IV.2007.01181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene A.___, welche ursprünglich eine Anlehre als Coiffeuse machte, war zuletzt als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 8/1 S. 5). Per 30. November 2003 wurde ihr dieses Arbeitsverhältnis  aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gekündigt (Urk. 8/13, 8/20 S. 1).
         Am 18. Mai 2004 meldete sich die Versicherte wegen starken Schmerzen in der linken Hand seit zirka zwei Jahren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/10). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit, dass eine berufliche Abklärung vorgenommen werden müsse (Urk. 8/2 S. 1-2). Am 17. November 2004 erging der Bericht der Rehaklinik C.___ über die berufliche Abklärung (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Ausbildung zur Anwenderin SIZ und ECDL auf dem Gebiet des Webpublishing ab dem 8. November 2004 (Urk. 8/62). Diese berufliche Massnahme wurde am 19. Mai und am 8. Dezember 2005 sowie am 17. Januar 2006 jeweils verlängert (Urk. 8/75; 8/98; 8/118). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und wurde festgehalten, dass noch der Rentenanspruch zu prüfen sei, was mit separater Verfügung erfolge (Urk. 8/147). Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass noch eine weitere medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 8/149). Am 4. September 2006 erging das Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, (Urk. 8/154, S. 1-27). Mit Vorbescheid vom 20. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sie in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Webpublisher zu 100 % arbeitsfähig sei und ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 0 % bestehe (Urk. 8/158). Mit Schreiben vom 29. November 2006 wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid (Urk. 8/161). Dieser Einwand wurde mit Eingabe vom 19. Februar 2007 vom Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, ergänzt (Urk. 8/172). Mit Verfügung vom 13. August 2007 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und wies das Begehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. August 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2007 Beschwerde mit dem materiellen Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten im Umfang von Fr. 2'345.20 für die Untersuchung vom 11. April 2007 durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spezielle Handchirurgie, zu vergüten. Schliesslich stellte sie die formellen Anträge, die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, von den veränderten Personalien der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen, sämtliche Akten offenzulegen und ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung zu dokumentieren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde sowie das Nichteintreten auf die formellen Anträge (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. November 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13 August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1         Bezüglich der formellen Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle von der Namensänderung der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen hat, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die IV-Stelle nicht sämtliche Akten eingereicht hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Bezüglich der Offenlegung der Bemühungen im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung gilt es festzuhalten, dass dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 2) bestimmten Rechtsverhältnisses liegt, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.2     Die IV-Stelle hielt fest, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Webpublisher zu 100 % arbeitsfähig sei. Beim Gutachten von Dr. E.___ würde es sich lediglich um eine andere Einschätzung der bekannten medizinischen Sachlage handeln Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Gutachten von Dr. D.___ die Erkrankung der linken Hand nur marginal bis gar nicht untersucht worden sei. Dr. E.___ habe nun aber eine völlig neue und begründete Diagnose gestellt. Danach sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1).

3.
3.1     Im Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 21./22. Mai 2005 (Urk. 8/141) werden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Chronisch therapieresistente Handgelenks-/Daumenschmerzen links (seit zirka 2001 bei chronischer Tendinitis Extendor pollitis longus links, Status nach Revisionsarthrothomie 30. Oktober 2003, Oligoarthralgien der Hand- und Fingergelenke, Tendinosen Extensoren Dig. II bis IV links;
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Diskushernie L4/L5 rechts (seit zirka 2000).
         Weiter hält Dr. F.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Rückenleidens in einem kaufmännischen Beruf nicht wesentlich eingeschränkt sei. Das Hauptproblem für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betreffe die linke Hand. Seit 2001 würden chronische therapieresistente Handgelenks- und Daumenschmerzen links bestehen. Verschiedene konservative Therapien seien erfolglos unternommen worden, weshalb am 30. Oktober 2003 in der Uniklinik G.___ eine Revisionsarthrotomie, Synovektomie, Débridement und Refixation des radialen Seitenbandes distal MP III links durchgeführt worden sei. Dieser Eingriff habe aber keine Besserung der Beschwerden  gebracht. Die Beschwerdeführerin könne die linke Hand nur noch für sehr leichte Arbeiten und kurze Zeit benutzen. Selbst das Schreiben auf der Tastatur bereite ihr grösste Probleme. Sie sei daher auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.
         In seinem Bericht vom 9. Juli 2006 (Urk. 8/150) stellt Dr. F.___ die gleichen Diagnosen und führt aus, dass die Beschwerdeführerin zur Schmerzreduktion beinahe dauernd eine Schiene trage. Sie könne die linke Hand daher praktisch nicht zum Autofahren benutzten.
3.2     Die Rheumatologin Dr. D.___ stellt in ihrem Gutachten vom 4. September 2006 (Urk. 8/154 S. 1-27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisch therapieresistente Handgelenks-/Daumenschmerzen links (seit zirka 2001) bei chronischer Tendinitis Extendor pollitis longus links, Status nach Revisionsarthrothomie 30. Oktober 2003, Oligoarthralgien der Hand- und Fingergelenke, Tendinosen Extensoren Dig. II bis IV links. Das chronische Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert sie ebenfalls, stuft dieses jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Weiter hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der linken Hand angebe, deren Ursache trotz mehrfacher ausgiebiger Abklärungen unbekannt geblieben sei. Eine Handoperation im Oktober 2003 habe die Beschwerden eher verschlimmert. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Zudem erwähnt Dr. D.___, diese mache falsche Angaben bezüglich ihres Medikamentenkonsums.
3.3     Im Zeugnis von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 27. Januar 2007 (Urk. 8/170) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen und schwer therapierbaren Erkrankung der linken Hand leide. Die linke Hand sei deshalb auch für alltägliche Verrichtungen oder zur Arbeit kaum einsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei daher zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten, bei welchen sie die linke Hand benutzen müsse. In der bisherigen Tätigkeit als Webpublisherin sei sie zu 50 % einsatzfähig.
3.4     In seinem Bericht vom 23. März 2007 (Urk. 8/178) stellt Dr. F.___ die folgenden Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand bei Hydroxy-apatit-Kristallarthropathie MCP, STT und CMC-Gelenk Daumen links, Radio-Ulnar-Gelenk links, Status nach Revisionsarthrotomie MCP III 2003, throphische Störungen im Bereich des linken Handgelenks. Sodann hält er fest, dass von Dr. E.___ erstmals die Diagnose einer Hydroxy-apatit-Kristallarthropathie gestellt worden sei. Gemäss seiner Empfehlung sowie aufgrund der trophischen Hautstörungen am linken Handgelenk seien die Steroidinjektionen sistiert worden. Die letzte Injektion sei im August 2006 verabreicht worden. Somit sei anzunehmen, dass zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. D.___ die Steroidwirkung noch teilweise angehalten habe. Seit den sistierten Steroidinjektionen sei es im weiteren Verlauf zu einer progredienten Schmerzzunahme gekommen. Die Beschwerdeführerin könne ihre linke Hand nur noch sehr wenig gebrauchen und müsse praktisch dauernd die Handgelenksschiene zur Entlastung tragen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nur zu 100 % arbeitsfähig, wenn die linke Hand nicht gebraucht werde. Bei leichten Tätigkeiten könne die linke Hand zu maximal 50 % gebraucht werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie Webpublisher, mit leichter Arbeit für die linke Hand, sei sie maximal zu 50 % arbeitsfähig.
3.5     Dr. E.___ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 17. April 2007 (Urk. 8/187) chronische, progressive Oligarthralgien und Synovitiden der Finger-, Handwurzel- und Handgelenke links und rechts, vereinbar mit einer Kristall-Arthropathie (Hydroxy-Apatit-Arthropathie), Status nach Revisions-Arthrotomie, Synoviektomie MCP-Gelenk Dig. III links am 30. Oktober 2003 sowie eine Epicondylitis humeri lateralis rechts. Weiter hält er fest, dass eine sichere Identifizierung der intraartikulären, synovialen Kristalle noch nicht erfolgt sei, die Diagnose sei aber aufgrund der typischen radiologischen Veränderungen und klinischen Befunde weitgehend als sicher anzunehmen. Langfristig sei mit einem fortschreitenden Gelenksbefall und Arthrose an verschiedenen anderen Lokalisationen zu rechnen. Aufgrund der Symptomatologie, hauptsächlich geprägt durch Funktionseinschränkungen und schmerzhaft bedingte Belastungsminderung, bestehe eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit  sowohl der Finger- als auch des Handgelenkes hauptsächlich links beginnend aber auch rechts, wo vorläufig radiologisch noch keine vergleichbaren Zeichen wie an der linken Hand nachzuweisen seien. Die linke Hand könne nur noch als Hilfshand für kleine feinmotorische Verrichtungen und nicht für grobmotorischen Einsatz gebraucht werden. Beim Schreiben am Computer sei durch abwechslungsreiche Tätigkeit mit Unterbrüchen eine zeitliche Leistung von drei bis maximal vier Stunden pro Tag möglich. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auf Webpublisher umgeschult habe, sei diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Die Arbeitsfähigkeit betrage aufgrund der aktuellen Beschwerden 45 bis 50 %.

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schmerzen in der linken Hand leidet. Eine im Oktober 2003 durchgeführte Operation führte offenbar zu keiner Verbesserung der Beschwerden. Strittig ist die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle verweist auf das Gutachten von Dr. D.___, welches nachvollziehbar und plausibel sei und wonach der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, namentlich die Tätigkeit als Webpublisher, zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 2). Die Dres. H.___, F.___ und E.___ gehen indes lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/170; 8/178; 8/187).
4.2     Das Gutachten von Dr. D.___ datiert vom 4. September 2006. In seinem Zeugnis vom 20. September 2006 (Urk. 8/160 S. 1-2) stellte Dr. E.___, ein auf Handchirurgie spezialisierte Facharzt erstmals die Diagnose einer Hydroxy-apatit-Kristallarthropathie. Diese bestätigt er in seinem Gutachten vom 17. April 2007 und verweist auf die radiologischen Veränderungen und die klinischen Befunde. Der Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Juni 2007 (Urk. 8/195 S. 2), wonach lediglich eine andere Einschätzung der bekannten medizinischen Sachlage vorliege, kann demnach nicht gefolgt werden. Dr. D.___ hatte eben genau keine Kenntnis dieser Diagnose, sondern geht von einer unbekannten Ursache der Schmerzen im Bereich der linken Hand aus. Diese Feststellung verbindet sie mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auch falsche Angaben zu ihrem Medikamentenkonsum mache. Der durch diese Formulierung geäusserte Verdacht der Symptomausweitung lässt sich durch die Akten nicht erhärten. Angesichts der inzwischen hinzugekommenen Diagnose der Hydroxy-apatit-Kristallarthropathie kann nicht darauf abgestellt werden.
         Indes mögen auch die Ausführungen der Dres. H.___, F.___ und E.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen. Gemäss Dr. H.___ sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten, bei denen sie die linke Hand benutzen muss, zu 100 % arbeitsunfähig, in der bisherigen Tätigkeit als Webpublisherin sei sie zu 50 % einsatzfähig. Daraus muss geschlossen werden, dass bei dieser Tätigkeit die linke Hand offenbar nicht gebraucht wird; es erklärt aber nicht, weshalb die Arbeitsfähigkeit dennoch um 50 % eingeschränkt sein soll. Auch Dr. F.___ geht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Webpublisherin aus, da sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur dann zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn die linke Hand nicht gebraucht werde. Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Webpublisherin effektiv um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt. Selbst die Beschwerdeführerin spricht von einer bloss fraglich angepassten Tätigkeit (Urk. 8/172 S. 3). Auch das Gutachten von Dr. E.___ beantwortet diese Frage nicht. Darin geht er davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit als Webpublisherin um eine angepasste Tätigkeit handelt. Dies wird indes nicht weiter begründet, respektive Dr. E.___ äussert sich nicht dazu, ob in einer anderen Tätigkeit allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen würde.
         Nach dem Gesagten kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die diesbezüglich noch erforderlichen Abklärungen haben sich trotz erfolgter Umschulung nicht notwendigerweise auf die Tätigkeit einer Webpublisherin zu beschränken, sondern es ist auch unter Berücksichtigung des ganzen hypothetischen Arbeitsmarktes zu ermitteln, ob andere Tätigkeiten in Frage kommen, die der Behinderung besser angepasst wären, und abzuklären, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in den für sie in Betracht fallenden Berufen noch zumutbar ist und welches Einkommen sie damit erzielen kann. Die Sache ist daher zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Diagnose, weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, sowie des Umstandes, dass es die Vorinstanz unterliess, entsprechende medizinische Abklärungen vorzunehmen, rechtfertigt es sich der Beschwerdeführerin nebst einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) die Kosten der im Wesentlichen von Seiten der Beschwerdeführerin veranlassten Begutachtung durch Dr. E.___ in der Höhe von Fr. 2'345.20 (Urk. 8/188 S. 2; vgl. Urk. 8/184, 8/187 S. 1) zuzusprechen (vgl. BGE 115 V 62).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Gutachterkosten von Fr. 2'345.20 zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).