Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 20. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1949, arbeitete seit 1997 als Maschinenbediener in der Spedition der X.___. Am 11. Oktober 2003 erlitt er bei einem Unfall eine Schulterverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2006 zur Folge hatte (Urk. 17/1-3). Gemäss den arbeitsvertraglichen Bestimmungen bezahlte die Arbeitgeberin den vollen Lohn bis am 31. Dezember 2005, während die Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) direkt dem Betrieb überwiesen wurden (Urk. 3/6 S. 4 Ziff. 4.1.3, Urk. 3/2-3).
Wegen der Schulterbeschwerden meldete sich Y.___ am 31. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/4). Am 31. Mai 2007 informierte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die X.___ darüber, dass Y.___ vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 eine ganzen Invalidenrente zugesprochen werde, was Nachzahlungen von insgesamt Fr. 32'406.-- auslöse. Die X.___ meldete daraufhin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 26'988.-- an (Urk. 3/7). Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Den von der X.___ zur Verrechnung gestellten Betrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 wurde dabei nicht von der Nachzahlung abgezogen (vgl. Urk. 2). Gegenüber der X.___ begründete die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die Nichtberücksichtigung der Verrechnung mit dem Umstand, dass aus dem Arbeitsvertrag kein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung hervorgehe. Der Verrechnungsantrag müsse deshalb auch vom Versicherten unterzeichnet werden, was dieser indessen verweigert habe (Schreiben vom 3. August 2007, Urk. 3/11).
2. Am 14. September 2007 erhob die X.___ Beschwerde gegen Y.___ betreffend die Verfügung vom 3. August 2007 und beantragte, die für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 zugesprochene Nachzahlung sei im Umfang von Fr. 21'651.30 der vorleistenden Beschwerdeführerin zu überweisen (Urk. 1). Da einzig die die Verfügung erlassende Institution, hier die IV-Stelle Zürich, nicht aber der Versicherte persönlich als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren in Betracht kommt, hat das Gericht von Amtes wegen die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin in das Verfahren aufgenommen und Y.___ zum Prozess beigeladen (Verfügung vom 20. September 2007, Urk. 4).
Mit Eingabe vom 15. November 2007 (Urk. 8) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens, bis das bereits am hiesigen Gericht hängige Beschwerdeverfahren (Proz.-Nr. IV.2007.01125) betreffend den Rentenanspruch über den 31. März 2006 hinaus, abgeschlossen sei. Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 1. November 2007 (Urk. 9). Der Beigeladene ersuchte am 19. November 2007 um Abweisung der Beschwerde, weil am 8. Februar 2007 über ihn der Konkurs eröffnet worden sei, was die Fälligkeit aller Forderungen, auch die von der Beschwerdeführerin zur Verrechnung gestellte Rückforderung, bewirkt habe (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 15) wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Mit Urteil heutigen Datums hat das hiesige Gericht den Prozess Nr. IV.2007.01125 dahingehend entschieden, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 war unbestritten.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Regelung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach dessen Absatz 2:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen ab Unfalldatum (11. Oktober 2003) bis am 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung des Arbeitsversuchs vom 14. Februar bis 27. April 2005 mit einem Pensum von 25 % Lohn und Zulagen von brutto Fr. 95'231.50 abgerechnet und die entsprechenden Nettobeträge ausbezahlt hat, während die SUVA der Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum Taggelder im Betrag von Fr. 73'580.20 vergütet hat. Die Beschwerdeführerin hat damit Lohnzahlungen ohne Gegenleistung des Beigeladenen bzw. ohne Ersatz durch Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 21'651.30 erbracht (Lohnabrechnungen, Taggeldabrechnungen SUVA und Zusammenstellung, Urk. 3/2-4). Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 28'225.-- berechnet (Urk. 2).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Nachzahlung an die Beschwerdeführerin gegeben sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnzahlungen an den Beigeladenen während seiner Arbeitsunfähigkeit seien als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV zu betrachten, welche an nachträglich ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen angerechnet bzw. zu Verrechnung gebracht werden könnten. Dafür bestehe eine arbeitsvertragliche Grundlage. Im Übrigen sei die Verrechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin rechtzeitig geltend gemacht worden, weshalb diese die Auszahlung zu Unrecht verweigere (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Sollte keine genügende Rechtsgrundlage für die Drittauszahlung gegeben sein, so wäre das Verhalten des Beigeladenen jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Dieser habe nämlich im Wissen darum, dass sie (die Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin ihre Lohnzahlungen bei unverschuldeter Abwesenheit um die Leistungen der Sozialversicherungen kürzen bzw. eine Rückforderungsrecht geltend machen könne, seine Zustimmung zur Drittauszahlung verweigert, was nicht zu schützen sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verlangte für die Drittauszahlung die schriftliche Zustimmung des Beigeladenen, weil ihrer Auffassung nach aus den Bedingungen des Arbeitsvertrages gerade kein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung hervorgeht (Urk. 3/11 und Urk. 9).
Nach Auffassung des Beigeladenen schliesslich handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Konkursforderung, die mit Konkurseröffnung am 8. Februar 2006 fällig geworden, aber von der Beschwerdeführerin im Konkurs nicht geltend gemacht worden sei. Aus diesem Grund habe er die Zustimmung zur Verrechnung verweigert (Urk. 10).
3.2. Auf letzteres Argument des Beigeladenen ist vorweg einzugehen. Der Konkurs über den Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2007 eröffnet und am 18. Juni 2007 wieder geschlossen (SHAB-Auszüge Urk. 17/5). Gemäss Art. 208 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Eine Konkursforderung kann nur eine Forderung sein, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits besteht. Nach der Konkurseröffnung begründete Forderungen gegenüber der Masse oder gegenüber dem Konkursiten sind nie Konkursforderungen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 42 N. 12).
Die Beschwerdeführerin zahlte dem Beigeladenen während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtung während 720 Tagen den vollen Lohn (vgl. Urk. 3/6 S. 4 Ziff. 4.1.3). Eine Rückforderung des Lohnes kann nur entstehen, wenn und soweit der Beigeladene nachträglich Sozialversicherungsleistungen und damit Doppelzahlungen erhält, erst dann stehen sich grundsätzlich verrechenbare Leistungen gegenüber (Art. 120 OR). Die Nachzahlung wiederum lässt sich erst bestimmen, wenn der Rentenanspruch masslich und zeitlich festgelegt ist. Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. August 2007 über den Rentenanspruch und gleichzeitig über die dem Beigeladenen zustehende Nachzahlung. Zu diesem Zeitpunkt war der Konkurs bereits wieder geschlossen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lohnrückforderung ist somit keine Konkursforderung.
3.3 Als erste materiellrechtliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 85bis IVV ist zu prüfen, ob die Lohnfortzahlung der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2005 "Vorschussleistungen" sind.
Die Grundlage für die Lohnfortzahlung bei Unfall findet sich in der als integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bezeichneten Beilage "Sozialversicherungen und Sozialleistungen" (Urk. 3/6). Dessen Ziff. 4.1.3 unter dem Titel "Lohnzahlung bei Unfall" bestimmt Folgendes: "Die Lohnzahlung bei Unfall beträgt ab dem 1. Tag während längstens 720 Tagen 100 %. Die X.___ übernimmt die Differenz zwischen den SUVA-Leistungen und dem vollen Lohn." Ziff. 4.3 unter dem Titel "Verminderung der Lohnzahlung" lautet: "Erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleichzeitig Leistungen aus Sozialversicherungen (BVG etc.), vermindert sich die Leistungspflicht der X.___ entsprechend."
Aus der ersten Bestimmung (Ziff. 4.1.3) geht der unbedingte Anspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin auf die volle Lohnzahlung bei Unfall während 720 Tagen hervor. Die Leistungspflicht geht indessen nur so weit, als nicht durch eine Sozialversicherung Lohnersatz geleistet wird. Ausser den Taggeldern der Unfallversicherung werden Leistungen anderer Sozialversicherer (Renten der beruflichen Vorsorge oder der Invalidenversicherung) sehr häufig rückwirkend ausgerichtet. Die volle Lohnzahlung während dieser Zeit stellt demgemäss im Umfang der rückwirkend ausgerichteten Nachzahlungen eine vertraglich geschuldete Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV dar.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob aus den arbeitsvertraglichen Grundlagen aus Ziff. 4.3 der Beilage "Sozialversicherungen und Sozialleistungen" ein "eindeutiges Rückforderungsrecht" im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV abgeleitet werden kann. Fest steht, dass die genannte Bestimmung kein direktes Rückforderungsrecht bei einer Nachzahlung weder gegen den Beigeladenen noch gegen die Beschwerdegegnerin statuiert. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV verlangt indessen nur, dass ein Rückforderungsrecht "abgeleitet" werden kann. Die erwähnten arbeitsvertraglichen Grundlagen zur Lohnfortzahlung bei Unfall bezwecken einerseits, dass ein verunfallter Arbeitnehmer während einer bestimmten Dauer keine Lohneinbusse hinnehmen muss, andererseits schliessen sie den gleichzeitigen Bezug von Lohn und IV- oder BVG-Rente aus. Diese Zweckbestimmung würde unterlaufen, wenn - wie dies die Beschwerdegegnerin fordert - die Verrechnung der Nachzahlung von der Zustimmung des Beigeladenen abhängig wäre. Daraus ergibt sich ein genügend eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.
3.5 Selbst wenn in der zuvor getroffenen Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmung kein genügendes Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erblicken wäre, so müsste die Verweigerung der Zustimmung zur Drittauszahlung durch den Beigeladenen mit der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
Nach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt. Stehen die tatsächlichen Voraussetzungen fest, hat jede Instanz Art. 2 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zu beachten (BGE 134 III 52 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Mit der Unterzeichung des Arbeitsvertrages (Urk. 3/5) hat der Beigeladene auch die Regelung anerkannt, dass der Bezug von Lohn und Sozialversicherungsleistungen für den gleichen Zeitraum ausgeschlossen ist. Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Drittauszahlung an die bevorschussende Beschwerdeführerin verhält er sich treuwidrig. Die Beschwerdeführerin konnte und durfte sich darauf verlassen, dass der Beigeladene mit der Entgegennahme der vollen Lohnzahlungen während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch sein Einverständnis zur Verrechnung derselben mit allfälligen Nachzahlungen der Invalidenversicherung bekundete. Das Verhalten des Beigeladenen ist demnach nicht zu schützen.
4. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, von der dem Beigeladenen zustehenden Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 den Betrag von Fr. 21'651.30 an die Beschwerdeführerin zu überweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2007 in Bezug auf die Abrechnung der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 insofern abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 21'651.30 zu überweisen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ivo Harb
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).