IV.2007.01160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene A.___ ist seit 1. Juli 1999 als Schlepperfahrer für die M.___ tätig (Urk. 9/5). Nachdem ein erstmaliges Leistungsbegehren von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Juni 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war (Urk. 9/8), meldete sich der Versicherte am 23. März 2007 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente, Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/11-17) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2007 mit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, weshalb das Begehren abgewiesen werde (Urk. 9/18). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, mit Eingabe vom 23. Mai 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/28), verfügte die IV-Stelle am 10. Juli 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm "die angemessenen Leistungen nach IVG" auszurichten; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2007 erging, gelangen die am 1. Januar 2008 anlässlich der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend nicht zur Anwendung (BGE 132 V 215, I 374/04, Erw. 3.1.1) und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob eine in diesem Sinne erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Berichterstattung IV-fremde subjektive Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen würden. Dies genüge nicht, um einen relevanten Gesundheitsschaden zu attestieren (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es die IV-Stelle unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, nach dem Einwand gegen den Vorbescheid zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sodann würden die chronischen Rückenschmerzen (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im Vorbescheid noch in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellt. Die nicht auf eingehenden medizinischen Untersuchungen beruhende Auffassung der IV-Stelle sei angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung zu den psychosozialen Belastungsfaktoren und somatoformen Schmerzstörungen unhaltbar. Die in den Berichten genannten psychosozialen Faktoren seien im Unterschied zu den Rückenproblemen weggefallen und würden als Ursachen der gesundheitlichen Leiden ausser Betracht fallen. Um so mehr sei eine ganzheitliche Abklärung mit anschliessender umfassender Würdigung des medizinischen Sachverhalts notwendig (Urk. 1).
3.
3.1 Der abweisenden Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/8) lagen im Wesentlichen die vertragsärztliche Untersuchung vom 8. Februar 2005 durch den Medical Service (Urk. 9/6 S. 13-16) und der Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 31. Mai 2005 (Urk. 9/6 S. 1-4) zu Grunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Juni 2005, Urk. 9/7).
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom Medical Service diagnostizierte unspezifische lumbale Rückenschmerzen sowie eine Chronifizierung derselben bei falschem Schmerzverständnis mit Verängstigung und Katastrophisieren. Sodann bestand gemäss Dr. C.___ in erster Linie das übliche Problem einer wohl soziokulturell bedingten falschen Einschätzung des Symptoms Schmerz. Eine Beschäftigung in der Sortierung, wie das im Moment der Fall sei, sei zu 100 % möglich. Die psychische Situation erscheine ziemlich unauffällig. Hinweise für eine psychische Erkrankung im eigentlichen Sinne bestünden nicht (Urk. 9/6 S. 13-16).
Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/6 S. 1-4).
3.2 Der Neuanmeldung vom 23. März 2007 lag unter anderen ein Bericht des Universitätsspitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) über das "Arbeitsassessment ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation" vom 6. November 2006 (Urk. 9/15 S. 38-50) bei. Es finden sich die folgenden aktiven Diagnosen (Urk. 9/15 S. 42):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, aktuell rechts;
- Leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform;
- Verdacht auf segmentale Dysfunktion lumbosakral, ISG-Dysfunktion rechts möglich;
- Trigger-Punkte gluteal, Beckenkamm rechts;
- Unauffälliges MRI der LWS (27.3.06), unauffällige LWS-Funktionsaufnahmen (3/06), unauffällige Skelettszintigraphie (1.5.06).
In der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 9/15 S. 40) wird ausgeführt, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass sich der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiere. Er zeige ein auffälliges Schmerzverhalten in der Testsituation und das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt. Das arbeitsbezogene relevante funktionelle Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule sowie einer ausgeprägten Überempfindlichkeit auf Berührung im Lendenbereich. Während der Hebeteste habe eine verminderte Armkraft sowie eine langsame abnehmende Wirbelsäulenstabilisation beobachtet werden können. Dadurch sei der Patient beim repetitiven Hantieren der Postsäcke vor allem in der Spät- und Nachtschicht eingeschränkt. Die Tätigkeit als M.___angestellter im Schleppdienst sei ihm ganztags zumutbar, mit Belastungsreduktion (Heben Boden zu Taillenhöhe maximal 17,5 kg selten am Tag, Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12,5 kg selten am Tag, Tragen vorne maximal 22,5 kg selten am Tag; Urk. 9/15 S. 40). Infolge Selbstlimitierung sei die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit nicht genau beurteilbar; im Minimum könne jedoch von einer mittelschweren Arbeit ausgegangen werden (Urk. 9/15 S. 41). Als "medizinische Massnahmen" empfehle sich eine psychiatrische Abklärung/Behandlung zur gemeinsamen Betreuung und gezielten Medikamenteneinstellung (Urk. 9/15 S. 41).
Das Kantonsspital D.___ hat in seinem Bericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 9/15 S. 35-36) diese Diagnosen übernommen und führt aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben des Patienten, der Verlaufsanamnese und der erhobenen klinischen Befunde im Prinzip keine Änderung zur vorgenannten Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen rechtsbetonten Schmerzsyndroms festzustellen sei.
3.3 Dr. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostiziert in seinem Bericht vom 28. März 2007 (Urk. 9/15 S. 7-9) ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Spondylarthrose L4/L5, L5/S1 mit engem Recessus lateralis L4/L5 sowie Fehlhaltung der LWS; ferner vor allem eine depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden bei/mit ungünstigen psychosozialen Verhältnissen. Gemäss Dr. E.___ sind die verschiedensten Therapien (inklusive Langzeitphysiotherapie und fraktionierte peridurale Infiltrationen lumbal) durchgeführt worden, allerdings ohne anhaltende Wirkung. Die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse (Scheidung der ersten Ehe, ungünstige aktuelle Situation [die jetzige Ehefrau und sein Kind müssten offensichtlich bald die Schweiz verlassen]) dürften sich neben der Migrationproblematik negativ auf die Schmerzverarbeitung auswirken. Aufgrund des seit langem bestehenden Leidens und der mangelnden Ressourcen scheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "ungünstig" zu sein.
3.4 Im Schreiben des Kantonsspitals D.___ an den Krankenversicherer des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 (Urk. 3/4) finden sich folgende Diagnosen:
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei
- gereizten Facettengelenken, segmentalen Dysfunktionen lumbosakral,
- unauffälliges MRI der LWS (27.3.06), unauffällige LWS-Funktionsaufnahmen (3/06), unauffällige Skelettszintigraphie (1.5.06),
- leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform,
- Trigger-Punkte gluteal, Beckenkamm rechts,
- vor allem Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit.
Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich möglicherweise zu einer chronischen Schmerzkrankheit ausgeweitet. Es erfolge daher die Durchführung eines multimodalen therapeutischen Konzeptes, das einerseits ein körperliches Training im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie, medikamentös-analgetische Massnahmen, Co-Analgetika zur Schmerzdistanzierung und eine verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie am IPW beinhalte.
4. Ein Vergleich der medizinischen Verhältnisse bei Erlass der rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung (vom 29. Juni 2005) mit den nach der Neuanmeldung (vom 23. März 2007) erhobenen klinischen Befunden und Diagnosen (insbes. Urk. 9/15 S. 36) zeigt, dass sich der Gesundheitszustand namentlich in Bezug auf das festgestellte chronische lumbospondylogene rechtsbetonte Schmerzsyndrom (Urk. 9/6 S. 1-4, Urk. 9/6 S. 13-16) nicht wesentlich verändert hat. Hingegen legte der Beschwerdeführer anlässlich des Ende 2006 durchgeführten Arbeitsassessments - bei an sich guter Leistungsbereitschaft - ein auffälliges Schmerzverhalten an den Tag und gab in der Testsituation eine mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärbare Schmerzbeeinträchtigung an (Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals D.___ vom 6. November 2006, Urk. 9/15 S. 40). In der Folge war seitens der gleichen Klinik von einer (möglichen) chronischen Schmerzkrankheit und einer deswegen eingeleiteten multimodalen Therapie (inklusive verhaltenstherapeutisch ausgerichteter Psychotherapie) die Rede (Urk. 3/4).
Bestehen Anzeichen für ein psychisches Leiden, so verlangt die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob in der Tat eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität beziehungsweise weitere Umstände gegeben sind, welche eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern (Erw. 1.3 hievor), im Regelfall eine psychiatrische Begutachtung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2), die hier nachzuholen ist. Bei anhaltenden Schmerzstörungen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 3. April 2009, 9C_45/2009, Erw. 3).
Vor einer Rückweisung an die Verwaltung, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole, kann es zwar mitunter angezeigt sein, durch eine antizipierte und summarische Prüfung der rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 49 und 130 V 352; Erw. 1.3 hievor) statuierten Kriterien zu klären, ob auch dann, wenn sich der in Frage kommende Gesundheitsschaden einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen sollte, gleichwohl keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestünde, weil sich die Überwindung der Folgen des psychogenen Teils des Schmerzleidens im Einzelfall jedenfalls als zumutbar erwiese (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 8. Mai 2007, I 274/06, Erw. 3.3). Nach derzeitiger Aktenlage ist hier jedoch eine ausnahmsweise unüberwindbare Schmerzproblematik nicht von vornherein auszuschliessen (vgl. etwa die von Dr. E.___ erwähnte depressive Entwicklung, die verschiedenen erfolglosen Therapien sowie mangelnden Ressourcen; das Universitätsspital F.___ und das Kantonsspital D.___ empfahlen eine psychiatrische Abklärung/Behandlung respektive eine verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie).
Bei diesen Gegebenheiten kann von einer näheren Auseinandersetzung mit der beschwerdeweise gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung abgesehen werden.
5.
5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig und die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die mit Fr. 600.- zu bemessende Gerichtskosten zu tragen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).