IV.2007.01173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, dessen Eltern beide Staatsangehörige von Indien sind und sich seit dem Jahre 1978 in der Schweiz aufhalten, wurde 1984 in der Schweiz geboren (Urk. 11/1). Nachdem er von August 1989 bis Ende Schuljahr 1990/91 in Y.___ den Sprachheilkindergarten besucht hatte (vgl. Urk. 11/33-36), reiste der Versicherte nach Indien, wo er in die Regelklasse eingeschult wurde und ergänzend privaten Sprachheilunterricht erhielt (vgl. Urk. 11/58, 11/60). Am 5. Juni 2001 stellte X.___, vertreten durch seinen Vater, ein (erneutes) Gesuch um Übernahme der Kosten für Sonderschulung sowie für Berufsberatung mit der Begründung, er spreche keine vollständigen Sätze, weshalb spezieller Stützunterricht nötig sei (Urk. 11/37). Dieses Gesuch wurde - da sich der Versicherte voraussichtlich erst im März 2002 wieder in der Schweiz aufhalten werde (Urk. 11/47) - mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 (Urk. 11/49) abgewiesen. Am 11. März 2002 setzte der Versicherte, nunmehr vertreten durch die pro infirmis, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, davon in Kenntnis, dass er am 28. März 2002 in die Schweiz zurückkehre, und beantragte eine möglichst baldige logopädische Abklärung (Urk. 11/50). Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (Urk. 11/60/1) legte der Versicherte den (undatierten) Bericht von V.___, Indien, auf (Urk. 11/60/2-4). Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 (Urk. 11/63) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für eine Logopädie-Heilbehandlung ab. Am 20. März 2003 (Urk. 11/64) liess X.___ durch die pro infirmis beantragen, es sei abzuklären, welche beruflichen Möglichkeiten für ihn in Frage kämen. Die IV-Stelle zog in der Folge die ärztlichen Berichte von PD Dr. med. A.___, Oberarzt am Herzkreislaufzentrum des Spitals B.___, vom 4. April 2003 (Urk. 11/68/7-10) und vom 26. Juni bzw. 1. Juli 2003 (Urk. 11/68/1-6) bei. Nachdem ein Beratungs- und Abklärungsgespräch ergeben hatte, dass unter den aktuellen Umständen berufliche Massnahmen weder planbar noch durchführbar seien (Urk. 11/77/1), wurde das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 11/75) abgewiesen. Mit Schreiben vom 9. August 2004 (Urk. 11/81) legte Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, den Bericht des D.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 11/81/2-5) auf, und im April 2005 reichte der Versicherte die Berichte der Stiftung E.___ vom 8. März 2005 (Urk. 11/85) und von dipl. klin. log. F.___, Leiterin Abteilung Klinische Logopädie, B.___, vom 31. März 2005 (Urk. 11/88) ein. Das durch F.___ gestellte Gesuch um Kostenübernahme einer logopädischen Behandlung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 11/92) ab, da der Gesundheitszustand von X.___ nicht stabil sei und die Behandlung daher nach dem vollendeten 20. Altersjahr nicht mehr übernommen werden könne. Mit Verfügung vom 29. April 2005 (Urk. 11/93) lehnte die IV-Stelle schliesslich das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, wogegen der Versicherte, vertreten durch G.___, D.___, am 23. Mai 2005 (Urk. 11/99) Einsprache erheben liess. Mit Entscheid vom 14. September 2006 (Urk. 11/118) hielt die IV-Stelle an ihrer abweisenden Verfügung vom 29. April 2005 fest.
1.2     Im Schreiben an die IV-Stelle vom 13. Oktober 2006 (Urk. 11/122) hielt die Sozialberatung der Y.___ in Vertretung von X.___ dafür, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen aufgrund der erheblichen Sprachschwierigkeiten nicht möglich sei, beantragte aber gleichzeitig, es sei dem Versicherten die vom B.___ empfohlene logopädische Therapie im Sinne einer medizinischen Massnahme zu vergüten; anderenfalls wäre ihm eine Rente auszurichten, sei doch ohne die beantragten Massnahmen jegliche Erwerbsfähigkeit offenkundig ausgeschlossen. Auf dieses erneute Gesuch um Übernahme der logopädischen Therapiekosten trat die IV-Stelle in der Folge jedoch nicht ein (Verfügung vom 5. Dezember 2006, Urk. 11/125).
1.3     Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Dezember 2006 (Urk. 11/127/2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/131-139) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2007 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 2). Mit Vorbescheid vom 14. August 2007 (Urk. 11/144) informierte sie ferner den Versicherten dahingehend, dass sie auf das mittels Einwand vom 19. April 1007 (Urk. 11/138) erneut vorgebrachte Gesuch um Kostenübernahme der Sprachheilbehandlung nicht eintreten werde. Dagegen erhob der Versicherte am 11. September 2007 (Urk. 11/147) Einwand und beantragte, das laufende Verfahren sei einstweilen zu sistieren, bis über die am hiesigen Gericht hängige Beschwerde gegen den abweisenden Rentenentscheid befunden worden sei. Im Weiteren liess X.___ einen Antrag um Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen stellen, befinde er sich doch seit ungefähr einem Jahr in der geschützten Werkstatt Behindertenwerk H.___, womit zwischenzeitlich erheblich veränderte Verhältnisse vorlägen. Dem Sistierungsgesuch gab die IV-Stelle am 17. September (Urk. 11/148) bzw. am 26. Oktober 2008 (Urk. 11/153) statt.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 2) liess X.___ am 11. September 2007 durch Z.___, Sozialberatung der Stadt Y.___, Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und schliesslich sei im Rahmen der Prüfung der Rentenfrage vorfrageweise zu klären, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-153) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 21. November 2007 (Urk. 12) der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3     Mit Verfügung vom 11. November 2008 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, wo er bislang tätig war, und dem Gericht - soweit vorhanden - Berichte der entsprechenden Institutionen oder Arbeitgeber einzureichen. Am 12. Dezember 2008 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer in der Folge die Berichte des Behindertenwerkes H.___ vom 4. April (Urk. 16/3) bzw. 4. Dezember 2008 (Urk. 16/1) sowie von Dr. med. dent. I.___ , dipl. Logopädin, und dipl. klin. log. J.___ MSc, Leiterin Klinische Logopädie, B.___, vom 19. Mai 2008 (Urk. 16/2) auf.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre - bei adäquater Therapie der Sprachstörung in der Schweiz - auf dem Arbeitsmarkt zu 75 % arbeitsfähig. Damit hätte er die Möglichkeit, ein Invalideneinkommen von Fr. 48'937.50 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65'250.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führe. Da sich der Beschwerdeführer vorwiegend in Indien aufgehalten habe, seien die logopädischen Massnahmen zumindest teilweise nicht absolviert worden, womit bei bestehender Sprachstörung berufliche Massnahmen nicht hätten erfolgreich umgesetzt werden können (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, es habe sich erst nach einer - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - adäquaten Behandlung in seinem Heimatland gezeigt, dass eine weitergehende logopädische Therapie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen könnte. Daran ändere jedoch nichts, dass bis zum Abschluss einer solchen Therapie eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, welche weit über dem von der Beschwerdegegnerin geschätzten Wert von 25 % liege. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, auch nach erfolgreicher Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zu erreichen. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, es verstosse gegen den Grundsatz der Eingliederung vor Rente, wenn die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der laufenden Therapie verweigere, obgleich diese unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern. Da die Frage der Eingliederungsmassnahme in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rente stehe, sei vorfrageweise zu prüfen, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme bestehe (Urk. 1 S. 3).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Dr. med. K.___, Kinderarzt FMH, berichtete am 22. April 1988 (Urk. 11/12), beim Beschwerdeführer bestehe ein geringer psychomotorischer Entwicklungsrückstand und er zeige einige Dysmorphie-Zeichen. Im Weiteren bestünden eine Schallleitungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie eine allgemeine Störung der Spielentwicklung. Eine heilpädagogische Frühberatung werde dringend empfohlen.
3.2     Im Bericht des Spitals W.___, Abteilung Logopädie, vom 7. Juli 1988 (Urk. 11/17/3-4) wurde ein schwerer Spiel- und Sprachentwicklungsrückstand genannt. Ein geistiger Entwicklungsrückstand könne nicht ausgeschlossen werden. Derzeit stehe eine heilpädagogische Frühberatung im Vordergrund. Eine logopädische Behandlung sei später eventuell möglich.
3.3     Mit Schreiben vom 22. Juni 1989 (Urk. 11/32) informierte M.___, Logopädin, im Auftrag der Schulpflege Y.___ die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bislang in seiner Sprachentwicklung nur wenig Fortschritte erzielt habe, weshalb er ab dem Schuljahr 1989/90 den Sprachheilkindergarten besuchen werde.
3.4     Gemäss Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. April 2003 (Urk. 11/68/7-10) leidet der Beschwerdeführer an einem kombinierten Aortenvitium und einem anamnestisch leichten kognitiven Entwicklungsrückstand (IQ 75 %). Eine Einschränkung der körperlichen Aktivität bestehe nicht.
3.5     PD Dr. rer. nat. N.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. O.___, Psychologin, beide D.___, hielten im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 11/81/2-5) fest, der Beschwerdeführer verfüge vermutlich über eine allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit unter dem Durchschnittsbereich und liege damit im Bereich einer Lernbehinderung mit multiplen neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen. Sein Handlungsquotient liege bei 70 IQ-Punkten. Aufgrund der Fremdsprachigkeit sowie des unterschiedlichen soziokulturellen Kontextes könne sein Leistungspotential indes nur geschätzt werden. Die Experten notierten, ihres Erachtens sei eine Integration in einer geschützten Werkstatt angezeigt, wobei - insbesondere auch mit Blick auf die sprachlichen Schwierigkeiten - darauf zu achten sei, dass der Beschwerdeführer schrittweise und an Hand von konkreten Beispielen in die Tätigkeit eingeführt werde. An Ressourcen seien die intakte psychomotorische Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, seine Ausdauer und die Kompetenz im zwischenmenschlichen Diskurs zu nennen. Sein genaues Potential sei vermutlich aber erst mit der Zeit abschätzbar. Zur Erleichterung der Integration empfahlen die Sachverständigen abschliessend eine handlungs- und ergebnisorientierte Sprachförderung durch eine Logopädin oder Heilpädagogin.
3.6     Dem Probewochenbericht der Stiftung E.___ vom 8. März 2005 (Urk. 11/85), bei welcher der Beschwerdeführer ein dreiwöchiges Praktikum vom 14. Februar bis zum 4. März 2005 in den Bereichen Verpackung und Mechanik absolviert hatte, ist zu entnehmen, dass P.___, Koordinator, die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine IV-Ausbildung als ungenügend erachtete. Eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wäre dem Beschwerdeführer demgegenüber möglich. P.___ führte aus, er sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die theoretischen Unterweisungen nicht verstanden habe. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die Arbeiten nur durch praktische Anweisungen hätten erklärt werden können. Die verbale Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei sehr eingeschränkt; er kenne nur einige Wörter in Deutsch, gemäss Aussage seines Vaters sei aber auch der Wortschatz in der Muttersprache sehr klein. P.___ erklärte, für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer IV-Ausbildung müssten ein sprachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern, das Verstehen von Arbeitsanweisungen mittels einfacher Wörter sowie das Addieren im Zahlenbereich bis 20 und das Zahlen Kennen bis 100 möglich sein. Er habe den Beschwerdeführer daher gebeten, einen Kurzbericht, welcher sich darüber äussere, ob und in welchem Masse eine Entwicklung der Sprache noch zu erwarten sei, anzufordern.
3.7         Gestützt auf die neuropsychologische Testung des D.___ vom 15. Juni 2004 hielt Dr. med. Q.___, RAD, am 24. September 2004 dafür (Urk. 11/86/2), dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Lernbehinderung nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich sei.
3.8     Mit Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 11/88) diagnostizierte die Logopädin F.___ eine rezeptive und expressive Sprachstörung (seit Kindheit bestehendes Dysphasiesyndrom) mit konsekutiver schwerer schulischer Lernschwäche bei ausgeprägter phonematischer Dysmnesie (verbal auditive Merkfähigkeit und Differenzierungsschwäche) mit konsekutiv beeinträchtiger phonematischer Führung und Kontrolle der Sprechbewegungen und bei vermutlich leichtem psychisch geistigem Entwicklungsrückstand. Betreffend Anamnese hielt die Expertin fest, der Beschwerdeführer sei - nach dem Besuch eines Sprachheilkindergartens in der Schweiz - etwa im Jahre 1991 in Indien eingeschult worden, wo er während sieben Jahren die Schule besucht habe und logopädisch alle zwei Monate betreut worden sei. Während des Aufenthaltes in Indien hätten jährliche Ferienaufenthalte in der Schweiz stattgefunden. F.___ führte aus, die Sprachuntersuchung, welche zum Teil in Anwesenheit eines indischstämmigen und eines der Sprache Malayalom mächtigen Arztes erfolgt sei, habe ergeben, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Muttersprache als auch in der Zweitsprache Englisch nur über einen kleinen Wortschatz verfüge. Der deutsche Wortschatz sei sehr rudimentär.
         Die Logopädin erklärte, im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung sei eine gezielte Dysphasiebehandlung im Sinne eines spezifischen Hirnfunktionstraining unerlässlich. Nur durch eine Verbesserung der sprachlichen Leistungsfähigkeit könne der Beschwerdeführer sozial und beruflich integriert werden (Urk. 11/88/3).
3.9     R.___, S.___, berichtete am 11. August 2005 (Urk. 11/112), bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers während der Schnupperzeit vom 25. Juli bis zum 12. August 2005 habe sich die sprachliche Barriere als offensichtlich erwiesen. Gleichwohl sei die Verständigung jeweils gelungen, wobei der Beschwerdeführer über eine überraschend schnelle Auffassungsgabe verfüge. Feinmotorische Anforderungen hätten ihm keine Mühe bereitet. R.___ bezifferte die Leistungserwartung des Beschwerdeführers auf 30 bis 50 % und vermerkte abschliessend, er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der Werkstatt arbeiten könnte. Den Möglichkeiten entsprechend könne jedoch nur ein geschützter Arbeitsplatz angeboten werden. Vielleicht bestehe in einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit für eine IV-Anlehre.
3.10   Die Logopädin Dr. I.___ und dipl. klin. log. T.___, beide B.___, erklärten im Bericht vom 29. März 2007 (Urk. 11/137), mittels logopädischer Therapie könne die Kommunikation des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz verbessert werden, was seine berufliche Eingliederung erleichtere. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden, liege solches doch nicht in ihrem Kompetenzbereich. Die Logopädinnen erläuterten, dass durch eine frühe und intensive, ursachenbezogene sowie symptomorientierte logopädische Therapie eine Verbesserung der sprachlich-mündlichen und sprachlich-schriftlichen Leistungen hätte erzielt werden können. Betreffend die Qualität sowie Quantität der in Indien zeitweise durchgeführten logopädischen Therapien liessen sich keine Angaben machen.
3.11   Dem Bericht vom 4. April 2008 (Urk. 16/3) von U.___, Leiter Konditorei des Behindertenwerkes H.___, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2006 in der Konditoreiabteilung tätig ist und im Wesentlichen am Sandwichposten mitarbeitet, Wähen belegt und Birchermüesli herstellt, wobei er diese einfachen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledige. U.___ erklärte, dass die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers Betreuung und Zeit erforderten und ihm, U.___, oft nicht ganz klar sei, ob der Beschwerdeführer seine Anweisungen verstanden habe. Seit der Beschwerdeführer im Bäckereibetrieb mitarbeite, habe er sich im praktischen Bereich sehr entwickelt. In der Kommunikation seien demgegenüber nur kleine Fortschritte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer verhalte sich nach wie vor sehr ruhig. U.___ führte aus, er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer bei praktischen Arbeiten eine kleine Chance auf dem Arbeitsmarkt hätte. Im schriftlichen und mündlichen Bereich sei eine logopädische Therapie indes unumgänglich.
3.12   I.___ und J.___, B.___, notierten im Bericht vom 19. Mai 2008 (Urk. 16/2), zwischen dem 28. April 2005 und dem 23. April 2008 hätten insgesamt 47 logopädische Therapiesitzungen stattgefunden. Im Hinblick auf den Schweregrad der seit Kindheit bestehenden Sprachstörung sowie vor dem Hintergrund der Therapiesprache Deutsch - für den Beschwerdeführer eine Fremdsprache - sei diese Therapieintensität nicht ausreichend, um optimale sprachliche Fortschritte zu erzielen. Gleichwohl hätten im Rahmen der logopädischen Therapie Fortschritte erzielt werden können.
3.13   Am 4. Dezember 2008 (Urk. 16/1) berichtete U.___, seit der letzten Arbeitsplatzeinschätzung (vom 4. April 2008, vgl. Erw. 3.11) habe sich nichts verändert. Der Beschwerdeführer erledige die ihm zugewiesenen einfachen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit, er benötige aber nach wie vor viel Zeit und Betreuung. U.___ hielt dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chancen hätte. Auf jeden Fall würden ihm in der Kommunikation Schwierigkeiten erwachsen.

4.
4.1     Dass der Beschwerdeführer seit Kindheit an einer rezeptiven und expressiven Sprachstörung leidet, welche ihn in der Kommunikation und demzufolge auch bei beruflichen Tätigkeiten stark eingeschränkt, geht zweifelsfrei aus der ärztlichen Aktenlage hervor und ist denn auch nicht strittig. Strittig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, und bejahendenfalls in welchem Umfang eine solche Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2     Vorab ist festzuhalten, dass invaliditätsfremde Gründe wie etwa das Alter oder die geographische Herkunft einer Person bei der Festlegung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 29. März 2007, I 204/06, Erw. 4.2.2). So ergibt sich aus den medizinischen Abklärungen, dass der Beschwerdeführer nur über einen sehr rudimentären deutschen Wortschatz verfügt, dessen Verbesserung Vorraussetzung für eine soziale und berufliche Integration bildet (Erw. 3.8). Auch wenn beim Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ein schwerer Spiel- und Sprachentwicklungsrückstand (Erw. 3.2) festzustellen war, und er demzufolge in der Schweiz einen Sprachheilkindergarten besuchte (Erw. 3.3), ist den weiteren ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - hätte er in der Schweiz statt in Indien die Schulen besucht - über einen grösseren Wortschatz in der deutschen Sprache verfügte, als dies derzeit der Fall ist. Trotz seiner Sprachstörung war es dem Beschwerdeführer nämlich möglich, in seiner indischen Muttersprache und der Zweitsprache Englisch einen zwar kleinen, aber doch mehr als nur fragmentarischen Wortschatz aufzubauen (Erw. 3.8). Ferner wiesen die Logopädinnen I.___ und J.___ darauf hin, dass ein optimaler sprachlicher Fortschritt aufgrund der Tatsache, dass Deutsch - und für den Beschwerdeführer mithin eine Fremdsprache - Therapiesprache sei, eine erhöhte Therapieintensität erfordere (Erw. 3.12). Damit steht fest, dass die Einschränkung des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht wenigstens teilweise in seiner Fremdsprachigkeit gründet. Als invaliditätsfremder Faktor hat diese Tatsache daher unberücksichtigt zu bleiben.
4.3     Im Weiteren kann es nicht Sinn und Zweck der Invalidenversicherung sein, eine mangelnde Förderung des Beschwerdeführers - ohne dass während seines Auslandaufenthaltes diesbezügliche Einflussmöglichkeiten bestanden hätten - auszugleichen. Dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg in Indien aufhielt und damit nicht hinreichend gefördert werden konnte, hat damit - ebenso wie seine Fremdsprachigkeit - als invaliditätsfremd zu geltend und muss unberücksichtigt zu bleiben. Ob sich - wie der Beschwerdeführer geltend machte - erst jetzt ergeben hat, dass eine weitergehende logopädische Therapie zu einer Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 1 S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Fest steht, dass durch eine frühe und intensive Therapie eine Verbesserung der sprachlichen Leistungen hätte erzielt werden können (Erw. 3.10). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine hypothetische Leistungsfähigkeit nach adäquater logopädischer Therapie in der Schweiz abgestellt.
4.4     Indes lässt die Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, der Beschwerdeführer wäre heute - bei adäquater Therapie seines Sprachleidens in der Schweiz - zu 75 % arbeitsfähig. Gemäss Bericht von R.___, S.___, soll der Beschwerdeführer über eine überraschend schnelle Auffassungsgabe verfügen, und feinmotorische Anforderungen sollen ihm keine Mühe bereiten. Gleichwohl schätzte R.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf blosse 30 bis 50 % (Erw. 3.9). Ob diese Einschätzung vor allem auf den kommunikativen Einschränkungen beruht oder auch bei einer adäquat therapierten Person resultierte, bleibt unklar. Auch der Bericht von U.___ gibt auf diese Frage keine Antwort. Er stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer im praktischen Bereich sehr entwickelt, in der Kommunikation demgegenüber nur kleine Fortschritte erzielt habe (Erw. 3.11). Zwar lässt sein Hinweis, im praktischen Bereich sehe er für den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine Chance, im schriftlichen und mündlichen Bereich sei eine logopädische Therapie aber unumgänglich, vermuten, der Beschwerdeführer wäre unter adäquat erfolgter Therapie heute in einer praktischen Hilfstätigkeit (vollumfänglich) einsetzbar. Ebenso sprächen die Ressourcen des Beschwerdeführers (intakte psychomotorische Geschwindigkeit, Ausdauer, Kompetenz im zwischenmenschlichen Diskurs, vgl. Erw. 3.5) für eine vollständige oder zumindest, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 75%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf die bereits zitierte Leistungseinschätzung von R.___ von 30 bis 50 % sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der von PD Dr. N.___ geschätzte Handlungsquotient von 70 IQ-Punkten (Erw. 3.5) im Grenzbereich zur Qualifikation einer Krankheit liegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 6. März 2006, I 775/05, Erw. 4.1), ist der Schluss der Beschwerdegegnerin gleichwohl nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger als nicht nur PD Dr. N.___ eine Integration in einer geschützten Werkstatt als angezeigt betrachtete (Erw. 3.5), sondern auch Dr. Q.___ vom RAD diese Auffassung vertrat (Erw. 3.7), obgleich beide Einschätzungen die Ausblendung der invaliditätsfremden Kriterien nicht zulassen. So oder anders bleibt die Frage der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - ohne Berücksichtigung der genannten invaliditätsfremden Einflüsse - ungeklärt.
4.5         Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Ausschluss der genannten invaliditätsfremden Kriterien nicht abschliessend beurteilen lässt, weshalb die vorliegende Streitsache nicht spruchreif und daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird unter anderem medizinisch abzuklären haben, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentierte und welches Invalideneinkommen er damit zu erzielen im Stande wäre, hätte eine adäquate Therapie seines Sprachleidens in der Schweiz stattgefunden. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
         Lassen derzeit die medizinischen Berichte eine Bestimmung eines allfälligen Invaliditätsgrades nicht zu, so sind verbindliche Aussagen betreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ebenso unmöglich, weshalb über diesen Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden kann.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2007 gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandlos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägung, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).