Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01163
IV.2007.01163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/34-47) mit Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 2) das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und/oder Rentenleistungen) von D.___ abgewiesen hat,
         nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 11. September 2007, mit welcher der Versicherte sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen beziehungsweise es sei ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. November 2007 (Urk. 9)
         sowie die weiteren Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass im unfallversicherungsrechtlichen Prozess in Sachen des Versicherten gegen die AXA Versicherungen AG (Prozess Nr. UV.2007.00096) mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil ergehen wird;
         in Erwägung, dass
         am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
         in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb, da die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2007 erging, die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
         es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
         strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung und/oder eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,
         Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
         unter Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen ist (Art. 7 ATSG),
         die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
         nach Art. 17 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
         bezüglich des medizinischen Sachverhalts auf die Feststellungen des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die AXA Versicherungen AG (Prozess Nr. UV.2007.00096) mit heutigem Datum ergehenden Urteils der III. Kammer des hiesigen Gerichts verwiesen werden kann,
         insoweit namentlich auf das Gutachten von Chefarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom C.___ vom 27. Mai 2007 (Urk. 10/32) hinzuweisen ist, das diese beiden Ärzte unter Berücksichtigung der Konsiliarberichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erstellten,
         aus diesem polydisziplinären Gutachten nachvollziehbar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht „für alle von ihm bislang erbrachten Tätigkeiten“ voll arbeitsfähig ist und sich - aus gutachterlicher Sicht - keine beruflichen Massnahmen aufdrängen,
         diese gutachterlichen Feststellungen auch durch die abweichenden (aber letztlich nicht begründeten) Auffassungen der behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nicht erschüttert werden können (vgl. etwa Urk. 5/1-2),
         diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen ist, dass auch die im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren eingeholten Gutachten und Berichte die Ergebnisse von Dr. A.___ und Dr. B.___ stützen, und dass zum anderen bei behandelnden Ärzten und Ärztinnen, ähnlich wie bei Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
         weiter zu berücksichtigen ist, dass auch Dr. G.___ und Dr. H.___ offensichtlich nicht in der Lage sind, die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers zu objektivieren beziehungsweise deren somatische oder psychische Ursache zu benennen,
         somit vorliegend - wie auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren - gestützt auf die medizinische Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer weder arbeits- noch erwerbsunfähig ist,
         aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass der Beschwerdeführer - da er im Sinne des Gesetzes nicht als erwerbsunfähig anzusehen ist - weder Anspruch auf eine Umschulung noch auf eine Invalidenrente hat, weshalb die Beschwerde - unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG) - abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).