IV.2007.01192
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 2. Juni 2009
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch R.___
diese vertreten durch A.___
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, 2643, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, 8036 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1959, war ab September 1999 bis Januar 2003 als Techniker und Sachbearbeiter in der Mobiliarverwaltung für die D.___ tätig (Urk. 11/12). Am 8. August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 24. August 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 11/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/23). Auf diese Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2005 nicht ein (Urk. 11/25). Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 14. Februar 2005, ergänzt am 22. Februar 2005, Einsprache (Urk. 11/27, Urk. 11/31). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung zwecks neuer Leistungsüberprüfung auf (Urk. 11/42).
1.3 Nach verschiedenen, insbesondere psychiatrischen Abklärungen (vgl. Urk. 11/59) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 11/73). Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse des Versicherten am 26. Juni 2006, ergänzt am 4. August 2006, Einsprache (Urk. 11/74, Urk. 11/78). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 ab (Urk. 11/87). Nach formell-rechtlichen Einwänden durch die Einsprecherin (vgl. Urk. 11/91) erliess die IV-Stelle am 12. Juli 2007 einen neuen, im Ergebnis unveränderten Einspracheentscheid (Urk. 11/93 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der C.___ als Rechtsträger der BVK am 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beginn der Wartezeit neu zu überprüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der zum Prozess beigeladene Versicherte (vgl. Urk. 13) beantragte in der Stellungnahme vom 21. Februar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 13. März 2008 wurde den Parteien die Stellungnahme des Beigeladenen zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 12. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die für die Ermittlung des Rentenbeginns massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt (Urk. 2 S. 3 lit. g-j). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass sich der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) richtet. Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, diese Arbeitsunfähigkeit habe ab 11. November 2002 bestanden. Diese Feststellung basiere auf den Erkenntnissen des Gutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Januar 2006 (vgl. Urk. 11/59). Dr. E.___ habe eine bereits vor 2002 bestehende psychiatrische Erkrankung diagnostiziert. Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sei im Gutachten vom 25. Juli 2006 (vgl. Urk. 11/77) zu Unrecht zum Schluss gelangt, bis zur Beendigung der Anstellung an der D.___ habe keine Berufsinvalidität respektive Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dr. F.___ habe sich mit den vom beigeladenen Versicherten glaubhaft dargelegten traumatisierenden Kriegserlebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt und bei der Diagnosestellung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 lit. m, 10 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. F.___ sei im Gutachten vom 5. August 2003 (Urk. 11/15) und der Stellungnahme vom 25. Juli 2006 (Urk. 11/17) klar zum Schluss gekommen, dass der Versicherte in psychiatrischer und somatischer Hinsicht vollkommen gesund gewesen sei. Erst nach der Kündigung sei der Versicherte in eine Anpassungsstörung gefallen, die jedoch in dieser Form keinen invalidisierenden Charakter habe. Der Versicherte habe selber entschieden, nach dem 31. Januar 2003 keine neue Stelle mehr zu suchen und sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Der vom Vater des Versicherten gegen die Kündigung erhobene Rekurs habe in erster Linie die Funktion gehabt, den Versicherten zu rehabilitieren und die Kündigung rückgängig zu machen. Dies zeige, dass der Versicherte tatsächlich noch arbeitsfähig gewesen sei. Von einer Arbeitsunfähigkeit ab 11. November 2002 könne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.3 Der beigeladene Versicherte führte aus, nebst dem Gutachter Dr. E.___ seien auch andere Ärzte zum Schluss gelangt, dass bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus dem Bericht des Ambulatoriums der Klinik Q.___ vom 22. August 2003 gehe hervor, dass er sich in der Zeit vom 27. Juni bis 7. August 2002 - und somit noch während des Arbeitsverhältnisses - in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen (vgl. Urk. 11/9/5). Die behandelnden Ärzte hätten bereits damals eine Anpassungsstörung und verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen Zügen diagnostiziert. Des Weiteren hätten die Ärzte der Klinik S.___ eine seit November 2002 bestehende schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine seit 1983/84 bestehende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. Urk. 11/56/5). Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei zum Schluss gekommen, dass er aufgrund seiner rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen seit Mitte 2002 arbeitsunfähig sei (vgl. urk. 11/55/1). Einzig Dr. F.___ sei zu abweichenden Schlüssen gelangt (Urk. 15 S. 1 ff.).
4.
4.1 Dr. F.___ führte im Gutachten vom 5. August 2003 aus, die kindliche und schulische Entwicklung des im Iran aufgewachsenen Versicherten sei unauffällig verlaufen. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen, habe die Schulen mit der Matura abgeschlossen und anschliessend Architektur studiert. Als Armeeangehöriger im iranisch-irakischen Krieg habe der Versicherte Schreckliches erlebt und seine Mutter sei bei einem Bombardement ums Leben gekommen. Nach der Übersiedlung in die Schweiz, einer nicht abgeschlossenen Ausbildung an einer technischen Hochschule und dem vergeblichen Versuch einer selbständigen Tätigkeit habe der Versicherte 1998 an der D.___ eine Stelle angetreten. Vorerst sei er auf der Basis von Stundenlohn für Archivarbeiten eingesetzt worden, später im Rahmen einer Festanstellung in der Abteilung Bauten und Räume. Nach anfänglich guten Arbeitszeugnissen seien seine Leistungen ab 2001 bemängelt worden, währenddem der Versicherte von seinen Leistungen weiterhin überzeugt gewesen sei. Als sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz nicht mehr akzeptiert gefühlt habe, sei er in eine depressive Verfassung geraten. Diese habe sich nach der Kündigung im Oktober 2002 verstärkt. Zusammenfassend ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde, dass der Versicherte bis März 2002 im psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen gesund gewesen sei. Eigenheiten der Persönlichkeit und besondere Umstände der Biographie begründeten keine Diagnose. Eine posttraumatische Belastungsstörung (Kriegserlebnisse) liege nicht vor. Es bestehe kein Zweifel, dass die psychiatrischen Veränderungen seit März 2002 eine Reaktion auf die erlebte Kränkung (schlechte Qualifikation, Kündigung) darstellten. Es sei von einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion auszugehen, nicht hingegen von einer depressiven Episode oder einer anderen psychiatrischen Diagnose. Das Leiden sei nicht invalidisierend. Zwar sei die Prognose offen, grundsätzlich aber günstig (Urk. 11/15 S. 11 ff.).
4.2 Dr. E.___ führte im Gutachten vom 6. Januar 2006 aus, die Kindheit im Iran habe der Beschwerdeführer praktisch ohne Kontakt zu Gleichaltrigen verbracht. In der Schule habe er sich leistungsmässig bewähren können, aufgrund der familiären Überbehütung sei eine unvoreingenommene und unbefangene Kontaktaufnahme zu Drittpersonen schon damals erschwert gewesen. Der Vater sei berufsbedingt grösstenteils abwesend gewesen und ab seinem 14. Altersjahr habe er auch ohne Mutter allein in der grosselterlichen Familie gelebt. Die Mutter sei zum Vater in die Schweiz gezogen. Der Versicherte habe sich sehr allein gefühlt und die Kindheit als traurig empfunden. Es sei gar zu einem Suizidversuch gekommen. Die erwähnten belastenden Faktoren sprächen dafür, dass sich bereits in der Kindheit eine depressive Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe. In seiner Militärdienstzeit während dem iranisch-irakischen Krieg sei es zu verschiedenen traumatischen Kriegserlebnissen gekommen, namentlich der Tod von etlichen Kriegskameraden. Die Kriegserlebnisse hätten später zu immer wiederkehrenden Gedanken und nächtlichen Alpträumen mit vegetativer Begleitsymptomatik geführt. Diese Symptome hätten bis heute Bestand und belasteten den Versicherten erheblich. Ausgehend von diesen Symptomen sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 gerechtfertigt.
Aufgrund der Vorgeschichte könne nicht davon ausgegangen werden, bis 2002 sei der Beschwerdeführer im Wesentlichen psychisch gesund gewesen. Nebst den Belastungen durch die Kriegserlebnisse habe der Versicherte bereits in der Kindheit deutlich depressive Züge gezeigt, die im Suizidversuch gegipfelt hätten. Zwar habe der Vater des Versicherten, worauf Dr. F.___ schwergewichtig abgestellt habe, den Versicherten als fröhlichen Jungen beschrieben, aus den Schilderungen des Versicherten werde indessen deutlich, dass sein Vater wegen seiner häufigen Absenzen die tatsächliche Befindlichkeit des Versicherten nur am Rande gekannt habe. Schon vor dem Antritt der Stelle an der D.___ sei der Versicherte über lange Zeit keiner Arbeit nachgegangen. Der Grund hierfür liege in der anamnestisch ausgewiesenen depressive Entwicklung. Es sei von einer schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) auszugehen.
Darüber hinaus liege eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen (ICD-10 F62.0) vor. Beim Versicherten herrsche ein chronisches Gefühl der Bedrohung, der Leere und Hoffnungslosigkeit vor, einhergehend mit einem deutlichen sozialen Rückzug und einer misstrauischen Haltung gegenüber dem Umfeld. Seit etwa 2002 und gegenwärtig bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/59 S. 15 ff.).
4.3 In der Stellungnahme vom 25. Juli 2006 kam Dr. F.___ nach einer erneuten Untersuchung des Versicherten zum Schluss, die diagnostische Einschätzung der Entwicklung und des jetzigen Zustandsbildes müsse sorgfältig bedacht werden. Zweifellos habe der Versicherte die Stelle beim C.___ mit einigen persönlichen Eigenheiten angetreten. Er habe eine schwere Kindheit erlebt, habe einen schrecklichen Krieg mitmachen müssen und habe nach der Übersiedlung in die Schweiz beruflich und sozial wenig Erfolg gehabt. Die ungünstigen Dispositionen wiesen indessen keinen Krankheitswert auf. Nach wie vor sehe er als Schlüsselereignis für die zunehmende Medizinalisierung, die Krankschreibung, die berufliche Untätigkeit und für die Beanspruchung von Rentenleistungen das Kündigungsverfahren, welches objektiv nicht dramatisch gewesen sei, sich für den Versicherten aber als richtungsweisend ausgewirkt habe. Die als Depression bezeichnete Verfassung stelle bis heute eine Fehlverarbeitung dar, die lediglich als Anpassungsstörung zu qualifizieren sei. Es sei ungewöhnlich, dass dem Versicherten eine Ausbalancierung und Rückkehr in ein aktives Leben nicht gelungen sei. Er befinde sich weiterhin in einer regressiven, leicht trotzig-verweigernden und sensitiv-paranoid gefärbten Haltung unter dem Dach seiner Eltern. Weder die Zeit noch intensive Psychotherapie mit Medikamenten hätten den Zustand deblockieren können. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung übergehen, vorliegend sei dies nicht gegeben. Die Fehlhaltung im Zusammenhang mit der Kündigung lasse sich nicht zwingend aus einer Gesundheitsstörung herleiten (Urk. 11/77 S. 7 ff.).
5.
5.1 Bei der Würdigung der Gutachten der Dres. E.___ und F.___ ist zu beachten, dass beide Gutachter den Versicherten persönlich untersuchten und ihre Schlussfolgerungen ausführlich darlegten. Bezüglich der Reaktion des Beschwerdeführers auf die Kündigung unterscheiden sich die Beurteilungen nicht wesentlich. Beide kommen nachvollziehbar zum Schluss, dass hier eine Fehlverarbeitung der vom Versicherten als kränkend erlebten Probleme am Arbeitsplatz vorliegt, die schliesslich in einer Kündigung mündeten. Der Beschwerdeführer selber erlebte diese Probleme als Mobbing.
5.2 Unterschiedlich beurteilten und gewichteten die beiden Gutachter jedoch die mit dieser Fehlverarbeitung einhergehenden Begleitfaktoren (Komorbiditäten). Dr. F.___ verneinte nebst der diagnostizierten Anpassungsstörung das Vorliegen eines weiteren psychiatrischen Leidens. Dr. E.___ diagnostizierte eine durch die Kriegserlebnisse bedingte posttraumatische Belastungsstörung und hieraus folgend eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, des Weiteren eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom. Letzteres wurde von Dr. F.___ ebenfalls verneint. Stattdessen diagnostizierte Dr. F.___ das Vorliegen einer histrionischen, narzisstischen und appellativ-theatralischen Persönlichkeitsstruktur, ohne näher darzulegen, welcher Krankheitswert diesem Befund beizumessen ist.
5.3 Dr. E.___ stellte die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die persönlichen Angaben des Versicherten, die erhobenen Befunde und gestützt auf die Vorakten. Dr. E.___ führte die berücksichtigten Vorakten einzeln auf (Urk. 11/59 S. 2 ff. Ziff. 1) und würdigte die biografischen Ereignisse erkennbar unter Bezugnahme auf diese Vorakten (Urk. 11/59 S. 21 f. Ziff. 2.8). Insbesondere nahm Dr. E.___ Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik S.___ 14. April 2003 (Urk. 11/55/4-9) und den Bericht derselben Klinik vom 20. September 2005 (vgl. Urk. 11/56/5-9), in welchen gestützt auf detaillierte Schilderungen des Versicherten zu seiner Jugend, zu den Kriegserlebnissen und der Zeit danach ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Dass bereits vor der Kündigung der Stelle im Oktober 2002 (vgl. Urk. 11/12/6) eine gesundheitliche Störung vorlag, legt auch der Bericht der Klinik Q.___ vom 22. August 2003 nahe, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis Juli 2002 in der Klinik psychiatrisch behandelt wurde (Urk. 11/9/5).
5.4 Dr. F.___ nahm weder in seinem Gutachten noch in der späteren Stellungnahme erkennbar Bezug auf die Vorakten. Im Gutachten vom 5. August 2003 verwies er lediglich auf ihm vorliegende „Krankenunterlagen der Klinik S.___ aus dem Jahr 2003“, ohne diese näher zu aufzuführen (vgl. 11/15 S. 1). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint F.___ damit, bei der letzten Anstellung sei der Beschwerdeführer weder als depressiv, ängstlich oder posttraumatisch geschädigt beschrieben worden. Diese Diagnose sei im Übrigen für das Krankheitsbild der ersten drei oder vier Jahre nach den traumatischen Erlebnissen bestimmt, nicht aber für die Abstützung eines Invaliditätsanspruchs bei späterer Reaktivierung der Erinnerungen. Die von Dr. E.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne zwar die spätere Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung sein, jedoch leuchte dies vorliegend nicht ein (11/77 S. 6).
5.5 Die Beurteilung von Dr. F.___ vermag nicht überzeugen. Selbst Dr. F.___ schloss eine spätere Reaktivierung von Erinnerungen traumatischer Ereignisse nicht aus. Wiederkehrende Erinnerungen gehören denn auch zum Diagnosebild (vgl. Urk. 11/59 S. 16 f.). Warum diese Symptome nicht als krankheitswertig einzustufen sind, leuchtet nicht ein. Ebenso wenig leuchtet es ein, weshalb eine Persönlichkeitsstörung als Spätfolge der Belastungsstörung vorliegend ausser Betracht fällt. Dies erläuterte Dr. F.___ nicht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2006 hob Dr. F.___ die histrionische, narzisstische und appellativ-theatralische Persönlichkeitsstruktur aus und stellte gleichzeitig fest, hierbei handle es sich um IV-fremde Faktoren. Inwiefern IV-fremde Faktoren vorliegen, ist eine vom Versicherungsträger respektive vom Gericht und nicht vom medizinischen Experten zu beurteilende Rechtsfrage. Insofern sind Dr. F.___s Aussagen ohne Bedeutung. Der gutachterliche bedeutsame Frage, ob die genannten Persönlichkeitszüge krankhaften Charakter haben oder nicht, und wie diese sich auf die erwerblichen Fähigkeiten auswirken, ging Dr. F.___ nicht näher dar. Dr. F.___ unterliess es auch zu erklären, ob die im Vorgutachten gestellten Diagnosen weiterhin Gültigkeiten haben oder nicht. Des Weiteren unterliess es Dr. F.___ seine Diagnose einer histrionischen, narzisstischen und appellativ-theatralischen Persönlichkeitsstruktur näher auszuführen und darzulegen, welcher Krankheitswert dem Leiden beizumessen ist.
5.6 Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung durch Dr. E.___ als detaillierter, schlüssiger und nachvollziehbarer begründet und somit als überzeugender. Die Ausführungen von Dr. F.___ sind insbesondere in Bezug auf die Würdigung der mehrfach in den Akten beschriebenen eindeutigen Symptome im Zusammenhang mit den Kriegserlebnissen zu wenig schlüssig. Es fehlt an einer objektiv nachvollziehbaren Begründung seiner Auffassung, dass diese Ereignisse zu keiner Schädigungen der psychischen Gesundheit geführt haben. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. E.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kriegserlebnisse, zusammen mit den seit Kindheit an bestehenden psychischen Auffälligkeiten, zu einer Schädigung der psychischen Gesundheit des Versicherten führten. Des Weiteren spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, die für den Leistungsanspruch relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits 2002 eingetreten, das heisst noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten die in allen übrigen Punkten nicht beanstandete ganze Rente zu.
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Entscheid zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).