Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01185
IV.2007.01185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die seit 1. Oktober 2001 bei einen Invaliditätsgrad von 62 % gewährte halbe Rente bzw. die seit 1. Januar 2004 infolge der 4. IVG-Revision ausgerichtete Dreiviertelsrente (Verfügungen vom 4. Dezember 2003 [Urk. 14/51] und 18. Dezember 2003 [Urk. 14/58/1-2]) mit Verfügung vom 25. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 20 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2007, mit welcher X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Rente (richtig: Dreiviertelsrente) beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. November 2007 (Urk. 13),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2007 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Rentenberechnung und des Zeitpunkts der Leistungsaufhebung bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass anzufügen bleibt, dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung - welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht - mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer erstmaligen Rentenzusprache auf die Einschätzung der Ärzte der Y.___ vom 21. Juli 2003 abgestützt hat, welche bei der Diagnose einer länger dauernden depressiven Reaktion und eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) eine schwere Arbeit (aus organischen Gründen) als nicht mehr möglich, eine leichtere körperliche Tätigkeit mit wechselnden Positionen indes als zu 50 % zumutbar (Einschränkung aus psychischen Gründen) erachtet hatte (Urk. 14/40 S. 10 und S. 12),
dass die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgingen und festhielten, die Depression sei als Reaktion auf die Arbeitsuntätigkeit (Arbeitsniederlegung im Oktober 2000) zu betrachten und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit schon sehr bald in seinem Selbstwertgefühl gestärkt werde, was seine Insuffizienzgefühle zum Verschwinden bringen und die Arbeitsfähigkeit in ein rentenausschliessendes Ausmass steigern könne (Urk. 14/40 S. 9 f.),
dass letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dieser Einschätzung volle Beweiskraft zuerkannte und die abweichenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als nicht überzeugend qualifizierte (Urteil vom 29. Juli 2005, Urk. 14/82 Erw. 2),
dass Dr. Z.___ damals eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach parasuizidaler Handlung attestiert hatte und unter Hinweis auf die zentrale Bedeutung der sozialen Rehabilitation von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Bericht vom 15. Juli 2002, Urk. 14/20/5-7),
dass sowohl der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2004 (Urk. 14/73/1-2) als auch die beiden behandelnden Ärzte, Dr. Z.___ (am 2. Dezember 2004, Urk. 14/76) und Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, (am 16. November 2004, Urk. 14/75) im Rahmen der amtlichen Rentenrevision jeweils einen stationären Gesundheitszustand schilderten, worauf die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2004 (Urk. 14/78) die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 (Urk. 14/84) unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner psychischen Verfassung um Rentenrevision und Ausrichtung einer ganzen Rente ersuchte,
dass Dr. A.___ am 23. Januar 2006 (Urk. 14/87) einen (aus organischer Sicht) nach wie vor stationären Gesundheitszustand beschrieb,
dass demgegenüber Dr. Z.___ am 14. Januar 2006 (Urk. 14/86) unter Hinweis auf eine Intensitätszunahme der Depressionssymptome und der Schmerzbeschwerden von einem verschlechterten Gesundheitszustand berichtet und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wobei bei einer Verbesserung ein Beschäftigungsgrad von maximal 30 % in einer angepassten Tätigkeit zu postulieren sei,
dass Dr. Z.___ am 18. Februar 2006 (Urk. 14/89/3) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit dem 7. September 2005 eindeutig feststellbar, wobei die Arbeitsunfähigkeit 75 % betrage,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf eine polydisziplinäre Abklärung veranlasste und die Gutachter des B.___ am 21. März 2007 in organischer Hinsicht mit einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie klinischem Verdacht auf ein Beinverkürzung links von 1 cm (Urk. 14/97 S. 18) die praktisch identische relevante Diagnose wie früher die Y.___-Ärzte stellten (Urk. 14/40 S. 10) und unverändert eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne regelmässige Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule attestierten (Urk. 14/97 S. 17),
dass der psychiatrische Konsiliararzt, Dr. C.___, anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, nebst einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierte und auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % schloss (Urk. 14/97 S. 12 f.),
dass er namentlich ausführte, der Beschwerdeführer erscheine leichtgradig depressiv, die Stimmung sei herabgesetzt, die Psychomotorik leicht gehemmt, die affektive Modulationsfähigkeit geringgradig eingeschränkt, ein geäussertes Gefühl des Beobachtetwerdens sei Ausdruck des Gefühls, von den Mitmenschen als Faulenzer und arbeitsunwilliger Geselle betrachtet zu werden, gelegentlich träume er auch, dass ihn das Totenreich rufe (Urk. 14/97 S. 12 f.),
dass Dr. C.___ demgegenüber Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode ebenso verneinte wie das Vorliegen von Konzentrations- und Antriebsstörungen; weiter lägen weder ein sozialer Rückzug (Pflege zahlreicher sozialer Kontakte) noch eine Suizidalität, noch eine Libidobeeinträchtigung oder Schlafstörungen vor (Urk. 14/97 S. 13),
dass sich das Gutachten des B.___ als vollumfänglich beweiskräftig erweist, ist es doch für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125  V 352 Erw. 3a),
dass der Beschwerdeführer denn auch beschwerdeweise mit keinem Wort die Einschätzung der B.___-Ärzte bemängelt hat und die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgetragenen Rügen (Urk. 14/108) allesamt unsubstantiiert erscheinen, zumal das Bundesgericht mit Blick auf die bereits früher abweichende Einschätzung des behandelnden Dr. Z.___ (S. 6) die einschlägige Rechtsprechung zur Anwendung brachte (Urk. 14/82 Erw. 2) und aufgrund der detaillierten Ausführungen der B.___-Gutachter nicht ersichtlich ist, worin die von Dr. Z.___ bloss allgemein und nicht spezifiziert vorgetragene Verschlechterung bestehen soll,
dass im Gegenteil eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aktenkundig ausgewiesen ist, berichteten doch die Y.___-Ärzte (im Rahmen der erstmaligen Abklärung) über diffuse Ängste, eine Antriebsarmut und namentlich einen deutlichen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers (Urk. 14/40 S. 9), wogegen im aktuellen Gutachten des B.___ Antriebsstörungen explizit verneint und auf die mannigfaltigen sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwiesen wurde (Urk. 14/97 S. 13),
dass gerade die soziale Komponente ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der Diagnose einer Erkrankung aus dem depressiven Kreis darstellt und in diesem Sinne eine Verbesserung nicht nur des Gesundheitszustandes, sondern auch der Arbeitsfähigkeit als ohne weiteres nachvollziehbar erscheint,
dass der Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Psychatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2007 (Urk. 12) nichts an diesem Ergebnis ändert, behandelt er doch den Beschwerdeführer erst seit 29. September 2007 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung und beschränkt er sich darauf, ohne eigene Befunde zu erheben die subjektiv vorgetragenen Beschwerden zu verurkunden, was die Beweiskraft des B.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag,
dass damit feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als ihm nunmehr eine (körperlich) angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar ist,
dass zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte veränderte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt,
dass ausgehend vom letzten bei voller Gesundheit erzielten Lohn als Zusteller von Fr. 59'163.20 (Jahr 2000, vgl. Arbeitgeberbericht vom 9. August 2002, Urk. 14/24) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 von 10,8 % (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 95, Tabelle B10.3, Index 1963 im Jahr 2000 auf Index 2175 im Jahr 2007) ein Valideneinkommen von Fr. 65'552.50 resultiert,
dass nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne heranzuziehen sind, wenn sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln lässt, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt,
dass jeweils auf den Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb),
dass die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen ist, da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, und sich laut der Tabelle TA1 der LSE 2006 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'732.-- belief, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'933.10 oder (x 12) von Fr. 59'197.20 pro Jahr ergibt, womit - angesichts der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - ein mögliches Einkommen von Fr. 47'357.75 resultiert,
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt ist, dass er auf eine leichtere körperliche Tätigkeit mit wechselnden Positionen sowie ohne regelmässige Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule angewiesen ist,
dass sich die Ärzte indes einig sind, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit an (psychischer) Leistungsfähigkeit gewinnen wird,
dass sich zusammenfassend ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rechtfertigt, ist doch der Beschwerdeführer wegen seinen gesundheitlichen Problemen in seiner Stellensuche nur in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten eingeschränkt (welche er zeitlebens nie ausgeübt hat) und steht ihm eine breite Palette von passenden Arbeitsmöglichkeiten offen,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 65'552.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'622.-- (90 % von Fr. 47'357.75) eine Einbusse von Fr. 22'930.50 und damit einen Invaliditätsgrad von 35 % ergibt, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Gesuche vom 14. September 2007 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,
dass das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen und die Entschädigung in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist unter dem Hinweis, dass die Beschwerdeschrift vom  14. September 2007 (Urk. 1) mit keinem Wort Bezug auf die medizinischen Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin nimmt,
dass der Beschwerdeführer auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen ist, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt,


beschliesst das Gericht:
           In Gutheissung der Gesuche vom 14. September 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessesführung bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).