IV.2007.01183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1956, arbeitet seit dem 1. September 1999 als Generalagent bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___, Urk. 16/1/5). Am 17. Februar 2004 meldete er sich wegen starker Schmerzen im Steissbeinbereich zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 16/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ über die erwerbliche Situation des Versicherten (Fragebogen vom 27. Februar 2004, Urk. 16/3) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 16/4). Sie verlangte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, den Arztbericht vom 3. März 2004 (Urk. 16/5) und von Dr. med. C.___ den Bericht vom 16. März 2004 (Urk. 16/6). Die D.___ wurde ebenfalls um Einreichung von medizinischen Unterlagen ersucht. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, reichte den Bericht vom 13. April 2004 ein (Urk. 16/7/3), PD Dr. med. F.___, Neurochirurgie FMH Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, denjenigen vom 12. Mai 2004 (Urk. 16/8/4) und Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie Wirbelsäulen und Rückenmarkschirurgie, denjenigen vom 19. Mai 2004 (Urk. 16/8/3). Die IV-Stelle verlangte auch von Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, I.___, den Bericht vom 25./27. Mai 2004 (Urk. 16/9). Auf Nachfrage reichte die Klinik zudem den Austrittsbericht von Dr. med. J.___, Chefarzt, vom 29. Juli 2003 über den vom 26. Juni bis zum 17. Juli 2003 dauernden Aufenthalt ein (Urk. 16/10/2-6), welchem der Bericht über die Diskographie von Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesie, vom 16. September 2003 beilag (Urk. 16/10/5-6). Die A.___ wurde um zwei weitere Arbeitgeberbericht ersucht (Bericht vom 16. September 2004, Urk. 16/11, und vom 1. Februar 2005, Urk. 16/13). Seit dem 1. März 2005 versieht der Versicherte nicht mehr die Leitung der Generalagentur, sondern er betreut sein persönliches Portefeuille, er hat Neukunden anzuwerben und den Generalagenten zu unterstützen sowie Werbung zu betreiben. Sein Arbeitspensum beträgt 50 % (Arbeitsvertrag vom 17./23. März 2005, Urk. 16/22).  
1.2     Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurde dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 16/16-17). Dagegen erhob er am 23. März 2005 Einsprache bezüglich der Bemessungsgrundlagen (Urk. 16/18). Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 hiess die IV-Stelle diese insofern gut, als sie dem Versicherten ab dem 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 16/32).
1.3     Im Februar 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 16/39). Sie zog einen weiteren IK-Auszug (Urk. 16/40) und einen zusätzlichen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 16/41). Sie holte bei Dr. C.___ den Arztbericht vom 20. März 2007 ein (Urk. 16/42), welchem der Bericht der Klinik L.___ unter Leitung von Dr. med. M.___, Chefarzt Kardiologie, vom 15. März 2005 (Urk. 16/42/16-21), der Bericht von Dr. C.___ vom 22. August 2006 (Urk. 16/42/8-9) und der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich (N.___), gezeichnet von Dres. med. O.___, P.___, Q.___, R.___ und S.___, vom 17. Oktober 2006 (Urk. 16/42/10-15) beilagen. Mit Vorbescheid vom 29. März 2007 (Urk. 16/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 58 % in Aussicht. Dagegen erhob er am 24. April 2007 Einsprache (Urk. 16/47). Mit Verfügung vom 7. September 2007 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Ausrichtung einer halben Invalidenrente fest (Urk. 16/56). Die Rentenreduktion erfolgte per 1. November 2007 (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen diese Verfügung erhob W.___ am 11. September 2007 Beschwerde, welche er am 21. September 2007 ergänzte. Er stellte sinngemäss Antrag auf Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte die A.___ dem Gericht mit, dass sie dem Beschwerdeführer per 1. April 2008 eine neue Zusammenarbeitsvereinbarung anbieten werde (Urk. 10). Am 14. November 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow als Vertreter des Beschwerdeführers und beantragte, der Beschwerde vom 11. September 2007 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 12).
2.2     Am 21. November 2007 zog die Beschwerdegegnerin von der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Steueramt, die Steuerakten 2002 bis 2004 bei (Urk. 17/1-11). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um reformatio in peius, weil dem Beschwerdeführer lediglich noch eine Viertelsrente zustehe (Urk. 15). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18). In der Replik vom 31. Januar 2008 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Er beantragte, ihm sei ab dem 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien ihm bis zum 30. März 2008 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2008 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 20). Mit Duplik vom 19. März 2008 (Urk. 24) hielt die Beschwerdegegnerin an der beantragten reformatio in peius fest (Urk. 24), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. März 2008 schloss (Urk. 25).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat, bzw. ob nunmehr die Ausrichtung einer Viertelsrente (Antrag Beschwerdegegnerin) oder einer ganzen Rente (Antrag Beschwerdeführer) gerechtfertigt ist. Anfechtungsgegenstand bildet die Ausrichtung einer Invalidenrente ab November 2007. Dabei divergieren die Parteien einzig bei der Höhe des Invalideneinkommens, während die Festlegung des Valideneinkommens ebenso unbestritten geblieben ist wie die Annahme, dass keine massgebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation stattgefunden hat (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 15, Urk. 16/39/1 und Urk. 20 S. 2).
1.1     In der Verfügung vom 7. September 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Sie rechnete ihm bei einem Valideneinkommen von Fr. 193'758.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 82'165.-- an, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 111'593.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 58 % resultierte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens wurde ausgeführt, dass dieses bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2005 viel zu tief angesetzt worden sei, was unter Wiedererwägungsgesichtspunkten nun angepasst worden sei, sodass nunmehr Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2).
1.2         Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden. Insbesondere sei die im Jahre 2006 ausbezahlte Bonuszahlung für das Jahr 2005 nicht einzurechnen. Die Bruttolöhne seien nur zu 75 % des realen Bruttolohnes AHV-pflichtig, dies entspreche dem versicherten Lohn. Anlässlich der ersten Berechnung des Invaliditätsgrades anno 2005 sei von einem Einkommen aus dem Jahr 2003 ausgegangen worden. Sein damaliges Bruttoeinkommen habe sich auf Fr. 250'994.-- belaufen, was einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 188'246.-- (75 %) entspreche. Sein effektives Einkommen, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, sei per 1. März 2005 aufgrund des neuen Arbeitsvertrages auf Fr. 85'800.-- bzw. Fr. 64'350.-- (AHV-pflichtig) festgelegt worden. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 1).
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die reformatio in peius mit der Begründung, aus dem neuen IK-Auszug erhelle, dass die erwerbliche Situation trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit weit weniger tangiert sei, als dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Während das Invalideneinkommen im rechtskräftigen Entscheid vom 25. Mai 2005 noch mit Fr. 64'350.-- festgelegt worden sei, erweise sich dieses nach Einholung eines aktuellen IK-Auszuges als offensichtlich falsch. Selbst wenn den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber folgend im abgerechneten Jahreslohn 2004 Krankentaggelder von Fr. 32'629.-- enthalten seien, resultiere ein Einkommen von Fr. 120'514.--. Unter Abzug der Krankentaggelder belaufe sich das Einkommen im Jahr 2005 auf Fr. 97'076.--. Im Durchschnitt der beiden Jahre bleibe ein Einkommen von Fr. 108'795.--. Dass dieser Lohn nicht den tatsächlichen Leistungen entspreche, sei nicht nachvollziehbar. Die anderslautenden Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würden der Auszahlung eines Leistungsbonus und den Angaben gegenüber der Steuerbehörde hinsichtlich Benzin-, Reisekosten und den übrigen Agenturaufwendungen widersprechen. Auch das nicht besonders lange Arbeitsverhältnis rechtfertige keine freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeberin. Daran vermöge der seit März 2005 bestehende neue Arbeitsvertrag aufgrund einer 50%igen Tätigkeit nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Aufrechnungsfaktoren bis 2006 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 194'142.--, welchem ein Invalideneinkommen von Fr. 110'101.-- gegenüberstehe, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 84'041.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von 43 % führe (Urk. 15). 
1.4         Replicando lässt der Beschwerdeführer geltend machen, seine Einkommenssituation sei aus vier Gründen nicht einfach zu erfassen. Zum einen sei das Einkommen viel stärkeren Schwankungen unterworfen, als dies bei normalen unselbständig Erwerbenden der Fall sei. Seine berufliche Stellung sei zudem viel mehr vergleichbar mit derjenigen eines Selbständigerwerbenden, weil er bei der Gestaltung und der Führung seiner Agentur frei sei und einen Teil des unternehmerischen Risikos trage. Ausserdem entspreche das in einem Kalenderjahr erzielte Einkommen nicht der erbrachten Leistung in diesem Jahr, weil er einen festen Lohn erhalte, ein wesentlicher Teil des Lohnes indessen vom Gang des letzten Geschäftsjahres abhänge. Ein Teil des Jahreseinkommens entspreche darum der Leistung, die im Vorjahr erbracht worden sei. Überdies zahlten sich Akquisitionsbemühungen oft erst später aus. Es komme daher auch Jahre, nachdem die Bemühungen gesundheitsbedingt nicht mehr erbracht werden könnten, zu Einkünften, denen keine zeitgleiche Arbeitsleistung mehr gegenüberstehe. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er von der Arbeitgeberin habe gehalten werden wollen, was mittels eines vergleichsweise hohen Lohnes geschehen sei. Diese Hoffnung habe sich mittlerweile zerschlagen. Per April 2008 sei eine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen worden, in welchem kein Soziallohn mehr enthalten sei. Rückblickend, nachdem die Einkommensdaten der letzten Jahre bekannt seien, sei der Invaliditätsgrad revisionsweise auf einem mehrjährigen Vergleich zu bestimmen. Dabei seien jedoch auch die Einkommen der Jahre 2006 und 2007 zu berücksichtigen, ebenso wie der Soziallohnanteil und die Tatsache, dass Lohnersatzleistungen ausgerichtet worden seien. Ausgehend von einem durchschnittlichen Invalideneinkommen der Jahr 2005 und 2006 von Fr. 51'103.-- bzw. einem solchen von Fr. 41'510.-- der Jahre 2005 bis 2007 resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 194'142.-- ein Invaliditätsgrad von 73,7 % bzw. von 78,6 %, weswegen dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine ganze Rente zustehe. Dasselbe gelte für die Zeit ab dem 1. April 2008 aufgrund eines Invalideneinkommens von Fr. 33'000.--. Werde trotz "Periodenungerechtigkeit" das Einkommen des Jahres 2004 berücksichtigt, ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2004 bis 2007 von Fr. 61'261.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 68,5 %, was ab dem 1. November 2007 zu einer Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2008 zu einer ganzen Rente führe.
1.5         Duplicando hält die Beschwerdegegnerin an der reformatio in peius fest. Aus der nachträglichen Einkommensmeldung vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Über den Verfügungszeitpunkt hinaus eingetretene Veränderungen seien zudem nicht zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberin produzierte Schreiben vom 2. Oktober 2007 und die geltend gemachte Soziallohnkomponente (Urk. 24).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.3.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.3.3   Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATGS; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.5     Die Beschwerdegegnerin hat die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), der Einkommensbemessung bei erwerbstätigen versicherten Personen (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 16 ATSG) sowie die Änderung des Rentenanspruchs (Art. 88a IVV) zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen werden.

3.         Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung der Unrichtigkeit des Dauerrechtsverhältnisses, hier die Anpassung der Invalidenrente aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (Urk. 16/32) vorliegen. Die erhebliche Bedeutung einer Wiedererwägung ist bei Dauerrechtsverhältnissen ohne weiteres zu bejahen.

4.         Anfechtungsgegenstand bildet die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. November 2007 (vgl. Erw. 1). Deshalb sind zwar auch Unterlagen, welche die Sachverhaltsänderungen nach Erlass der Verfügung vom 7. September 2007 betreffen, grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausser Betracht zu bleiben hat indessen die neuerliche Arbeitsvertragsänderung per 1. April 2008, die allenfalls Anlass zu einer Revision geben könnte.

5.         Zwischen den Parteien ist zwar unbestritten geblieben, dass sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Änderung ergeben hat. Vor dem Hintergrund der Kognition des hiesigen Gerichts und dessen Aufgabe im vorliegenden Fall ist trotzdem kurz auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf die erwerbliche Situation einzugehen.
5.1.    Vom 26. Juni bis zum 17. Juli 2003 war der Beschwerdeführer in der I.___ hospitalisiert (Urk. 16/10). Die Diagnose lautete auf das Vorliegen eines lumbosakralen Schmerzsyndroms bei Diskopathie L4/5 mit Anulus fibrosus-Einriss links lateral, Osteochondrose sowie leichter medialer Diskusprotrusion L5/S1, Osteochondrose L2/3 und Chondrose L3/4 sowie Status nach Coccygektomie im Februar 2002. Das erste ärztliche Zeugnis, das sich zur Arbeitsfähigkeit äussert, stammt von Dr. C.___ (Bericht vom 16. März 2004), der dem Beschwerdeführer - ohne Hinweis auf eine Diagnose - eine maximal 60%ige, auf längere Sicht höchstens 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags) attestierte (Urk. 16/6/4). Im selben Jahr sind Handgelenksbeschwerden ausgewiesen, wobei Dr. E.___ am 13. April 2004 (Urk. 16/7/3) auf eine 100%ige Arbeitfähigkeit für leichtere wechselnde Tätigkeiten im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit erkannte. PD Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 16/8/4) massive Schmerzen im Steissbein fest, wobei durch eine im Februar 2002 durchgeführte Coccygektomie keine Beschwerdelinderung erfolgt sei. Dr. H.___ stellte am 27. Mai 2004 fest (Urk. 16/9/4-6), die geschilderten Probleme (Diagnose wie Klinik I.___ 2003) würden seit 2000 bestehen und hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Mai 2003 zwischen 40 % und 100 % geführt. Auf dieser Datengrundlage, einer Restarbeitsfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit von 60 % seit Januar 2004, basierte die Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 16/14/3).
5.2     Es folgten zwei stationäre Aufenthalte in der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation in L.___ im Dezember 2004 (Urk. 16/42/9) und vom 3. Februar bis zum 2. März 2005, welche zu einer vorübergehenden Besserung und Steigerung der Leistungsfähigkeit führten. Dr. M.___ diagnostizierte am 15. März 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4), differentialdiagnostisch Burnout-Syndrom (ICD-10 Z 73.0), eine sekundäre Opiat-Abhängigkeit, den Zustand nach operativer Nierensteinentfernung im Oktober 2004, kardiovaskuläre Risikofaktoren (familiäre Hypercholesterinanämie) sowie Tinea corporis. Laut den entsprechenden Berichten bestand seit dem 7. März 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/42/16-19).
5.3         Aufgrund der im Einspracheverfahren erhobenen Abklärungen in erwerblicher Hinsicht wurde die Verfügung vom 11. März 2005 mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 16/32).
5.4     Aus dem Bericht des N.___ vom 17. Oktober 2006 (Urk. 16/42/10-15) geht nach eingehender neurologischer, rheumatologischer, psychiatrischer und anästhesiologischer Untersuchung hervor, dass sich aus neurologischer Sicht kein peripher-neurologisches Defizit finden liess. Aus rheumatologischer Sicht wurde ein Beckenhochstand links mit daraus resultierender muskulärer Dysbalance vorgefunden. Aus psychiatrischer Sicht leidet der Beschwerdeführer an chronifizierten Schmerzen mit organischem Korrelat, wobei sich die im April 2005 gestellte Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zur Zeit nicht mehr aufrechterhalten lasse, weil der Schmerz nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete. Die depressive Störung sei zur Zeit nicht mehr vorhanden.
5.5     Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2007 (Urk. 16/42/1-7) lautet die Diagnose immer noch gleich, nämlich auf eine chronische Coccygodynie, eine sekundäre Opiatabhängigkeit mit Verdacht auf opiatabhängige Schmerzen und ein rezidivierendes Schmerzsyndrom. Seit dem 1. Mai 2004 bestehe eine durchgehende 50%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammter Tätigkeit 50 %, dasselbe gelte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, dies seit Mai 2005.
5.6     Diese Unterlagen lassen auf eine im Wesentlichen unveränderte gesundheitliche Situation schliessen, auch wenn die depressive Störung im Oktober 2006 offenbar abgeklungen oder medikamentös eingestellt war und die ursprünglich gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im N.___ verworfen wurde. Im Vordergrund stehen nach wie vor die chronische Coccygodynie sowie ein rezidivierendes Schmerzsyndrom bei Beckenhochstand links und muskulärer Dysbalance. Trotz mehreren stationären Aufenthalte konnte die vermutete Opiatabhängigkeit offenbar nicht überwunden werden und äusserte der Hausarzt gar einen Verdacht auf opiatabhängige Schmerzen. Wenig schlüssig sind die vorhandenen ärztlichen Unterlagen jedoch hinsichtlich der medizinisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ausgeübten Tätigkeitsbereich als Versicherungsagent, mit vorwiegend sitzender Tätigkeit (vgl. Urk. 16/11/4) und insbesondere auch Reisetätigkeit im eigenen Auto (vgl. Spesenregelung der Arbeitgeberin, Urk. 16/22). Es lässt sich letztlich weder überprüfen, ob sich seit dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 eine Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung) in der Arbeitsfähigkeit eingestellt hat, noch zu welchem Resultat die Berichtigung des aufgrund eines unmassgebenden Erwerbsvergleiches zweifellos unrichtigen Entscheids vom 25. Mai 2005 (vgl. Erw. 6.4) führen würde, insbesondere ab dem hier zu überprüfenden Zeitraum November 2007.

6.
6.1     In erwerblicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seine im September 1999 aufgenommene Tätigkeit als Generalagent der A.___ infolge seiner erstmals im April 2001 eingetretenen, wiederholten Perioden von Arbeitsunfähigkeit und seiner schliesslich chonifizierten gesundheitlichen Probleme anpassen musste. Der Arbeitsvertrag als Generalagent vom Januar 2000 (Urk. 3/1) verweist auf ein nicht aktenkundiges Pflichtenheft und regelt im Grundsatz die Entlöhnung, bestehend aus einer Fixentschädigung, einer Spesenpauschale für tätigkeitsbedingte Auslagen, einer Leistungsprämie sowie persönlichen (allenfalls limitierten) Provisionen, was im einzelnen wiederum in einem separaten Dokument über "Interne Regeln betreffend den Arbeitsvertrag des Generalagenten", von welchem lediglich eine Ausgabe des Jahres 2005 vorliegt, umschrieben wird. Der mit Wirkung ab 1. März 2005 geschlossene Arbeitsvertrag beschreibt die Tätigkeiten wie folgt: die Verwaltung des persönlichen Portefeuilles gemäss der dem Vertrag beigelegten Liste (nicht in den Akten), die Anwerbung von Neukunden, Unterstützung des Generalagenten auf dessen Anfrage sowie Public Relations (Urk. 16/22). Die Entlöhnung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Fixum (Fr. 48'000.--), Direktprovisionen (Satz für Berater), einer Leistungsprämie (nach speziellem Reglement für die Leistungsprämie für Berater) sowie einer monatlichen Pauschalentschädigung von Fr. 1'000.-- für alle ihm durch seine Tätigkeit verursachten Spesen. Die Versicherungsgesellschaft garantierte dem Beschwerdeführer ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 73'800.-- (ohne Spesen).
6.2     Beide Arbeitsverträge enthalten eine Pflicht, (von gewissen Ausnahmen abgesehen) ausschliesslich für die A.___ tätig zu sein (jeweils Art. 2), deren Direktion über die definitive Annahme oder Ablehnung eines Versicherungsantrages entscheidet (Urk. 3/1 Art. 5), weshalb über den AHV-rechtlichen Status als Unselbständigerwerbender, wie er auch in der zivilrechtlichen Ausgestaltung beider Verträge sowie im Umstand, dass über seine Entschädigung als Lohn abgerechnet wurde (Urk. 16/40), zum Ausdruck kommt, kein Zweifel besteht (vgl. zu den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen: BGE 123 V 162 Erw. 1; hinsichtlich Agenten und Reisvertreter im Besonderen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. Februar 2008, H 196/06, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad somit zu Recht anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit sei mit der eines Selbständigerwerbenden vergleichbar, ist nur insoweit stichhaltig, als die Entlöhnung des Beschwerdeführers teilweise leistungs- und erfolgsabhängig ausgestaltet wurde, und daher vor wie nach Eintritt des Gesundheitsschadens Schwankungen aufweisen kann, die nicht allein auf einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit basieren, sondern auch wirtschaftliche Gründe haben. Dem gilt es - sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen - Rechnung zu tragen. Beispielsweise kann zum Ausgleich starker und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretener Schwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Mai 2006, I 84/06, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3     Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a), Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (lit. b) und Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) und Taggelder der Invalidenversicherung (lit. c).
6.4     Vor diesem Hintergrund erweist sich die dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung als unhaltbar, worauf im Übrigen schon die zur Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse hingewiesen hatte (Urk. 16/29). Aufgrund eines Einwandes des Beschwerdeführers, Reisevertreter könnten 25 % ihrer Entschädigung als Spesen abziehen (Urk. 16/18), nahm die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens an, der Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 von Fr. 188'246.-- stelle 75 % des erzielten Erwerbseinkommens dar, weshalb sie unter Zugrundelegung dieses Wertes auf ein Valideneinkommen von Fr. 250'995.-- (Fr. 188'246 : 75 x 100) kam. Beim Invalideneinkommen stellte sie auf die Zusicherung der Arbeitgeberin hinsichtlich eines jährlichen Minimaleinkommens von Fr. 73'800.-- ab, addierte die Pauschalentschädigung von jährlich Fr. 12'000.-- und stellte das so errechnete Invalideneinkommen von Fr. 85'800.-- dem Valideneinkommen von Fr. 250'995.-- gegenüber (Urk. 16/24).
         Wegen dieser völlig falschen Einkommensgrundlagen war der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin ohne weiteres befugt, diesen für die Zukunft (in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) in Wiedererwägung zu ziehen, vorausgesetzt, die korrekte Invaliditätsbemessung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (ab November 2007) führt zu einem anderen Ergebnis.

7.
7.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 66 Erw. 2).
7.2     Der Eintritt des Gesundheitsschadens ist im vorliegenden Fall nicht ganz einfach zu bestimmen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 eine Coccygektomie durchführen liess, die Coccygodynie sich jedoch bereits im Jahr 2000 manifestiert haben soll, massiv verschlechtert im Mai 2001, weshalb ihn der Hausarzt Dr. C.___ seit 1. April 2001 ganz oder teilweise arbeitsunfähig schrieb (Urk. 16/42/2-3). Das letzte Erwerbseinkommen als Generalagent, das nicht wesentlich durch Arbeitsunfähigkeitsperioden verzerrt scheint, stammt daher aus dem Jahre 2000 (vgl. auch die Absenzenliste der Arbeitgeberin, die abweichend von den ärztlichen Angaben im Jahre 2002 indes lediglich einen Monat krankheitsbedingter Absenz vermerkte, Urk. 16/13/5). Andererseits hatte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Generalagent erst im September 1999 aufgenommen, so dass für das Jahr 2000 noch von einer Aufbauphase ausgegangen werden muss, insbesondere hinsichtlich der Provisionen. Grundsätzlich jedenfalls ist die erwerbliche Situation aufgrund des im Jahre 2000 geschlossenen Generalagenturvertrags mit derjenigen aufgrund des per 1. März 2005 geschlossenen Arbeitsvertrages zu vergleichen und auf den Stand November 2007 zu bringen.
7.3     Der Auszug aus dem individuellen Konto weist seit Aufnahme der Generalagententätigkeit im September 1999 bis zum Rentenbeginn (2004) folgende AHV-pflichtige Erwerbseinkommen auf: Fr. 45'235.-- (9-12 1999; hochgerechnet auf 12 Monate: Fr. 135'705.--), Fr. 170'543.-- (2000), Fr. 169'744.-- (2001), Fr. 183'971.-- (2002), Fr. 188'246.-- (2003). Diese Eintragungen entsprechen den Aufstellungen in den Arbeitgeberfragebögen vom 27. Februar 2004 (Urk. 16/3) und vom 16. September 2004 (Urk. 16/11). Nach Angaben der Arbeitgeberin sind darin jedoch Ersatzleistungen der betrieblichen Krankentaggeldversicherung enthalten (Urk. 16/13), was - sollte dies zutreffen - angesichts von Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 25 IVV ein Hinzuziehen als Valideneinkommen ausschlösse. Die Lohnausweise für die Steuern (Urk. 17/5-6) wiederum weisen - jeweils nach Abzug der Kinderzulagen und Versicherungsleistungen - davon abweichende Zahlen aus: 2002: Fr. 211'594.-- (Versicherungsleistungen von Fr. 2'122.--), 2003: Fr. 220'480.-- (Versicherungsleistungen von Fr. 2'300.--). Zu vermerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer steuermässig vom Bruttoeinkommen zusätzliche, über die Pauschalspesen hinausgehende Berufsauslagen geltend machte, was nochmals ein anderes Bruttoeinkommen zeitigte.
         Angesichts dieser nicht zu vereinbarenden Differenzen sowie des Umstandes, dass ausschliesslich AHV-pflichtige Lohnbestandteile als Valideneinkommen heranzuziehen sind, ist eine abschliessende Festsetzung der für die Invaliditätsbemessung notwendigen Grundlagen nicht möglich.
7.4         Dasselbe Bild ergibt sich für die Festsetzung des Invalideneinkommens.
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
         Nach Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 16/13 und Urk. 16/41/3) und Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 16/40) erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 Fr. 153'144 (inklusive Krankentaggelder von Fr. 32'629.45), im Jahre 2005 Fr. 114'646.-- (inklusive Krankentaggelder von Fr. 17'579.--) und im Jahre 2006 Fr. 82'164.75. Diese Angaben divergieren wiederum mit dem für Steuerzwecke edierten Lohnausweis, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2004 einen Lohn von Fr. 170'838.-- erzielt hat (ohne Kinderzulagen und ohne Versicherungsleistungen von Fr. 2'362.--). Ferner legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung vom 18. April 2007 (Urk. 16/48) ins Recht, wonach er im Jahre 2006 Einkünfte von insgesamt Fr. 100'186.40 erzielte, was nach Abzug der als Taggelder bezeichneten Beträge einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 92'723.-- ergäbe.
7.5     Der Einwand, die Provisionen dürften nicht dem Auszahlungsjahr zugerechnet werden, weil sie Früchte einer Monate oder oft Jahre vorher getätigten Bemühung seien, sticht im Ergebnis nicht. Klar ist, dass Provisionen Lohnbestandteile sind, die sich der Beschwerdeführer sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen anzurechnen hat. Hierbei würde eine periodengerechte Anrechnung der effektiv in einem Jahr erwirtschafteten Provisionen nur dann gelingen, wenn sie klar dem Jahr zugerechnet werden könnten, in welchem sie auch erarbeitet worden sind (vgl. Urteil des EVG zum versicherten Verdienst in Sachen P. vom 29. Juli 2005, C 161/04, Erw. 3.1 ff.). Der anzurechnende Zeitraum, in welchem die Arbeitsleistung (Abschluss, Kundenakquisition, Kundenpflege) effektiv erbracht wurde, ist regelmässig schwer oder gar unmöglich zu bestimmen und auch abhängig von der Art der Provision (beispielsweise Laufzeitprovisionen oder Stornierung im Falle einer Policen-Kündigung). Die Provisionen (Abschlussprovisionen) werden regelmässig erst nachträglich ausbezahlt, unter Umständen erst Jahre nach der effektiven Arbeitsleistung (beispielsweise Laufzeitprovisionen), teilweise auch wieder storniert, so dass - sofern überhaupt durchführbar - ein nicht zu gerechtfertigender Rechnungsaufwand entstehen würde, müsste man die einzelne Provisionszahlung oder Teile davon derjenigen Zeitperiode zurechnen, in welche die (wesentliche) Arbeitsleistung fällt. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Provisionszahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen dürften. Es ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich die Provisionszahlungen in dem Jahr als erzielt anzurechnen hat, in welchem sie ausbezahlt und ahv-rechtlich abgerechnet wurden. Anders zu beurteilen sind davon klar zu unterscheidende Leistungsprämien, die vom Arbeitgeber nachträglich für die Leistung des vergangenen Jahres ausbezahlt wurden, oder erst im Januar des folgenden Jahres zur Auszahlung gelangende 13. bzw. 14. Monatslöhne (vgl. Urk. 16/48).
7.6     Ferner macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. April 2007 geltend, einen hohen Anteil Soziallohn erhalten zu haben (Urk. 20 S. 4). In diesem Schreiben (Urk. 16/50) hält die Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer einen Lohn beziehe, "der in Funktion seines Einkommensverlustes durch die IV-Rente berechnet" werde. Ein Aussendienstmitarbeiter mit vollem Beschäftigungsgrad beziehe normalerweise monatlich ein Fixum von Fr. 1'200.-- und Spesen von Fr. 1'200.--. Der Beschwerdeführer erhalte ein monatliches Fixum von Fr. 4'000.-- und Spesen von Fr. 1'000.--, dürfte jedoch bei einem Beschäftigungsumfang von 34 % nur Fr. 408.-- Fixum und Spesen beziehen. Die Soziallohnkomponente betrage demzufolge Fr. 3'502.-- pro Monat. Soweit diese Angaben verständlich sind, stechen sie nicht bzw. sind unglaubhaft. Spesen sind - soweit nicht verdeckte Lohnzahlung, was indessen dann auch beim Valideneinkommen aufzurechnen wäre - Ersatz für Unkosten, daher weder Lohn noch Soziallohn. Der Arbeitsvertrag vom März 2005 weist einen Beschäftigungsumfang von 50 % und nicht 34 % auf, was lediglich dem rechnerischen Invaliditätsgrad des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2005 entspricht, und der Beschwerdeführer ist vertraglich nicht nur als Aussendienstmitarbeiter, sondern auch als Unterstützung des Generalagenten tätig und berechtigt, diesen Titel weiterhin zu tragen. Ferner widerspricht dieses Vorbringen dem früheren Schreiben vom 1. Februar 2005 (Urk. 16/13/4-5), wonach die im neuen Vertrag vom März 2005 vereinbarten Entschädigungen einer "angepassten Leistung" entsprechen. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei Beginn seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten noch nicht lange angestellt gewesen war, weshalb an den Beweis von Soziallohnkomponenten erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Letztlich braucht diese Frage indes nicht abschliessend geprüft zu werden, weil - wie vorstehend ausgeführt - weitere Abklärungen zu tätigen sind, welche auch diese Vorbringen miteinzuschliessen haben.
7.7         Zusammenfassend sind daher weder die Grundlagen des Validen- noch diejenigen des Invalideneinkommens (ab dem hier zu beurteilenden Zeitraum November 2007) klar, weshalb die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in erwerblicher Hinsicht umfassende Abklärungen tätige. Dazu wird sie von der Arbeitgeberin die vollständigen Arbeitsverträge und sämtliche, zum Bestandteil dieser erklärten Reglemente für die ganze Zeit der Anstellung des Beschwerdeführers beizuziehen haben. Zudem hat sie die Arbeitgeberin um eine vollständige Aufstellung zu ersuchen, was in der fraglichen Zeit als Fixlohn, als Provision, als Leistungsprämie und als 13. oder 14. Monatslohn ausbezahlt wurde. Die ausbezahlten Spesenentschädigungen sowie insbesondere die Versicherungsleistungen (Kranken- und Unfalltaggelder) sind separat auszuweisen. Allfällige nicht zu erklärende Divergenzen zum steuerlichen Lohnausweis wird die Arbeitgeberin zu erläutern haben. Alsdann hat sich die Arbeitgeberin zur Lohnentwicklung eines Generalagenten (Stelle des Beschwerdeführers bis Februar 2004) und derjenigen der ab März 2005 inne gehabt habenden neuen Position zu äussern sowie jeweils einen Tätigkeitsbeschrieb hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers als Generalagent und in der Funktion ab März 2005 zu erstellen haben. In diesem Zusammenhang wird es sich lohnen, die Abklärungen auch auf die geltend gemachte neue Funktion ab April 2008 (Arbeitsvertragsänderung) auszudehnen.
         Dieser Tätigkeitsbeschrieb ist hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gutachterlich zu überprüfen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).