Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene A.___ ist diplomierter Zahnprothetiker und arbeitet seit 1973 als Selbständigerwerbender auf diesem Beruf (Urk. 7/1 und 7/5). Am 12. September 2006 meldete er sich wegen Arteriosklerose und einer koronaren Zweiggefässerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/2-19) und liess insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen, welcher am 26. März 2007 erging (Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 28. März 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er ab Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/21). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bürgler, mit Eingabe vom 10. Mai 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/27), verfügte die IV-Stelle am 9. August 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 erhob Rechtsanwalt Bügler mit Eingabe vom 13. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Invaliditätsgrad auf 61,74 % festzusetzen und dem Versicherten dementsprechend mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 in seiner Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen beziffert sie das Valideneinkommen gestützt auf die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) für die Jahre 2001 und 2002 sowie auf die Erfolgsrechnung des Jahres 2003 und das sich daraus ergebende Duchschnittseinkommen mit Fr. 99'445.-. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48'950.- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 2, 7/5, 7/6/5-6, 7/17 S. 5).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Einkommen des Jahres 2003 nicht zur Festsetzung des Valideneinkommens beigezogen werden dürfe, da in diesem Jahr bereits Herzprobleme aufgetreten seien, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt hätten. Für die Ermittlung des Valideneinkommens müsse auf die Jahre 1997 - 2002 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Teuerung ergebe sich demnach ein Einkommen von Fr. 123'000.-. Berücksichtige man zudem die speziellen Umstände im Jahr 2006, sei ein Valideneinkommen von Fr. 132'000.- realitätsgerecht. Die Methodenwahl und die Ermittlung des Invalideneinkommens seien im Übrigen unangefochten (Urk. 1).
2.2 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2006 dauernd im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Zahnprothetiker zufolge Herzbeschwerden (Diagnose: Koronare Herzkrankheit, postmyokardiale/-infarzielle Belastungsstörung, vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, vom 20. November 2006, Urk. 7/10) eingeschränkt ist, insbesondere ist er nur noch beschränkt dem Berufsstress aussetzbar. Andernfalls treten Konzentrationsstörungen, fehlerhaftes Arbeiten, Reizbarkeit und Nervosität auf. Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage, welchen gesundheitsbedingten Einkommensverlust der Beschwerdeführer erleidet, insbesondere wie hoch der Gewinn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich gewesen wäre (Valideneinkommen) und ab welchem Zeitpunkt sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Einkommen niedergeschlagen hat. Beim Invalideneinkommen ist bei der vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er trotz seiner Einschränkungen einen möglichst hohen Gewinn erzielen kann.
3.
3.1 Zu allfälligen gesundheitlich bedingten Einbussen der Leistungsfähigkeit vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Februar 2006 enthält der Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 2006 (Urk. 7/10) folgende anamnestischen Angaben: Herzinfarkt am 23. Juli 2004, koronare 2-Gefässerkrankung, behandelt mit Dilatation und Stent. 5. November 2004 Hauptstammstenose (jetzt 3-Gefässerkrankung). 12. November 2004 dreifacher AC-Bypass. 23. Februar 2006 akuter Herzinfarkt. 1. März 2006 verschlossener Bypass zum RIVA. Sodann attestiert Dr. B.___ dem Beschwerdeführer lediglich ab 26. Juli 2004 eine anfänglich 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die stufenweise bis auf 25 % herabgesetzt wurde und am 31. Mai 2005 endete.
Es finden sich keine weiteren medizinischen Berichte bei den Akten, welche über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Auskunft geben. Offenbar war es bezüglich der Herzbeschwerden im Jahr 2003 noch zu keiner ärztlichen Konsultation gekommen. Auch liegen für dieses Jahr keine Arbeitsunfähigkeitsatteste vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich allein aus den Umsatzzahlen des Jahres 2003 nichts zum Gesundheitszustand herleiten. Es ist zwar richtig, dass der Umsatz im Jahr 2003 mit Fr. 185'691.85 rund Fr. 17'000.- weniger betrug als im Jahr 2002 (Fr. 202'647.30, Urk. 7/6 S. 6-8), doch kann dies diverse, auch nicht medizinische Ursachen haben wie beispielsweise Veränderungen allgemein wirtschaftlicher oder branchenspezifischer Art. Wenn man zusätzlich noch beachtet, dass der Reinerfolg im Jahr 2003 Fr. 75'544.25 betrug und somit lediglich Fr. 4'691.65 weniger als im Jahr 2001 (Fr. 80'235.90, Urk. 7/6 S. 10), kann von einem nachhaltigen Einbruch keine Rede sein. Da die behauptete gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Jahr 2003 somit in keiner Weise belegt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens die Zahlen dieses Jahres in ihre Durchschnittsrechnung einbezog.
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens auf eine längere Vergleichsphase, nämlich auf die Jahre 1997 bis 2002, abgestellt werden müsse.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Einkommen der Jahre 1997 bis 2000 nicht berücksichtigt worden seien, so verkennt er, dass es nach der Rechtsprechung für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen würde. Zu treffen ist eine Annahme über den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden, das Valideneinkommen ist nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Mai 2007, I 505/06, Erw. 2.-2.3, mit Hinweisen). Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/5) ist ersichtlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 zurückgegangen ist. Gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Juni 2007 (Urk. 7/33) begründete der Versicherte diesen Umsatzrückgang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage (mehr Konkurrenz, Kunden würden ins Ausland gehen, Leute hätten weniger Geld). Vor diesem Hintergrund leuchtet die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. März 2007 vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Ertrag ohne gesundheitliche Einschränkungen auf dem Level vor 2003 beziehungsweise vor 2004 hätte halten können ohne weiteres ein, zumal konkrete (Urk. 7/17 S. 4), Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wieder an die umsatzstarken Jahre 1997/98 hätte anknüpfen können, fehlen. Das von der IV-Stelle berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 99'445.- ist demnach nicht zu beanstanden. Angesichts der schwankenden Einkommenszahlen ist zudem die Berücksichtigung der Teuerung nicht angebracht.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Das unbestritten gebliebene Invalideneinkommen beziffert die IV-Stelle mit Fr. 48'950.- (Urk. 2). Sie bezieht sich dabei auf die Erfolgsrechung 2006 (Urk. 7/17 S. 5). Soweit sie auf dieses tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Es gilt aber zu beachten, dass es korrekt ist, die vom Versicherten in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzählen, der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital ist indes abzuziehen (vgl. Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 2b). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'470.- (42'840 [Reingewinn] + 5'870 [AHV-Beiträge] - 240 [Zinsertrag]). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 99'455.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'985.- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 51,3 %. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).