IV.2007.01194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Januar 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1960, war seit Januar 1996 bei der A.___ AG als Bodenleger tätig, als er sich am 26. Februar 2007 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 11/1 Ziff. 7.2 und 7.8, Urk. 11/6/2 Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/7, Urk. 11/11/7-14, Urk. 11/11/27-37), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/5) ein. Der behandelnde Arzt Dr. I.___ veranlasste ein Arbeitsassessment am Universitätsspital H.___ (Urk. 11/11/15-26).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/14-15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2007 ab (Urk. 11/25 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2007 Beschwerde und beantragte die Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %, so dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1f.).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei zu früh erfolgt, nämlich in einem Zeitpunkt, in welchem noch keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und könne nicht als stabil bezeichnet werden (Urk. 1 S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach vorerst, ob gestützt auf die vorliegenden Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dergestalt beurteilt werden kann, damit er als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen kann.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulensprechstunde in der Universitätsklinik D.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2005 eine chronische Lumbalgie mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine sowie eine kleine medio-laterale Diskushernie L4/5 links. Der Lasègue rechts sei positiv bei 60°, links negativ. Seit Oktober 2005 sei er als Bodenleger voll arbeitsunfähig (Urk. 11/11/36).
         Nach Durchführung einer MRI am 2. November 2005, bei welcher zusätzlich eine Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits festgestellt worden war, entschieden sich die Ärzte zu einer Infiltration (Urk. 11/11/34-35), welche am 27. Januar 2006 vorgenommen wurde (Urk. 11/11/32). Dabei kam es zu keiner Schmerzverbesserung, radikuläre Provokationsmanöver fielen in der Folge jedoch negativ aus (Urk. 11/11/32).
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Rheuma- und Reha-Zentrum F.___, empfahl in seinem Bericht vom 27. März 2006 bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose eine stationäre Intensivtherapie, um eine drohende Invalidisierung zu verhindern und die Arbeitsfähigkeit baldmöglichst wieder zu erreichen. (Urk. 11/11/30-31).
3.3     Vom 20. April bis 11. Mai 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Überweisung von Dr. E.___ in der RehaClinic G.___ einer stationären Rehabilitation. Die verantwortlichen Ärzte bestätigten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2006 die bisher gestellten Diagnosen, stellten jedoch derzeit keine radikuläre Symptomatik fest (Urk. 11/11/27). Der Lasègue sei beidseits negativ (Urk. 11/11/29). Bezüglich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Für Arbeiten, die in wechselnder Position und ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg ausgeübt werden könnten, sollte aus rheumatologischer Sicht theoretisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Es werde daher die Prüfung einer Umschulung empfohlen (Urk. 11/11/28).
3.4     Im Oktober und November 2006 nahm der Beschwerdeführer im Universitätsspital H.___ (H.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, an einem Arbeitsassessment sowie einem Basistest teil und begab sich vom 31. Januar bis 9. Februar 2007 dorthin zur Rehabilitation (Urk. 11/11/15). Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. März 2007 im Wesentlichen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Dysfunktion LWK 4/5 (Urk. 11/11/19 Ziff. 2.1). Bezüglich einer radikulären Symptomatik hielten die Ärzte fest, dass der Lasègue beidseits direkt und indirekt negativ ausgefallen sei (Urk. 11/11/20 Ziff. 2.4). Die bisherige Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer mit Einschränkungen zu 50 % zumutbar (Urk. 11/11/18 Ziff. 1.1). Aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit hinsichtlich des zumutbaren zeitlichen Umfanges nicht beurteilt werden (Urk. 11/11/18 Ziff. 1.2). Als Nachtrag wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 4. März 2007 wegen akuter Exazerbation bekannter Schmerzen im rechten Bein auf die Notfallstation des H.___ begeben habe. Sollte sich eine Wurzelkompression ergeben, sei das Prozedere erneut zu evaluieren (Urk. 11/11/18 Ziff. 1.4).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 20. März 2007 bei unveränderter Diagnose als voll arbeitsunfähig seit 1. April 2006 (Urk. 11/7 Ziff. 2.1 und 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort zumutbar (Urk. 11/7 Ziff. 6.2).
3.6     In ihrem Bericht vom 29. März 2007 diagnostizierten Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, H.___, nunmehr ein lumboradikuläres Reizsyndrom, nachdem am 13. März 2007 MR-tomographisch eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur rechtsseitigen Nervenwurzel S1 bestätigt worden war. Es bestehe weiterhin eine radikuläre Reizung mit positivem Lasègue rechts bei 70° sowie positivem neuroforaminalem Provokationstest rechts und fehlendem Achillessehnenreflex rechts (Urk. 11/11/13 = Urk. 3/1 S. 1). Aufgrund der aktuellen Befunde bestehe als Bodenleger eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11/14 = Urk. 3/1 S. 2).
         Am 26. April 2007 führten Dr. J.___ und Dr. K.___ sodann aus, das chronische Schmerzsyndrom habe sich seit Anfang 2007 im Sinne eines akuten lumboradikulären Reizsyndroms verschlechtert. Der Gesundheitszustand könne daher nicht als stabil bezeichnet werden. Eine Äusserung zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sei daher nicht möglich. Eventuell sei in drei Monaten ein stabiler Zustand erreicht (Urk. 3/2).
3.7     Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2007 sodann folgende Diagnosen (Urk. 11/11/7 Ziff. 2.1):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1, rechts bei
- Mediolateraler Diskushernie L5/S1
- Foraminaler Diskushernie L4/5
- Osteochondrose L5/S1 (Typ Modic II)
         Zum bisherigen Verlauf hielt Dr. E.___ fest, nach einer Diskushernie im Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer im Dezember 2004 die Arbeit wieder aufnehmen können. Ab 25. Oktober 2005 sei er wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Die stationäre Rehabilitationsbehandlung in der RehaClinic G.___ sei insgesamt wenig erfolgreich verlaufen (Urk. 11/11/9 Ziff. 4.3). Laut dem Bericht des H.___ über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation bestehe im bisherigen Beruf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Offensichtlich sei es aber im März 2007 zu einer Verschlechterung gekommen mit erneuter radikulärer Symptomatik. Medizinisch theoretisch sei die Prognose günstig, innerhalb von zwei bis drei Monaten sollte der Status quo erreicht worden sein (Urk. 11/11/9 Ziff. 4.7). Er beurteile den Beschwerdeführer daher vom 9. November bis 14. Dezember 2004 sowie seit 25. Oktober 2005 als voll arbeitsunfähig (Urk. 11/11/8 Ziff. 3). Nach Remission der aktuellen radikulären Symptomatik sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 50 % Pensum vorstellbar (Urk. 11/11/11 Ziff. 6.2).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Begehrens auf eine Invalidenrente auf die Berichte von Dr. I.___ vom 20. März 2007 und Dr. E.___ vom 3. Mai 2007 sowie den Bericht über das Arbeitsassessment vom 2. März 2007 und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit aus (Urk. 11/12). Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes der gesundheitlichen Situation sowie der neusten Entwicklung vermag diese Beurteilung indessen nicht zu überzeugen.
4.2     Nachdem der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1999 und 2004 wegen lumboradikulären Syndromen (vgl. Urk. 11/7 Ziff. 3, Urk. 11/11/9 Ziff. 4.3) behandelt werden musste, wurde er im Oktober 2005 aufgrund einer chronischen Lumbalgie erneut arbeitsunfähig (Urk. 11/11/36). Dabei war der Lasègue zunächst beidseits negativ und eine radikuläre Symptomatik konnte ausgeschlossen werden (Urk. 11/11/29, Urk. 11/11/20 Ziff. 2.4). Gestützt auf diese Befunde beurteilten die Ärzte in diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar (Urk. 11/7 Ziff. 6.2, Urk. 11/11/28, Urk. 11/11/18 Ziff. 1.2).
         Ende März 2007 jedoch verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend, als dass nun nicht mehr eine chronische Lumbalgie vorlag, sondern am 13. März 2007 MR-tomographisch eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur rechtsseitigen Nervenwurzel nachgewiesen wurde (Urk. 11/11/13). Aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes führten Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 26. April 2007 denn auch aus, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne derzeit nicht beurteilt werden (Urk. 3/2). Auch Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2007 eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst nach der Remission der aktuellen radikulären Symptomatik und lediglich in einem 50 % Pensum für zumutbar (Urk. 11/11/11 Ziff. 6.2). Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. E.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2007 noch nicht stabilisiert hatte und die Restarbeitsfähigkeit nicht verbindlich beurteilt werden konnte.
4.3     Daran vermögen auch diejenigen Berichte nichts zu ändern, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2007 stützte (Urk. 11/12). Der Hausarzt Dr. I.___ erstattete seinen Bericht am 20. März 2007, wobei er den Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 das letzte Mal untersucht hatte (Urk. 11/7 Ziff. 4.2). Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. I.___ von der am 13. März 2007 festgestellten radikulären Symptomatik noch keine Kenntnis hatte.
         In ihrem Bericht vom 2. März 2007 über das Arbeitsassessment hielten die verantwortlichen Ärzte sodann in einem Nachtrag ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer am 4. März 2007 wegen akuter Exazerbation bekannter Schmerzen im rechten Bein auf die Notfallstation des H.___ begeben habe. Sollte sich eine Wurzelkompression ergeben, sei das Prozedere neu zu beurteilen (Urk. 11/11/18 Ziff. 1.4). Nachdem nun mit dem Nachweis des lumboradikulären Reizsyndroms dieser Fall eingetreten ist, kann auf die Ergebnisse des Arbeitsassessment nicht mehr abgestellt werden.
         Zum Bericht von Dr. E.___ vom 3. Mai 2007 schliesslich ist festzuhalten, dass dieser - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/12 S. 2) - nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausging. Bei dieser Angabe handelte es sich ausdrücklich um die Beurteilung aus dem Bericht der Rheumaklinik (vgl. Urk. 11/11/9 Ziff. 4.7, Urk. 11/11/18 Ziff. 1.1). Dr. E.___ hingegen bescheinigte in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11/8 Ziff. 3) und hielt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich für möglich, jedoch ausdrücklich erst nach Remission der aktuellen radikulären Symptomatik (Urk. 11/11/11 Ziff. 6.2).
4.4     Insgesamt ist somit gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. E.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im März 2007 dahingehend verschlechtert hat, als nun ein lumboradikuläres Reizsyndrom vorliegt und der Beschwerdeführer derzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig ist. Bis sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat, kann die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilt werden, so dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zunächst weitere Abklärungen notwendig sind. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).