Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ leidet an den Folgen einer frühkindlichen Polio mit Restlähmung der unteren Extremitäten (Urk. 9/97). Sie ist gelernte H.__, arbeitet seit 1997 beim G.__, zuletzt als I.___, und ist Mutter zweier Kinder (Urk. 9/69). Am 25. Oktober 2004 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/69). Nachdem das Rentenbegehren der Versicherten mangels Ablaufs des Wartejahres mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 abgewiesen worden war (Urk. 9/79), klärte die IV-Stelle im Laufe des Jahres 2005 den medizinischen Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2006 und Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/104). Nach erfolgter Einsprache hielt sie an diesem Entscheid fest (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien von Dr. med. Y.___ und Frau S. Z.___ sowie vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergänzende aktuelle Berichte einzuholen, allenfalls sei gestützt auf Art. 44 ATSG ein neuer Abklärungsbericht für den Haushalt unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und reichte mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 einen ergänzenden Bericht des Arbeitgebers ein (Urk. 13 f.).
Mit Replik vom 7. Januar 2008 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter hatte vernehmen lassen (Urk. 16 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2008 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe seiner Mandantin vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2006 den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 9/97) nicht zugänglich gemacht (Urk. 1 S. 14). Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im vorliegenden Fall einer Heilung nicht zugänglich sei (Urk. 15 S. 5).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
Vorab ist anzumerken, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 23. März 2006 (Urk. 9/109 S. 11) eingehend zur Haushaltsabklärung vom 25. November 2005 geäussert hat und die Beschwerdegegnerin dazu im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail materiell Stellung nimmt (Urk. 2). Insofern kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Inwieweit die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten im Sinne von Art. 47 ATSG (Akteneinsicht) nicht nachgekommen ist, kann aber bei dieser Aktenlage offen bleiben, da ein allfälliger Mangel durch das korrekt durchgeführte Einspracheverfahren sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt worden ist, insbesondere da der Vertreter der Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht, welches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Überdies ist anzumerken, dass die vorliegende Haushaltsabklärung nicht unter die Bestimmungen von Art. 44 ATSG fällt (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 6 zu Art. 44). Schliesslich ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nicht die Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen beantragt worden ist, sondern vielmehr die Fällung eines materiellen Entscheides (Urk. 1 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 12. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, wobei in diesem Bereich von einer Einschränkung von 50 % auszugehen sei, was einer Teilinvalidität von 30 % entspreche. Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 32 % auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von rund 13 % und einem gesamten IV-Grad von 43 % führe (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, so dass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, könne nicht auf die vorliegende Haushaltsabklärung abgestellt werden, da diese den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genüge. Vielmehr sei zur Klärung der Einschränkung im Haushaltsbereich ein unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einzuholen. Beim Valideneinkommen sei überdies entsprechend der Verfügung vom 29. Dezember 2004 die erhaltene Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu berücksichtigen, was ein entsprechendes Einkommen von Fr. 54'832.-- ergebe (Urk. 1 und Urk. 15).
4. Hinsichtlich der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode ist zunächst zu ermitteln, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bisher tätig war und aus welchen Gründen eine Reduktion erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich bei den ehemaligen Arbeitgebern der Beschwerdeführerin ergänzende telefonische Auskünfte eingeholt, deren Inhalt von der beschwerdeführenden Partei anerkannt wird (Urk. 15 S. 2).
Demgemäss war die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des ersten Kindes am 6. Dezember 1998 (Urk. 9/97/1) im Ausmass von 90 % erwerbstätig, danach ab 1. Oktober 1999 zunächst zu 40 % und ab 1. Mai 2001 im Ausmass von 60 %, bis ab 1. Oktober 2005 aus gesundheitlichen Gründen eine Reduktion auf 30 % erfolgte (Urk. 10 und Urk. 14). Weiter ist festzuhalten, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erst ab Oktober 2004 dokumentiert ist (Urk. 9/77, Urk. 9/76). Somit ist davon auszugehen, dass das Arbeitspensum von 60 % ab dem 1. Mai 2001 eine Betreuung des ersten Kindes gewährleisten sollte. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein dürfte, da die Betreuung eines 2.5 Jahre alten Kindes nebst dem Arbeitspensum durchaus eine volle Leistungsfähigkeit voraussetzt. Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute aus finanziellen Gründen voll erwerbstätig wäre, erscheint nicht stichhaltig. Denn dann hätte die Kinderbetreuung schon viel eher durch den Ehemann sichergestellt werden und die Beschwerdeführerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Überdies gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Ausmass von 60 % als Personalberaterin beim RAV tätig sein würde (Urk. 9/97 S. 2).
Insgesamt erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig wäre.
5. Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim RAV zu 30 % arbeite (Urk. 9/141 S. 3), von einer Teilinvalidität von 30 % aus, was vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und aufgrund der vorliegenden Akten grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 31. Mai 2005; Urk. 9/98).
Würde man gestützt auf die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) allein seitens des Valideneinkommens die per 2004 erhaltene Bonuszahlung von Fr. 3'000.-- berücksichtigen, ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 54'824.-- und ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25'912.-- (Fr. 51'824.--/2) was einer Einschränkung von rund 53 % entspräche ([Fr. 54'824.-- - Fr. 25'912.--] / Fr. 54'824.-- x 100 = 52.73). Bei einer Gewichtung des Bereichs mit 60 % ergäbe sich eine Teilinvalidität von rund 31.8 %.
6.
6.1 Aus der Haushaltsabklärung vom 25. November 2005 resultierte insgesamt eine Einschränkung von 32.35 %, was bei einem Pensum von 40 % zu einer Teilinvalidität von rund 13 % führte (Urk. 9/97).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin kritisierte am Abklärungsbericht insbesondere die Bereiche Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen.
6.2
6.2.1 Im Bereich Ernährung (Gewichtung mit 33 %) kritisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere das Ausmass der Schadenminderungspflicht des Ehegatten sowie der Beschwerdeführerin selbst (vermehrtes Einlegen von Pausen). Dabei ist generell anzumerken, dass von der Rechtsprechung im Haushaltbereich unter dem Titel Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen sowie der versicherten Person selbst ein hohes Mass an Einsatz verlangt wird. Dazu gehört, dass im Bereich der häuslichen Sparten Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege sowie - teilweise - Ernährung die anfallenden Aufgaben und Verpflichtungen in die arbeitsfreie Zeit oder in die Zeit, in der der Ehemann anwesend ist, verschoben werden müssen, damit die notwendigen Pausen eingeschaltet werden können. Dass dadurch andere Tätigkeiten zu kurz kommen und der Ehemann nicht überbelastet werden darf, ist insgesamt durchaus berücksichtigt worden respektive dem wird - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - noch zusätzlich Rechnung getragen. Die Rechtslage lässt sich diesbezüglich nicht mit der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich vergleichen. Zudem ist der Abklärungsperson stets ein gewisses Ermessen bei der Einschätzung der Einschränkungen zuzubilligen.
Im konkreten Fall scheinen die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht noch nicht überstrapaziert, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben unter 6.2 der Haushaltsabklärung noch einige Arbeiten selber verrichten kann. In Würdigung aller Umstände erscheint die ermittelte Einschränkung von 25 % im pflichtgemässen Ermessen der Abklärungsperson zu liegen, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Festzuhalten ist aber, dass bereits in diesem Bereich eine erhebliche Mitarbeit des Ehemanns erwartet wird.
6.2.2 In den Bereichen Wohnungspflege (Gewichtung mit 17 %) und Einkauf sowie weitere Besorgungen (Gewichtung mit 8 %) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschriebe in 6.3 und 6.4 der Haushaltsabklärung stark eingeschränkt ist und in beiden Bereichen eine Einschränkung von 50 % ermittelt wurde. Da nur ein sehr geringer Teil von einer externen Hilfe (Spitex) verrichtet wird, ist die Hauptlast der Arbeiten vom Ehegatten zu verrichten. Da dieser aber in allen zeitintensiven Bereichen des Haushalts erheblich mitarbeiten muss, erscheinen in diesen zwei Bereichen die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht überstrapaziert. Im Bereich Wohnungspflege erscheint demnach eine Einschränkung von 75 % als angemessen, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen eine solche von 70 %, wie dies auch der Vertreter der Beschwerdeführerin postuliert (Urk. 1 S. 12).
6.2.3 Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung mit 17 %) geht die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 30 % aus, was in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich doch noch einige Arbeiten selber verrichten kann, wie dies unter 6.5 der Haushaltabklärung beschrieben wird, angemessen erscheint.
6.2.4 Im Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Gewichtung mit 15 %) geht die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 15 % aus, da die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Kinderbetreuung im Freien eingeschränkt ist. Aufgrund des Alters der Kinder ist entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13) davon auszugehen, dass mehr Betreuung im Freien nötig ist, so dass an die Schadenminderungspflicht des Ehegatten, auch unter Berücksichtigung aller anderen Bereiche, ein etwas zu strenger Massstab angelegt wird. Insgesamt erscheint eine Einschränkung von 40 % als angemessen.
6.3 Aus den obgenannten, strittigen Bereichen ergibt sich insgesamt eine Einschränkung von 37.7 %, was nach Addition der unstrittig gebliebenen Einschränkung unter 6.7 der Haushaltabklärung (Verschiedenes, Gewichtung mit 5 %, Einschränkung von 70 %) insgesamt einer Einschränkung im Haushalt von 41.2 % entspricht.
Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 40 % ergibt sich eine Teilinvalidität von 16.48 %, was einer Gesamtinvalidität von rund 46 % entspricht. Selbst wenn man beim Valideneinkommen die Bonuszahlung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen würde, ergäbe sich ein IV-Grad von rund 48 %, welcher keinen höheren Rentenanspruch begründen würde.
7. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).