IV.2007.01190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 5. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1983, leidet am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Zerebralparese; Urk. 13/411). Der Versicherte bezog seit Geburt zahlreiche Leistungen der Invalidenversicherung wie medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen sowie Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 14. August 2000 bis 13. August 2002 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Bürolehre im Ausbildungszentrum B.___, "___" (Urk. 13/178) mit den entsprechenden Taggeldern (Urk. 13/199, Urk. 13/217) zu. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 wurde dem Versicherten sodann vom 26. August 2002 bis Juni 2005 eine Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der Handelsschule für Jugendliche mit eidgenössischem KV-Abschluss am C.___ in "___" (Urk. 13/241, Urk. 13/353), mit entsprechenden Taggeldern (Urk. 13/245-246, Urk. 13/263-264, Urk. 13/289, Urk. 13/312, Urk. 13/315, Urk. 13/332, Urk. 13/358) sowie der Übernahme der Reisekosten mit dem Taxi (Urk. 13/261), zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde schliesslich eine Kostengutsprache für die Übernahme der Kosten für den Intensivkurs zur Vorbereitung auf die KV-Lehrabschlussprüfung zugesprochen (Urk. 13/325). Am 1. Dezember 2005 erging die Verfügung, mit der dem Versicherten die Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der kaufmännischen Berufsmatura an der D.___ ab 22. August 2005 bis 15. September 2006 (Urk. 13/372), wiederum mit entsprechenden Taggeldern (Urk. 13/375-377, Urk. 13/383, Urk. 13/392), zugesprochen wurde.

2.       Am 12. Oktober 2006 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für die Ausbildung „E.___“ am C.___, "___", sowie um Ausrichtung der entsprechenden Taggelder (Urk. 13/415 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 wurden dem Versicherten die Übernahme der Mehrkosten des beantragten Lehrganges in Form der Übernahme der Taxikosten zugesprochen. Eine Übernahme der Ausbildungskosten sowie die Ausrichtung eines Taggeldes wurden abgelehnt (Urk. 13/418).
         Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge (Urk. 13/420/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/423), in dem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hatte (Urk. 13/426), erging am 18. Juli 2007 die Verfügung, mit der dem Versicherten wiederum lediglich die Übernahme der Mehrkosten in Form der Taxikosten der beantragten Ausbildung zugesprochen wurde, ohne Ausbildungskosten und entsprechende Taggelder (Urk. 13/429 = Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Übernahme der Schulkosten für den Lehrgang „E.___“ an der C.___ ab 18. September 2006 für ein Jahr sowie die Ausrichtung eines Taggeldes während der Dauer des Lehrgangs. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 23. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 18 IVG) gewährt werden.
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3     Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbs-fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IVV angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden. Als berufliche Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG gilt jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 32 f. Erw. 2 in fine, AHI 1997 S. 168 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ebenfalls gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
         Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind.
1.4     Einem Versicherten entstehen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung „im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.
         Bezüglich der beruflichen Weiterausbildung im Besonderen sieht Art. 5bis Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2004) vor, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernimmt, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären, wobei die zusätzlichen Kosten ermittelt werden, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.
1.5         Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20 quater IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).
         Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lehrgang „E.___“ am C.___ "___" Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten sowie die Ausrichtung eines Taggeldes hat.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei mit dem kaufmännischen Berufsabschluss mit Berufsmatura angemessen eingegliedert. Beim Lehrgang „E.___“ handle es sich im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung um eine berufliche Weiterausbildung, für welche lediglich die entstandenen Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht behinderten Person geltend gemacht werden könnten.
         Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu verantworten, dass er den langwierigen zweiten Bildungsweg beschreiten müsse. Er sei behinderungsbedingt in der Sekundarschule gelandet, da von der IV-Stelle der gymnasiale Weg von vornherein nicht geprüft worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18). Die Beschwerdegegnerin habe ihm ein Ausbildungsziel vorgeschlagen, welches seinen persönlichen Eigenschaften nicht entsprochen habe. Er werde eine KV-Stelle nicht bewältigen können, da diese mit zu vielen Schreibtätigkeiten und damit einhergehend mit monotoner Armhaltung und Tippen verbunden sei. Er habe Anspruch auf Kostenübernahme unter dem Titel Neuausbildung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). Hätte die Beschwerdegegnerin von Beginn weg adäquate, angemessene Eingliederungsmassnahmen getroffen, wäre er heute längstens im Besitz der gymnasialen Matur und am Studieren. Da seine Eltern finanziell nicht auf Rosen gebettet seien, hätte er während der Semesterferien arbeiten müssen, weshalb ihm ein Taggeld auszurichten sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21).

3.
3.1     Vorerst zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung.
         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 IVV und Art. 5bis Abs. 1 und 2 IVV kein Raum für eine Übernahme der Ausbildungskosten besteht (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.4). Sowohl bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1) beziehungsweise einer Neuausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b) als auch bei einer beruflichen Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c) werden im Rahmen beruflicher Massnahmen lediglich die Mehrkosten übernommen; mithin diejenigen Kosten die der invaliden Person zusätzlich entstehen, hingegen bei einer gesunden Person nicht anfallen würden. Deshalb ist es für die beantragte Übernahme der Ausbildungskosten nicht entscheidend, ob es sich beim vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgang „E.___“ um eine erstmalige berufliche Ausbildung beziehungsweise berufliche Neuausbildung oder eine berufliche Weiterausbildung handelt, da unter allen Titeln vom Gesetz lediglich eine Übernahme der Mehrkosten vorgesehen ist. Dem Beschwer-deführer entstehen jedoch - ausser den mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk. 2) zugesprochenen Taxikosten - keine Mehrkosten im Vergleich mit einer nicht invaliden Person.
         Nicht gefolgt werden kann deshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die gymnasiale Matur aufgrund fehlerhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Zusprechung von beruflichen Massnahmen auf dem zweiten Bildungsweg nachholen müsse. Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass die Eingliederungsmassnahmen in beruflicher Hinsicht jeweils erst nach sorgfältiger Abklärung (vgl. Verlaufsprotokolle Berufsberatung, Urk. 13/176, Urk. 13/240, Urk. 13/290, Urk. 13/316, Urk. 13/324, Urk. 13/416) und in Absprache mit dem Beschwerdeführer zugesprochen wurden und jeweils seinen Fähigkeiten entsprochen haben (vgl. Sekundarschulzeugnis, Urk. 13/177; Schreiben Ausbildungszentrum B.___ vom 8. März 2002, Urk. 13/230; Lehrzeugnis und Schlussbericht des Ausbildungszentrums B.___, Urk. 13/249-250; Quartalszeugnis Vorbereitung Bürofachdiplom mit Notendurchschnitt 4,7; Urk. 13/258; Semesterzeugnis Vorbereitung Bürofachdiplom VSH mit Notendurchschnitt 4,9; Urk. 13/266; Notenausweis Interne KV-Vorprüfung mit Gesamtnote 4,3; Urk. 13/345; Fähigkeitszeugnis kaufmännischer Angestellter mit Gesamtnote 4,8; Urk. 13/351; Aufnahmeprüfung kaufmännische Berufsmaturität mit Notendurchschnitt 4,6; Urk. 13/385; 1. Quartalszeugnis kaufmännische Berufsmaturität mit Notendurchschnitt 4,6; Urk. 13/397; Hauptkurszeugnis kaufmännische Berufsmaturität mit Notendurchschnitt 4,9; Urk. 13/403). Sodann ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass beim Beschwerdeführer eine körperliche Behinderung besteht und nicht etwa eine psychische oder geistige, welche ihn am Besuch eines staatlichen Gymnasiums gehindert hätte, so dass er dasselbe Ausbildungsziel faktisch nur noch an einer wesentlich kostspieligeren Privatschule hätte erreichen können. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt verwehrt war, das staatliche Gymnasium zu besuchen, was jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Übernahme der Ausbildungskosten wäre, da lediglich in diesem Fall von invaliditätsbedingten Mehrkosten auszugehen wäre (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 20. Juni 2006, I 77/06). Nach dem Gesagten besteht aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum für die Übernahme der Ausbildungskosten.
3.2     Sodann ist die Ausrichtung eines Taggeldes für die Dauer des Lehrgangs „E.___“ am C.___ zu prüfen. Diesbezüglich ist hingegen entscheidend, ob es sich bei der Ausbildung invalidenversicherungsrechtlich um einen integralen Bestandteil der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1) oder um eine Neuausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) oder eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG handelt, da für letztere kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).
         Der Lehrgang „E.___“ am C.___ ist zugänglich für Absolventen der Berufsmaturität und führt zur schweizerischen Maturität, welche den Zugang zur Universität ermöglicht. Daraus ergibt sich dass der Lehrgang keinen integralen Bestandteil, der dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung zugesprochenen erstmaligen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) zum kaufmännischen Angestellten darstellt, sondern vielmehr eine davon unabhängige Weiterbildung.
3.3     Damit stellt sich die Frage, ob der Lehrgang als Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu betrachten ist. Eine Leistungsgewährung gestützt auf diese Bestimmung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 11. Juni 2003, I 93/03). Es finden sich in den medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre. Zwar hielt Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, Universitäts-Kinderspital Zürich, in seinem Bericht vom 25. Juli 2006 fest, die Weiterbildung sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Behinderung für eine Arbeit mit hauptsächlicher „Kopfarbeit“ deutlich besser geeignet wäre als bei einer Arbeit mit hauptsächlicher Ausführung von Schreibarbeiten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung (Zerebralparese mit Spastik im Bereich der Hände) nicht in der Lage, Schreibarbeiten am Computer wie eine gesunde Person ausführen zu können. Dementsprechend könne zumindest aus orthopädischer Sicht eine Umschulung nur unterstützt werden. Aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten sollte das Jurastudium gut absolvierbar sein (Urk. 13/411). Aufgrund dieses Berichts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter unzumutbar wäre; vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass eine Beeinträchtigung bei der Ausführungen von Schreibarbeiten am Computer besteht. Jedoch existieren im kaufmännischen Bereich auch zahlreiche Stellen, bei denen die Computerarbeit nicht im Vordergrund steht. Sodann ist in der heutigen Zeit die Schreibarbeit am Computer auch Bestandteil bei der Ausübung des Berufes nach einem Studium in Jurisprudenz, Sprachwissenschaften, Geschichte oder Medizin, wie vom Beschwerdeführer gewünscht (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 13). Das Ausmass an Schreibarbeit hängt vielmehr von der konkreten Stelle ab. Eine Reduktion der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter als reine Schreibkraft am Computer sowie eine Reduktion der Arbeit als Jurist oder Mediziner auf reine „Kopfarbeit“ wäre zu einfach und würde der Vielfalt an möglichen Stellen nicht gerecht. Insgesamt ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anteil an Schreibarbeit am Computer in etwa vergleichbar ist. Damit ist ein Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung zu verneinen, da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter weiterhin zumutbar ist.
3.4         Schliesslich scheidet auch ein Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG aus, bei der jedoch ohnehin kein Anspruch auf ein Taggeld bestehen würde (Art. 22 Abs. 5 IVG). Denn nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff der Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut; es muss sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln. Demgemäss stellt eine Berufsschulung, die auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist, keine Weiterausbildung, sondern eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG dar (AHI 1998 S. 118 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei der eidgenössischen Maturität handelt es sich nicht um eine Vervollkommnung der kaufmännischen Ausbildung, sondern um die Vorbereitung für ein Studium, weshalb eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG von vorneherein ausser Betracht fällt.
3.5     Ebenso wenig sind letztlich die Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG gegeben. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc erkannte, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (AHI 2000 S. 190 f. Erw. 2a). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität kein relevantes Einkommen erzielt hat, kann der beantragte Lehrgang auch nicht im Rahmen einer Umschulung von der Invalidenversicherung übernommen werden.
3.6     Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel Anspruch auf ein Taggeld im Zusammenhang mit dem Lehrgang „E.___“ hat.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.
4.1         Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt.
4.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 18. November 2008 einen Aufwand von 13.3 Stunden und Barauslagen in der Höhe von pauschal 3 % geltend gemacht (Urk. 16). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2'948.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. September 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 2'948.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).