IV.2007.01168
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch GeKom GmbH
B.___
Poststrasse 1, 4500 Solothurn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. März 2002 zu (Urk. 9/48). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. April 2004 ab (Urk. 9/55).
In Gutheissung der dagegen am 14. Mai 2004 erhobenen Beschwerde (Urk. 9/58) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00317 den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts und neuer Verfügung zurück (Urk. 9/67).
1.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2005 (Urk. 9/75) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung.
1.3 Die IV-Stelle holte erneut medizinische Berichte (Urk. 9/72, Urk. 9/78) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2006 wiederum eine Viertelsrente zu (Urk. 9/83 = Urk. 9/88/1-3 = Urk. 3/2).
Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2006 Einsprache (Urk. 9/87 = Urk. 3/1), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Berichte einholte (Urk. 9/98-99, Urk. 9/101-102).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 sprach sie der Versicherten wiederum eine Viertelsrente mit Wirkung ab März 2002 zu (Urk. 9/108 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Rente sei auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 6. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 5. Juli 2006 (Urk. 9/83) wurde angegeben, es sei Einsprache zu erheben, was die Beschwerdeführerin in der Folge auch tat.
Mit der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Verfahrensordnung (wonach zuerst ein Vorbescheid zu ergehen hat und gegen die spätere Verfügung direkt beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde zu führen ist) stimmte diese Rechtsmittelbelehrung nicht mehr überein.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge die von ihr erlassene Verfügung wie einen neu-rechtlichen Vorbescheid behandelt und die dagegen erhobene alt-rechtliche Einsprache wie eine neu-rechtliche Einwendung. Dementsprechend hat sie das Verfahren nicht mit einem - nicht mehr vorgesehenen - Einspracheentscheid abgeschlossen, sondern mittels der Verfügung, die vorliegend angefochten ist.
Mit diesem Vorgehen sind der Beschwerdeführerin keine Rechte beschnitten worden; sie hat dagegen denn auch keine Einwände erhoben.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 30. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Im Übrigen wurde auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen bereits im Rückweisungsurteil vom 10. Mai 2005 hingewiesen (Urk. 9/67 S. 3 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere (Urk. 2 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe entgegen dem Auftrag im Rückweisungsurteil keine aussagekräftigen medizinischen Berichte eingeholt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
3.
3.1 Am 3. Februar 2003 erstatteten Dr. C.___ und PD Dr. D.___, Chefarzt Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum E.___ (E.___), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/36). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4):
- leichte bis mittelschwere Depression bei Persönlichkeit mit unreifen Zügen
- lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose und Dekonditionierung
- tendomyotische Periarthrosis coxae links
- beginnende Gonarthrose links
- reaktive Tendomyosen im Bereich des linken Schultergürtels
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine morbide Adipositas mit Status nach Implantation eines Magenbandes, ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Migräne genannt.
3.2 Im Urteil vom 10. Mai 2005 (Urk. 9/67) wurde zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. F.___ festgehalten (S. 7 Erw. 4.2):
Über die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Beschäftigung äusserte sich Dr. F.___ (...) nicht (...), obwohl er im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" verschiedene körperliche Funktionen teilweise sogar für oft bis sehr oft zumutbar hielt, so zum Beispiel das leichte und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen und das Sitzen sowie das Gehen bis 50 m (...). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. F.___ angesichts dieser verbleibenden körperlichen Möglichkeiten keine Angaben zur behinderungsangepassten Tätigkeit machte. Auf dessen Angaben vom 5. Mai 2004 (...), wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht momentan zu 0 % und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsfähig sei, kann sodann mangels Begründung nicht abgestellt werden.
Zum E.___-Gutachten vom 3. Februar 2003 wurde im gleichen Urteil ausgeführt (S. 7 f. Erw. 4.3):
Im E.___-Gutachten (...) wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre frühere Tätigkeit in einem Waschsalon auf 60 % festgelegt (...). Dabei ist nicht ersichtlich, ob diese Tätigkeit gleichzeitig behinderungsangepasst ist; Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer allenfalls weiteren behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen. Zur Beurteilung der gesamten erwerblichen Möglichkeiten sind jedoch Angaben zur behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit unerlässlich: Der letztmals selbständig tätig gewesenen Beschwerdeführerin ist es im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht - entsprechende gesundheitliche Fähigkeit vorausgesetzt - grundsätzlich zumutbar, wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden darf und der berufliche Wechsel auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (...). Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Invalideneinkommen erzielen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, eine Stellungnahme, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin behinderungsangepasst arbeitsfähig sei, liege nicht oder nur ungenügend vor (S. 8 Erw. 4.4).
3.3 Vom 30. Mai bis 4. Juni 2005 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital G.___ (G.___), hospitalisiert, wo gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/72) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht erwacht und aufgestanden und habe sodann synkopiert und sei auf den Hinterkopf gefallen (S. 1 Mitte).
Am 15. Februar 2006 erfolgte eine Kontrolluntersuchung in der Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde der Neurologischen Klinik des G.___ (Urk. 9/99/13-14). Dabei wurde zur Arbeitsfähigkeit „pensioniert“ notiert. Ferner wurde festgehalten, die Fahrtauglichkeit sei bis auf weiteres nicht gegeben (Urk. 9/99/13 unten).
3.4 Am 6. Februar 2006 nahm der Gutachter von 2003, PD Dr. D.___, zu der aus Sicht des Gerichts unklar beantworteten Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 9/78/1-2). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Waschsalon, ob selbständig oder unselbständig, als zu 75 % arbeitsfähig erachtet worden (S. 2 oben). Gemäss psychiatrischem Konsilius betrage die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung noch 60 %; die entsprechende Limitation gelte für sämtliche mögliche Tätigkeiten. Daraus resultiere eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % für alle in Frage kommenden Tätigkeiten (S. 2 Mitte).
Im Beiblatt betreffend Beurteilung der körperlichen Möglichkeiten (Urk. 9/78/3) hielt PD Dr. D.___ am 2. Februar 2006 fest, Heben und Tragen von Gewichten bis Lendenhöhe bis 5 kg sei oft, von 5-10 kg manchmal und von 20-25 kg selten möglich; Gewichte von mehr als 25 kg schloss er aus. Beim Hantieren von Werkzeugen erachtete er leichtes / feinmotorisches und mittleres Hantieren sowie Handrotation als oft möglich. Sitzen, Stehen und Gehen über 50 m seien oft, Gehen bis 50 m sehr oft möglich.
3.5 Vom 22. April bis 8. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin in der medizinischen Klinik des Stadtspitals H.___ hospitalisiert, wo gemäss Austrittsbericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/99/15-20) die folgenden, hier leicht gekürzt wiedergegebenen, Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- zerebrovaskulärer Insult rechts am 19. April 2006
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Diabetes mellitus Typ 2
- rezidivierende Schmerzen Flanke rechts
- Depression
- BMI 35.5 kg/m2
- rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie
- multifaktorielle Kopfschmerzen
- anamnestisch Hüftschmerzen
Vom 8. Mai bis 1. Juni 2006 weilte die Beschwerdeführerin sodann in der Höhenklinik I.___. Gemäss Austrittsbericht vom 9. Juni 2006 (Urk. 9/101) erlitt sie dort am 11. und am 12. Mai 2006 einen epileptischen Anfall (S. 2 oben). Es wurde als möglich erachtet, dass es sich beim vermeintlichen Insult-Ereignis vom 19. April 2006 tatsächlich um einen epileptischen Anfall gehandelt haben könnte, weshalb eine weitergehende Abklärung am Schweizerischen Epilepsie-Zentrum veranlasst wurde (S. 2 Mitte).
3.6 Im Epilepsie-Zentrum weilte die Beschwerdeführerin vom 1. bis 30. Juni 2006 und laut Austrittsbericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/98 = Urk. 9/99/7-12) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- psychogene nicht-epileptische Anfälle und dissoziative Bewegungsstörung bei
- mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom
- Schmerzmittelabusus
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose April 2006
- Adipositas permagna, Status nach Magenbandoperation und wegen Dislokation Magenbypassoperation Oktober 2005, Gewichtsreduktion von zirka 160 kg auf 89 kg
- Verdacht auf Gonarthrose beidseits
- Verdacht auf Coxarthrose links
- Status nach Commotio cerebri Mai 2005
In der MRI-Untersuchung habe sich kein Korrelat für einen Schlaganfall gefunden. Die psychogenen nicht-epileptischen Anfälle und die Bewegungsstörung könnten als körpersprachliche Alarmzeichen im Rahmen einer depressiven Somatisierung verstanden werden. Die Diagnose und die Indikation einer psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung seien ausführlich besprochen und von der Beschwerdeführerin gut aufgenommen worden (S. 3 unten).
3.7 Vom 23. August bis 8. September 2006 weilte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Privatklinik J.___. Gemäss Bericht vom 14. Juni 2007 (Urk. 9/102) wurden eine rezidivierende depressive Störung und ein metabolisches Syndrom diagnostiziert (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin war vom Epilepsie-Zentrum zugewiesen worden (Ziff. 4.3); es habe eine rasche und deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können (Ziff. 4.7).
Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erscheine ein Beginn mit zum Beispiel 30 % mit schrittweiser Steigerung empfehlenswert. Sicherlich sollte die Tätigkeit die eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit zum einen sowie gegebenenfalls die körperliche Einschränkung durch die Gon- und Coxarthrose zum anderen berücksichtigen (Ziff. 6.2). Finanzielle und familiäre Verhältnisse seien vermutlich zumindest aufrechterhaltende Faktoren für das bei Eintritt bestehende depressive Zustandsbild (Ziff. 6.3).
3.8 Dr. F.___ führte am 28. August 2006 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 7 Jahren verschlechtert; vor allem bezüglich Depressionen und Rückenschmerzen (Urk. 9/88/4).
In seinem nach Untersuchung am 2. Mai 2007 erstellten Bericht (Urk. 9/99/1-6) nannte Dr. F.___, soweit lesbar, nebst den bereits erwähnten Diagnosen zusätzlich einen Status nach dislozierter Humerusfraktur links im November 2006 (Ziff. 2.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2000/2001 (Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Ziff. 5.1) und könnte durch eine Schulter-Operation verbessert werden (Ziff. 5.2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit machte Dr. F.___ keine (vgl. Ziff. 6.2). Als die Arbeitstätigkeit beeinflussende soziale Faktoren bezeichnete er familiär grosse Spannungen (Ziff. 6.3).
3.9 Dr. med. K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, äusserte sich am 10. Juli 2007 zu den seit der E.___-Begutachtung von 2003 zusätzlich erfolgten Beurteilungen und führte aus, seit der Begutachtung neu aufgetreten seien lediglich die psychogenen nicht-epileptischen Anfälle. Diese könnten durchaus im diagnostischen Rahmen der seit langem bekannten „leichten bis mittelschweren Depression bei Persönlichkeit mit unreifen Zügen“ gesehen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sehe er keine Veranlassung, von der umfassenden E.___-Beurteilung abzuweichen; die medizinische Aktenlage sei absolut vollständig (Urk. 9/104/3 Mitte).
4.
4.1 Mit Urteil vom 10. Mai 2005 war die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden, weil die medizinischen Angaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausreichend erachtet worden waren. Auf die Beurteilung durch den Hausarzt konnte aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden, und die entsprechenden Ausführungen im E.___-Gutachten wurden als lückenhaft beurteilt.
Diese Lücke hat die Beschwerdegegnerin in der Folge geschlossen, indem sie dem damaligen Gutachter die laut Urteil offen gebliebenen Fragen unterbreitete. Dieser führte präzisierend aus, die attestierte Einschränkung von 25 % aus rheumatologischer Sicht habe sich auf die frühere Tätigkeit in einem Waschsalon bezogen; die mit 40 % höhere und damit entscheidende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht gelte für sämtliche mögliche Tätigkeiten. Ferner umschrieb er die zu beachtenden Limiten im einzelnen, woraus sich im Wesentlichen das Profil einer körperlich leichten Tätigkeit ergab.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sind die Unklarheiten somit beseitigt; auszugehen ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für Tätigkeiten, welche dem von PD Dr. D.___ formulierten Profil (vorstehend Erw. 3.4) entsprechen.
4.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen im Zeitpunkt des im Februar 2003 erstatteten Gutachten einerseits und im Zeitverlauf beziehungsweise im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung (Juli 2007) andererseits verhält.
In orthopädischer Hinsicht ist keine nennenswerte Veränderung auszumachen; sowohl 2003 als auch später wurde eine Hüft- und Kniegelenksproblematik festgehalten. Einzig die von Dr. F.___ erwähnte Humerusfraktur im November 2006 ist neu; für eine allfällige dauerhafte Einschränkung ist der vorliegend zu beurteilende Zeitraum jedoch zu knapp bemessen.
In internistischer Hinsicht ist erwähnenswert, dass das 2003 noch 110 kg betragende Gewicht (Urk. 9/36 S. 5) zwischenzeitlich weiter bis auf jedenfalls 89 kg reduziert werden konnte. Unverändert festzuhalten sind der Diabetes mellitus Typ II und arterielle Hypertonie. Neu wurde eine Hypercholesterinämie diagnostiziert, während die 2003 diagnostizierte Migräne nicht mehr erwähnt wurde.
Neu ist die Diagnose „psychogene nicht-epileptische Anfälle und dissoziative Bewegungsstörung“, mit welcher erfasst wurde, was 2006 zuerst als Schlaganfall und sodann als möglicherweise epileptische Anfälle benannt wurde. Diesbezüglich erscheint die Erläuterung durch die Ärzte des Epilepsie-Zentrums, wonach es sich um körpersprachliche Manifestationen einer depressiven Somatisierung handeln dürfte, als einleuchtend. Dementsprechend kann auch Dr. K.___ darin gefolgt werden, dass die psychogenen Anfälle im diagnostischen Rahmen der bereits 2003 festgestellten Depression zu verorten sind. Somit ist auch in psychiatrischer Hinsicht im fraglichen Zeitraum im Ergebnis nicht von nennenswerten Veränderungen auszugehen.
4.3 Laut (2006 präzisiertem) Gutachten von 2003 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten, wobei die psychiatrische Komponente eine Einschränkung von 40 % begründete.
Da in somatischer Hinsicht keine nennenswerten Veränderungen seit 2003 zu registrieren waren, als ihnen eine Einschränkung von 25 % zugeordnet wurde, ergibt sich diesbezüglich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht hat zwar diagnostisch eine gewisse Akzentverschiebung stattgefunden; auf eine mehr als 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist deswegen jedoch nicht zu schliessen. Dies ergibt sich auch aus der Beurteilung der Ärzte des Sanatoriums J.___ (wo 2006 eine akute depressive Symptomatik behandelt wurde), empfehlenswert sei ein Beginn „mit zum Beispiel 30 %“ mit schrittweiser Steigerung. Ob diese Steigerung bis zum Maximum von 100 % vorstellbar sei, wurde zwar nicht präzisiert, jedoch erscheinen damit die laut E.___-Gutachten zumutbaren 60 % als im Bereich des überwiegend wahrscheinlich Möglichen liegend.
Die somatisch begründete Einschränkung ist nach wie vor in der umfangmässig bedeutenderen psychisch begründeten Einschränkung berücksichtigt. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist; eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist deshalb nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. August 2004 i.S. K., I 84/2004, Erw. 2.3).
4.4 Somit ist vom Begutachtungszeitpunkt (Februar 2003) bis Verfügungserlass (Juli 2007) von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % auszugehen.
Auf die wiederum nicht näher begründete Angabe von Dr. F.___, wonach seit 2000/2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, ist aus den gleichen Gründen wie bereits im Urteil von 2005 nicht näher einzugehen.
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen, weil das effektiv von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen deutlich unterdurchschnittlich war. Das Invalideneinkommen hat sie, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 %, gestützt auf den gleichen Tabellenlohn ermittelt, wobei sie zusätzlich einen Abzug von 10 % vorgenommen hat, weil der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Arbeiten offen stehen. Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 9/106).
Gegen die Invaliditätsbemessung in der dargelegten konkreten Art wurden beschwerdeweise keine Einwände geltend gemacht. Sie ist denn in der Tat auch nicht zu beanstanden.
4.6 Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GeKom GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).