IV.2007.01189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, arbeitete als Reiniger B.___ (Urk. 12/13) und als Reinigungsmitarbeiter im Nebenerwerb bei D.___ (Urk. 12/14), als er sich am 20. September 2000 wegen Rücken- und Beinproblemen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet hatte (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei B.___ und D.___ nach den Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 6. und 15. November 2000, Urk. 12/13-14) und holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Kinderarzt FMH, vom 25. Oktober 2000 (Urk. 12/11), der F.____ vom 15. Mai 2000 (Urk. 12/12/3) und 28. Dezember 2000 (Urk. 12/16) sowie von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 16. Januar 2001 (Urk. 12/18) ein. Mit Verfügung vom 18. April 2001 (Urk. 12/27) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 %. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 16. Mai 2001 (Urk. 12/30) wurde mit Gerichtsverfügung vom 28. August 2001 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (Urk. 12/35).
1.2 Mit Anmeldung vom 19. Mai 2004 ersuchte A.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 12/47). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge bei den B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 28. Juli 2004, Urk. 12/53), forderte beim ärztlichen Dienst der B.___ diverse Arztberichte ein (Urk. 12/56/1-16), holte die Arztberichte von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Juni 2004 (Urk. 12/51) und 16. September 2004 (Urk. 12/57) ein und liess den Versicherten von Dr. med. I.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, begutachten (Gutachten vom 24. November 2004, Urk. 12/60). Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ab (Urk. 12/67). Nachdem A.___ hiergegen mit Eingabe vom 17. Februar 2005 hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 12/70 sowie Einspracheergänzung vom 8. April 2005, Urk. 12/78), ordnete die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, und Dr. K.___, Physikalische Medizin FMH, an, welcher das Gutachten am 7. Juli 2005 erstatteten (Urk. 12/86). Mit Entscheid vom 20. September 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 12/91). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 Beschwerde erheben (Urk. 12/92/3-10), worauf die IV-Stelle am 4. Januar 2005 (richtig: 2006) den Einspracheentscheid mit der Begründung, es seien bei der Durchführung des Einsprachverfahrens formelle Fehler unterlaufen, wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 12/95) und das hiesige Gericht die Beschwerde mit Verfügung vom 27. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 12/98). Hierauf liess die IV-Stelle A.___ bei Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 5. Dezember 2006, Urk. 12/109). Nachdem der Versicherte auf Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 12/120), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 15. August 2007 erneut ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 14. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Urk. 14) reichte A.___ den Arztbericht von Dr. H.___ vom 28. Januar 2008 (Urk. 15/1) sowie den Austrittsbericht des Spitals M.___, Medizinische Klinik, an Dr. H.___ vom 17. August 2007 (Urk. 15/2) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 15. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2004 (Urk. 12/47) materiell eingetreten ist. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der letzten, auf einer materiellen Prüfung beruhenden Verfügung vom 18. April 2001 (Urk. 12/27), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und dem Einspracheentscheid vom 15. August 2007 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch auf eine Rente relevanten Weise verschlechtert hat.
2.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 18. April 2001 (Urk. 12/27) waren folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 9. März 2001, Urk. 12/25):
2.2.1 Dr. E.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 25. Oktober 2000 (Urk. 12/11) eine laterale foraminale Diskushernie L4/5 links mit Kompression der L4-Wurzel links, eine kleine Diskushernie L3/4 links sowie eine Neuarthrose L5/S1 links. Der Beschwerdeführer klage seit zirka zwei Jahren über Rückenschmerzen, besonders beim Tragen von Lasten. Zur Zeit arbeite er nur 50 % als Wagenreiniger. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ohne körperliche Belastung sei er halbtags arbeitsfähig.
2.2.2 Laut Bericht der F.___ an den ärztlichen Dienst der B.___ vom 15. Mai 2000 (Urk. 12/12/3) leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Lumboischialgie links. Bildgeberisch liessen sich multiple Diskusprotrusionen von L2/L3 bis L5/S1 sowie eine foraminale Diskushernie L4/5 links mit foraminaler Stenosierung nachweisen. Da der Beschwerdeführer eher vage Angaben bezüglich seiner Beinschmerzen mache, sei am 27. April 2000 ein Nervenwurzelblock L4 links durchgeführt worden. Dieser Block habe eine 95%ige Schmerzreduktion auf der visuellen analogen Skala bewirkt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die geklagten Beinschmerzen aufgrund der foraminalen Diskushernie L4/5 bestünden. Anlässlich der nächsten Konsultation werde die Dekompression der L4-Wurzel links vorgeschlagen. Eine solche Operation werde vor allem die Beinschmerzen günstig beeinflussen. Die übrigen lumbalen Beschwerden seien durch diesen Eingriff kaum beeinflussbar. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % einsetzbar. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch den erwähnten Eingriff verbessert werden könne, müsse momentan unbeantwortet bleiben.
Im Bericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 12/16/4-5) legten die Ärzte der F.___ dar, sie hätten den Beschwerdeführer am 2. Juni 2000 in der Wirbelsäulensprechstunde untersucht und eine laterale foraminale Diskushernie L4/5 links mit Kompression der L4-Wurzel links, eine kleine Diskushernie L3/4 links ohne Einengung des Neuroforamens sowie eine Neuarthrose L5/S1 links diagnostiziert. Die Symptomatik habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer habe den Vorschlag einer operativen Therapie mit seinen Angehörigen und dem Hausarzt besprochen und wolle lieber weiter die konservativen Massnahmen ausschöpfen. Er arbeite zur Zeit zu 50 % als Wagenreiniger und denke, dass es noch zu früh sei, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Es seien keine weiteren Massnahmen zu treffen. Allenfalls könnte ein Nervenwurzelblock zur Beinschmerzlinderung durchgeführt werden. Bis zum 30. Juni 2000 bleibe der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Bei Arbeiten in abwechslungsweise sitzender, stehender und gehender Position, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne wiederholte Rumpfrotationsbewegungen könne von einer ganztägigen, 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
2.2.3 Dr. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Januar 2001 (Urk. 12/18) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Chondrose L3/4 mit Traktionsspornbildung ventral LWK 3 + 4, degenerativ bedingter Anterolisthesis L4/5 mit foraminaler Diskushernie L4/5 links, Hemisakralisation L5 links, bei geringer linkskonvexer Thorakolumbalskoliose sowie bei Verdacht auf eine zusätzliche somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Die aktuellen Untersuchungsbefunde entsprächen den klinischen Angaben, dass die lumbalen Rückenschmerzen am lumbosakralen Übergang deutlich im Vordergrund stünden. Die ausstrahlenden Schmerzen im linken Bein seien nur sporadisch vorhanden. Es fänden sich zur Zeit keine radikulären Zeichen. Die diffusen Hypästhesien im Bereich des gesamten linken Beines wiesen auf eine Symptomausweitung hin mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Für die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit mit teilweisen Arbeiten in gebückter Stellung betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Dagegen sei eine leichte Tätigkeit mit Wechsel der Positionen, aber ohne gebückte Stellung und ohne Heben von Gewichten über 10 kg als zu 100 % zumutbar zu betrachten.
2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1 Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 12/51) eine foraminale Diskushernie L4/L5 links, eine multiple Diskusprotrusion, eine kleine foraminale Diskushernie L3/L4 links ohne grössere foraminale Einengung sowie eine Neoarthrosebildung L5/S1 links bei lumbosakraler Übergansanomalie. Der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen. Die Bewegung der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt und beim Beugen schmerzhaft. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
Im Arztbericht vom 16. September 2004 (Urk. 12/57) wiederholte Dr. H.___ die von ihr im Bericht vom 23. Juni 2004 gestellten Diagnosen und Befunde und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres.
Im Bericht vom 28. Januar 2008 (Urk. 15/1) diagnostizierte Dr. H.___ eine Diskushernie, nervenbedingte Rückenschmerzen sowie einen Diabetes mellitus Typ 2. Die Rückenbeschwerden hätten sich seit Oktober 2005 massiv verschlechtert, der Beschwerdeführer habe grosse Arbeitsausfälle gehabt. Tragen, Heben, Beugen, Rotation und Strecken seien zunehmend schmerzhaft. Der Diabetes mellitus habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.3.2 Die Diagnosen von Dr. I.___ im Gutachten vom 24. November 2004 (Urk. 12/60) lauten auf ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom rechts, eine mediale Protrusion L4/L5 bei foraminaler Einengung rechts infolge Spondylarthrose L4/L5 und foraminaler Einengung L5/S1 rechts bei Spondylarthrose, eine Hemisakralisation L5/S1 links (Neoarthrosebildung), eine muskuläre Dysbalance, eine beginnende Coxarthrose sowie eine leichte depressive Verstimmung. Eine Umschulung sei wegen Sprachschwierigkeiten, Einstellung und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht durchführbar. Dieser absolviere eine 50%ige Tätigkeit in seinem angestammten Beruf, wahrscheinlich infolge seiner eingeschränkten Beweglichkeit, nur mit Mühe. Anscheinend sei aber seine Arbeit angepasst worden, so dass er diese ohne Weiteres durchführen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers seien objektivierbar und liessen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erhoffen.
2.3.3 Dres. J.___ und K.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2005 (Urk. 12/86) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ossär wie diskal leichten Ausmasses, einem Status nach konservativer Therapie einer Diskushernie LWK 4/5 linksseitig, einer lumbosakralen Übergangsanomalie links, Malingering, Schonverhalten und Selbstlimitierung sowie Zeichen der Schmerzgeneralisierung. Das chronifizierte lumbovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom sei multifaktorieller Ätiologie. Zum einen fänden sich degenerative Veränderungen der LWS in Form von mehrsegmentalen Spondylosen, Chondrosen und Spondylarthrosen. Zum anderen finde sich eine lumbosakrale Übergangsanomalie LWK 5/SWK 1 linksseitig. Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom seien bei einem Status nach konservativer Therapie einer Diskushernie auf Höhe LWK 4/5 in der Untersuchung nicht gefunden worden. Aufgrund der subjektiv invalidisierenden Schmerzen (die Gattin habe beim Ent- und Ankleiden helfen müssen) und der allesamt positiven Zeichen nach Waddell müsse ein Malingering diagnostiziert werden. Dazu passten die Schmerzgeneralisierung mit multiplen Druckdolenzen samt Schmerzprovokation lumbal und das Schonverhalten sowie die Selbstlimitierung (aktive Beweglichkeit der Schultern erhalten, die Gattin müsse jedoch das Hemd und das Unterhemd aus- und anziehen). Aus rein rheumatologischer Sicht könne weder die Schmerzintensität noch das Verhalten während des Untersuches erklärt werden. Differentialdiagnostisch müsse an eine sekundäre Fibromyalgie gedacht werden - zu beachten seien jedoch positive Kontrollpunkte wie Druckdolenz frontal und über dem Daumennagel. Aufgrund der LWS-Problematik sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr und für mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Für ein körperlich leichtes oder sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
2.3.4 Laut Gutachten von Dr. L.___ vom 5. Dezember 2006 (Urk. 12/109 S. 27 ff.) liegt kein psychiatrischer Gesundheitsschaden vor, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Es bestehe eine psychische Störung im Sinne von Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, respektive würden psychische Probleme als körperliche Symptome verarbeitet (Rentenneurose, ICD-10 F68.0). Anhand der ärztlichen Berichte könne festgestellt werden, dass im ganzen Verlauf über beinahe zwanzig Jahre eine Fluktuation der Beschwerden bestanden habe, die teilweise derart stark gewesen seien, dass sie zur völligen Arbeitsunfähigkeit oder zumindest einer solchen von 50 % geführt hätten. Gemäss den letzten Röntgenuntersuchungen von Dr. K.___ habe sich der körperliche Zustand im Bereich des Diskus und der Foramina intervertebralia gebessert. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur zu 50 % im Rahmen reduzierter Belastung und seit 2004 bis heute überhaupt nicht mehr gearbeitet. Das ständige Auf und Ab der Beschwerden scheine auf körperlichen Veränderungen zu beruhen. Dagegen scheine die jetzige Arbeitsniederlegung seit zwei Jahren in erster Linie psychische Ursachen zu haben. Der Beschwerdeführer habe anscheinend einen Weg gefunden, um sich aus dem Arbeitsprozess zu verabschieden, klage aber gleichzeitig darüber, dass er zu wenig verdiene, um seine vier Kinder und die Ehefrau zu erhalten. Natürlich habe auch eine Rentenneurose ihre psychologischen Wurzeln. Meistens bestehe diese Wurzel in psychosozialen Umständen und in einem nachhaltigen Mutterkomplex. Wenn der Beschwerdeführer glaube, er könne auf bequemere Art und Weise zu seinem Ziel gelangen, als sich anzustrengen, dann versuche er es eben. Ein solches Verhalten, das aus der Krankheit einen Gewinn zu erzielen suche, sei neurotischer Natur. Man habe die Erfahrung gemacht, dass diese neurotischen Erscheinungen in dem Moment in sich zusammenfallen, in welchem ein abschlägiger Bescheid den Patienten wieder auf den Boden hole. Der Beschwerdeführer müsse wieder einsehen, dass er sich als Ernährer der Familie bemühen und täglich arbeiten müsse. Den Verwöhnungseffekt mit Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und der immer wieder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit müsse er in Zukunft aufgeben. Das könne er natürlich nicht aus eigener Einsicht, es brauche dafür eine psychologisch-psychiatrische oder soziale Begleitung, die ihn mit fester Hand, aber liebevoll wieder auf den Boden der Realität bringe, damit die Lebenslügen in sich zusammenfielen.
2.3.5 Im Austrittsbericht des Spitals M.___ vom 17. August 2007 (Urk. 15/2) wurden eine Diskushernie L4/L5 rechts sowie ein Diabetes mellitus Typ II, aktuell ohne OAD (= orale Antidiabetika), diagnostiziert.
3.
3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f).
Dr. L.___ stellte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2006 (Urk. 12/109) fest, dass der Beschwerdeführer an keinem psychiatrischen Gesundheitsschaden leidet, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Es liege lediglich eine psychische Störung in dem Sinne vor, als der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen körperliche Symptome entwickelt habe beziehungsweise er psychische Probleme als körperliche Symptome verarbeite.
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. L.___ ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht nach wie vor kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt.
3.2
3.2.1 In somatischer Hinsicht kann auf das Gutachten der Dres. J.___ und K.___ vom 7. Juli 2005 (Urk. 12/86) abgestellt werden. Dieses ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und die Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. Erw. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2.2 Die Gutachter fanden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ossär wie diskal leichten leichten Ausmasses, bei einem Status nach konservativer Therapie der Diskushernie LWK 4/5 linksseitig sowie einer lumbosakralen Übergangsanomalie links. Eine Diskushernie L 4/5 diagnostizierten gemäss Berichten vom 15. Mai 2000 (Urk. 12/12/3) und 28. Dezember 2000 (Urk. 12/16) bereits die Ärzte der F.___. Damals lag eine Kompression der L4-Wurzel links vor. Hierzu äusserten sich Dres. J.___ und K.___, dass die im MRI vom April 2000 beschriebene Diskushernie LWK 4/5 sich im CT von Oktober 2004 nur noch als mediale Protrusion darstelle. Dass keine foraminale Diskushernie, sondern eine mediale Protrusion L4/L5 bei foraminaler Einengung rechts vorliegt, stellte schon Dr. I.___ im Gutachten vom 24. November 2004 (Urk. 12/60) fest. Einzig Dr. H.___ ging in ihrem Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 12/51) von einer foraminalen Diskushernie L4/L5 links aus, wobei sich aus dem Bericht nicht ergibt, worauf sie diese Diagnose stützt. Es ist daher mit Dr. I.___ und Dres. J.___ und K.___ davon auszugehen, dass nur noch eine mediale Protrusion L4/L5 bei foraminaler Einengung rechts vorliegt. Insofern hat sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht nicht verschlechtert, sondern leicht verbessert.
3.2.3 Hieran ändert auch der vom Beschwerdeführer aufgelegte Arztbericht von Dr. H.___ vom 28. Januar 2007 (Urk. 15/1) nichts. Sie diagnostizierte zwar erneut eine Diskushernie und neu nervenbedingte Rückenschmerzen. Hierzu ist zu sagen, dass sie eine Diskushernie bereits im Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 12/51) diagnostiziert hatte, das Vorliegen einer Diskushernie indes sowohl von Dr. I.___ als auch von Dres. J.___ und K.___ verneint worden ist. Ihrem neusten Bericht kann wiederum nicht entnommen werden, worauf sie ihre Diagnose stützt. Insbesondere fehlen Angaben darüber, welche Untersuchungen sie vorgenommen hat und welche Resultate diese gezeitigt haben. Aus diesem Grunde ist ihr Bericht vom 28. Januar 2007 nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzuzeigen.
3.2.4 Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. April 2001 gestützt auf den Arztbericht von Dr. G.___ festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Davon gehen gut vier Jahre später auch die Gutachter J.___ und K.___ aus, was nicht zu beanstanden ist, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, nicht verschlechtert hat. Daran ändert die Äusserung von Dr. I.___, eine angepasste Tätigkeit führe zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 %, nichts. Aufgrund seiner Ausführungen, eine Umschulung sei wegen Sprachschwierigkeiten, der Einstellung und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich, ist zu schliessen, dass er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch von invaliditätsfremden Überlegungen hat leiten lassen. Aber auch andernfalls könnte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, liegt doch keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens vor und war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 18. April 2001 in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 18. April 2001 und dem 15. August 2007 nicht verschlechtert hat und er nach wie vor in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4. Zu prüfen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht eine massgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
4.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre.
4.2 Laut Arbeitgeberbericht des B.___ vom 6. November 2000 (Urk. 12/13) war der Beschwerdeführer bis zum 23. August 1998 in der Reinigung von tätig. Ab September 1998 wurde er von schweren rückenbelastenden Arbeiten dispensiert. In seiner ursprünglichen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 ein jährliches Einkommen von Fr. 60'208.-- erzielen können. Daneben arbeitete er bis zum 31. Oktober 2000 bei D.___ als Reinigungsmitarbeiter im Nebenerwerb für zwölf Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn im Jahre 2000 von Fr. 16.50, was einem jährlichen Einkommen von zirka Fr. 10'000.-- entspricht (Urk. 12/14). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Valideneinkommen von Fr. 70'300.-- erzielen könnte (Stand 2000). Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin in der ersten Rentenverfügung vom 27. März 2001 aus (vgl. Urk. 12/26). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 193 Punkten (2000: 1856 Punkte; 2007: 2049 Punkte; Die Volkswirtschaft 12-2008, Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies ein Jahressalär von Fr. 77'610.30. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung ein Einkommen von Fr. 69'645.-- (Stand 2004) hätte erzielen können, hat sie das Einkommen aus dem vom Beschwerdeführer bis ins Jahr 2000 ausgeübten Nebenerwerb in einer Reinigungsfirma, den er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aufgeben musste, nicht berücksichtigt (vgl. Feststellungsblatt vom 27. Januar 2005, Urk. 12/65). Dieses Zusatzeinkommen berücksichtigte sie dagegen beim der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. April 2001 zugrunde gelegten Einkommensvergleich (vgl. Feststellungsblatt vom 9. März 2001 (Urk. 12/25), und es besteht kein Grund, nun hiervon abzuweichen.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 B9.2 S. 94 Tabelle; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wie festgehalten (Erw. 3.3) sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten in Wechselpositionen zu 100 % zumutbar. Arbeitsgelegenheiten, welche diesem Belastungsprofil entsprechen, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügendem Ausmass vorhanden. Dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch dem Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erw. 4.2.1, mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Somit rechtfertigt es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer verlangt, lediglich auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen, sondern es ist der standardisierte Monatslohn im gesamten privaten Sektor heranzuziehen.
Laut der Tabelle TA1 der LSE 2006 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'732.-- was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 35 Punkten (2006: 2'014; 2007: 2049 Punkte; Die Volkswirtschaft 12-2008, Tabelle B10.3 S. 95) sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2008, Tabelle B9.2 S. 94) einem Gehalt von monatlich Fr. 5'018.85 oder (x 12) von Fr. 60'226.-- pro Jahr entspricht.
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Abzug von 15 %, was unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, der langjährigen Zugehörigkeit zu seiner Arbeitgeberin B.___ und der Tatsache, dass gesundheitlich eingeschränkte Personen auf dem freien Arbeitsmarkt weniger verdienen als gesunde Arbeitnehmer, als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'192.10 (Fr. 60'226.-- x 85 %), was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'418.20 (Fr. 77'610.30 - Fr. 51'192.10) und damit zu einem Invaliditätsgrad von 30,04 % führt. Damit hat die Beschwerdegegnerin abermals einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
6.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb sein Gesuch vom 14. September 2007 (Urk. 1) zu bewilligen ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und je einer Kopie von Urk. 15/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).