IV.2007.01170

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 29. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfügung vom 13. Juli verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2007 und die Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie beruflicher Massnahmen beantragen und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser stellen liess (Urk. 1 S. 2),
         und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9) sowie in die Replik vom 31. Januar 2008 (Urk. 13), worin der Beschwerdeführer in Abänderung seiner Anträge um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ersuchen liess und im Übrigen unter Verweis auf den mit der Replik eingereichten Bericht von B.___, praktische Ärztin FMH, vom 24. Januar 2008 (Urk. 14/2) an seinen Anträgen festhalten liess (Urk. 13 S. 1),
da die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (Urk. 17),
unter Hinweis darauf,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 11),

in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und dass die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 2) demnach anhand der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte,
dass dabei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird und festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, so dass ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber mindestens im Sinne einer erheblichen Teilursache Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b und in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis), wobei für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, und Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen sind (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2, 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),

in der weiteren Erwägung,
dass der mit der Replik (Urk. 13) eingereichte Bericht von med. pract. B.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 14/2) nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, wie er bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 2) eingetreten ist, aussagekräftig ist (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007 damit begründete, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr, indessen eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, mit welcher der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne, so dass bei einem Invaliditätsgrad von 7 % weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf Umschulung bestehe (Urk. 2 S. 2),
dass von Seiten des Beschwerdeführers insbesondere gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/26 S. 3 ff.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und ausserdem der Anspruch auf Umschulung zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in diesem Rahmen geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.),
dass sich die Parteien grundsätzlich darin einig sind, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Material- und Hauswart im Getränkehandel der C.___, welche er vom 1. April 2004 bis zum 16. August 2005 mit einem Pensum zu 80 % ausgeübt hatte (Urk. 10/12 S. 1 f.), ab Mitte August 2005 nicht mehr zumutbar war (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit - wohl irrtümlich - mit „angestammte Tätigkeit als Koch“ bezeichnete, schliesslich aber das Valideneinkommen nach den Angaben der C.___ bestimmt hat (Urk. 10/31 S. 2, Urk. 10/12 S. 2),
dass jedoch gemäss den Berichten von med. pract. B.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/26 S. 4 f.) und vom 24. Januar 2008 (Urk. 14/2 S. 1) schon in der Pubertät depressive Phasen aufgetreten waren, eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bereits seit mindestens 1986 vorliegt und der Beschwerdeführer nach dem Abbruch seines Architekturstudiums an der D.___ ein Semester vor dem Abschluss im Jahr 1986 bis heute gesundheitsbedingt - er leidet an einer chronischen mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung - keine Ausbildung absolviert hat und keine Festanstellung länger behalten konnte (vgl. auch Lebenslauf, Urk. 10/29 S. 1 f., und IK-Auszug, Urk. 10/6), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein relevanter Gesundheitsschaden nicht erst im August 2005 sondern schon vor der Anstellung bei der C.___ eingetreten ist, welcher seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkte,
dass die Berichte von med. pract. B.___ widersprüchliche Angaben enthalten, indem im Bericht vom 8. Februar 2007 unter den Titeln Anamnese und Krankheitsentwicklung/Jetziges Leiden festgehalten wurde, das Architekturstudium sei wegen des Konflikts mit den Eltern abgebrochen worden, die mit den Noten und dem Lebenswandel des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen seien und die finanzielle Unterstützung gestrichen hätten, worauf anamnestisch die erste schwere depressive Episode mit wahnhaften Symptomen (1986) aufgetreten sei (Urk. 10/26 S. 4 f.), wogegen med. pract. B.___ im Bericht vom 24. Januar 2008 ausführte, der fehlende Berufsabschluss sei direkte Folge der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, da die Persönlichkeitsstörung dazu geführt habe, dass er das Architekturstudium nicht habe abschliessen können (Urk. 14/2 S. 1), weshalb nicht ohne Weiteres auf die Berichte von med. pract. B.___ abgestellt werden kann, zumal weitere Gründe dagegen sprechen, wie sich im Folgenden zeigt,
dass insbesondere strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist,
dass Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gemäss dem Bericht vom 4. Dezember 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jene der chronischen Depression und des chronischen Alkoholkonsums nannte, wobei sich der regelmässige Alkoholkonsum bei durchgeführter Psychotherapie und regelmässigen Blutkontrollen stabilisiert habe, sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jene einer rezidivierenden Gastritis mit Refluxbeschwerden und eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bezeichnete und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach einer Umschulung als zumutbar erachtete (Urk. 10/24 S. 3 f. und S. 6),
dass med. pract. B.___ gemäss ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen aufgrund der Diagnosen einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) bestehend mindestens seit dem Abbruch des D.___-Studiums im Jahr 1986 und der damit einhergehenden rezidivierenden mittelschweren depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) und aufgrund der Diagnose der Entwicklung einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie der mindestens seit dem 17. August 2005 bestehenden rezidivierenden Rückenschmerzen als zu 50 % eingeschränkt beurteilte und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. Februar 2007 für zumutbar hielt (Urk. 10/26 S. 3 f. und S. 8),
dass auf diese nicht übereinstimmenden Angaben betreffend die diagnostische Grundlage und den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt und auch nicht eine der beiden Einschätzungen von Dr. E.___ und med. pract. B.___ der anderen vorgezogen werden kann, zumal es sich dabei nicht um rheumatologisch- und/oder psychiatrisch-fachärztliche Beurteilungen handelt,
dass die praktische Ärztin B.___ zwar das Fähigkeitsprogramm Delegierte Psychotherapie (FMPP) absolvierte und den Fähigkeitsausweis der FMPP erwarb (vgl. www.doctorfmh.ch), diese Ausbildung jedoch der bei psychischen Leiden rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Anforderung an eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt mit psychiatrischem Facharzttitel (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6) nicht genügt,
dass sich den Akten abgesehen von der Stellungnahme von Dr. med. univ. F.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Februar 2007, der ohne eigene klinische Untersuchung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 10/35 S. 4), keine weiteren ärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen,
dass aufgrund der Berichte von med. pract. B.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/26 S. 3 ff.) und vom 24. Januar 2008 (Urk. 14/2) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt ist und eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bereits eine erste Ausbildung verunmöglichte,
dass nach dem Gesagten eine ergänzende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob, in welchem Ausmass und ab wann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit),
dass im Hinblick auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Bestimmung des Valideneinkommens relevant und psychiatrisch-fachärztlich ausserdem zu beurteilen ist, ob die psychischen Leiden des Beschwerdeführers gegebenenfalls bereits eine erste berufliche Ausbildung, insbesondere den Abschluss des D.___-Architekturstudiums oder danach eine andere Ausbildung verunmöglichten, wie dies vom Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 14/2) geltend gemacht wird (Urk. 13 S. 4),
dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen des Weiteren davon abhängt, ob die von den behandelnden Ärzten med. pract. B.___ und Dr. E.___ diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (Urk. 10/24 S. 3, Urk. 10/26 S. 3) im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung Folge einer vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder zu einer solchen geführt hat oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesundheitsstörung mit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht, wozu sich die von der Beschwerdegegnerin einzuholende interdisziplinäre medizinische Expertise ebenfalls zu äussern hat,
dass die Beschwerdegegnerin nach ergänzenden medizinischen und allenfalls berufsberaterischen Abklärungen über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden hat,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,6 % sowie der von Rechtsanwalt Dr. Kieser eingereichten Honorarnote vom 16. Juli 2009 (Urk. 25), mit der ein gerechtfertigter Aufwand von 15,2 Stunden und Fr. 91.80 Barauslagen geltend gemacht werden, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser eine Prozessentschädigung von Fr. 3'369.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'369.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Einzahlungsscheins von Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).