Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01165[8C_24/2009]
IV.2007.01165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 (Urk. 2) ihre Verfügungen vom 12. Juni 2006 bestätigte, mit denen sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 30. April 2005 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen hatte (Urk. 12/35),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 21. Juni 2004, eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2007 (Urk. 11),
unter Hinweis auf den gleichentags ergehenden Endentscheid im Verfahren UV.2007.00025 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),

in Erwägung,
dass dem angefochtenen Entscheid der nämliche Sachverhalt zugrunde liegt wie dem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid,
dass bezüglich der gesetzlichen Vorschriften über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu verweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Sachverhaltsabklärungen der SUVA, insbesondere auf deren kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung abstützen durfte, da die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Folgen des auch vom Unfallversicherer gedeckten Ereignisses eingeschränkt ist (vgl. Urk. 12/29/2-4),
dass - soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinausgehende eigene Abklärungen vornahm - der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seiner im Einspracheverfahren eingeholten Beurteilung vom 7. März 2007 keine weiteren - nicht unfallbedingten - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt (vgl. Urk. 12/46/1) und - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 4 f.) - auch nicht den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich verschlechternd, sondern vielmehr als stationär bezeichnet (Urk. 12/46/2) sowie ein ähnliches - wenn auch nicht so differenziertes - Zumutbarkeitsprofil wie der SUVA-Kreisarzt erhebt (Urk. 12/46/3),
dass sodann - wie bereits im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid festgehalten wurde (Erw. 2.1) - keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert aktenkundig sind, da der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung vom 7. März 2007 zwar - nicht quantifizierte - Einschränkungen von Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit durch Schmerz vermerkt (Urk. 12/46/4), aber weder eine psychiatrische (Verdachts)Diagnose stellt (vgl. Urk. 12/46/1), noch ergänzende fachärztliche Abklärungen für angezeigt hält (vgl. Urk. 12/46/2),
dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin die von ihm im Bericht vom 7. März 2007 auf nur 25 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 12/46/4) allein damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nur zu 25 % einer leichten Arbeit nachgehen möchte (Urk. 12/46/2),
dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht massgebend ist, was die versicherte Person sich zumuten möchte, sondern was ihr gemäss der objektivierenden, medizinisch begründeten Einschätzung des Experten zumutbar ist,
dass unter diesem letztgenannten Aspekt auch vom Hausarzt der Beschwerdeführerin keine zeitliche Limitierung in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt wird,
dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung zu Recht bereits per 1. Mai 2005 aufgehoben hat, da die rentenausschliessende Resterwerbsfähigkeit nicht erst ab dem Zeitpunkt der SUVA-kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 26. April 2005, sondern - zumindest - bereits seit dem 10. Januar 2005 bestand (vgl. Austrittsbericht der Y.___ vom 22. Dezember 2004, Urk. 12/15),
dass sich die beschwerdeführerischen Vorbringen als Behauptungen ohne aktenmässige Grundlage darstellen, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist und daher im Lichte der im Entscheid UV.2005.00025 erwähnten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind,
dass im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren dem Verfahrensaufwand entsprechende Kosten zu erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) welche in Höhe von Fr. 400.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
beschliesst das Gericht:
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).