IV.2007.01171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete als selbständigerwerbende Tagesmutter und stundenweise als angestellte Reinigungsfrau (Urk. 9/6-7, Urk. 9/23), als sie am 11. Juni 2003 einen Autoauffahrunfall erlitt (Urk. 9/2, Urk. 9/30 S. 55-68), bei welchem sie sich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zuzog (Urk. 9/30 S. 54, Urk. 9/46 S. 20). Sie war für die Folgen dieses Nichtberufsunfalles nicht obligatorisch unfallversichert. Für Erwerbsausfall und Haushaltschaden kam daher weitgehend der Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeughalters auf (vgl. Urk. 1 S. 4).
1.2 Am 2. November 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Arbeitgeberberichte sowie diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 9/6-10, Urk. 9/13-14, Urk. 9/23, Urk. 9/25). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 7. Juni 2006, Urk. 9/27) sowie eine Begutachtung durch die Y.___ (Y.___-Gutachten vom 26. März 2007, Urk. 9/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/50, Urk. 9/54) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2007 für die Dauer vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Januar 2006 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 100 % Erwerbstätige, zu 10 % als Reinigungsfrau und zu 90 % als Tagesmutter. Vom 11. Juni 2003 bis zum 1. November 2005 sei sie in diesen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt gewesen. Ab dem 1. November 2005 sei sie jedoch aus ärztlicher Sicht zumindest wieder teilweise arbeitsfähig. Es resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 32 %, der ab dem 1. Februar 2006 zu keiner Invalidenrente mehr berechtige (Urk. 2).
2. Die Versicherte lässt Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Juli 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Folge reichte die Versicherte am 9. März 2009 (Urk. 12) nebst dem vorläufigen Austrittsbericht und dem Arztzeugnis vom 28. September 2007 auch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 9. Oktober 2007 ein (Urk. 13/1-3). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Berichten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Juli 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
2.3.3 Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
3.
3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige und sprach ihr vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Ab 1. Februar 2006 bestehe gestützt auf die Einschätzung im Y.___-Gutachten kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Denn die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. November 2005 als Reinigungsfrau zu 50 % und als Tagesmutter zu 65 % arbeitsfähig. Da sie zu 10 % als Reinigungsfrau und zu 90 % als Tagesmutter tätig gewesen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 32 %, der nicht mehr zu einer Rente berechtige (Urk. 2, Urk. 8).
3.2 Vorweg festzuhalten ist, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige aus den Akten ergibt und ausserdem unbestritten blieb. Unbestritten ist auch die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 10 % als Reinigungsfrau und zu 90 % als Tagesmutter tätig wäre (Urk. 1, Urk. 2; vgl. Urk. 9/5-7, Urk. 9/27 S. 3, Urk. 9/46 S. 13, Urk. 9/47 S. 7). Es ist daher darauf abzustellen.
3.3 Im Y.___-Gutachten vom 26. März 2007 wurden gestützt auf eine internistische Untersuchung (Urk. 9/46 S. 14), ein rheumatologisches (Urk. 9/46 S. 14 ff., S. 26-31), ein neurologisches (Urk. 9/46 S. 16 f., S. 32-38), ein neuropsychologisches (Urk. 9/46 S. 17 f., S. 39-45) und ein psychiatrisches (Urk. 9/46 S. 18 ff., S. 46-51) Fachgutachten die Diagnosen eines leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizites im Rahmen der Schmerzproblematik, einer verminderten Belastbarkeit und Stimmungsschwankungen, einer Dysthymie (ICD-10: F34.1), eines Verdachts auf dissoziative Fugue (ICD-10: F44.1), eines Verdachts auf eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10: F44.6) sowie eines panvertebralen, zervikal und hochthorakal akzentuierten Schmerzsyndroms (ICD-10: M54.0) gestellt (Urk. 9/46 S. 20).
In der medizinischen Beurteilung führten die Y.___-Gutachter aus, es bestehe am Bewegungsapparat ein Zervikalsyndrom mässiggradiger Ausprägung. Klinisch seien tendomyotische Verspannungen der Nackenmuskulatur zu erheben. Die rheumatologische wie auch die neurologische Begutachtung hätten keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer organischen neurologischen Störung zentraler oder peripherer Art ergeben. Insbesondere würden Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik fehlen. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen könnten bei unauffälligem Neurostatus organisch nicht erklärt werden. Der Unfall vom Juni 2003 habe die Beschwerdeführerin in ihrer Körperwahrnehmung nachhaltig erschüttert. Sie habe sich mittlerweile jedoch eine Hilfe um die Einschränkungen herum organisiert und dieser Umstand dürfe zu einer Fixierung des Leidens im Verlauf der Zeit geführt haben. Die Wahrnehmungsverzerrungen seien diagnostisch nur schwer abzubilden. Da sie organisch nicht erklärt werden könnten, sei davon auszugehen, dass es sich um dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörungen handle. Hierauf dürften insbesondere die geschilderten Lähmungen, welche circa sechs Monate nach dem Unfall aufgetreten seien, hinweisen. Eine anamnestische Fugue setze gemäss der psychiatrischen Fachuntersuchung jedoch voraus, dass ein Mensch alltägliche Verrichtungen verrichten könne, hierfür jedoch keinerlei bewusste Wahrnehmungen vorlägen, bis die Person plötzlich aufwache und quasi zur Besinnung komme. Hinweise für eine psychotische oder wahnhafte Komponente hätten den Schilderungen aber nicht entnommen werden können. Aufgrund der einmaligen fachpsychiatrischen Konsultation sei lediglich ein Verdacht geäussert worden. Für eine Bestätigung der Diagnose sei eine länger dauernde Betreuung oder gar ein stationärer Aufenthalt von Nöten. Die Organisation eines grossen Helfernetzes habe eher zur Förderung einer regressiven Entwicklung geführt. Nebst der dissoziativen Problematik habe eine depressive Grundstimmung festgestellt werden können, welche momentan das Ausmass einer Dysthymie nicht übersteige. Möglicherweise habe die etablierte antidepressive Medikation einen positiven Beitrag geleistet. Die Resultate der neuropsychologischen Untersuchungen seien weitgehend mit denen vom 12. Januar 2004 vergleichbar. Auch in dieser Untersuchung habe sich gezeigt, dass die subjektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin zum Teil von den Untersuchungsresultaten abwichen. So habe sie von extremen Gedächtnisstörungen berichtet, weise aber in der Untersuchung höchstens leichte Einschränkungen auf. Auch die Aussage, Mühe zu haben, einem Gespräch über längere Zeit zu folgen, dann ins Leere zu starren und nicht mehr anwesend zu sein, habe in der Untersuchung nicht beobachtet werden können. Hingegen würden die kognitiven Defizite in Abhängigkeit von der Schmerzsymptomatik und der subjektiven Belastungssituation in der Ausprägung stark schwanken. Zusammenfassend würden sich leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite zeigen. Die Beschwerdeführerin dürfte Schwierigkeiten haben, Aufgaben zu bewältigen, welche vermehrte Anforderungen an die fokussierte und geteilte Aufmerksamkeit stellen würden. Die Aufmerksamkeitsdefizite seien als mittelgradig zu beurteilen und aufgrund der Testresultate sei die Fahrtauglichkeit in Frage zu stellen. Andererseits bestehe Verbesserungspotential bezüglich der neuropsychologischen Defizite. Die Beschwerdeführerin habe noch nie an einer neuropsychologischen Therapie teilgenommen. In einer solchen könne sie lernen, mit Schmerzen, Stimmungsschwankungen und den daraus resultierenden subjektiven Überlastungssituationen umzugehen und Strategien zur Bewältigung derselben zu entwickeln sowie Erfolgserlebnisse daraus zu ziehen. Als zweite wichtige Massnahme sei in einer ambulanten tagesklinischen Einrichtung das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zu steigern. Auch sei die fachpsychiatrische Therapie wieder aufzunehmen. Die Befunde im neurologischen und rheumatologischen Fachgebiet würden die Arbeitsfähigkeit nicht mehr namhaft einschränken und bezüglich der dissoziativen Störung sowie der neuropsychologischen Einschränkungen bestünden Möglichkeiten zur Verbesserung. Im erlernten Beruf als Bankkauffrau bestehe aktuell aufgrund der kognitiven Aufmerksamkeitsdefizite eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Als Tagesmutter und im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, entsprechend 5,5 Stunden pro Tag. Auch hierfür seien die insgesamt leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite ausschlaggebend. Dabei sei die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 11. Juni 2003 initial zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Verlauf des Jahres 2005 sei eine Verbesserung eingetreten, welche im November 2005 von Dr. A.___ auch festgehalten worden sei. Aus jüngerer Zeit fänden sich keine Angaben, welche der Wiedererlangung einer Restarbeitsfähigkeit widersprächen (Urk. 9/46 S. 21 ff.).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab November 2005 nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden. Mit der seit der Begutachtung zweimaligen Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik werde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Y.___-Gutachten in Frage gestellt. Das Y.___-Gutachten sei aber auch deshalb ungenügend, weil das Beschwerdebild in einzelne Diagnosen verschiedener medizinischer Disziplinen aufgeschlüsselt und damit das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS negiert worden sei. Es dürfe nicht allein auf die nachweisbaren, objektivierbaren Befunde abgestellt werden. Zudem hätten die Y.___-Gutachter die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet. Die Sache sei daher für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
3.5 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2005 arbeitsfähig ist und ob zur Beurteilung der Ansprüche auf das Y.___-Gutachten vom 26. März 2007 abgestellt werden kann.
4.
4.1 Vorweg festzuhalten ist, dass die Einschätzung der Beschwerdeführerin, es könne auf das Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da - um der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen - von einem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma hätte ausgegangen werden müssen, obgleich der Nachweis mittels radiologischer Befunde nicht möglich sei (Urk. 1 S. 5 f.), haltlos ist. Denn es besteht keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche besagt, dass ein "Beschwerdebild nach Schleudertrauma" und nicht die einzelnen Diagnosen der verschiedenen Fachgebiete die Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit bilden sollen. Dabei würde eine Diagnose eines "Beschwerdebildes nach Schleudertrauma" insbesondere deshalb keinen Sinn machen, da sich ein ursprünglich zugezogenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule in ganz verschiedenen Weisen entwickeln kann. So beklagen viele Opfer eines Auffahrunfalls bald keine Beschwerden mehr, andere jedoch vor allem Kopf- und Nackenbeschwerden, andere ausstrahlende Schmerzen in die Arme und wieder andere vor allem psychische Beschwerden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - ihre Diagnosen nicht einzig gestützt auf nachweisbare, objektivierbare Befunde gestellt und die Arbeitsfähigkeit allein danach beurteilt haben. Auch kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Y.___-Gutachter hätten die beeinträchtigenden Beschwerden weitgehend einer psychischen Genese zugeordnet. Vielmehr haben verschiedene Fachärzte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Arme und des Rückens, Erschöpfungszustände, Missempfindungen, Überforderung, depressive Phasen und Schwindelgefühle, Urk. 9/46 S. 12) im Lichte ihrer jeweiligen Fachgebiete untersucht und beurteilt. Dabei kamen sie zum Schluss, dass Diagnosen aus verschiedenen Fachbereichen vorliegen, so das panvertebrale, zervikal und hochthorakal akzentuierte Schmerzsyndrom aus rheumatologischer Sicht, leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite aus neuropsychologischer Sicht und eine Dysthymie aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 9/46 S.20 ). Dies ist nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei zwischenzeitlich zwei Mal stationär in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Auch aus diesem Grunde könne nicht auf das Y.___-Gutachten und dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden. Zudem sei das Y.___-Gutachten nicht als abschliessend zu betrachten, da darin festgehalten worden sei, dass sich eine psychotische oder wahnhafte Komponente nur im Rahmen einer länger dauernden Betreuung oder stationär erhärten lasse. Auch werde auf die im Jahr 2004 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht weiter eingegangen (Urk. 1 S. 7).
4.2.2 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 1. Juni 2007 wurden der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20), der Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10: F44), der Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90) und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) geäussert. Eine abschliessende diagnostische Klärung sei im Rahmen des Aufenthaltes vom 4. April bis zum 1. Juni 2007 nicht möglich gewesen (Urk. 3/3).
Vom 21. August bis zum 28. September 2007 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Z.___ auf, wobei für diesen Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 13/1-3). Diagnostiziert wurden im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2007 eine ängstlich-agitierte depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.2; richtig wohl: F32.3) sowie ein Verdacht auf ADHS bei Erwachsenen (ICD-10: F90). Es habe sich ein depressives Zustandsbild gezeigt, das gut auf die veränderte Medikation und das paramedizinische Therapieprogramm angesprochen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin über immer wieder auftretende Überforderungssituationen berichtet, die in der Ausprägung und Häufigkeit jedoch im Verlauf abgenommen hätten. Teilweise seien verschiedenste körperliche und psychische Symptome geäussert worden, die schnell gewechselt hätten und ätiologisch nur schwer einzuordnen seien. Letztlich seien eine Weiterbehandlung beim Psychiater Dr. med. C.___, eine Spitexbetreuung und weitere ambulante paramedizinische Therapien (Nordic-walking) organisiert worden (Urk. 13/3).
4.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auf die im Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 1. Juni 2007 aufgeführten Verdachtsdiagnosen (Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, Verdacht auf eine dissoziative Störung, Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter und Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung) nicht abgestellt und es können daraus keine Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Denn es wurde im Bericht vom 1. Juni 2007 ausdrücklich festgehalten, dass eine abschliessende diagnostische Klärung im Rahmen des Aufenthaltes nicht möglich gewesen sei. Insbesondere habe eine psychotische oder wahnhafte Komponente den Schilderungen nicht entnommen werden können, wobei die Symptome diagnostisch nur schwer abzubilden gewesen seien. Auch habe der zu Beginn im Raum stehende Verdacht auf ADHS nicht erhärtet werden können. Es sei - wenn es sich nicht um organisch begründete Störungen handle - wohl am ehesten von dissoziativen Bewegungs- und Empfindungsstörungen auszugehen (Urk. 3/3 S. 4). Für das Befinden und Verhalten der Beschwerdeführerin während des Klinikaufenthaltes, welches sich durch Agitiertheit, Stimmungsschwankungen, Fixierung auf das Leiden, mangelnde Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte und der angespannten Familiensituation, Überforderung und möglichen Wahrnehmungsstörungen auszeichnete, liefert somit der Bericht vom 1. Juni 2007 keine Erklärung und keine zugrundeliegenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 3/3).
4.2.4 Auch wenn der zweite stationäre Aufenthalt erst nach Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 2) erfolgte, ist der entsprechende Bericht vom 9. Oktober 2007 (Urk. 13/3) trotzdem zu berücksichtigen, zumal er zusammen mit demjenigen der Psychiatrischen Klinik B.___ (Urk. 3/3) bei der Beurteilung der im Y.___-Gutachten geäusserten Verdachtsdiagnosen und Unsicherheiten (vgl. Urk. 9/46 S. 18 ff.) eine gewisse Klarheit zu schaffen vermag. Denn es wurde im Y.___-Gutachten im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Verdacht auf eine dissoziative Fugue und dem Verdacht auf eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung festgehalten, es müsse eine länger dauernde ambulante oder stationäre Betreuung erfolgen, um diese Verdachtsdiagnosen zu erhärten (Urk. 9/46 S. 19). Mit den zwei stationären Klinikaufenthalten ist die im Y.___-Gutachten empfohlene längere und intensivere Auseinandersetzung mit den möglichen psychischen Störungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Das Y.___-Gutachten erfährt demnach mit den erwähnten Berichten der Psychiatrischen Klinik B.___ und der Psychiatrischen Klinik Z.___ eine Vervollständigung. Damit wird der Einwand der Beschwerdeführerin, das Y.___-Gutachten sei - mangels der empfohlenen Zusatzabklärungen - unvollständig, unbeachtlich. Festzuhalten ist sodann, dass sowohl anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik B.___ wie auch in der Psychiatrischen Klinik Z.___ die erwähnten Verdachtsdiagnosen nicht bestätigt werden konnten (Urk. 3/3, Urk. 13/3). Es liegt somit - mangels entsprechender Befunde - weder eine dissoziative Fugue noch eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung vor.
4.2.5 Ferner kann von dem in den Berichten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 1. Juni 2007 und der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 9. Oktober 2007 geäusserten Verdacht auf ADHS bei Erwachsenen (Urk. 13/3) nicht auf einen entsprechenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, da es sich erneut lediglich um einen Verdacht handelt. Zudem erhärtete sich der Verdacht im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts nicht, da die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende medikamentöse Behandlung nicht ansprach (Urk. 3/3 S. 4). Sodann wurde auch anlässlich des Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Z.___ von einer ADHS-Abklärung abgesehen, was darauf schliessen lässt, dass eine allfällige Problematik nicht als vordringlich erachtet wurde (vgl. Urk. 13/3 S. 3).
4.2.6 Damit bleibt einzig zu prüfen, ob und im Gegensatz zur im Y.___-Gutachten diagnostizierten Dysthymie (Urk. 9/46 S. 20) eine ängstlich-agitierte depressive Episode mit psychotischen Symptomen vorliegt (vgl. Urk. 13/3).
Gemäss der Einschätzung im psychiatrischen Fachgutachten des Y.___ entsprach der anlässlich der Begutachtung vorhandene depressive Aspekt einer dysthymen Grundstimmung. Dies könne auch ein Erfolg der inzwischen etablierten Citalopram-Therapie sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte zu circa 75 % arbeitsfähig (Urk. 9/46 S. 19, S. 51). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, denn die im Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ aufgeführte Diagnose einer ängstlich-agitierten depressiven Episode mit psychotischen Symptomen wurde erst am 9. Oktober 2007, mithin erst nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 2) gestellt. Sie betrifft demnach den zu berücksichtigenden Zeitraum nicht mehr, insbesondere da sich aus dem Y.___-Gutachten für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung im Ausmass einer schweren depressiven Episode (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., F32.3, S. 143) keine Anhaltspunkte ergeben. Auch wenn eine antidepressive Medikation im massgeblichen Zeitraum vor dem 5. Juli 2007 möglicherweise zum lediglich leichten depressiven Verstimmungszustand beitrug, ist nicht von einer schwereren Erkrankung auszugehen, denn die Einnahme antidepressiver Medikation ist zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langandauernde und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende psychische Erkrankung ergibt. Zum einen wurde nämlich aufgeführt, dass das depressive Zustandsbild gut auf die veränderte Medikation und das paramedizinische Therapieprogramm ansprach. Dabei weist insbesondere die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sehr motiviert an den paramedizinischen Therapien teilzunehmen, nicht auf eine schwere depressive Erkrankung hin. Zum anderen attestierten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ lediglich für die Dauer der stationären Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nahmen zu einer darüber hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung (Urk. 13/2-3). Dies lässt darauf schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit beim Klinikaustritt nicht mehr in einem ausgeprägten Ausmass eingeschränkt war, ansonsten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit wohl attestiert worden wäre.
Es besteht damit kein Anlass, im massgeblichen Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2007 von der im Y.___-Gutachten diagnostizierten Dysthymie und der 75%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen.
4.2.7 Dass die Y.___-Gutachter auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-störung beziehungsweise eines posttraumatischen Stresssyndroms, welche von der anfänglich behandelnden Psychotherapeutin lic. psychol. D.___ und der Heilpraktikerin E.___ diagnostiziert worden war (Urk. 9/30 S. 14 und S. 53), nicht eingegangen seien (vgl. Urk. 1 S. 7), vermag sodann das Y.___-Gutachten und die darin enthaltenen Einschätzungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es handelt sich bei den Diagnosestellenden nicht um Fachärztinnen für Psychiatrie, weshalb auf eine entsprechende Diagnose nicht abgestellt werden kann. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass anlässlich der stationären Klinikaufenthalte ebenfalls nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geschlossen wurde (Urk. 3/3, Urk. 13/3).
4.2.8 Insgesamt ist somit trotz der Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die psychische Problematik auf die psychiatrische Beurteilung im Y.___-Gutachten abzustellen, da diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
4.3 Auf das Y.___-Gutachten könne ferner nicht abgestellt werden, da die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet worden seien. Gerade die Frage nach dem Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma wäre von besonderem Interesse gewesen (Urk. 1 S. 6 f.).
Wie bereits oben erwähnt, ist die Frage, ob ein Schleudertrauma vorliegt, im Bereich der Invalidenversicherung von keinem Interesse. Denn es stellen sich keine Unfallkausalitätsfragen. Vielmehr hat die Invalidenversicherungen für die Folgen von Erwerbsunfähigkeit aufzukommen ohne zu unterscheiden, ob sie auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen ist. Die Nicht-Beantwortung einer entsprechenden Frage vermindert damit die Überzeugungskraft des Y.___-Gutachtens nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden sodann die Fragen der IV-Stelle beantwortet, indem auf die jeweiligen relevanten Textpassagen verwiesen wurde (Urk. 9/46 S. 23). Zwar wurden die Haushaltfragen nur in dem Sinne beantwortet, dass hierfür eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig sei (Urk. 9/46 S. 24). Die genaue Aufschlüsselung der möglichen Einschränkungen im Haushalt ist aber deshalb nicht nötig, weil die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert wurde und sie im Rahmen der Erwerbstätigkeit lediglich im Umfang von 10 % als Reinigungsfrau arbeitete.
Damit geht auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere.
4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass für die Tätigkeit als Reinigungsfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtigt werde, nicht jedoch für die Tätigkeit als Tagesmutter. Dabei sei die Tätigkeit als Tagesmutter hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite anspruchsvoller als die Arbeit als Reinigungsfrau (Urk. 1 S. 7).
Im Y.___-Gutachen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in der Haushaltführung und der Kinderbetreuung zu 80 bis 90 % arbeitsfähig, wobei belastende Tätigkeiten wie schweres Heben und Tragen, Putztätigkeiten mit Fensterreinigen oder in dauernd vorgeneigter Körperhaltung nach Möglichkeit zu delegieren seien (Urk. 9/46 S. 16, S. 31). Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige (Urk. 9/46 S. 17, S. 38), aus psychiatrischer Sicht eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 19). Die leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite würden die Tätigkeit als Hausfrau einschränken. In der ehemaligen Tätigkeit als Büroangestellte, bei der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen über längere Zeit gefordert seien, sei es denkbar, dass die kognitiven Defizite stärker zum Tragen kämen (Urk. 9/46 S. 18, S. 45). In der Gesamtbeurteilung kamen die Y.___-Gutachter sodann zum Schluss, dass die Versicherte unter Berücksichtigung aller Beschwerden im erlernten Beruf als Bankkauffrau aufgrund der kognitiven Aufmerksamkeitsdefizite eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Als Tagesmutter und im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, entsprechend 5,5 Stunden pro Tag. Auch hierfür seien die insgesamt leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite ausschlaggebend (Urk. 9/46 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfrau nahmen die Y.___-Gutachter nicht ausdrücklich Stellung.
Gestützt auf diese Einschätzung ging der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) davon aus, dass in der Tätigkeit als Tagesmutter eine 65%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da in diagnostischer Hinsicht vorrangig psychische Erkrankungen angeführt worden seien, die sich naturgemäss in jeglicher Tätigkeit einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, sei auch für die Tätigkeit als Reinigungsfrau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 9/47 S. 7 f.).
Für die von der IV-Stelle berücksichtigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsfrau findet sich im Y.___-Gutachten keine Grundlage. Denn die Tätigkeit im Haushalt und als Tagesmutter, für welche eine 65%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/46 S. 22), unterscheidet sich nur unwesentlich von der Tätigkeit als Reinigungsfrau, da die Hausfrauen- und Tagesmuttertätigkeit auch Reinigungsarbeiten mit den damit verbundenen körperlichen Herausforderungen umfasst. Auch was die kognitiven Fähigkeiten anbelangt, gleichen sich die Tätigkeiten. Für eine über 65 % hinausgehende Einschränkung in der Tätigkeit als Reinigungsfrau besteht daher kein Anlass, zumal mit diesem anlässlich der interdisziplinären Konsens-Konferenz festgelegten Prozentsatz (vgl. Urk. 9/46 S. 20 ff.) auch die aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht geäusserten Einschränkungen berücksichtigt werden.
4.5 Das Y.___-Gutachten vom 26. März 2007 (Urk. 9/46) vermag damit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen, wobei abschliessend festzuhalten ist, dass es für die strittigen Belange umfassend ist, auf den Untersuchungen durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 9/46 S. 14), Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Oberarzt der Rheumatologischen Klinik (Urk. 9/46 S. 14 ff., S. 26-31), Dr. med. H.___, Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik, Dr. med. I.___, Stellvertretende Oberärztin an der Neurologischen Klinik, Dr. med. J.___, Oberarzt an der Neurologischen Klinik (Urk. 9/46 S. 16 f., S. 32-38), lic. phil. K.___, Psychologin FSP, Prof. Dr. phil. L.___, Leiter Neuropsychologiezentrum (Urk. 9/46 S. 17 f., S. 39-45), Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/46 S. 18 ff., S. 46-51), sowie auf einer Gesamtbeurteilung mit fünf der erwähnten Fachleute (Urk. 9/46 S. 20 ff.), und somit auf allseitigen Untersuchungen beruht. Schliesslich berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 9/46 S. 12, S. 26 f., S. 35, S. 41 und S. 48) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 9/46 S. 3-12) und nimmt zu den abweichenden medizinischen Einschätzungen Stellung (vgl. Urk. 9/46 S. 22). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
Es liegen somit die Diagnosen leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Defizite im Rahmen der Schmerzproblematik, einer verminderten Belastbarkeit und Stimmungsschwankungen, einer Dysthymie und eines panvertebralen, zervikal und hochthorakal akzentuierten Schmerzsyndroms vor. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom 11. Juni 2003 bis November 2005 war eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten gegeben. Ab November 2005 besteht jedoch in der Tätigkeit als Tagesmutter und Reinigungsfrau eine 65%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 9/47 S. 7 ff.).
Da sowohl für die Diagnosen wie auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
5.
5.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads hat die IV-Stelle die gemischte Methode angewandt und damit - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) - für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Januar 2006 einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Februar 2006 einen solchen von 32 % errechnet (vgl. Urk. 2, Urk. 9/47 S. 9).
Die gemischte Methode gelangt gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG dann zur Anwendung, wenn eine versicherte Person nur zum Teil erwerbstätig ist. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, denn die Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle zu Recht als 100 % Erwerbstätige qualifiziert, welche zu 10 % als Reinigungsfrau und zu 90 % als Tagesmutter arbeitete (vgl. Erw. 3.2). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist demnach nicht nach der gemischten Methode vorzugehen.
5.2 Da die Beschwerdeführerin während der ersten Phase vom 11. Juni 2003 bis zum 31. Oktober 2005 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, besteht - nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) und unabhängig von der jeweiligen Bemessungsmethode - ab dem 1. Juni 2004 und bis zum 31. Januar 2006 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %.
Ab dem 1. November 2005 liegt aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes eine 65%ige Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Tagesmutter und Reinigungsfrau vor (vgl. Erw. 4.5). Da insbesondere das Invalideneinkommen als selbständig erwerbende Tagesmutter nur schwer beziffert, beziehungsweise lediglich geschätzt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2004, I 635/03, Erw. 4.1), hat die Methode des Prozentvergleichs zur Anwendung zu gelangen (vgl. Erw. 2.3.3). Unter Berücksichtigung der 65%igen Arbeitsfähigkeit resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 35 %. Ab dem 1. Februar 2006 besteht demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).