Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01174
IV.2007.01174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren B.___, war seit C.___ als Reinigungsmitarbeiter auf D.___ bei der E.___ tätig (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Juli 2000, Urk. 9/19). Am F.___ erlitt er bei einem Verkehrsunfall mit seinem Motorroller, bei dem seine Partnerin tödlich verletzt wurde, einen Bruch im Bereich des linken Mittelfusses (Unfallmeldung UVG vom 9. September 1998, Urk. 9/7 S. 63 = Urk. 22/1). Am 3. April 1999 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine Fersenbeinfraktur rechts sowie einen Bruch des linken Mittelhandknochens zu (Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 1999, Urk. 9/8 S. 10 = Urk. 23/1). Seither leidet er an bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden im rechten Fuss und im Bereich des Rückens (Bericht der G.___ vom 31. Januar 2001, Urk. 9/24, und Austrittsbericht vom 12. Februar 2001, Urk. 9/27). Die H.___ übernahm die Heilungskosten für die beiden Unfälle und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2002 (Urk. 9/40 S. 3-8) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
Am 27. Dezember 1999 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2001 (Urk. 9/39). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 9/43) sprach ihm das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2003 (Urk. 9/65) ab 1. August 1999 eine bis zum 30. April 2001 befristete ganze Invalidenrente zu. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Mai 2004 (Urk. 9/80) bestätigt hatte, erliess die IV-Stelle am 26. November 2004 (Urk. 9/91) die entsprechende Rentenverfügung.
1.2     Am 8. März 2002 (Urk. 9/117) hatte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, gegen die Verfügung der H.___ vom 7. Februar 2002 Einsprache mit dem Begehren erhoben, es sei ihm das volle Taggeld einschliesslich der übrigen UVG-Leistungen auszurichten. Nachdem die H.___ über das Verfahren gegen die IV-Rentenverfügung vom 28. August 2001 orientiert worden war, sistierte sie das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens (Mitteilung vom 15. Mai 2003 an den Rechtsvertreter des Versicherten, Urk. 9/117-142/246).
1.3     Mit Eingabe vom 24. August 2005 (Urk. 9/101) ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt, unter Hinweis auf den zwischen der H.___ und ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Rentenverfügung vom 7. Februar 2002 (Urk. 9/40 S. 3-8) am 22. Juni 2005 geschlossenen Vergleich (Urk. 9/100 S. 2) und die daraufhin erlassene Rentenverfügung der H.___ vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/99) um Revision der Invalidenrente. Auf die Aufforderung der IV-Stelle hin, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 9/102), reichte er unter anderem einen Bericht des I.___ vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/104) sowie Lohnabrechnungen betreffend die Zeit von Januar 2004 bis August 2005 (Urk. 9/105-106) ein. Die IV-Stelle zog weitere H.___-Akten (Urk. 9/113-117) sowie die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September, 30. November 2005 und vom 22. Juni 2006 sowie ihres Rechtsdienstes vom 29. Mai 2006 (Urk. 9/122) bei und ordnete beim J.___ (J.___) das Gutachten vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/130) an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/133-147) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2007 (Urk. 9/148 = Urk. 2), das Leistungsbegehren werde abgewiesen.
2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt, mit Eingabe vom 24. September 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertels- eventualiter einer halben Rente. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17). Das Gericht zog die Unfallakten der H.___ bei (Urk. 19; Urk. 22/1-290, Urk. 23/1-46). Dazu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. August 2009 (Urk. 26) Stellung, während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht mehr vernehmen liess (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59, 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (Urteil 8C_652/ 2008 Erw. 6.2).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung auch im Falle einer neuen Anmeldung nach vorangegangener Zusprechung einer befristeten Rente angewandt (Urteil in Sachen K. vom 15. Februar 2000, I 81/99). Sie muss daher auch dort zur Anwendung gelangen, wo der neuen Anmeldung - wie im vorliegenden Fall - die Zusprechung einer befristeten Rente vorangegangen ist, da eine Rentenbefristung nichts anderes ist, als eine doppelte Verfügung, die sich gleichzeitig über die Zusprechung der Leistung und die Aufhebung derselben ausspricht (vgl. ZAK 1984 S. 133 Erw. 3).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.       Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, der Vergleichsentscheid der H.___ lasse sich auch unter Beizug der H.___-Akten weder nachvollziehen noch sei daraus ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2001 verschlechtert haben soll. Demgegenüber habe das J.___-Gutachten die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausdrücklich verneint. Demnach bestehe für eine körperlich leichte, grösstenteils sitzend auszuführende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit um 20 % reduzierter Leistung (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die aufgrund des Vergleichs vom 22./26. Juni 2005 erlassene rechtskräftige Verfügung der H.___ vom 13. Juli 2005, womit ihm ab 1. Dezember 2001 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen worden ist. An diesen präjudizierenden Entscheid sei auch die IV-Stelle gebunden, zumal sie innert Frist keine Einsprache erhoben habe (Urk. 1 S. 5 f.). Sodann sei der im Rahmen des H.___-Verfahrens geschlossene Vergleich auf weitgehende Abklärungen über eine längere Zeitspanne abgestützt, während das J.___-Gutachten lediglich auf einer Momentaufnahme basiere und zudem ein Parteigutachten darstelle (Urk. 1 S. 10 f.).

3.
3.1     Soweit der Beschwerdeführer von der Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung ausgeht, verkennt er die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 V 549, Urteil U 148/06 vom 28. August 2007). Demnach besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und die IV-Stelle ist dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 Erw. 6.2 S. 554). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 Erw. 6.1).
         Aufgrund dieser Rechtsprechung kommt der H.___-Rentenverfügung vom 13. Juli 2005 für das vorliegende IV-Verfahren keine präjudizierende Wirkung zu, weshalb die angefochtene Verfügung im Licht der von der IV-Stelle getätigten Abklärungen und der beigezogenen H.___-Unterlagen zu prüfen ist. Im Hinblick darauf, dass das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 27. Februar 2003 (Urk. 9/65), mit welchem dem Beschwerdeführer eine bis zum 30. April 2001 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, bestätigt hat (Urk. 9/80), stellt sich die Frage, ob seit der Rentenbefristung eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2
3.2.1   Die Rentenbefristung beruhte im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht vom 12. Februar 2002 der G.___ (Urk. 9/27), in dem aus somatischer Sicht eine Metatarsale III/IV-Köpfchenfraktur links, eine subkapitale Metakarpale V-Fraktur links und eine Fraktur des Processus anterior Calcanei und des Calcaneus rechts diagnostiziert wurden. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aus. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der beruflichen Erprobung muteten die involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer eine industrielle Tätigkeit, beispielsweise als Betriebsarbeiter in der Produktion (Maschinenüberwachung) oder als Mitarbeiter in einer Montageabteilung von Kleinkomponenten (Detailmonteur) mit eingeschränkter Leistung zu, sofern sie wechselbelastend ausgeübt werden könne. Auf den Zeitpunkt des Klinikaustritts hatte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers soweit stabilisiert, dass er in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von etwa einer Stunde auf die Arbeitszeit verteilt, ohne Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, ohne Arbeiten in einer Zwangshaltung und Zurücklegen längerer Gehstrecken sowie ohne Tätigkeiten in hockender oder kniender Position oder in repetitiv vorgeneigter Körperhaltung als zu 75 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (Urk. 9/27 S. 3). Dieser Bemessung der Arbeitsfähigkeit schloss sich auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 13. Mai 2004 explizit an (Urk. 9/80 Erw. 4.1-2). Ausgehend von einer Teilarbeitsfähigkeit von 75 %, einem im Jahr 2001 erzielbaren hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 45'265.-- ergab sich aus dem Vergleich mit einem Invalideneinkommen von Fr. 32'003.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 9/65, Erw. 3.7 in fine und Erw. 4).
3.2.2   Im Attest vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/104) führte Dr. K.___ die Diagnose eines posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Polytrauma mit Commotio cerebri und HWS-Trauma, posttraumatischer arthrotischer Veränderungen im USG (unteres Sprunggelenk) sowie zwischen Calcaneus und Os cuboid bei Status nach Trauma des rechten Fusses mit Fraktur des Processus anterior Calcanei rechts und nach Handverletzung mit subkapitaler Metakarpale V-Fraktur links auf. Seit dem ersten Unfall leide er an Nackenschmerzen, die sich mittlerweile über den ganzen Rücken ausgedehnt hätten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei insgesamt um 30 % verringert und auch die Nacken- und Schultermuskulatur sei verdickt. Beeinträchtigt fühle er sich vor allem wegen der Schmerzen im rechten Fuss, und es bestehe ein deutliches Schonhinken rechts.
         Auf die Rückfrage der IV-Stelle bei der H.___ vom 22. September 2005 (Urk. 9/112), ob diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Versicherten anerkannt habe, allenfalls aufgrund welcher medizinischer Unterlagen, verwies die H.___ auf den zitierten Bericht von Dr. K.___ (sog. Akte 186 = Urk. 9/115; s. hierzu Urk. 9/114). Dieser habe die H.___ veranlasst, die Einschätzung des W.___ (vom 21. März 2005, vgl. hierzu Urk. 9/117/93-96) in Wiedererwägung zu ziehen. Wie den Eintragungen im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 6. Juli 2006 (Urk. 9/122) zu entnehmen ist, vermochten die beigezogenen H.___-Akten (Urk. 9/117/1-246) der IV-Stelle keinen Nachweis für eine seit April 2001 eingetretene leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu liefern (Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. Mai 2006, Urk. 9/122 S. 4). Deshalb veranlasste sie die Begutachtung durch das J.___.
3.2.3   Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2007 durch die J.___-Ärzte, denen die gesamten Vorakten sowohl der Unfall- als auch der Invalidenversicherung vorlagen (vgl. Auflistung, Urk. 9/130 S. 3-7 Ziff. 2.1), untersucht. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fielen dem fallführenden Experten Dr. L.___ das spontane Gangbild des Beschwerdeführers unter Einsatz eines Gehstocks links, wodurch lediglich ein geringgradiges Schonhinken rechts auftrete, das grösstenteils in sitzender Position, jedoch ohne erkennbare Einschränkung erfolgte Entkleiden, eine sich aspektmässig in der Längsachse im Lot präsentierende Wirbelsäule, das Fehlen eines tastbaren Hartspanns und Druckdolenz der gut entwickelten paravertebralen Muskulatur sowie das flüssige Drehen in Rückenlage ohne erkennbare Schonhaltung des Rumpfes und die in abgelenkter Situation freie und rasche Kopfdrehung in beide Richtungen ohne Schmerzangabe auf. Im Gegensatz zur schmerzlosen Beweglichkeit sämtlicher Gelenke an den oberen Extremitäten bei sehr guter Kraftentfaltung konzentrierte sich laut Gutachten die Problematik im Bereich der unteren Extremitäten insbesondere der Füsse. Am linken Fuss erhob Dr. L.___ eine Metatarsalgie V mit deutlicher Hyperpression des V. Strahls und Klavusbildung plantar über den Metatarsaleköpfchen. Auf der rechten Seite sei die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk weitgehend aufgehoben und auch im lateralen Chopart-Gelenk deutlich reduziert mit Schmerzen bei der Bewegungsprüfung. Zusammenfassend hielt Dr. L.___ fest, aus orthopädischer Sicht liessen sich bloss die im Bereich beider Füsse angegebenen Beschwerden objektivieren, während dem Beschwerdeführer im Bereich des Nackens und des Schultergürtels keine Einschränkung attestiert werden könne. Dementsprechend bescheinigte er dem Beschwerdeführer aufgrund der Pathologie vor allem im rechten Fuss für die angestammte körperlich belastende und ausschliesslich stehende Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, jedoch für die derzeit vor allem sitzend ausgeübte Tätigkeit im Service von M.___ eine leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/130 S. 19-22).
         Auch die neurologische Abklärung ergab eine an allen Extremitäten bis in die Peripherie erhaltene Sensibilität und Motorik sowie symmetrische Muskeleigenreflexe mit Abschwächung an der Patellarsehne beidseits. Damit korrelierte das Ergebnis der MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule vom 2. Oktober 2006, die eine Diskusprotrusion im Bereich L3/L4 und im Segment L4/l5 zeigte, dies jedoch ohne Kompression neuraler Strukturen. Bei leichtgradigen bilateralen degenerativen Veränderungen der Zwischenwirbelgelenke konnte eine relevante Einengung des Spinalkanals oder der abgehenden Nervenwurzeln ausgeschlossen werden (Urk. 9/130 S. 16-19). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen druckartigen holozephalen Kopfschmerzen interpretierte der Neurologe als Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die beschriebene Symptomausweitung und die Tatsache, dass sich die Schmerzen seit dem Unfall konstant verschlimmert hätten, sprächen gegen eine organische Grundlage und für die Mitbeteiligung einer psychischen Komponente. Auch aus neurologischer Sicht leitete der Facharzt angesichts eines leichten Zervikalsyndroms und chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die therapeutisch nicht ausgeschöpft seien, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 9/130 S. 23-26).
         Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über andauernde Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterngebiet sowie über Gehschwierigkeiten wegen der Schmerzen am rechten Fuss. Als psychische Beschwerden habe er von einer grossen Mühe berichtet, den Unfall zu verkraften. Er fühle sich nervös, angespannt und gereizt. Im sozialen Bereich habe er sich eher zurückgezogen. Er fühle sich seit dem Unfall, bei dem seine Freundin ums Leben gekommen sei, psychisch beeinträchtigt. Nachts wache er wegen der Schmerzen immer wieder auf, wälze sich und habe Mühe mit dem Wiedereinschlafen. Als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte der Experte Dr. N.___ eine leichte rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F 33.0), differenzialdiagnostisch eine dysthyme Störung (ICD-10 F34.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auf (Urk. 9/130 S. 14). Die anlässlich der Abklärung in der Rehaklinik erhobene posttraumatische Belastungsstörung erachtete der Psychiater hingegen als weitgehend remittiert. Die körperliche Symptomatik müsse im Rahmen einer somatoformen Überlagerung interpretiert werden. Mittlerweilen habe sich ein dauerhafter, über mehrere Jahre anhaltender subdepressiver Zustand eingestellt. Aufgrund dieser subdepressiven Verstimmung und der Schmerzstörung sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar. Er sei auch nicht in der Lage, Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck durchzuführen und dürfte auch verlangsamt sein (Urk. 9/130 S. 15-16).
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit übernahmen die Experten in der Gesamtbeurteilung die psychiatrische Diagnose, der sie aus somatischer Sicht eine fortgeschrittene Arthrose im USG mit klinisch weitgehender Ankylosierung (ICD-10 M19.2) und einen Status nach Fraktur des Processus anterior Calcanei beifügten (Urk. 9/130 S. 27). Einig waren sie sich darin, dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten einschliesslich der derzeit ausgeübten Arbeit attestierten sie ihm bei ganztägiger Präsenz eine aus psychischen Gründen um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/130 S. 30).
         Die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes verneinten die involvierten Experten ausdrücklich, obwohl der Beschwerdeführer subjektiv von einer Verschlimmerung ausgehe (Ur. 9/130 S. 31).
3.2.4   Diese gutachterliche Beurteilung beruht auf einer je einzeln fachbezogen unter Einbezug der medizinischen Vorakten erstellten Anamnese, fachspezifischen klinischen Untersuchungen einschliesslich einer aktuellen bildgebenden Dokumentation (vgl. hierzu Urk. 9/130 S. 19), sie berücksichtigt alle vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Einschränkungen und sie erfolgte aufgrund eines multidisziplinären Konsensus, weshalb ihr voller Beweiswert zukommt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit den erhobenen Befunden und vermag daher restlos zu überzeugen.
         Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. K.___ vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/104) beruft (Urk. 1 S. 8), wiesen der fallführende Orthopäde Dr. L.___ und der Neurologe Dr. O.___ aufgrund ihrer übereinstimmenden Befunderhebung nach, dass für die im Bereich des Nackens und des Schultergürtels geklagten Beschwerden kein entsprechend organisches Substrat besteht. Zutreffend ist ihr auf die Unfallakten abgestützter Hinweis, wonach der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen von Dr. K.___ beim Unfall vom F.___ weder eine Commotio cerebri noch ein relevantes HWS-Distorsionstrauma erlitt (Zusammenfassung der Krankengeschichte des P.___ betreffend die Hospitalisation vom 7. bis zum 8. August 1998, Urk. 22/11; Bericht des Rheumatologen Dr. Q.___ vom 13. November 1998, Urk. 22/21). Auf diesen Umstand wurde im Übrigen bereits im Gerichtsurteil vom 27. Februar 2003 hingewiesen (Urk. 9/65 Erw. 3.2 S. 11).         
         Weitere ärztliche Unterlagen, die das Ergebnis der J.___-Begutachtung in Frage stellen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit seit 30. April 2001 bis zum Verfügungserlass belegen könnten, sind nicht aktenkundig. Im Bericht über die kreisärztliche Abschluss-Untersuchung vom 21. März 2005 (Urk. 22/175) hielt Dr. R.___ fest, der Beschwerdeführer fühle sich vor allem durch die Schmerzen am rechten Fuss beeinträchtigt. Es bestehe ein deutliches Hinken rechts mit verminderten Abrollbewegungen im rechten oberen Sprunggelenk, obwohl die aktive OSG-Funktion keinen Unterschied aufweise und uneingeschränkt sei. Zumindest klinisch könne er im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden, wie sie anlässlich der Rehabilitation in der G.___ vom 29. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 erhoben worden seien, keinen nennenswerten Unterschied feststellen. Im Nachtrag vom 4. April 2005 (Urk. 22/176) bestätigte Dr. R.___ unter Hinweis auf die Röntgenbilder vom 3. November 2004 diese Beurteilung und die Zumutbarkeitsbeurteilung, wie sie der Rentenfestsetzung vom 1. Februar 2002 zugrunde gelegen habe.
         Daran vermögen weder der Bericht von Dr. S.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. Juni 2006 (Urk. 22/229) noch derjenige von Dr. K.___ vom 20. April 2007 (Urk. 22/248) und dessen Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. September 2007 (Urk. 3/7) etwas zu ändern, weil beide Ärzte davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom F.___ ein Polytrauma mit Commotio cerebri und HWS-Trauma erlitten, was gerade nicht zutrifft und den unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden widerspricht. Mit der Beurteilung durch die J.___-Experten besteht hingegen insofern eine Übereinstimmung, als auch Dr. K.___ festhielt, der Beschwerdeführer fühle sich vor allem durch die Schmerzen am rechten Fuss beeinträchtigt.
         Die mit der Replik (Urk. 13) eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 14/1-3) beziehen sich auf Abklärungen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung getätigt wurden, und liegen daher ausserhalb des Anfechtungszeitraums (BGE 129 V 167 Erw. 1 S. 169).
         In psychiatrischer Hinsicht lassen die im J.___-Gutachten erhobenen Befunde im Vergleich zur Symptomatik, die im psychiatrischen Konsilium des Psychiaters Dr. T.___ vom 18.  September 2001 (Urk. 22/86) beschrieben wurde, auf eine Verbesserung des psychischen Zustandes schliessen. Die bereits damals in Aussicht gestellte Remission der posttraumatischen Belastungsstörung ist nämlich laut ärztlicher Aussage mittlerweile eingetreten. Hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sind die laut bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Kriterien, damit dieser psychischen Beeinträchtigung Krankheitswert beigemessen werden kann, offensichtlich nicht erfüllt: Primär fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, der eine leichte rezidivierende depressive Störung praxisgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 27. November 2009, 8C_591/2009, Erw. 4.1). Die arthrosebedingte Pathologie im Bereich des rechten Fusses entspricht nicht einer chronischen Begleiterkrankung im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, zumal aufgrund der orthopädischen Abklärung im J.___ nicht von einem Endzustand auszugehen ist. Vielmehr könnte durch eine geeignete operative Korrektur eine stabile und weitgehend schmerzfreie Situation herbeigeführt werden, wozu sich jedoch der Beschwerdeführer nicht habe entschliessen können (Urk. 9/130 S. 23 Ziff. 4.2.7).
Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls zu verneinen: Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter des J.___ führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst 2003 geheiratet, da er vorher noch das Leben habe geniessen wollen (Urk. 9/130 S. 13 Ziff. 4.1.1.5). Die Schilderung seines Tagesablaufes gegenüber Dr. N.___ gibt keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug, begleitet er doch täglich seinen 2jährigen Sohn in den Kinderhort und holt ihn gelegentlich nach der Arbeit ab. Sodann berichtete der Beschwerdeführer über soziale Kontakte mit Kollegen (Urk. 12/130 S. 10 und S. 13). Dagegen spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, versieht er doch seit Anfang 2004 eine Arbeit im Service und Reparaturen von M.___ (Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 2002, Urk. 22/132) bei seiner früheren Arbeitgeberin, der E.___, die ihren Einsatzbereich von der U.___ auf den Vertrieb und Service von M.___ verlegt hat (vgl. hierzu H.___-Bericht vom 13. Oktober 2004, Urk. 22/161), dies nachdem er sich seit Oktober 2002 als Teilzeit-Mitarbeiter für die V.___ hatte anstellen lassen (vgl. Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 2002, Urk. 22/132).
         Schliesslich sind auch die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen zu verneinen, da der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung abbrach und einer orthopädischen Korrekturoperation seines Fusses ablehnend gegenüber steht (Urk. 12/130 S. 16 Ziff. 4.1.8 und S. 23 Ziff. 4.2.7).
3.2.5   Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt, auf den die ganze Rente befristet wurde, nicht nur keine leistungsrelevante Verschlechterung, sondern hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung eine Verbesserung erfahren hat.

4.
4.1     In erwerblicher Hinsicht ist seit der Rentenbefristung per 30. April 2001 insofern eine Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die er im Teilzeitpensum versieht. Laut dem H.___-Bericht vom 13. Oktober 2004 (Urk. 22/161 = Urk. 9/108) arbeitet er an 5 Tagen pro Woche jeweils durchschnittlich 2-4 Stunden im Tag. Bezüglich Leistung bestehe eine leichte Verlangsamung, leistungsvermindernd sei jedoch, dass er durchschnittlich pro Tag drei bis vier Pausen von jeweils 10 bis 15 Minuten einlegen müsse. Ansonsten sei man mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Vom Betrieb aus könnte er auch eine längere Präsenzzeit leisten.
Die J.___-Experten attestierten dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen mit nur kurzer Gehstrecke, einschliesslich der derzeit ausgeübten Tätigkeit im Service und der Reparatur von M.___, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit um 20 % reduzierter Leistung aus psychischen Gründen (Urk. 9/130 S. 29 Ziff. 6.4).
4.2     In seinem Urteil vom 13. Mai 2004 (Urk. 9/65) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich des von der IV-Stelle für das Jahr 2001 ermittelten Valideneinkommens von Fr. 50'057.-- aus, damit seien die von der damaligen Arbeit auf Abruf herrührenden Effekte neutralisiert, weshalb auch bezüglich des Invalideneinkommens allfällige arbeitsmarktliche Nachteile nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 9/80 Erw. 5.2 S. 7). An die Nominallohnentwicklung angepasst resultiert für das Jahr 2005, den Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs, ein Valideneinkommen von Fr. 52'425.60 (Fr. 50'057.-- : 1902 x 1992; Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 87 Tabelle B10.3).
         Da der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz mit seinem Teilzeitpensum die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht verwertet, ist zur Ermittlung des in diesem Rahmen zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Aus der LSE 2004 (Tabelle TA1 S. 53) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Angepasst an die im Jahr 2005 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2) und an die Nominallohnentwicklung (: 1975 x 1992) resultiert angesichts der attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 46'200.90.
         Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich aufgrund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen, das, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'425.60, eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'775.-- respektive einen Invaliditätsgrad von rund 34 % ergibt, der unter der rentenbegründenden Grenze liegt. Dies führt im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).