IV.2007.01156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 31. Mai 2006 meldete sich die 1977 geborene P.___ unter Hinweis auf eine psychische Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde ihr mit Verfügung vom 9. August 2007 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 führt die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Rentenbeginn aufzuheben und es sei ihr bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Hans Schmidt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Vorliegend ist einzig der Rentenbeginn streitig und im folgenden ist zu entscheiden, wann der Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
2.2
2.2.1   Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.2.2   Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.3     Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).

3.
3.1         Gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2006 und denjenigen des Psychotherapeuten Dr. B.___ vom 18. September 2006 hielt die IV-Stelle dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit 22. September 2004 bestanden habe und die Wartezeit mithin in jenem Zeitpunkt zu eröffnen sei. Entsprechend entstehe der Anspruch im September 2005, weshalb der Versicherten die Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG ab 1. September 2005 auszurichten sei (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, dass sie bereits seit anfangs September 2003 arbeitsunfähig sei. Aus dem Bericht des damaligen Arbeitgebers gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis im September 2003 per November 2003 infolge Krankheit aufgelöst worden sei. Auch im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ werde bestätigt, dass während der Anstellungsdauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten sei. Schliesslich habe auch der langjährige Hausarzt, Dr. med. D.___, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit anfangs September 2003 attestiert. Entsprechend sei die Wartezeit früher zu eröffnen und der Rentenbeginn vorzuverschieben (Urk. 1 S. 3 f.).

4.
4.1.
4.1.1   Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, berichtete am 8. September 2006, dass er die Beschwerdeführerin ab 22. September 2004 behandelt habe. Zur Anamnese führte er unter anderem aus, die Patientin habe sich 1999 aus Verzweiflung in die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. phil. B.___ begeben. Nachdem sie die Arbeitsstelle verloren habe, sei sie in bis heute anhaltende, juristisch eskalierende, schwere Konflikte mit der Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde geraten, welche die Patientin habe zwingen wollen, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen, in deren Verlauf sie ab 2004 rezidivierend psychotisch dekompensiert sei, weshalb sie anhaltender Kriseninterventionen und neuroleptischer Medikation bedürfe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass ab Behandlungsbeginn am 22. September 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe; bereits zuvor hätten erhebliche psychische Probleme bestanden (Urk. 9/11).
4.1.2   Der Psychotherapeut Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. September 2006 aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 eine Psychotherapie bei ihm aufgenommen, weil sie in ihrem Selbstwertgefühl tief verunsichert gewesen sei und nicht mehr ein noch aus gewusst habe. Trotz mehrerer Anläufe habe sie die Maturitätsprüfungen nicht bestanden. In der Folge habe sie eine Informatikausbildung im Selbststudium absolviert und Abschlüsse von Microsoft erworben. Danach habe sie an zwei Arbeitsstellen in der Informatikbranche verschiedene retraumatisierende Konflikterfahrungen mit Mitarbeitern erlebt. Nach dem Verlust der Anstellung habe sie sich trotz zahlreicher Bewerbungen erfolglos um eine neue Stelle bemüht. Schliesslich sei sie in einen schweren Konflikt mit der Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde geraten, welche einen Kontakt mit der Mutter verlangt habe, die angesichts ihrer finanziellen Mittel zur Unterstützung der Beschwerdeführerin hätte angehalten werden sollen. Im Zusammenhang mit diesen Forderungen und mit den Erfahrungen von Aussichtslosigkeit sei es bei der Persönlichkeitsstruktur der Klientin zu verschiedenen psychotischen Dekompensationen gekommen. Er hielt sodann dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/12).
4.1.3   Der Hausarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2007 aus, dass die Beschwerdeführerin ihn erstmals am 28. Mai 1999 aufgesucht habe. Sie habe sich bereits damals in einem schlechten psychischen Zustand befunden, verursacht durch eine Überforderungssituation. Die Patientin habe sich sodann im Jahr 1999 in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.___ begeben. Wegen einer Überforderungssituation, verbunden mit somatischen Problemen, sei eine Konsultation im August 1999 erfolgt. Die Patientin habe damals ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 2-3 Wochen gebraucht. Derartige Episoden zögen sich durch die ganze Krankheitsgeschichte hin. Im Jahr 2002 habe er die Patientin anscheinend nicht gesehen. Erst im September 2003 habe sie ihn wieder aufgesucht, nachdem sie am 16. Juni 2003 eine neue Stelle in einem Informatikunternehmen angetreten habe, wo sie sich rasch gemobbt gefühlt und im Team massive Probleme bekommen habe. Dies habe zur Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2003 geführt, anfänglich für 4 Wochen, im späteren Verlauf sei diese Arbeitsunfähigkeit immer wieder bis zum 15. Dezember 2003 verlängert worden. Die Patientin habe sich dann beim RAV gemeldet; sicher habe sie sich dabei noch in wenig belastungsfähigem Zustand befunden. Es sei fraglich, ob sie zu jenem Zeitpunkt tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Am 7. September 2004 habe er sie wieder gesehen, nachdem sie am 20. August 2004 auf ihr Kinn gestürzt sei und im Spital E.___ eine Rissquetschwunde habe versorgen lassen müssen, sowie eine Commotio erlitten habe. Bei dieser Konsultation sei aufgefallen, dass die Patientin in sehr schlechtem Zustand gewesen sei, kaum zusammenhängende Sätze gesprochen habe und unruhig und fahrig gewirkt habe. Eine psychiatrische Behandlung sei eingeleitet worden. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit hielt er sodann zusammenfassend fest, dass seines Erachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. September 2003 bestanden habe (Urk. 9/22 S. 1 f.).
4.1.4   Dr. med. F.___, Oberärztin an der Klinik C.___, führte in ihrem Gutachten vom 19. August 2006 zuhanden der Vormundschaftsbehörde des Wohnortes in der zusammenfassenden Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin kurz nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung ihre erste depressive Episode gehabt habe. In dieser Phase habe sie eine Psychotherapie mit wöchentlichen Einzelgesprächsterminen bei Dr. B.___ begonnen. Die vehementen Versuche ihrer Mutter zur Kontaktaufnahme hätten sie zu der Zeit sehr belastet. Nach etwa drei Jahren habe sie dann ihre Berufsausbildung in der Informatikbranche abschliessen können; die regelmässige psychotherapeutische Behandlung sei ihr dabei eine wesentliche Hilfe gewesen. Sie habe dann eine Anstellung gefunden, die sie, weil zeitlich begrenzt, wieder verloren habe. Danach sei es zu einer erneuten depressiven Krise gekommen. Ein weiteres Arbeitsverhältnis habe nur kurz gedauert und sei mit häufigen Krankschreibungen verbunden gewesen. Seit 2001 lebe sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung. Als beide Partner im Jahre 2004 fast zeitgleich die Stelle verloren hätten, seien sie zunehmend auf Sozialleistungen der Gemeinde angewiesen gewesen. Im August 2004 habe die Explorandin einen psychischen Zusammenbruch erlitten, sei mit den Anforderungen des RAV und den bis dahin geleisteten Forderungen der Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde, die sie für ihren Lebenspartner stellvertretend übernommen hätte, überfordert gewesen. Sie sei im somatischen Spital behandelt worden. In ihrer damaligen psychischen Verfassung habe sie nicht erfassen können, dass sie dafür Eigenbeteiligung hätte bezahlen müssen. Sie habe in den folgenden 8 Monaten eine psychotische Symptomatik gehabt. In dieser Zeit sei auch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beigezogen worden, welcher eine neuroleptische Pharmakotherapie eingeleitet habe, die bis dato fortbestehe. Eine Verschlechterung des psychischen Befundes habe sich dann erneut eingestellt, als die Explorandin auf Forderung der Sozialbehörde hin im Jahr 2004 wieder Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen habe. Kontakte mit der Sozialbehörde habe sie in der Folge aufgrund von Ängsten nicht mehr wahrgenommen; eine Unzumutbarkeit der Wahrnehmung dieser Kontakte sei ihr von den behandelnden Therapeuten bescheinigt worden. Nach Überwindung der Krise und einer Stabilisierung in ihrem Umfeld, welches ausser Kontakten zu professionellen Helfern lediglich noch aus ihrem Lebensgefährten bestehe, könne sie inzwischen wieder Aussenkontakte aufnehmen. Insgesamt bestehe eine sehr fragile psychische Situation in einem störungsanfälligen System, welches kaum belastbar erscheine. Das Paar befinde sich gerade in einer Phase, in der lang brachliegende Ressourcen neu mobilisiert würden. Eine intensive Ressourcenaktivierung sei weiterhin erforderlich und sicher auch möglich. Allzu grosser Druck durch Anforderungen Dritter könnten die momentane positive Entwicklung negativ beeinflussen und eine erneute psychische Dekompensation auslösen. Zur Diagnose wurde ausgeführt, dass die Explorandin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, leide und eine einmalige, vollständig remittierte nicht organische psychotische Störung gehabt habe, die 8 Monate angedauert habe. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit führte die Gutachterin sodann aus, dass die Explorandin zu den Untersuchungszeitpunkten vom 5. bis 19. Juli 2006 sicher zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der Anamnese sei sie nach dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle und unter Berücksichtigung der wiederholten Krankschreibungen während ihrer letzten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei zur Zeit schwer abschätzbar und abhängig vom Erfolg von medizinischen und beruflichen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/22 S. 19 f.).
4.2     Da sich die Beschwerdeführerin erst am 29./31. Mai 2006 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete, und ihr demzufolge frühestens mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Invalidenrente zugesprochen werden könnte, kann offenbleiben, ob der Rentenanspruch bereits vor diesem Datum entstanden wäre. Zu prüfen bleibt demnach, ob eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit Mai 2004 bestanden hatte.
4.3    
4.3.1   Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, gehen sowohl die begutachtende Oberärztin der Klinik C.___ wie auch der Hausarzt Dr. D.___ davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 22. September 2004 eingetreten ist. Demgegenüber hat zwar der behandelnde Psychiater Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Behandlungsbeginn am 22. September 2004 attestiert, doch kann seinem Bericht die klare Meinung entnommen werden, dass bereits zuvor erhebliche psychische Probleme aufgetreten waren, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hatten (Bericht vom 8. September 2006, Urk. 9/11/1, Ausführungen zu A.).
         Näher äussert sich hiezu Dr. D.___ am 13. Februar 2007 (Urk. 9/22). Die Versicherte hatte diesen schon früher als Dr. A.___, nämlich im fraglichen Zeitraum im September 2003 aufgesucht. Dr. D.___ berichtete, am 16. Juni 2003 habe die Beschwerdeführerin eine neue Stelle in einem Informatikunternehmen angetreten gehabt, wo sie sich rasch gemobbt gefühlt und im Team massive Probleme bekommen habe. Dies habe zur Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2003 geführt, welche schliesslich bis zum 15. Dezember 2003 verlängert worden sei. Die Patientin habe sich dann beim RAV gemeldet; sicher habe sie sich dabei noch in wenig belastungsfähigem Zustand befunden. Es sei fraglich, ob sie zu jenem Zeitpunkt tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Am 7. September 2004 habe er sie wieder gesehen, nachdem sie am 20. August 2004 auf ihr Kinn gestürzt sei, im Spital E.___ eine Rissquetschwunde habe versorgen lassen müssen sowie eine Commotio erlitten habe. Bei dieser Konsultation sei aufgefallen, dass die Patientin in sehr schlechtem Zustand gewesen sei, kaum zusammenhängende Sätze gesprochen sowie unruhig und fahrig gewirkt habe. Eine psychiatrische Behandlung sei eingeleitet worden. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit hielt er zusammenfassend konkret fest, dass seines Erachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. September 2003 bestanden habe (Urk. 9/22 S. 1 f.).
4.3.2.  In Anbetracht dieser Berichte der Dres. A.___ und D.___ kann somit durchaus auf den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit im September 2003 geschlossen werden.
         Dafür spricht auch die Beurteilung von Dr. med. F.___, Oberärztin an der Klinik C.___. Sie führte in ihrem Gutachten vom 19. August 2006 zuhanden der Vormundschaftsbehörde des Wohnortes in der zusammenfassenden Beurteilung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit aus, dass die Versicherte zu den Untersuchungszeitpunkten vom 5. bis 19. Juli 2006 sicher zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der Anamnese sei sie indessen nach dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle und unter Berücksichtigung der wiederholten Krankschreibungen während ihrer letzten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/22 S. 19 f.).
         Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Bericht des damaligen Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis per November 2003 infolge Krankheit aufgelöst worden war, nachdem es erst am 15. Juni 2003 begonnen hatte (Urk. 9/10 S. 1).
4.3.3   Somit kann insgesamt aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass eine relevante, erhebliche bis vollständige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zumindest spätestens im Mai 2004 eingetreten ist und die Versicherte bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugute hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern, als die Versicherte bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugute hat.
4.4     Gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV und Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV hat die IV-Stelle die Verfügung der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet.
         Die IV-Stelle hat am 12. Januar 2007 dafürgehalten, ein zuständiger BVG-Versicherer sei nicht gegeben (Urk. 9/14/3) und die Verfügung vom 9. August 2007 keiner Vorsorgeeinrichtung zugestellt. Die letzte Arbeitgeberin der Versicherten hatte jedoch in ihrem Bericht vom 26. Juli 2006 ausdrücklich eine Vorsorgeeinrichtung genannt (Urk. 9/10/3 Ziff. 26). Sollte die Annahme der Beschwerdegegnerin einem Irrtum entspringen, so wäre - bei fehlendem Einbezug des BVG-Versicherers in das IV-Verfahren - die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich (BGE 129 V 73).

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Da die vertretene Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und eines geringen Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. September 2007, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen, als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2007 insoweit abgeändert wird, als die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).