IV.2007.01169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der aus Italien stammende, im Jahre 1957 geborene A.___ war - ohne einen Beruf erlernt zu haben - als Maurer tätig, zuletzt bei der B.___ AG in „___“ (Urk. 8/5/5). Am 28. April 2007 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an, da er infolge einer Sarkoidose arbeitsunfähig sei (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/18) und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/20) sowie beim Arbeitgeber (Urk. 8/11). Ferner holte sie den Bericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Lungenkrankheiten, vom 18. Mai 2007 (Urk. 8/19) ein und zog den Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2007, welcher dieser an die D.___ Versicherungsgesellschaft gerichtet hatte (Urk. 8/4) sowie den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Februar 2007, welcher ebenfalls zu Händen des Taggeldversicherers erstellt worden war (Urk. 8/13), bei und holte schliesslich die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Mai 2007 (Urk. 8/22/2) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-25 und Urk. 8/33-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte am 12. September 2007 durch Rechtsanwalt J. Bügler Beschwerde erheben mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer sei eine ganze - allenfalls eine Dreiviertelsrente - auszurichten; eventualiter sei die Streitsache zur Erstellung eines Fachgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-41) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem damit erzielbaren Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Arztberichte des RAD und von Dr. E.___ nicht abgestützt werden könne, da sie die bundesgerichtlichen Tauglichkeitskriterien nicht erfüllten, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig seien. Demgegenüber beschreibe der behandelnde Arzt Dr. C.___ in seinen Berichten im Detail die gesundheitlich bedingten Einschränkungen und ziehe nachvollziehbare Schlüsse. So äussere er sich im Bericht vom 21. Februar 2007 offensichtlich nicht explizit zum Grad der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, sondern halte nur fest, dass eine solche in unbekanntem Ausmass möglich sei. Im Bericht vom 25. Juni 2007 attestiere er plausibel eine Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50 %, wobei zugunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 3-4). Überdies sei infolge der Auswirkungen der schwerwiegenden Erkrankung ein leidensbedingter Abzug von 20 % realistisch. Dem Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund eine ganze Rente zu gewähren. Werde auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt, so sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen - selbst für den Fall, dass nur von einem Abzug vom Listenlohn von 15 % ausgegangen würde. Könne keinem dieser Anträge gefolgt werden, so sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachgutachterlich zu klären.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. C.___ attestierte im Bericht vom 21. Februar 2007, welcher an die D.___ Versicherungsgesellschaft gerichtet war, dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer, erachtete ihn hingegen für Arbeiten ohne körperliche Belastung als arbeitsfähig. Eine Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit als Maurer sei unsicher (Urk. 8/4/1).
3.2 Unter Bezugnahme auf obgenannten Bericht stellte der beratende Arzt der D.___ Versicherungsgesellschaft, Dr. E.___, in seinem Bericht vom 27. Februar 2007 unter Ziff. 6 fest, dass der Beschwerdeführer ab sofort für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/13/3). Auf der vorhergehenden Seite desselben Berichtes machte er bei der Frage, ob der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und - falls dies bejaht werde - ab wann, einerseits die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei ab „jetzt“ eine solche von 100 % möglich, andererseits notierte er „Umfang (%)?“ (Urk. 8/13/2).
3.3 Im Bericht von Dr. C.___ vom 18. Mai 2007, welcher an die IV-Stelle gerichtet war, machte der Arzt detaillierte Angaben zu den physischen Ressourcen des Beschwerdeführers. Diesem sei es sehr oft - das heisst 5,5 bis 8 Stunden täglich - möglich, Arbeiten über Kopfhöhe auszuführen, vorgeneigt zu sitzen oder zu stehen, zu knien oder länger in sitzender oder stehender Haltung zu verbleiben. Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze oder unter Staubexposition seien zu vermeiden. Die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 8/19/4-5). Ziffer 6.2 des Fragebogens, wo explizite Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit zu treffen gewesen wären, liess der Arzt unbeantwortet (Urk. 8/19/6).
3.4 Schliesslich attestierte Dr. C.___ im Schreiben vom 25. Juni 2007 zu Händen von Rechtsanwalt J. Bügler eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bei einer Arbeit ohne körperliche Anstrengung (Urk. 8/32/3).
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob die vorliegenden Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches gestatten.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr verrichten kann. Ebenso ist klar, dass ihm eine der Behinderung angepasste Arbeit gemäss Arztberichten zumutbar ist. Streitig ist indes, mit welchem Beschäftigungsgrad er in einer angepassten Tätigkeit leistungsfähig ist.
Grundsätzlich spielt es für den Beweiswert keine Rolle, woher ein Beweismittel stammt (siehe Erw. 2.4). Damit ist unerheblich, ob auf einen bereits vorliegenden oder einen neu beigezogenen Arztbericht abgestellt wird, solange er vollständig ist, einleuchtet und in der Schlussfolgerung begründet ist.
Der Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2007 könnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus in dem Sinne interpretiert werden, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 6). Dies umso mehr, als Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 verschiedene leichte Tätigkeiten während 5,5 bis 8 Stunden täglich als zumutbar erachtete (Urk. 8/19/4-5). In der Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2007 vertrat dieser ebenfalls die Ansicht, es sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen (Urk. 8/22/2). Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.___ weise explizit darauf hin, dass eine Prognose unklar sei, muss entgegen gehalten werden, dass damit offensichtlich eine Prognose betreffend die Tätigkeit als Maurer zu verstehen ist (Urk. 8/4/1 Ziff. 5.3). Demgegenüber ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass die Ausführungen von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ganz klar und schlüssig sind. Es irritiert, dass er neben der unmissverständlichen Angabe, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, die Bemerkung anbringt, der Umfang sei unklar (Urk. 8/13/2). Schliesslich trägt auch Dr. C.___ mit seinem Schreiben vom 25. Juni 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zur Klärung bei, wenn er - ohne jegliche Begründung - von einer Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung von maximal 50 % spricht (Urk. 8/32/3). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob eine entsprechende Arbeitsstelle tatsächlich vorhanden ist oder nicht, da zur Beurteilung der Invalidität auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestützt wird (siehe Erw. 2.2). Falsch ist auch der Schluss, welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Angabe zur Arbeitsfähigkeit von „maximal“ 50 % zieht: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Schadenminderungspflicht die ihm maximal zumutbare Tätigkeit zu leisten (BGE 130 V 349 Erw. 3.4), weshalb nicht zu seinen Gunsten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
4.3 Nach dem Gesagten lassen die aktenkundigen Arztberichte keinen eindeutigen Schluss betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und der angefochtene Entscheid vom 12. Juli 2007 ist aufzuheben. Damit erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug weiterer Akten (Urk. 10) im vorliegenden Verfahren als gegenstandslos. Die IV-Stelle wird ein sachverständiges Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches sich - in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten - begründet und klar darüber auszusprechen hat, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Anschliessend ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Steitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).