Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01182[8C_945/2009]
IV.2007.01182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete als Sachbearbeiter Logistik bei der C.___ (Urk. 8/3/4, 8/7/1). Er leidet an chronischen Schmerzen und an einer Depression (Urk. 8/3/5). Die Tätigkeit bei der C.___ übte er ab Mai 2003 krankheitsbedingt noch im Umfang von 50 % aus (Urk. 8/7/2, 8/8/2). Im Februar 2004 erhielt der Versicherte die Kündigung (vgl. Urk. 8/8/2).
         Am 29. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3/7). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten PD Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Berichte ein (Urk. 8/8, 8/9) und veranlasste in der Folge eine Begutachtung in der F.___ (F.___; Urk. 8/14). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/16; vgl. auch Stellungnahme vom 1. September 2005, Urk. 8/18) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2005 ab 1. Mai 2004 bis 31. August 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/24/1, 8/27). Im Einspracheverfahren liess der Versicherte auch die Berichte von Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. G.___ vom 1. März 2006 und von PD Dr. D.___ vom 11. März 2006 einreichen (Urk. 8/36/1-5). Die IV-Stelle ordnete eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 16. Februar 2007, Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 hielt die IV-Stelle an der Verfügung vom 24. November 2005 fest (Urk. 2).
2.         Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13. September 2007 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 und die Verfügung vom 24. November 2005 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch nach dem 31. August 2005 eine Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 7). Der Versicherte liess auf Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 15). Am 14. Januar 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 27. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht hier eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.      
3.1     Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 24. November 2005 davon aus, dass der Versicherte nach Ablauf der Wartezeit ab Mai 2004 zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und dass beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Seit spätestens Mai 2005 bestehe gemäss F.___-Gutachten wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die Rente werde deshalb drei Monate nach Eintritt der Verbesserung per 31. August 2005 aufgehoben (Urk. 8/24/1, 8/22/3-4). Gemäss dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 ergibt sich auch gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten (Urk. 2 S. 3).
3.2     Der Versicherte lässt in der Beschwerde geltend machen, die Diagnose einer nur leichten depressiven Entwicklung im F.___-Gutachten sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch gestützt auf die Stellungnahmen von PD Dr. D.___ vom 11. März 2006 und von Dr. G.___ vom 1. März 2006 könne auf das F.___-Gutachten nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f.). Das weitere Gutachten von Dr. H.___ erfülle zudem die Anforderungen an ein unbefangenes Gutachten nicht (Urk. 1 S. 7 ff.). Die Untersuchung des Versicherten sei in der Wohnstube des Arztes durchgeführt worden. An der nötigen Erfahrung von Dr. H.___, als Facharzt Gutachten erstellen zu können, sei angesichts der hauptsächlichen Beschäftigung als Künstler und Musiker zu zweifeln. Aus dem Gutachten sei kein methodisches Vorgehen ersichtlich und es fehle an einer klaren Unterscheidung zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und derjenigen des Gutachters. Die Zitate im Dialekt wirkten in dieser Form despektierlich und voreingenommen. Es fehlten jegliche Hinweise auf Fachliteratur (Urk. 1 S. 8). Auch in seiner Wertung vermöge das Gutachten - auch nach Einschätzung von PD Dr. D.___ - nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 9 f.).
4.
4.1         Angefochten ist die per 31. August 2005 erfolgte Befristung der halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der richterlichen Überprüfung bildet aber grundsätzlich auch die Rentenzusprache ab 1. Mai 2004 bis 31. August 2005 (vgl. BGE 125 V 420 Erw. 3b-c).
         Dabei ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage klar, dass die vom Beschwerdeführer seit längerer Zeit geltend gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen - wie Bauchschmerzen oder Juckreiz (Urk. 8/16/6-7) - nicht mit objektiven somatischen Befunden und den internistischen Diagnosen erklärt werden können. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 25. März 2004 (Urk. 8/9/2, vgl. auch Urk. 8/9/5-10) als auch aus dem F.___-Gutachten vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/16/13-16). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht besteht nicht (Urk. 8/16/15). Zu prüfen ist, ob der Versicherte (ab Mai 2005) wegen der psychischen Leiden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4.2    
4.2.1   Gemäss den Angaben der I.___ vom 4. August 2003 litt der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F43.21) und unter einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.01; Urk. 8/8/6). PD Dr. D.___ stellte im Bericht vom 27. Februar 2004 ebenfalls die Diagnose einer seit dem Jahr 2000 anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F43.2) und zudem einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) seit Mai 2003 (Urk. 8/8/1). Ab Mai 2003 hätten die Bauchschmerzen zugenommen, sodass der Versicherte nur noch zu 50 % habe tätig sein können. Im November 2003 habe der Versicherte in eine weniger stressbelastete Abteilung wechseln können. Trotz dieser Massnahme und einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Stressverminderung sei bis anhin keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik erfolgt. Seit Erhalt der Kündigung im Februar 2004 hätten die depressiven Symptome zugenommen (Urk. 8/8/2) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1; vgl. auch Urk. 8/9/2).
4.2.2   Der Versicherte gab bei der Untersuchung im F.___ an, seit über 15 Jahren an verschiedenen Beschwerden somatischer und psychischer Natur zu leiden, weswegen er bereits früher in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (Urk. 8/16/5-6). Für den Gutachtenszeitpunkt gab er verschiedenste somatische Beschwerden an. Er erklärte, kaum glauben zu können, dass es dafür keine somatischen Ursachen gebe (Urk. 8/16/11). Die psychiatrische Beurteilung hält fest, dass der Versicherte keinen Zusammenhang zwischen den körperlichen Symptomen und den psychischen Problemen sehe. Aufgrund der Beschwerden sei der Versicherte arbeitsunfähig, ziehe sich sozial zurück und habe wenig Aussenkontakte. Er sei sei seinen Beschwerden ohnmächtig ausgeliefert und habe keine Ressourcen, seine Situation positiv zu verändern. Vor diesem Hintergrund habe sich über Jahre eine depressive Störung entwickelt (Urk 8/16/12, 8/16/15). Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F43.2) und eine leichte depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0; Urk. 8/16/13). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig, wobei er schnellstmöglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden sollte (Urk. 8/16/15-16, 8/18).
4.2.3   Gemäss den Angaben von PD Dr. D.___ vom 7. Oktober 2005 hatte weder mit der Fortsetzung der medikamentösen Therapie noch den durchgeführten kognitiv-verhaltenstherapeutischen Interventionen eine nennenswerte Besserung des Zustandes erreicht werden können (Urk. 8/21/1). Dr. G.___ berichtete am 1. März 2006 von einer konsiliarischen Untersuchung des Versicherten. Er diagnostizierte ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine somatoforme autonome Funtionsstörung (ICD-10 F45.30, F45.31) sowie eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1). Die Symptome der Depression überstiegen das Ausmass einer leichten Depression, vielmehr entsprächen sie aufgrund ihres Schweregrades beziehungsweise aufgrund der Anzahl einer mittelschweren Depression (Urk. 8/36/5). Bei gleichzeitigem Vorliegen von Somatisierungsstörungen und Depressionen komme es oft zu einer ungünstigen Verschränkung der beiden Störungsbilder, einem Teufelskreis gleich, der nun chronifiziert sei und den Alltag des Versicherten über weite Strecken bestimme (Urk. 8/36/4). Im Gutachten des F.___ sei zu wenig auf den vorangegangenen Verlauf und die durchgeführten Behandlungen eingegangen worden. Die Restarbeitsfähigkeit betrage 30 % (Urk. 8/36/5). PD Dr. D.___ hielt im Bericht vom 11. März 2006 fest, die Beurteilung des F.___ erscheine widersprüchlich, weil einerseits eine Chronifizierung festgestellt und anderseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert werde (Urk. 8/36/2).
4.2.4         Psychiater Dr. H.___ konnte bei seiner Untersuchung von November 2006 (Urk. 8/47/2) keine die Arbeits- respektive die Erwerbsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren. Vorbestehend gehe er von einer Persönlichkeit mit unreifen (sehr regressive Haltung, mangelnde Übernahme von Verantwortung) sowie histrionischen (demonstratives Verhalten in der Untersuchungssituation) Zügen aus. Was die in den Vorabklärungen diagnostizierten diversen somatoformen Störungen betreffe, so seien diese zwar möglich, er könne sie aber aufgrund der erhobenen Befunde weder bestätigen noch widerlegen. Es bestehe jedenfalls eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem äusseren Erscheinungsbild des Versicherten, an welchem überhaupt kein Leidensdruck erkennbar sei. Das lebendige und aktive Verhalten des Versicherten in der Untersuchungssituation und dass er in der Lage gewesen sei, vor nicht allzu langer Zeit eine mehrwöchige Reise in sein Heimatland zu unternehmen, spreche gegen das Vorliegen einer mittelgradigen Störung. Wenn überhaupt, so könne höchstens eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) angenommen werden (Urk. 8/47/17-18). Er halte es für denkbar, dass die Schmerzpersistenz dem Versicherten ermögliche, ohne Gesichtsverlust von seiner Verantwortung seinen Angehörigen gegenüber zurückzutreten, wobei mehr von einem bewusstseinsnahen Mechanismus als vom Ausdruck einer unbewussten innerseelischen Problematik auszugehen sei. Eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit halte er beim Versicherten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr für ausgewiesen (Urk. 8/47/18).
5.
5.1     Im Verlauf wurden beim Beschwerdeführer insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie weitere Somatisierungsstörungen diagnostiziert (vgl. Urk. 8/9, 8/36/3). Gemäss den Beurteilungen von PD Dr. D.___ vom 25. März 2004, vom 7. Oktober 2005 und 11. März 2006 (Urk. 8/9, 8/21, 8/36/1) und von Dr. G.___ vom 1. März 2006 (Urk. 8/36/3) lag zudem eine mittelschwere Depression, nach der Einschätzung der Ärzte des F.___ vom 8. Juli 2005 jedoch nur eine leichte depressive Entwicklung vor (Urk. 8/16/13). Zudem bestehen unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit.
         Soweit PD Dr. D.___ die Diagnose einer mittelschweren Depression auf das Ergebnis des durchgeführten Beck Depressions-Inventars stützt (Urk. 8/21, 8/36/1), ist festzuhalten, dass bei der psychiatrischen Exploration der schematischen, testmässigen Erfassung der Psychopathologie nach bestimmten Skalen, die auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selbst beruhen, höchstens ergänzende Funktion zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 3. Juni 2008, 9C_531/2007, Erw. 2.2.4). Seine Einschätzung erhält dadurch keine erhöhte Beweiskraft gegenüber der Beurteilung durch das F.___. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden Facharztes abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3). Dr. G.___ beschränkte sich darauf, festzuhalten, dass die Symptome das Ausmass einer leichten Depression überstiegen, ohne jedoch die Unterschiede zur F.___-Beurteilung hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen (Urk. 8/36/5). Dies wäre möglich gewesen, da der psychopathologische Befund im F.___-Gutachten detailliert dargestellt wurde. Es wurden insbesondere ein inhaltlich auf die Beschwerdesymptomatik eingeschränktes Denken, eine eingeschränkte und ins Depressive verschobene affektive Schwingungsfähigkeit und ein frühmorgendliches Erwachen festgestellt (Urk. 8/16/12). Es ist daher auf die im F.___ erfolgte gutachterliche Einschätzung (vgl. BGE 124 I 170 = Pra 1998 S. 800 f.) der Schwere der (depressiven) Beeinträchtigung abzustellen. Dies gilt damit auch für die dort erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diese beruht zu Recht darauf, was dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung objektiv zugemutet werden konnte, und nicht darauf, wozu sich der Versicherte - etwa gerade nach der Zeit der Reduktion des Beschäftigungsgrades und nach dem Wechsel der Abteilung - in der Lage gesehen hatte (Urk. 8/16/15, 8/18; vgl. auch Urk. 8/36/2, 8/37/5). Die Einschätzung der Ärzte des F.___ wird sodann auch durch die spätere Beurteilung von Psychiater Dr. H.___ gestützt.
5.2    
5.2.1   Nach der Beurteilung von Dr. H.___ lag auch im Untersuchungszeitpunkt im November 2006 keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung vor (Urk. 8/47/17-18).
         Der Beschwerdeführer lässt eine Befangenheit geltend machen und unter anderem unter Hinweis auf den Bericht von PD Dr. D.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 8/52) die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 16. Februar 2007 anzweifeln.
5.2.2   Gemäss dem Schweizerischen Medizinischen Jahrbuch 2007 verfügte Dr. H.___ über eine im Ärzteregister verzeichnete Praxis in Q.___. Dass er über keine eigentliche Praxis verfüge, trifft damit nicht zu (Urk. 1 S. 7). Bei dem seit 1984 diplomierten und seit 1994 über einen Facharzttitel als Psychiater und Psychotherapeut verfügenden Arzt ist von einer langjährigen Erfahrung auszugehen. Anhaltspunkte, an seiner fachlichen Qualifikation zu zweifeln, bestehen auch angesichts einer geltend gemachten zusätzlichen Tätigkeit als Künstler und Musiker nicht (vgl. Urk. 1 S. 7). Das Gutachten enthält sodann den von psychiatrischen Gutachten grundsätzlich erwarteten Inhalt und Aufbau mit der vollständigen Darstellung der Vorakten, der Darlegung der selbst erhobenen Anamnese und der Krankheitsentwicklung, des erhobenen Psychostatus, der eingeholten Fremdauskünfte und der vorgenommenen Beurteilung. Es basiert auf der entscheidenden klinischen Untersuchung mit Anmaneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 3. Juni 2008, 9C_531/2007, Erw. 2.2.4).
         Dass der Gutachter lediglich nach dem Grund fragte, weshalb der Beschwerdeführer nicht arbeite, erscheint aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht glaubhaft (Urk. 1 S. 8). Wo es zudem an einer klaren Unterscheidung zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Einschätzung des Gutachters fehlt, wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 8). Die vom Gutachter in Dialekt zitierten Aussagen des Beschwerdeführers sollen dessen Angaben verdeutlichen. Dies gilt in gleicher Weise für die Auskünfte von Herrn X.___ und Herrn Y.___ von der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/47/15). Daraus allein lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen, zumal dieser nicht geltend machen lässt, seine Ausführungen seien unrichtig wiedergegeben oder im Gesamtkontext falsch dargestellt worden.
5.2.3   Der Beschwerdeführer liess weiter geltend machen, dass das Gutachten unprofessionelle, subjektive Wertungen enthalte und auch deshalb von Befangenheit zeuge (Urk. 1 S. 8). Auch PD Dr. D.___ wies im Bericht vom 21. Mai 2007 darauf hin, dass das Gutachten vor allem auf eigenen subjektiven Beobachtungen und Interpretationen beruhe (Urk. 8/52/2).
         Mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit von Gutachten bei Schmerzpatienten ist bedeutsam, dass der psychiatrische Experte bei der Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsleistung seine Erkenntnisse, Eindrücke und Einschätzungen, welche er im Zuge der Begutachtung über den Gesundheitszustand gewonnen hat, zum Ausdruck bringt. Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubwürdigkeit der Schmerzschilderung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Aufgabe des Gutachters ist es überdies, auf offene Fragen oder Widersprüche aufmerksam zu machen und Diskrepanzen zwischen den Angaben des Exploranden und dem psychischen Befund zu erläutern (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 5. Mai 2008, 8C_802/2007, Erw. 5.3).
         Indem somit Dr. H.___ die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers und die von ihm erhobenen Befunde gegenüberstellte und wertete, nahm er die erforderlichen Einschätzungen vor. Diese wurden zudem nachvollziehbar begründet. Dabei stellte der Gutachter etwa fest, dass der Versicherte ein demonstratives und mit Nachdruck auf sein subjektives Leiden hinweisendes Verhalten gezeigt habe, welches weder mit seiner in der Untersuchungssituation zumeist entspannten Körperhaltung noch mit dem wahrnehmbaren Leidensdruck übereingestimmt habe (Urk. 8/47/9, 8/47/17).
5.2.4   Auch die weiteren Ausführungen von PD Dr. D.___ im Bericht vom 21. Mai 2007 vermögen das Gutachten von Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen. Die unterschiedlichen Einschätzungen von Dr. H.___ und PD Dr. D.___ beruhen darauf, dass der psychopathologische Befund und das Verhalten des Versicherten anders eingeordnet und bewertet werden. So beurteilte Dr. H.___ beispielsweise die Affektlage, die affektive Ansprechbarkeit und den emotionalen Ausdruck als kontrolliert (Urk. 8/47/9). Anders als PD Dr. D.___ (Urk. 8/52/2) wertete er dies nicht als Ausdruck der depressiven Störung, sondern führte dies auf das vom Versicherten eingenommene "Rollenverhalten" zurück (Urk. 8/47/9). Dabei ist auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. H.___ und nicht auf die Sicht des behandelnden Psychiaters abzustellen.
         Zusammenfassend ist gestützt auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Februar 2007 auch für die Zeit ab November 2006 von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/47/18).
5.3     Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Ärzte des F.___ und von Dr. H.___ decken sich zudem mit dem Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden abschliessenden Beantwortung der Frage, ob eine mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 1. Juli 2009, 8C_979/2008, Erw. 5). 
         Gemäss dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 27. Februar 2004 ist von der Haupt- und Erstdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (Urk. 8/8/1). Auch gemäss F.___-Beurteilung steht die Entwicklung der dort diagnostizierten, leichten depressiven Störung im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/16/15). PD Dr. D.___ wies zudem auf den Zusammenhang der Somatisierungsstörungen und der Depression hin, die sich mittlerweile gegenseitig aufrechterhielten (Urk. 8/36/4; vgl. auch Urk. 8/36/1). Sowohl die Entstehung des depressiven Leidens als auch dessen Aufrechterhaltung standen nach den ersten ärztlichen Einschätzungen im Zusammenhang mit der vorerst diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung. Damit ist fraglich, ob die depressive Störung überhaupt als psychische Komorbidität zu werten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2). Die seit Mai 2005 höchstens noch leichte depressive Episode erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderliche Schwere und Ausprägung einer psychischen Komorbidität jedenfalls nicht. Von erheblichen und einschränkenden körperlichen Begleiterkrankungen ist weiter nicht auszugehen (Urk. 8/16/13). Dres. G.___ und D.___ berichteten zwar bereits im März 2006 von einer Chronifizierung (Urk. 8/37/1-5). Indessen kann nicht vom Ausschöpfen aller therapeutischen Optionen ausgegangen werden. Wie Dr. H.___ zu Recht feststellte, sind bis anhin keine stationären Behandlungen erfolgt (Urk. 8/47/16). Ein primärer Krankheitsgewinn ist sodann nicht erkennbar. Von einem umfassenden sozialen Rückzug ist weiter nicht auszugehen (Urk. 8/17/11, 8/47/14). Insgesamt waren damit die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme, die beim Versicherten möglicherweise noch vorliegende somatoforme Schmerzstörung sei nicht willentlich überwindbar, nicht gegeben.
5.4     Da spätestens ab Mai 2005 kein die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinflussendes somatisches oder psychisches Leiden (mehr) vorlag, ist ein Rentenanspruch ab 1. September 2005 zu verneinen.
6.
6.1    
6.1.1   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden, wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 Erw. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).  Zu berücksichtigen sind nicht nur die Einkommens-, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 662/06, Erw. 3.1). Verfügt die gesuchstellende Person über das für die Prozessfinanzierung erforderliche und realisierbare Reinvermögen, kann sie nicht als bedürftig gelten (vgl. BGE 119 Ia 11 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 662/06, Erw. 3.1 und in Sachen A. vom 8. September 2004, 4P.181/2004).
6.1.2   Beim Beschwerdeführer ist bei der Einkommens- und Ausgabenseite von engen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urk. 13; 11 und 12/1-7). Eine abschliessende Gegenüberstellung ist angesichts dessen, dass weder das Lehrlingseinkommen des mittlerweile erwachsenen Sohnes noch allfällige Einkünfte der erwachsenen Tochter noch ein allfälliges 13. Monatsgehalt der Ehefrau im Rahmen der Tätigkeit für die J.___ noch die aktuellen Wohnkosten bekannt sind, nicht möglich (Urk. 11 und 12/2; vgl. zu den Beiträgen der Kinder aus ihrem Arbeitserwerb: Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP/PJA 6/2002, S. 659 f.).
         Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hatten er und seine Frau im Jahr 2007 indes Anzahlungen von gesamthaft Fr. 95'100.15 an die ab circa April 2008 bezugsbereite Eigentumswohnung geleistet (Urk. 11, 12/1). Daneben verfügten sie über ein Sparguthaben von Fr. 26'000.- (Urk. 11 S. 2). Da somit grundsätzlich vom Vorliegen von realisierbarem Vermögen auszugehen ist, jedenfalls aber eine minimale Erhöhung der Hypothekarbelastung der mittlerweile bewohnten Eigentumswohnung zumutbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 662/07, Erw. 3.1), ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.



und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).