch passiv, sei frei und uneingeschränkt, werde jedoch als schmerzhaft angegeben (Urk. 14/20 S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in den psychischen Funktionen (Konzentration, Auffassung, Anpassung und Belastbarkeit) im Rahmen ihrer Krankheit eingeschränkt (Urk. 14/20 S. 5).
3.5 Dr. med. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. Juni 2007 an die IV-Stelle eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und weitere somatische, primär rheumatologische Leiden, unter anderem Fibromyalgie und Polyarthritis. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2005 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, mindestens bis 30. Juni 2007, voraussichtlich jedoch längerfristig (Urk. 14/22 S. 1 und 4). Es seien weder berufliche Massnahmen noch ergänzende psychiatrische Abklärungen angezeigt. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär, eine Besserung sei nur sehr langsam und längerfristig zu erwarten (Urk. 14/22 S. 2). Im Konzentrationsvermögen sei die Beschwerdeführerin stark, in der Anpassungsfähigkeit deutlich und in der Belastbarkeit schwer eingeschränkt und im Auffassungsvermögen uneingeschränkt (Urk. 14/22 S. 4).
3.6 In ihrem am 23. Juli 2007 verfassten psychiatrischen Gutachten (Urk. 14/25) stellte Dr. Z.___ folgende psychiatrischen Diagnosen: somatoforme autonome Funktionsstörung, respiratorisches System (ICD-10 F45.33), wiederkehrende, auch längere, depressive Anpassungsstörungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.21), anhaltende, beziehungsweise wiederkehrende, psychosoziale Belastungssituationen (ICD-10 Z56, Z59, Z63.0), Dysthymia (ICD-10 34.1) und akzentuierte, asthenische, dependente, ängstliche und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 16). Es seien keine mnestischen Störungen objektivierbar, auch sichere anamnestische Zeitangaben und gute Konzentration während des ganzen Explorationsgesprächs. Subjektiv werde eine Konzentrationsstörung mehrmals betont (könne nicht lange lesen, sei zerstreut, und das nicht nur durch die Schmerzen). Es seien keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen feststellbar. Bei Nachfragen würden Grübeln und Gedankenkreisen, Schuld- und Insuffizienzgefühle bejaht. Die Angaben seien aber mit der objektiven Präsentation der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Situation nicht konkordant. Es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei die Versicherte in der Mittellage und verfüge über das ganze emotionale Spektrum (S. 13). Im Aufgabenbereich der Sachbearbeiterin liege aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Hyperventilationsattacken eine marginale (maximal 20%ige) Arbeitsunfähigkeit vor, die unter gezielter Behandlung (Atem- und Verhaltenstherapie) verbessert werden könne. Für die depressive Anpassungsstörung, unter anderem nach dem Tod der Mutter 2004 sowie in Zusammenhang mit der Situation am Arbeitsplatz (Mobbing) 2005 sei jeweils von einer mehrmonatigen 50%igen (selten bis zu 100%igen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aktuell sei die depressive Symptomatik abgeklungen beziehungsweise begründe sie keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Vitalitätsstörung, Reizbarkeit und subjektive Konzentrationsstörung seien unspezifisch im Rahmen der Fibromyalgie beziehungsweise des Schmerzsyndroms zu interpretieren. Die Hyperventilationssymptomatik müsse mit einer gezielten verhaltens- und atemtherapeutisch fokussierten Behandlung angegangen werden. Eine Remission (und Wiederherstellung der 100%igen Arbeitsfähigkeit) sei unter adäquater Therapie durchaus realistisch. Problematisch erscheine nach wie vor die psychosoziale Situation, die medizinisch nicht angegangen werden könne. Eine Indikation für berufliche Massnahmen erscheine nicht gegeben, der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in den angestammten Bereich zugemutet werden (S. 17). Die durch Dr. E.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere auch aufgrund der diagnostischen Annahmen nicht nachvollziehbar (S. 18).
4.
4.1 Aufgrund dieser Arztberichte ist in diagnostischer Hinsicht in erster Linie von einer Fibromyalgie beziehungsweise differenzialdiagnostisch von einem generalisierten Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 14/20 S. 1 f., Urk. 14/22 S. 1, Urk. 14/25 S. 16), soweit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion steht. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 14/2 S. 6 und Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2007 [Urk. 9 S. 2]).
Die Beschwerdeführerin fühlt sich denn auch wegen der durch die Fibromyalgie verursachten Beschwerden nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit erklären zudem die behandelnden Ärzte die von ihnen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (gemäss Dr. A.___ zu 100 % seit 20. Januar 2005 [Urk. 14/20 S. 1] und Dr. E.___ übernimmt diese Beurteilung [Urk. 14/22 S. 1]).
4.2 Nach der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), welche analog auch in Bezug auf die Fibromyalgie gilt (BGE 132 V 65 Erw. 5), ist entscheidend, ob diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, was anhand der einzelnen erwähnten Kriterien zu überprüfen ist (vgl. Erw. 1.2 oben). Vorliegend erläutert die psychologische Fachärztin Dr. Z.___ nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Kriterien einer Dysthymia, vor allem im Sinne einer sorgenvollen, ängstlichen Grundstimmung, knapp erfüllt seien. Dabei handle es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre dauernde depressive Verstimmung, die weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Urk. 14/25 S. 16 f.). Es fehlt somit an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Es bestehen auch keine objektivierbaren Befunde chronischer körperlicher Begleiterkrankungen, spricht doch der langjährige behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, nur von der Differenzialdiagnose einer beginnenden entzündlichen rheumatischen Grundkrankheit, die bis anhin nicht erfassbar sei (Urk. 14/20 S. 1). Ein langjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf kann im entscheidrelevanten Zeitpunkt, das heisst nach etwa zweieinhalbjähriger Krankheitsdauer (Januar 2005 bis zum Verfügungsdatum 7. August 2007 [Urk. 14/20 S. 1 und Urk. 2]), (noch) nicht angenommen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens wird von Dr. Z.___ nach umfassender und eingehender Exploration verneint (vgl. das umfassende Gutachten vom 23. Juli 2007, Urk. 14/25 S. 14 oben) und widerspräche auch den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14/25). Aufgrund der Aktenlage besteht sodann kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein allfälliger sekundärer Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verpflichtungen etc.) ist dagegen rechtlich grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 359). Aus rechtlicher Sicht sprechen somit keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Angesichts dieser klaren Rechts- und Sachlage besteht auch kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere erübrigt sich aufgrund der hinreichend klaren Befunde und Diagnosen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die weitere Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus physiologischer Hinsicht.
4.3 Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Berichte führt zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt sein könnten und ausnahmsweise die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung anzunehmen wäre. Aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden zumindest mit einem Pensum von 80 % möglich ist, da aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen Dr. Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgrund von Hyperventilationsattacken auszugehen ist (vgl. Urk. 14/25 S. 17). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % und verleiht somit keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2007 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).