IV.2007.01157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1946, bezieht seit 28. Oktober 1973 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 8/26/19). Vom 15. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2005 war der Versicherte bei der E.___, F.___, als Mitarbeiter tätig (Urk. 8/22 Ziff. 1, Ziff. 5). Während der Rahmenfrist vom 18. Februar 2005 bis zum 17. Februar 2007 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 8/25/1). Am 4. Juli 2002 hatte sich der Versicherte wegen einer Katarakt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 8/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
1.2 Am 12. Januar 2006 meldete er sich wegen einer tumorbedingten Einschränkung der Lungenfunktion bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung sowie eine Rente (Urk. 8/15 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zwei Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/18; Urk. 8/22/1-3), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/19) sowie Arztberichte (Urk. 8/23-24) ein. Sodann zog sie die Akten der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung bei (Urk. 8/25-27). Am 11. Juni 2006 meldete sich der Versicherte erneut wegen einer Katarakt bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/31 Ziff. 7.2, Ziff. 8).
1.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/38-41) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 8/42-43; Urk. 8/48) und wiederholte das Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50-53; Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Staroperation ab (Urk. 8/56). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2007 zu (Urk. 8/64 in Verbindung mit Urk. 8/59 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2007 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn. Damit in Zusammenhang steht die Frage nach der Eröffnung der Wartezeit.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 22. März 2006 vollständig arbeitsunfähig sei. Dies stelle den Beginn der Wartezeit dar, da es dem Beschwerdeführer seither nicht mehr möglich sei, der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2 Verfügungsteil 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 12. Januar 2006 erfolgt. Er habe dabei darauf hingewiesen, dass die Behinderung seit Dezember 2004 bestehe. Ab diesem Zeitpunkt habe er bis Juni 2005 nur ein Erwerbseinkommen von 50 % erzielen können. Seither habe sich sein Zustand weiter verschlechtert. Mithin sei seine Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2004 erheblich eingeschränkt, weshalb das Wartejahr im Januar 2005 zu laufen begonnen habe (Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1 Dr. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Oberarzt am Spital G.___, hielt mit Bericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/23) fest, die seit 18. Mai 2005 bestehende chronifizerte karnifizierende Pneumonie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; es bestehe bezüglich der Lungenkrankheit keine Einschränkung (Urk. 8/23 lit. A, lit. D).
3.2 Gemäss med. prakt. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, wirke sich der Status nach schwerer karnifizierter Pneumonie nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die letzte Untersuchung habe am 20. Februar 2006 stattgefunden (Bericht vom 2. März 2006; Urk. 8/24 lit. A, lit. D Ziff. 2).
3.3 Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 10. April 2006 (Urk. 8/42/5) eine periphere arterielle beidseitige Verschlusskrankheit von Becken, Ober- und Unterschenkel, einen latenten Diabetes mellitus und Lumboischialgien mit Exazerbation im März 2006 (Urk. 8/42/5).
3.4 Eine Computertomographie der Brust des Beschwerdeführers vom 28. November 2006 ergab eine Rippenserienfraktur links sowie eine Vergrösserung der am 19. Juni 2006 festgestellten Lungenrundherde im linken Oberlappen (Urk. 8/42/3-4).
3.5 Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik H.___, hielt mit Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 8/43/3) fest, der Beschwerdeführer sei einmalig am 22. März 2006 auf der Notfallstation behandelt worden. Weitere Nachkontrollen hätten nicht stattgefunden. Als damalige Austrittsdiagnose sei ein akut exazerbiertes, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt worden. Der Beschwerdeführer habe vom 22. bis 23. März 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig gegolten (Urk. 8/43/3).
3.6 Dr. Z.___ stellte mit Bericht vom 23. März 2007 (Urk. 8/48/7-8) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 8/48/7 lit. A):
1. mittelschwere COPD GOLD-Stufe II, Erstdiagnose 2005
2. Neuroendokrines Lungen-Karzinom mit Status nach Oberlappen-Resektion links 2007, bestehend seit 2007
3. Leberzirrhose Child A mit unbekanntem Entstehungszeitpunkt
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe der seit 2005 bestehende Status nach karnifizierender Pneumonie des rechten Oberlappens. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 9. Januar 2007 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/48/7 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei stationär; die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden (Urk. 8/48/8 lit. D Ziff. 7).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt am 12. April 2007 fest, dass der Beschwerdeführer an einem Lungenleiden mit infauster Prognose leide. Diese Lungenpathologie schränke die bisherige Tätigkeit in beträchtlichem Ausmass ein. Es sei aufgrund der medizinischen Berichterstattung von einer seit Dezember 2006 bestehenden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/49/3). Am 26. Juni 2007 hielt Dr. D.___ fest, die Wartezeit sei gemäss den Arztzeugnissen von Dr. A.___ bereits per März 2006 zu eröffnen (Urk. 8/57/1).

4.
4.1 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
4.2 Der Beschwerdeführer wies in den Anmeldungen zum Leistungsbezug darauf hin, dass seine Behinderung seit Dezember 2004 bestehe (vgl. Urk. 8/15 Ziff. 7.2; Urk. 8/31 Ziff. 7.3). Gemäss dem vorstehend Gesagten ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nach dem objektiven Gesundheitszustand festzustellen. Dies ist Sache der medizinischen Fachpersonen: Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.3 Die Beschwerdegegnerin eröffnete gestützt auf die Arztzeugnisse von Dr. A.___ die Wartezeit per März 2006 (vgl. Urk. 8/57/1). Dabei handelt es sich um nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitsatteste (vgl. Urk. 8/54), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen vermögen. Von den vorliegenden Arztberichten vermag lediglich derjenige von Dr. Z.___ vom 23. März 2007 (Urk. 8/48/7-8) zu überzeugen, da einzig dieser Bericht Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers enthält. Dr. Z.___ legte darin dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose seine angestammte Arbeit ab 9. Januar 2007 nicht mehr ausüben könne. Gestützt auf diesen Bericht wäre somit das Wartejahr per Januar 2007 zu eröffnen gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahrs auf März 2006 legte, ist somit nicht zu beanstanden und erscheint als eher grosszügig. Im Übrigen ist angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepasster Tätigkeit annahm (vgl. Urk. 8/49/3).

4.4 Eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kann auch aus folgenden Gründen nicht vor März 2006 angenommen werden: Während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist vom 18. Februar 2005 bis zum 17. Februar 2007 gab er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an; auch die Kasse legte die Vermittlungsfähigkeit in diesem Umfang fest (Urk. 8/25/1). Da die entsprechende Bestätigung der Kasse vom 16. März 2006 datiert, ist vor diesem Datum nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weiter fehlte der Beschwerdeführer gemäss Jahresübersicht der ehemaligen Arbeitgeberin in den Jahren 2004 und 2005 lediglich 15 Tage krankheitshalber (Urk. 8/22/5-6). Schliesslich erfolgte die Kündigung per 30. Juni 2005 nicht aus Krankheitsgründen (vgl. Urk. 8/22/10). Auch die Exazerbation der Rückenbeschwerden ist erst ab März 2006 dokumentiert (vgl. Urk. 8/42/5; Urk. 8/43/3).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eröffnung der Wartezeit per März 2006 und damit die Zusprache der Invalidenrente ab 1. März 2007 nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).