IV.2007.01158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___ Pensionskasse
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler
RHM Rothenbühler Hänsli, Rechtsanwälte
Blegistrasse 1, 549, 6343 Rotkreuz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete von September 1994 bis Juni 2003 als Haushälterin (Urk. 9/10 Ziff. 1 und 5) sowie ab 1. September 2003 kurzzeitig als Buffetmitarbeiterin (Urk. 9/15 Ziff. 1 und 5), als sie sich am 30. November 2004 wegen seit Juli 2000 bestehenden Verletzungen der Wirbelsäule und des Ellbogens bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/3 Ziff. 7.2-3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/17 = Urk. 9/19 = Urk. 9/20), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/10, Urk. 9/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/9, Urk. 9/39) ein und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Urk. 9/32).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2004 eine ganze Rente (Urk. 9/51) sowie anschliessend ab 1. Juni 2006 mit Verfügung vom 18. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/54). Nachdem sowohl die Versicherte (Urk. 9/58) als auch die Y.___ Pensionskasse als zuständiger BVG-Versicherer (Urk. 9/61) Einsprachen gegen die Verfügung vom 18. Mai 2006 erhoben hatten, holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 9/64) und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Beruf durch (Urk. 9/65). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2007 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab und hielt an der Verfügung vom 18. Mai 2006 fest (Urk. 9/69 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer unbefristeten, ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Am 13. September 2007 erhob auch die Y.___ Beschwerde mit dem Antrag, die Versicherte sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzuklären (Urk. 10/1 S. 2). In den Vernehmlassungen vom 14. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden sowie die Vereinigung der bis anhin separat geführten Verfahren IV.2007.01158 und IV.2007.01175 (Urk. 8, Urk. 10/6).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 wurde der Prozess Nr. IV.2007.01175 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2007.01158 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Sodann wurde der Versicherten sowie der Y.___ Pensionskasse Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, sich zu den Beschwerdeantworten zu äussern (Urk. 11). Am 22. Februar und 4. März 2008 gingen Stellungnahmen der Y.___ (Urk. 14, Urk. 16) sowie am 4. März 2008 die Stellungnahme der Versicherten ein (Urk. 15), worauf am 6. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 6. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches bei Erwerbstätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), aufgrund eines Betätigungsvergleiches bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 IVV) oder aufgrund der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen Personen (Art. 27bis IVV), sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehender Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 6. August 2007 damit, dass für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit nur objektivierte Befunde massgeblich seien. Es sei auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen, wonach spätestens ab März 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 2 S. 3). Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit werde auf die ärztlichen Berichte verwiesen, wonach ein früherer Beginn als September 2003 nicht ausgewiesen sei. Was sodann die Qualifikation als Vollerwerbstätige angehe, habe die Abklärung ergeben, dass die Versicherte nach ihrer Tätigkeit als Haushälterin aus finanziellen Gründen eine Tätigkeit in einem Pensum von 100 % aufgenommen habe und diese auch heute noch ausüben würde, wenn sie gesund wäre (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sowohl der Facharzt als auch der Hausarzt hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. September 2003 attestiert. Dr. D.___ sei zwar zum Schluss gekommen, dass eine leichtere Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei, habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass sich der Schmerzzustand ohne wesentliche Veränderung der radiologischen Befunde sowohl verbessern als auch verschlechtern könne. Trotzdem sei der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass ihr eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (Urk. 1 Ziff. 10). Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. D.___ gestützt. Allerneueste Untersuchungen im Frühling und Sommer 2007 durch Dr. C.___ hätten jedoch eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergeben. Dr. D.___ habe lediglich über Unterlagen aus dem Jahre 2005 bzw. seine eigenen Untersuchungen verfügt (Urk. 1 Ziff. 17). Dr. D.___ habe weder überzeugend noch nachvollziehbar begründet, weshalb seine Einschätzung so frappant von derjenigen des damals operierenden und nachbehandelnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. C.___ abweiche, sein Bericht erscheine willkürlich. Angesichts der augenfälligen Diskrepanzen sei es unabdingbar, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Gutachter selber habe eine interventionelle Schmerzbehandlung empfohlen, welche aber bislang nicht durchgeführt worden, geschweige denn das Resultat abgewartet worden sei (Urk. 1 Ziff. 19).
2.3 Die Beschwerdeführerin 2 führte sodann aus, gemäss Anmeldung bestehe die Behinderung seit dem 27. Juli 2000. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 könne entnommen werden, dass das Rückenleiden nicht erst mit der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen worden sei. Vielmehr habe bereits vorher ein Gesundheitsschaden bestanden, welcher jedoch durch die Teilzeitbeschäftigung nicht zum Vorschein gekommen sei (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin 1 habe während fast zehn Jahren in einem Pensum von 43 % als Haushälterin gearbeitet, jedoch nur eine knappe Woche als Buffetmitarbeiterin. Der Status betrage daher 43 % Erwerbstätigkeit und 57 % Haushaltstätigkeit (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 5). Sodann sei die Beschwerdeführerin 1 nicht zu einem Untersuchungstermin in der Z.___ Klinik erschienen. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht sei zu sanktionieren (Urk. 10/1 S. 5 Ziff. 9). Weiter beantragte die Beschwerdeführerin 2 die Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen (Urk. 10/1 S. 2 Ziff. I.4).
2.4 Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sowie in einem zweiten Schritt der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 1. Unbestritten ist, dass für die Zeit von 1. September 2004 bis 31. Mai 2006 ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2 Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 1994 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, nachdem sie seit dem Jahre 1979 nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 9/39/3). Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit 1999 von ihrem Mann getrennt (Urk. 9/44-45, Urk. 9/65 Ziff. 2.3). Die Kinder mit Jahrgang 1972, 1975 und 1981 waren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig (Urk. 9/45).
Anlässlich einer Abklärung bei der Beschwerdeführerin 1 zu Hause erklärte diese am 15. Mai 2007, sie erhalte lediglich Fr. 800.-- monatlich von ihrem getrennt lebenden Ehemann und sei finanziell vollständig von den Kindern abhängig (Urk. 9/65 Ziff. 2.3). Früher habe sie für das Ehepaar A.___ den Haushalt geführt und Frau A.___ versprochen, nach deren Tod für Herrn A.___ da zu sein. Sie habe Herrn A.___ geliebt wie einen Vater. Als er verstorben sei, sei für sie einen Welt zusammengebrochen. Sie habe sich neu ausrichten müssen und wollen und sei deshalb in den Familienbetrieb eingestiegen, in welchem auch die Kinder arbeiteten (Urk. 9/65 Ziff. 2.4). Es sei für sie klar gewesen, dass sie für sich alleine schauen wolle, und deshalb 100 % erwerbstätig sein müsse (Urk. 9/65 Ziff. 2.5).
3.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 erscheinen ohne weiteres als glaubhaft und nachvollziehbar. Ihre Einkünfte beschränken sich auf die Fr. 800.--, welche sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann erhält. Vom Sozialamt erhält sie gemäss ihren eigenen Ausführungen keine Unterstützung mehr. In dieser Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder längst volljährig und selbständig sind, ist die Beschwerdeführerin 1 mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren.
4.
4.1 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist im Folgenden aufgrund der medizinischen Akten sowie eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.2 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese L2 bis L5 am 8. Juli 2004 bei degenerativer Lumbalskoliose mit chronischer Lumboischialgie und Diskushernie L4/L5. Diese Leiden seien ihr seit September 2001 bekannt (Urk. 9/11/1 lit. A = Urk. 9/62/1 lit. A = Urk. 9/62/3 lit. A). Seit September 2003 leide die Beschwerdeführerin 1 unter Lumboischialgien (Urk. 9/11/2 lit. D.3). Trotz intensiver und kooperativer physikalischer Therapie bestünden postoperativ starke Restbeschwerden, wobei diese nur noch lumbal sowie gluteal auftreten würden. Radikuläre Ausfälle gebe es nicht (Urk. 9/11/2 Ziff. D.4 und 5). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe sodann seit Jahren eine Depression (Urk. 9/11/1 lit. A). Seit dem 5. September 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Servicemitarbeiterin (Urk. 9/11 lit. B).
4.3 In seinem Bericht vom 25. April 2005 nannte Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Z.___ Klinik, folgende Diagnosen (Urk. 9/14/5 lit. A = Urk. 9/17 lit. A = Urk. 9/19 lit. A = Urk. 9/20 lit. A = Urk. 3/4):
- Verdacht auf Bursitis Trochanterica beidseits
- chronische Lumboischialgie mit Gesässschmerz beidseits rechts mehr als links
- Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese mit transpedikulärer Instrumentierung L2 bis L5 und TLIF L2/3, L3/4 und L4/5 am 8. Juli 2004 bei
- degenerativer Lumbalskoliose mit
- chronischer Lumboischialgie
- mediolateraler Diskushernie L4/5
- Bandscheibendegeneration L2/3 und L3/4
Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin 1 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/5 lit. B). Es würden derzeit noch Abklärungen laufen, aktuell im Hinblick auf die Hüfte und die Bursa trochanterica (Urk. 9/14/5 lit. C.2). Die Abklärung der Arbeitsbelastbarkeit könne nur im Rahmen eines medizinischen Gutachtens erfolgen. Möglicherweise erscheine eine berufliche Umstellung als zweckmässig, allerdings sei der Zeitpunkt einer solchen Beurteilung vor den laufenden Untersuchungen noch zu früh. Auf längere Sicht könne die Arbeitsfähigkeit sowohl im Haushaltsbereich als auch im Erwerbsbereich noch nicht abschliessend beurteilt werden, vorläufig sei die Beschwerdeführerin 1 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/6).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machte Dr. C.___ auch in seinen früheren Berichten vom 14. März 2005, (Urk. 9/14/7-8 = Urk. 3/5), 4. April 2005 (Urk. 9/14/9-10) sowie 21. April 2005 (Urk. 9/14/11-12 = Urk. 3/6).
4.4 Am 30. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin 1 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, untersucht. In seinem Bericht vom 15. Februar 2006 nannte er folgende Diagnosen (Urk. 9/32 Ziff. 4 = Urk. 3/7):
- lumbospondylogenes Syndrom mit zum Teil radikulärer Reizung S1 beidseits
- bei Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese L2 bis L5 mit transpedikulärer Instrumentierung
- bei degenerativer Lumbalskoliose
- bei Status nach mediolateraler linksseitiger Diskushernie, operiert am 8. Juli 2004
- sekundäre Kettentendinose im Bereich des Tractus iliotibialis beidseits
Wegen der Rückenproblematik bestehe seit dem 5. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, Ursache sei ein Rückenleiden, welches sich trotz der Aufrichtespondylodese nur verändert, aber schmerzmässig nicht verbessert habe. Auf die physiotherapeutischen Massnahmen und Lokalinfiltrationen habe die Beschwerdeführerin nicht positiv reagiert. Interventionelle Schmerzbehandlungen seien postoperativ aber nicht durchgeführt worden. Bei der Untersuchung sei aufgefallen, dass eine lumboradikuläre Reizung beidseits oder zumindest eine lumbospondylogene Symptomatik noch bestehen müsse, der Lasègue sei ab 60° positiv ausgefallen. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 seien adäquat, es würden keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen. Obwohl das postoperative MRI keine Nervenwurzelkompression oder gar eine Diskushernie gezeigt habe, werde unbedingt noch einmal eine interventionelle Schmerzbehandlung mit Sakralblock oder Epiduralinfiltration, eventuell auch eine radikuläre Infiltration S1 beidseits empfohlen.
Unabhängig davon bestehe für eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeiten zum Positionswechsel ohne dauerndes oder repetierendes Bücken und ohne Heben von Lasten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. März 2006. Ab diesem Zeitpunkt sei keine wesentliche Veränderung mehr seit dem operativen Eingriff zu erwarten. Eine interventionelle Schmerzbehandlung könnte die Beschwerden bis zu diesem Zeitpunkt noch positiv beeinflussen. Für die Tätigkeiten im Haushalt sei ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin werde weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen. Es sei aber möglich, dass sich der Schmerzzustand auch ohne wesentliche Veränderungen des radiologischen Befundes sowohl verbessern als auch verschlechtern könne. Ein Neubeurteilung in zwei Jahren erscheine daher sinnvoll (Urk. 9/32 Ziff. 5).
4.5 In seinem Bericht vom 19. Mai 2006 nannte Dr. C.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 25. April 2005, wobei sich der Verdacht auf Bursitis Trochanterica beidseits offensichtlich nicht bestätigt hatte. Zusätzlich diagnostizierte Dr. C.___ jedoch unklare pelvitrochantere Beschwerden. Die Beschwerdeführerin 1 berichte über persistierende belastungsabhängige Schmerzen tieflumbal mit Ausstrahlung in beide Beine, mit Schweregefühl und Gehunfähigkeit nach 10 Minuten sowie Schmerzen hochlumbal. Sie sehe keinerlei Verbesserung der Beschwerden, eher eine Zunahme der Beinschmerzen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Beschwerdeführerin 1 eindeutig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der deutlichen Stenosesymptomatik und Claudicatio Beschwerden empfehle er zur Sicherheit und Ausschluss einer epifusionellen Problematik ein Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/59 = Urk. 3/17).
4.6 Am 14. November 2006 hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose eine weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 9/64/5 lit. A und B = Urk. 3/18). Die angebotene weitere Abklärung mittels Myelo-CT habe die Beschwerdeführerin 1 bisher nicht wahrgenommen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht abschliessend beurteilt werden. Für die differenzierte Beurteilung der physischen Funktion müsse die Beschwerdeführerin 1 für eine standardisierte, gutachterliche Berufsabklärung angemeldet werden (Urk. 9/64/6).
In seinem Bericht vom 15. Dezember 2006 nannte Dr. C.___ sodann zusätzlich zu den bekannten Diagnosen eine chronische Zervikobrachialgie beidseits sowie eine Bandscheibendegeneration C5/6 und C6/7. Die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Schmerzen im Nacken, ausstrahlend in beide Schulterpartien und beide Arme ohne neurologische Ausfälle seit anfangs Oktober 2006. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/9).
4.7 Am 12. April 2007 erwähnte Dr. C.___ erstmals einen Verdacht auf ein primäres Fibromyalgiesyndrom mit Polyarthralgien und Schlafstörungen. Schmerzmindernde Strategien bzw. Massnahmen könne die Beschwerdeführerin 1 nicht angeben. Bisher hätten weder verschiedenste medikamentöse Therapien wie auch vielfach durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen keinen Einfluss auf die Beschwerden gehabt (Urk. 3/10 S. 1). Für die Beschwerdeführerin stünden neben Polyarthralgien praktisch in allen Gelenken Myalgien der grossen Muskelgruppen sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der peritrochanteren Region im Vordergrund (Urk. 3/10 S. 2).
Am 24. Mai 2007 führte Dr. med. E.___, stellvertretende Oberärztin Rheumatologie, Z.___ Klinik, aus, die Laboruntersuchungen hätten einen ausgeprägten Mangel an Vitamin D3 ergeben, welcher aufgrund der gezielten Anamnese wahrscheinlich alimentär bzw. durch den eher seltenen Aufenthalt im Freien bedingt sei. Ein derart ausgeprägter Mangel an Vitamin D3 könne ebenfalls Myalgien, Muskelschwäche und ossäre Schmerzen verursachen (Urk. 3/11 S. 1). Auffallend sei sodann die positive Hepatitis C Serologie, es würden jedoch Hinweise auf eine chronische Hepatitis C Infektion fehlen (Urk. 3/11 S. 2).
5.
5.1 Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt alle praxisgemässen Kriterien, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ab 1. März 2006 in einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeiten zum Positionswechsel ohne dauerndes oder repetierendes Bücken und ohne Heben von Lasten über 5 kg wieder 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/32 Ziff. 5).
5.2 Was den Einwand der Beschwerdeführerin 1 betrifft, wonach die Festlegung der eingetretenen Verbesserung auf den 1. März 2006 rein spekulativ sei (Urk. 1 Ziff. 19), ist festzuhalten, dass Dr. D.___ diesen durchaus nachvollziehbar begründete. Aufgrund des operativen Eingriffs im Juli 2004 und des bisherigen Verlaufes hielt er fest, dass rund 20 Monate nach dem Eingriff auch eine Schmerzbehandlung die Beschwerden nicht mehr positiv beeinflussen könnten (Urk. 9/32 Ziff. 5). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass Dr. D.___ - wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht (Urk. 1 S. 11) - von einer plötzlichen und markanten Verbesserung knapp zwei Wochen nach der Fertigstellung des Gutachtens ausging. Vielmehr stufte er die Möglichkeit einer weiteren Verbesserung der Situation, wie er sie anlässlich der Begutachtung 30. November 2005 festgestellt hatte, mittels Schmerzbehandlung ab dem 1. März 2006 als gering ein.
Gegen das Gutachten von Dr. D.___ wandte die Beschwerdeführerin 1 weiter ein, dieser habe sein Gutachten bereits im Februar 2006 erstellt und damit die deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bis zum Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt (Urk. 1 Ziff. 11). Den Berichten von Dr. C.___ und Dr. E.___ sind folgende, nach der Begutachtung durch Dr. D.___ neu gestellte Diagnosen zu entnehmen:
- chronische Zervikobrachialgie beidseits
- Bandscheibendegeneration C5/6 und C6/7
- Verdacht auf ein primäres Fibromyalgiesyndrom
- Ausgeprägter Mangel an Vitamin D3
- Positive Hepatitis C Serologie
Die Bandscheibendegeneration C 5/6 und C6/7 wurde zwar mittels Röntgenbild nachgewiesen, doch wurden keine neurologischen Ausfälle festgestellt (Urk. 3/9). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Dr. D.___ die im Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden Rückenprobleme bei seiner Beurteilung berücksichtigt hatte, und sich aus dem Bericht von Dr. C.___ nicht ergibt, inwiefern die Bandscheibendegeneration C5/6 und C6/7 die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den bereits bestehenden Rückenbeschwerden einschränken.
Sodann kann nicht ohne weiteres von einer bestehenden Fibromyalgie ausgegangen werden, liegt doch diesbezüglich lediglich ein Verdacht vor. Gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ könnten die Myalgien, Muskelschwächen und ossären Schmerzen jedoch auch durch den ausgeprägten Mangel an Vitamin D3 verursacht worden sein. Dieser wiederum ist wahrscheinlich durch die Ernährung sowie den eher seltenen Aufenthalt im Freien bedingt (Urk. 3/11 S. 1). Ebenfalls bestehen sodann keine Hinweise auf eine chronische Hepatitis C Infektion (Urk. 3/11 S. 2), welche allenfalls eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darstellen könnte.
Insgesamt kann somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach der Begutachtung durch Dr. D.___ eine weitere Verschlechterung eintrat, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich einschränkte.
5.3 Die Beschwerdeführerin 1 berief sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich auf die Berichte von Dr. C.___. Im Gegensatz zu Dr. D.___ machte dieser, wie auch Dr. E.___, in seinen Berichten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. C.___ führte zwar am 25. April 2005, 19. Mai 2006, 14. November 2006 und 15. Dezember 2006 aus, die Beschwerdeführerin 1 sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/5 lit. B, Urk. 9/59, Urk. 9/64/5 lit. B, Urk. 3/9), hielt jedoch am 14. November 2006 ausdrücklich fest, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er nicht abschliessend beurteilen (Urk. 9/64/6). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit als Haushälterin und Buffetmitarbeiterin und nicht auf jegliche, den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten bezieht. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ in seinen Berichten keine Prognosen stellte und sich zur künftigen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nicht äusserte. Dr. E.___ sodann äusserte sich weder zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Berichte von Dr. C.___ und Dr. E.___ sind demnach für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen nicht aussagekräftig, so dass auf diese nicht abgestellt werden kann.
5.5 Zusammenfassend liegen keine Angaben vor, welche eine andere Einschätzung als diejenige durch Dr. D.___ als überzeugender erscheinen lassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 ab 1. März 2006 eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeiten zum Positionswechsel ohne dauerndes oder repetierendes Bücken und ohne Heben von Lasten über 5 kg wieder in einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
6.
6.1 Bezüglich des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung angegeben, die Behinderung bestehe seit dem 27. Juli 2000 (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 4). Die behandelnde Hausärztin habe in ihrem Arztbericht vom 22. Januar 2005 bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerin 1 seit April 2000 behandle und ihr die Rückenproblematik seit September 2001 bekannt sei. Im Bericht vom 13. Dezember 2004 habe diese sodann einen Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese L2 bis L5 bei degenerativer Lumboskoliose mit chronischer Lumboischialgie und Diskushernie L4/5 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2001 diagnostiziert (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 6).
Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Aus den vorliegenden Arztberichten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass aufgrund der bestehenden Gesundheitsprobleme bereits vor dem 5. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Der Sohn des früheren Arbeitgebers, F.___ A.___, hielt im Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 2004 fest, ein Gesundheitsschaden sei ihm unbekannt, ein solcher müsste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2003 eingetreten sein (Urk. 9/10 Ziff. 6-7). Nachdem in den Arztberichten übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit ab 5. September 2003 ausgegangen und in keinem eine frühere Arbeitsunfähigkeit erwähnt wird (Urk. 9/11/1 lit. B, Urk. 9/32 Ziff. 5), erscheinen diesbezügliche neue Abklärungen im jetzigen Zeitpunkt schon rein aufgrund des zeitlichen Ablaufes nicht erfolgversprechend, so dass darauf zu verzichten ist.
6.2 Weiter forderte die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin 1 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, nachdem diese einen Untersuchungstermin in der Z.___ Klinik nicht wahrgenommen habe (Urk. 10/1 S. 5 Ziff. 9, vgl. auch Urk. 9/16).
Die Beschwerdeführerin 1 steht in regelmässiger Behandlung durch die Ärzte der Z.___ Klinik, was sich ohne weiteres aus den zahlreichen Arztberichten von Dr. C.___ ergibt. Dieser hielt in seinem Bericht vom 12. April 2007 sodann fest, die Beschwerdeführerin 1 habe verschiedenste medikamentöse Therapien sowie vielfache physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt (Urk. 3/10 S. 1). Aufgrund eines einzigen nicht wahrgenommenen Untersuchungstermins kann der Beschwerdeführerin 1 daher nicht vorgeworfen werden, sie treffe nicht alle Vorkehrungen, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), und komme daher der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nach.
7.
7.1 Nachdem gestützt auf die vorliegenden Arztberichte erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 ab 1. März 2006 erheblich verbessert hat, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der weiterhin bestehenden Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu prüfen.
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete zuletzt als Buffetmitarbeiterin in einer Pizzeria und hätte dabei im Jahre 2005 ohne Gesundheitsschaden gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht einen monatlichen Lohn in der Höhe von Fr. 4'400.-- erzielt (Urk. 9/15 Ziff. 12), was einem Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- entspricht (Fr. 4'400.-- x 13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tab B10.2, lit. G, H) ergibt sich für das Jahr 2006 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'772.-- (Fr. 57'200 x 1.01).
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeit ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total), mithin Fr. 48'228.-- (Fr. 4'019.-- x 12) pro Jahr. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ergibt sich damit für das Jahr 2006 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'277.70 (Fr. 48'228.-- : 40 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ist das Invalideneinkommen somit auf Fr. 25'138.85 festzulegen (Fr. 50'277.70 x 0.5).
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten erledigen kann, in der Möglichkeit, Gewichte zu tragen, eingeschränkt ist und ihr zudem lediglich Teilzeittätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet werden können, trägt ein Abzug von 10 % den Gegebenheiten angemessen Rechnung.
7.4 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 22'625.-- (Fr. 25'138.85 x 0.9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'772.-- (vorstehend Erw. 7.1) eine Einkommensbusse von Fr. 35'147.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % und damit einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht.
Was den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung betrifft, hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen ist, die volle Rente der Beschwerdeführerin 1 zu Recht per 1. Juni 2006 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 2).
8. Zum Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen (Urk. 10/1 S. 2 Ziff. I.4) ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414). Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 bei der Invalidenversicherung ausdrücklich für den Bezug einer Rente angemeldet hatte (Urk. 9/3 Ziff. 7.8), die Beschwerdegegnerin dementsprechend lediglich die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente prüfte und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2007 ausschliesslich die Rentenfrage beurteilt hatte (Urk. 2), fehlt es bezüglich medizinischer und beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand, so dass auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten ist.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler
- Y.___ Pensionskasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).