IV.2007.01184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1946, arbeitete von 1983 bis 1994 als Farbbandschneider zunächst bei der B.___ AG und später bei der C.___ AG. Seit seiner Entlassung arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und bezog wiederholt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/9). Am 31. Juli 2002 endete seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/8). Seit 6. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung bezieht er wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfebehörde "___" (Urk. 6/19).
Nach der Implantation eines Herzschrittmachers am 27. Februar 2002 meldete sich der Versicherte am 22. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung wegen Herzbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 6/9).
Mit Verfügung vom 29. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage 10 % (Urk. 6/30). Die vom Versicherten am 4. Januar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/34) wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 6/42). Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinde (Urk. 6/46).
1.3 Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte ein (Urk. 6/50-51) und veranlasste eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie FMH (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten erneut ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 6/55). Nachdem der Versicherte dagegen am 3. März 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/59), veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin (Urk. 6/75). Am 13. Juli 2007 erging der Einspracheentscheid, mit dem die Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 6/89 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer Invalidenrente und die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie Arbeitsvermittlung; eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf mit Verfügung vom 7. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung betreffend ärztliche Auskünfte in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.
2.2
2.2.1 Im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 (Urk. 6/46) lag unter anderem die medizinische Beurteilung des Hausarztes Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Juli 2003 vor, der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50-80 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, während er eine andere angepasste Erwerbstätigkeit wie leichtere Büroarbeit oder auch eine mässig anstrengende, körperliche Arbeit für möglich hielt (Urk. 6/10/2 S. 2). Am 20. Juli 2004 hielt Dr. F.___ fest, die Arbeitsunfähigkeit habe seit seinem letzten Bericht deutlich zugenommen. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2004, welche voraussichtlich bis Ende des Jahres dauere, und hielt fest, die Beurteilung sei äusserst schwierig und kompliziert, weshalb er eine Untersuchung durch die Ärzte des Regionalen Dienstes der Invalidenversicherung anrege (Urk. 6/26/4).
2.2.2 Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals G.___, Kardiologie, kamen in ihrem Bericht vom 28. Januar 2004 zum Schluss, dass aufgrund der kardialen Grundkrankheit keine schwere körperliche Arbeit ausgeführt werden sollte, optimal wäre eine sitzende Tätigkeit. Ferner sprachen sie von einem depressiven Zustandsbild, verursacht durch die finanzielle Belastung, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, und empfahlen eine rheumatologische Abklärung für die Schmerzen beim Armheben (Urk. 6/20 S. 2).
2.2.3 Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Bericht vom 5. November 2004 dar, der Beschwerdeführer habe in Folge multifaktorieller Belastungen durch gesundheitliche und psychosoziale Probleme eine depressive Reaktion entwickelt, die seine Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres stark beeinträchtige (Urk. 6/28 S. 2 lit. D Ziff. 7).
2.2.4 Die genannten Berichte erlaubten, insbesondere aufgrund der nicht abgeklärten Armbeschwerden und der Berücksichtigung psychosozialer Faktoren bei der psychiatrischen Beurteilung, keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Deshalb wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, einerseits zur rheumatologischen Abklärung der Armbeschwerden und andererseits zur psychiatrischen Abklärung, ob eine unüberwindbare psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welcher selbständige Bedeutung zukomme (Urk. 6/46 Erw. 4).
2.3
2.3.1 Dr. F.___ berichtete in seinem Schreiben vom 5. September 2005, die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 %. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich einen Harnverhalt erlitten und sich einer transurethalen Resektion der Prostata (TURP) unterziehen müssen. Der vorhandene Diabetes habe leicht zugenommen und die depressive Symptomatik bestehe weiterhin. Immerhin habe der Beschwerdeführer motiviert werden können, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Da deren Beiträge aber für den Beschwerdeführer nicht existenzsichernd seien, sei die materielle Situation weiterhin sehr angespannt, was sich in allen obigen Problemen ebenfalls auswirke. Ausserdem sei seine Partnerin aus Krankheitsgründen mehrfach ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin latent suizidgefährdet (Urk. 6/51).
2.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 1. November 2005 fest, die Diagnose sei nicht nur psychiatrisch sondern gesamtmedizinisch komplex. Die einzelnen Symptome, körpermedizinische wie auch psychiatrische, seien miteinander verzahnt. Es bestehe ein charakterneurotisches Grundleiden, modern als Persönlichkeitsstörung benannt, das seit Kindheit und Jugend anhalte: schwieriges Aufwachsen ohne Vater in kinderreicher Familie in materieller Not, sogar Hunger leidend, früher Zwang zu Erwerbstätigkeit, früh verstorbene Mutter, Kriegstrauma in Mosambik, sprachliche, nationale und ethnische Entwurzelung durch Auswandern in die Schweiz. Eine zusätzliche Psychotraumatisierung sei durch die Erfahrung der körperlichen Krankheiten Hypertonie, Herzrhythmusstörung, Nierensteinleiden und Prostatabeschwerden geschehen. Die späte psychodynamische Entwicklung würde man in der Fachsprache als Anpassungsstörung bezeichnen, allerdings nicht als vorübergehende, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit als dauerhafte. Sie sei ängstlich-depressiv-hypochondrisch, zum Teil auch dysphorisch-aggressiv gefärbt. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Herzinfarkt sei nie ärztlich diagnostiziert worden. Nach ICD-Klassifikation wäre das Grundleiden, das sich in Bezug auf die Anpassungsstörung als erhöhte Vulnerabilität ausgewirkt habe, mit ICD-10: F60.9 zu bezeichnen. Sie entspreche keiner der in der Klassifikation aufgeführten Störungstypen, sondern sei zur Hauptsache ressentimentgeladen und von Minderwertigkeitsgefühlen bezogen auf eine patriarchalische Gesellschaftsordnung beherrscht. Die Anpassungsstörung sei am ehesten mit ICD-10: Z60.3 (Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) zu bezeichnen (Urk. 6/53 S. 8 Ziff. 4).
Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei nach IVG schwer zu bestimmen und unterliege einem grossen Ermessensspielraum. Insgesamt, also medizinisch und mit Einschluss der medizinfremden, sozialen und psychosozialen Faktoren, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der Ratschlag, er möge sich eine Arbeit mit kleinerer Körperbelastung suchen, sei in Anbetracht der Lage auf dem Arbeitsmarkt, der geringen Schulbildung und der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ein frommer Wunsch und habe mit dem realen Leben nichts zu tun. Solche Arbeiten würden gar nicht angeboten und seien vom Beschwerdeführer real auch gar nicht zu bewältigen. Aber die medizinfremden Faktoren wie schwache Schulbildung, schwaches Deutsch, aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und Alter seien an sich nicht invaliditätsrelevant im Sinne des IVG. Der Beschwerdeführer sei also gesetzlich gesehen nicht voll invalid. Auf der anderen Seite hätten die Diagnose Charakterneurose und Anpassungsstörung durch die sprachliche, nationale und ethnische Entwurzelung sicher selbständigen Krankheitswert. Im Haushalt vermöge er seine Frau noch massgeblich zu unterstützen, so dass er ihr die Hände frei halte, damit sie ausser Haus erwerbstätig sein könne. Dr. D.___ gab an, unter Berücksichtigung all dieser Aspekte schlage er vor, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % zu veranschlagen. Die Chance, dem Beschwerdeführer eine Stelle im Umfang von 50 % zu verschaffen, sei gering. Die andere Hälfte der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen (Urk. 6/53 S. 8 f. Ziff. 5). Er sehe keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53 S. 9 Ziff. 6).
Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum Krankheitswert einer psychischen Störung bei Vorliegen soziokultureller Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 1.3) hielt Dr. D.___ fest, eine soziokulturelle Entfremdung im Sinne einer nationalen, sprachlichen und ethnischen Entwurzelung könne auch als eigenständiger psychopathogener Faktor auftreten und ein Entwurzelungssyndrom verursachen, namentlich wenn eine vorbestehende Vulnerabilität wie im vorliegenden Fall bestehe. Sonst hätte die WHO eine ICD-10: Z60.3 Ziffer ja gar nicht eingeführt. Dann begründe sie ein eigenständiges Leiden mit Krankheitswert und sei also invaliditätsrelevant (Urk. 6/53 S. 9 f. Ziff. 7).
2.3.3 Dr. med. I.___, Physikalische Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, erstatteten am 26. Juli 2006 ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/75). Sie nannten folgende rheumatologische Diagnosen (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 4):
Chronisches linksseitiges zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- Status nach Defibrillator-Implantation 2/2002
- Muskuläre Dysbalance
- Inadäquate Schmerzverarbeitung, DD: im Rahmen der Anpassungsstörung
- DD: Rotatorenmanschettenproblematik.
Die Gutachter hielten fest, es bestehe ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, wobei aus rheumatologischer Sicht kaum objektivierbare Befunde erhoben werden könnten. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und im Bereiche des linken Schultergürtels seien allesamt leicht und altersentsprechend und könnten das Schmerzbild nur zu einem sehr kleinen Teil erklären. Dasselbe gelte für die muskuläre Dysbalance im Bereiche der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Der überwiegende Anteil der Schmerzen müsse im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung gesehen werden (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 5). Unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Bereiche des linken Schultergürtels und einer allfälligen Impignement-Problematik bestehe für ein körperlich schweres Arbeitsbelastungsniveau keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für ein sitzendes, leichtes oder sogar mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, im linken Schultergürtel und die Rotatorenmanschettenproblematik links führe nur zu einem Wegfall der Arbeitsfähigkeit für ein schweres Arbeitsbelastungsniveau (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 6 und 7).
3.
3.1 Bezüglich der nunmehr vorliegenden Abklärungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die vom Gutachter Dr. D.___ deklarierte Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht der versicherungsmedizinischen Definition. Es würden im Gutachten überwiegend psychosoziale Faktoren genannt. Die Befunde entsprächen überwiegend nicht einem psychopathologischen Syndrom. Die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (Charakterneurose, ICD-10: F60.9) und einer Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) stellten keine von der Invalidenversicherung anerkannten Gesundheitsschäden dar. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe keine rationale medizinische Grundlage. Das Gutachten von Dr. D.___ entspreche zwar insgesamt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen, sei in den Schlussfolgerungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit aber nicht schlüssig. Die rechtsanwendende Behörde sei auch bei Vorliegen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens nicht davon entbunden, mit aller Sorgfalt die Rechtsfrage zu prüfen, ob eine invalidisierende Wirkung eines psychischen Leidens und ob eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Aufgrund der Beurteilung durch Dr. D.___ stehe fest, dass die Entstehung und Entwicklung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers hauptsächlich in Beeinträchtigungen, welche von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührten, bestünden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, wobei die Rotatorenmanschetten-Problematik miteinbezogen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Harnverhalt, die TURP und der Diabetes seien nicht abgeklärt und würden sich rentenbegründend auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Der Gutachter Dr. D.___ sei sich offensichtlich bewusst, dass gewisse Befunde invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien und halte fest, dass nur die Hälfte der Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren zurückzuführen sei. Nicht zuletzt deshalb, weil die körpermedizinischen und die psychiatrischen Symptome miteinander verzahnt seien und die psychischen Beschwerden somit wesentlich auf somatische Beschwerden zurückzuführen seien, lägen invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Beschwerden vor. Nachdem im rheumatologischen Gutachten physische Einschränkungen festgestellt worden seien, werde widerlegt, dass überwiegend psychosoziale Faktoren vorlägen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Eventuell sei das Gutachten von Dr. D.___ gar nicht verwertbar, da dieser einerseits sein Gutachten nicht unter Berücksichtigung des erst später erstellten rheumatologischen Gutachtens abgegeben habe und ihm andererseits die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Mai 2005 aufgeworfenen Fragen nicht konkret gestellt worden seien (Urk. 1 S. 6). Es stelle sich auch die Frage bezüglich der Verwertbarkeit des rheumatologischen Gutachtens, da der Beschwerdeführer von Dr. I.___ untersucht worden sei, obwohl Dr. E.___ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei, welches er lediglich „visiert“ habe (Urk. 1 S. 7 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der nunmehr von der IV-Stelle eingeholten Gutachten ergibt, dass auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden kann. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/75 S. 2 Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/75 S. 1 f. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 5). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/75 S. 1). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Es ist demnach aus rheumatologischer Sicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeits-fähigkeit besteht (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 6 und 7). Dabei hat auch die Rotatoren-manschettenproblematik Berücksichtigung gefunden (Urk. 6/75 S. 3 Ziff. 7.1).
Dass das Gutachten nicht von Dr. E.___ persönlich, sondern von seinem Mitarbeiter Dr. I.___ mit Visum von Dr. E.___ erstellt worden ist, macht es nicht per se aufgrund formeller Mängel unverwertbar (Urk. 1 S. 8). Vielmehr müssten Ausstandsgründe gegen Dr. I.___ oder erhebliche Zweifel an dessen fachlicher Kompetenz geltend gemacht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 19. Dezember 2008, 8C_311/2008). Ausstandsgründe werden vom Beschwerdeführer jedoch keine geltend gemacht und die fachliche Kompetenz ist aufgrund des Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ausgewiesen. Sodann kann auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin darauf, dass die Begutachtung durch die beauftragte Person durchgeführt wird (vgl. Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007), der Verwendung des Gutachtens nicht entgegengehalten werden, zumal die IV-Stelle offensichtlich mit der Delegation an Dr. I.___ einverstanden ist.
4.2 Was das Gutachten von Dr. D.___ anbelangt (Urk. 6/53), so ergibt sich daraus, dass bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Umstände im Vordergrund stehen, was sich im Übrigen bereits aufgrund der Beurteilung durch Dr. H.___ abgezeichnet hatte (Urk. 6/28). Die von Dr. D.___ diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10: Z60.3, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) und die Charakterneurose (ICD-10: F60.9), welche zur Hauptsache ressentimentgeladen und von Minderwertigkeitsgefühlen bezogen auf eine patriarchalische Gesellschaftsordnung beherrscht sei (Urk. 6/53 S. 8 Ziff. 4), sind eben gerade Ausdruck dafür, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale und soziokulturelle Faktoren überwiegen, welche keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung darstellen. Da diese psychosozialen und soziokulturellen Faktoren derart stark in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, müsste eine ausgeprägte festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Eine solche ausgeprägte psychische Störung, welche ihre Erklärung nicht überwiegend in psychosozialen und soziokulturellen Umständen findet, ist dem Gutachten von Dr. D.___ jedoch nicht zu entnehmen. Sofern Dr. D.___ ausführt, die WHO hätte ICD-10: Z60.3 gar nicht eingeführt, wenn es sich dabei nicht um ein eigenständiges, invaliditätsrelevantes Leiden mit Krankheitswert handeln würde, verkennt er, dass nicht jede nach ICD kodifizierte psychiatrische Diagnose per se eine selbständige Begleiterkrankung im Sinne des IVG darstellt, sondern eben nur dann, wenn sie ihre Erklärung nicht in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen findet.
Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass zwar an sich auf das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 6/53) abgestellt werden kann und es die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. vorstehend Erw. 1.4) erfüllt, da es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 6/53 S. 2 ff. Ziff. 1 und S. 6 ff. Ziff. 3), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/53 S. 6 Ziff. 2), sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt (Urk. 6/53 S. 8 ff. Ziff. 4 ff.) und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (Urk. 6/53 S. 1). Die Schlussfolgerungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit sind zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, können jedoch für die Beurteilung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht übernommen werden, da wie bereits ausgeführt, die gestellten Diagnosen ihre überwiegende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden.
Es bestehen sodann auch keine formellen Gründe, welche gegen eine Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. D.___ sprechen würden (Urk. 1 S. 6 Mitte). Dass das rheumatologischen Gutachten zum Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens noch nicht vorgelegen hat und Dr. D.___ dieses deshalb bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigen konnte, vermag daran nichts zu ändern, denn die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers waren Dr. D.___ aus den Vorakten bekannt, da nach diesem Zeitpunkt keine neuen Beschwerden hinzugekommen sind, welche Eingang in eine psychiatrische Begutachtung hätten finden müssen. Sodann stand ihm auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Mai 2005 (Urk. 6/46) zur Verfügung, womit er sich ein Bild bezüglich des aufgeworfenen Fragenkreises machen konnte, weshalb sich eine nochmalige Formulierung konkreter Fragen durch die Beschwerdegegnerin wohl erübrigt hatte.
4.3 Dem neuesten Schreiben von Dr. F.___ kann zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Harnverhalt erlitten habe, sich einer TURP habe unterziehen müssen und der Diabetes leicht zugenommen habe. Jedoch ist dem Bericht nicht zu entnehmen, dass diese neuen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Dr. F.___ attestierte unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und wies auf die depressive Symptomatik hin (Urk. 6/51). Aus kardiologischer Sicht schliesslich ist von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten auszugehen (Urk. 6/20 S. 2; Urk. 6/46 Erw. 4.1).
4.4 Nach dem Gesagten ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des rheumatologischen Gutachtens der Dres. I.___ und E.___ und aufgrund der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. D.___, dessen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht hingegen nicht gefolgt werden kann, davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus, da der Beschwerdeführer seit 1996 aus wirtschaftlichen Gründen keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'524.75, ausgehend vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 4; Urk. 2 S. 5).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch anerkannt (Urk. 1 S. 6 f.).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen denn auch wiederum aufgrund der LSE ermittelt und ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten ausgegangen und hat von diesem Tabellenlohn einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vorgenommen (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 4). Danach resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 49'746.- (Urk. 2 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nurmehr leichte und mittelschwere Arbeiten ausführen kann, erweist sich der Abzug von 15 % vom Invalidenkommen als angemessen.
5.5 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'746.-(vgl. vorstehend Erw. 5.4) und bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'524.75.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'778.75.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspricht.
Dies führt in Bezug auf den Rentenanspruch zu einer Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin bereits im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich anerkannt, indem sie ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche Schwierigkeiten haben werde, weshalb er sich bei der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung anmelden könne (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9).
6.2 Für einen Anspruch auf Umschulung mangelt es hingegen bereits an der von der Rechtsprechung geforderten Erwerbseinbusse im Umfang von 20 %. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zusprache einer Umschulung erübrigt sich deshalb, und es ist die Beschwerde in Bezug auf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung abzuweisen.
7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, hat mit Honorarnote vom 12. März 2009 einen Aufwand von 4,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.35 geltend gemacht (Urk. 14). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'020.40 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8. Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird für seine Bemühungen mit Fr. 1’020.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).