Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 10. Dezember 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1959, arbeitete seit 2004 bei der A.___ im Aussendienst auf Abruf (Urk. 8/11 Ziff. 1, Ziff. 4-5) und seit zirka Juni 2004 aushilfsweise und bei Bedarf als Hilfsarbeiter bei der B.___ (Urk. 8/14 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 10). Zusätzlich war er vom 19. bis 22. Dezember 2004 als Freelancer in einem befristeten Anstellungsverhältnis bei der C.___ tätig (Urk. 8/13 Ziff. 1-2, Ziff. 4-5). Vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/1 S. 1).
Am 22. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit November 1998 bestehenden Divertikulitis perforata mit iatrogener Milzläsion zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1/7, Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/15-16), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13-14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9, Urk. 8/20) ein und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/17, Urk. 8/25).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 8/32 = Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, eventuell eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 29. Novem-ber 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde in erster Linie Eingliederungsmassnahmen beantragt. Darüber hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit mit ständigem Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zwar nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe den erwerblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf Umwelt und Arbeitsplatz zu wenig abgeklärt (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen (Urk. 8/15 lit. A):
- Status nach Divertikelperforation mit Anuspraeter (AP-)anlage, später erfolgte die Rückverlegung des AP
- In der Folge Entwicklung der Riesenbauchwandhernie mit Abdominalwandrevision (erfolglos)
Als selbständig im Nebenerwerb tätiger Stapelfahrer sei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2004 und bis auf weiteres im Umfang von 40 % bis 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/15 lit. C Ziff. 1).
Seit über sechs Jahren bestehe eine groteske Bauchwandhernie, die im Laufe der Jahre immer grösser geworden sei und heute eine Breite von 36 cm und eine Höhe von 45 cm im Stehen aufweise. Trotz Netzeinlage verspüre der Beschwerdeführer auch heute noch eine Grössenzunahme, insbesondere habe sich die Thierschung (aus dem linken Oberschenkel) massiv verdünnt und erweitert (Urk. 8/15 S. 5).
Der Beschwerdeführer sollte nie mehr als 10 kg heben oder tragen. Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien und Kniebeugen sollte er vermeiden, ebenso das Treppen steigen oder Leitern besteigen. Bei Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze bestehe eine Einschränkung (Urk. 8/15 S. 3). Mit Ausnahme der Belastbarkeit seien die psychischen Funktionen nicht eingeschränkt (Urk. 8/15 S. 4).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab sofort halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/15 S. 4).
Schliesslich empfahl Dr. D.___ eine spezialärztliche Beurteilung durch einen Viszeralchirurgen, um die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Die bisherigen Chirurgen hätten sich dahingehend geäussert, dass die Hernie nicht mehr verschlossen werden könne beziehungsweise ein irreparabler Zustand zu akzeptieren sei (Urk. 8/15 S. 4).
3.2 Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie, Bezirksspital F.___, nannte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (Urk. 8/16 S. 5):
- Perforierte Sigmadivertikulitis
- mit intraoperativer iatrogener Milzläsion, postoperativ septischer Peritonitis bei Anastomoseninsuffizienz
- nach Sigmaresektion, Descendorektostomie, Splenektomie, Appendektomie am 23. November 1998
- nach wiederholter abdomineller Lavage und Anastomosennaht 30. November bis 8. Dezember 1998, terminale Ileostomie am 9. Dezember 1998 und schliesslich Bauchdeckenthierschung am 8. Januar 1999
- nach Wiederherstellung der Darmkontinuität am 1. Juni 1999
- mit riesiger ventraler Bauchwandhernie
- bei Adipositas
- Mediale Meniskushinterhornläsion links
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/16 lit. C Ziff. 1). Von Seiten des linken Kniegelenks sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei und es bestünden weder Einschränkungen noch Belastungsschmerzen (Urk. 9/16 S. 5). Die Bauchsituation mit grosser ventraler Abdominalhernie sei unverändert geblieben (Urk. 8/16 S. 6).
Das Bücken bereite Beschwerden und der Beschwerdeführer sei auf ein stetiges Tragen eines Mieders angewiesen. Verständlicherweise seien anstrengende körperliche Arbeiten, insbesondere wenn die Arbeiten über Kopf durchzuführen seien, in diesem Zustand nicht zumutbar. Leichtere Arbeiten im Haushalt und feinmotorische handwerkliche Verrichtungen seien auch über längere Zeit durchführbar (Urk. 8/16 S. 3 und 6).
Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags und eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags zuzumuten (Urk. 8/16 S. 4).
Dr. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer vom Leiter des Departements für Wiederherstellungschirurgie am Universitätsspital beurteilt werden müsse, ob dieser die riesige Abdominalhernie plastisch versorgen möchte. In erster Linie müsste jedoch ein Gewichtsverlust von 20 kg angestrebt werden, was zu einer entscheidenden Vereinfachung des operativen Vorgehens beitrüge. Nach erfolgtem Bauchdeckenverschluss könne die berufliche Wiedereingliederung sicher vereinfacht werden (Urk. 8/16 S. 6).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest (Urk. 8/15 lit. A, Urk. 8/16 S. 5), dass der Beschwerdeführer seit 1998 an einer perforierten Sigmadivertikulitis und seit 2002 an einer medialen Meniskushinterhornläsion links leidet.
4.2 Dr. D.___ und Dr. E.___ hielten in ihren Berichten vom 25. September und 16. Oktober 2006 (Urk. 8/15-16) die Auswirkungen der grossen ventralen Abdominalhernie auf die physischen Funktionen, mithin die Arbeitsfähigkeit, fest. So sind dem Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten nicht mehr zuzumuten; hingegen attestierten beide Ärzte übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten oder feinmotorische handwerkliche Verrichtungen. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der B.___ und der A.___ eingeschränkt ist, ist den medizinischen Akten jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Dr. D.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % als Stapelfahrer aus, ohne dies weiter auszuführen; Dr. E.___ äusserte sich diesbezüglich nicht.
Zudem fällt auf, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ weitere spezialärztliche Beurteilungen empfahlen. Während Dr. E.___ insbesondere eine Beurteilung durch den Leiter des Departements für Wiederherstellungschirurgie am Universitätsspital als notwendig erachtete, um die Möglichkeiten einer plastischen Versorgung der ventralen Abdominalhernie abzuklären, beurteilte Dr. D.___ die Hernie als nicht mehr verschliessbar, weshalb ein irreparabler Zustand zu akzeptieren sei. Angesichts dessen, dass sich Dr. E.___ nach einer allfälligen plastischen Versorgung eine vereinfachte berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers verspricht, lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne diese Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht zudem die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion von 20 kg zu prüfen, was das operative Vorgehen laut Dr. E.___ entsprechend vereinfachen würde.
Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit mittels einer plastischen Versorgung verbessert werden könnte. Die medizinische Situation ist folglich nicht genügend geklärt, und die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich somit als unvollständig.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass von der medialen Meniskushinterhornläsion links keine Belastungsschmerzen ausgehen, mithin die Situation im linken Kniegelenk des Beschwerdeführers ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einer allfälligen plastischen Versorgung der grossen ventralen Abdominalhernie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen beziehungsweise in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird sie in erster Linie über entsprechende Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise allenfalls über einen Rentenanspruch neu entscheiden.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).