IV.2007.01198
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete von Januar 2000 bis Juli 2003 und danach wieder von Januar 2004 bis Dezember 2005 (Urk. 7/17, Urk. 7/23/87) in unterschiedlichen Pensen (Urk. 7/17) bei der Y.___ AG, R.___, als Büglerin (Urk. 7/23/79). Am 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 S. 6 Ziff. 7.8 = Urk. 7/23/69 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 7/9/7-9, Urk. 7/9/10-11, Urk. 7/9/3-6, Urk. 7/14/3-5, Urk. 7/21/3-6) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13, Urk. 7/23) bei.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-33, Urk. 7/37-38) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 5.25 % ab (Urk. 7/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 6. Dezember 2007 (Urk. 11) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 11-12), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2008 geschlossen wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. März 2008 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um einen medizinischen Bericht über die im März 2007 am Stadtspital A.___, R.___, getätigten rheumatologischen Abklärungen einzureichen (Urk. 15), wobei die Frist ungenutzt verstrich.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme vom 17. Mai 2006 von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 2 S. 2, Urk. 6). Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt, da von solchen kein neuer Sachverhalt zu erwarten sei, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht das Vorliegen eines neuen Leidens geltend gemacht habe (Urk. 6).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide seit Beginn der 90er Jahre an starken Rückenschmerzen und sei seither regelmässig in medizinischer Behandlung (Urk. 1 S. 3 oben). Im März 2007 seien im Stadtspital A.___, Rheumatologie, weitere Abklärungen durchgeführt worden. Der entsprechende Bericht sei bis dato von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt und beim Rentenentscheid auch nicht berücksichtigt worden. Es sei zu erwarten, dass die Resultate dieser Abklärungen des Stadtspitals A.___ ein anderes Bild der möglichen Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsleben sowie im Haushaltsbereich zeigen würden (Urk. 1 S. 3 f.). Die medizinischen Unterlagen, auf welchen der Entscheid vom 27. Juli 2007 beruhe, seien dürftig und veraltet, in der Zwischenzeit habe sich die Situation der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert und es lägen Unterlagen vor, welche diese Verschlechterung beweisen würden (Urk. 11 S. 3).
3.
3.1 Im Bericht vom 26. Februar 2003 (Urk. 7/9/7-9 = Urk. 7/23/56-58) nannte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital A.___, der die Beschwerdeführerin am 22. Januar sowie am 26. Februar 2003 ambulant untersucht hatte, folgende Diagnosen (Urk. 7/9/7):
- panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- mässigen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule
- dekonditionierter Rumpfmuskulatur
- Adipositas
- Akzelerationsereignis vor zirka 28 Jahren
- mediale Meniskusläsion rechts
- Meniskus-Teilresektion rechts am 11. November 2002
Die Beschwerdeführerin sei wegen Meniskusläsion und postoperativer Rehabilitation seit dem 29. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/8 oben). Aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Verfahren seien die Beschwerden als thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom zu beurteilen, welches postoperativ durch Mehrbelastung des nicht operierten Beines und der dadurch hervorgerufenen muskulären Dysbalance begünstigt worden sei. Eindeutige Hinweise auf eine radikuläre Reizung fänden sich klinisch keine. Die Prüfung der Berührungssensibilität, der groben Kraft sowie der Muskeleigenreflexe zeige sich symmetrisch. Radiologisch fänden sich nur mässige spondylotische Veränderungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/9/8 unten).
Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Büglerin ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Wie weit dies aus orthopädischer Sicht bei Status nach Meniskus-Teilresektion rechts möglich sei, müsse durch den Spezialisten beurteilt werden (Urk. 7/9/9).
3.2 Im Bericht vom 9. Juli 2003 (Urk. 7/9/10-11 = Urk. 7/23/59-60) nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnose ein generalisiertes Schmerzsyndrom, den Verdacht auf Fibromyalgie sowie einen Status nach Meniskusteilresektion medial rechts und eine mässig ausgebildete Femurotibialarthrose (Urk. 7/9/11).
Bei der Schilderung von Spontanschmerzen an Rumpf und Extremitäten sowie der Langzeitanamnese eines Schmerzsyndroms, welches nie befriedigend habe gelöst werden können, erscheine die Diagnose einer Fibromyalgie als angemessen. Die Tender Points seien symmetrisch an Rumpf und Extremitäten auffindbar (Urk. 7/9/11).
Die Beschwerdeführerin dürfte zu 50 % arbeitsfähig bleiben (Urk. 7/9/11).
3.3 Im Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 7/9/5-6 = Urk. 7/23/54-55) bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 1989 hausärztlich betreut (Urk. 7/9/4 lit. D.1.), die bisherigen Diagnosen (Urk. 7/9/5 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2003 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/5 lit. B).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. Januar 2005 (Urk. 7/9/3-4 = Urk. 7/23/52-53) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 7/9/4).
3.4 Im Bericht vom 23. September 2005 (Urk. 7/14/5) nannten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Uniklinik G.___, welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 behandelten (Urk. 7/14/5 lit. D.1.), als Diagnose eine Lumboischialgie mit episodischer Schmerzausstrahlung in die untere Extremität rechts (Urk. 7/14/5 lit. A).
Sie bescheinigten der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/5 lit. B).
Zur beschriebenen Situation bestehe kein eindeutiges pathomorphologisches Korrelat, weshalb die Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrer Abteilung abgeschlossen sei. Die Prognose sei weiterhin ungewiss. Die Arbeitsbelastung beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit könne durch eine spezielle Testung erfolgen, wie sie in der Abteilung für Rheumatologie des Universitätsspitals R.___ (Dr. H.___) angeboten werde (Urk. 7/14/4, Urk. 7/14/5 lit. D.7.).
3.5 Im Bericht vom 2. Februar 2006 (Urk. 7/21/5-6) wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2005 eine Ruptur der Rotatorenmanschette erlitten habe, am 23. Juni 2005 sei eine Rekonstruktionsoperation durchgeführt worden (Urk. 7/21/5 lit. A). Die internistisch-rheumatologischen Diagnosen seien unverändert (Urk. 7/21/5 lit. B). Vom 23. Februar bis 22. Juni 2005 habe in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 23. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/5 lit. B).
Die Zumutbarkeit der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er derzeit nicht beurteilen, es sei das Rekonstruktionsresultat nach der Schulteroperation rechts abzuwarten (Urk. 7/21/4).
3.6 Im Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/23/22-27) hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, fest, die Beschwerdeführerin sei am 16. Dezember 1997 auf die rechte Schulter gestürzt. Damals sei sie konservativ therapiert worden und es habe bei Beschwerdefreiheit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 23. Februar 2005 sei sie über einen Teppich gestürzt, worauf eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden sei, welche am 23. Juni 2005 mittels einer offenen Rekonstruktion mit Akromiotomie behandelt worden sei. Bei konservativen ambulanten unterstützenden Massnahmen mit Physiotherapie und Schmerzmitteln habe sich ein protrahierter, eher günstiger Verlauf gezeigt. Es blieben eine mässige Belastungsintoleranz, eine Bewegungseinschränkung über Kopfhöhe und eine Kraftreduktion bei erhaltener Rotatorenmanschettenfunktion bestehen (Urk. 7/23/25 unten).
Im Juni 2000 sei anamnestisch eine Meniscectomie im Knie links und am 11. November 2002 wegen einer medialen Meniskusläsion rechts eine Teilresektion durchgeführt worden. Heute bestehe an beiden Kniegelenken eine mässige, medialbetonte Gonarthrose mit leichter Belastungsintoleranz, vollem Bewegungsumfang und leichten belastungsabhängigen Schmerzen. Derzeit seien diesbezüglich keine Therapien notwendig (Urk. 7/23/25 unten f.).
Die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde sich kaum mehr ändern. Eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, sei der Beschwerdeführerin vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/23/26 Mitte).
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die rechte Schulter und die beiden Kniegelenke sowie solche mit repetitiven Stoss-, Zug- und Drehbewegungen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Gehen auf unebenem Untergrund, solche mit repetitivem Treppensteigen oder Leiter- sowie Gerüstarbeiten. Nicht zumutbar seien zudem schwere Arbeiten wie Hämmern und Bohren sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen (Urk. 7/23/26 unten).
Die bisherige Tätigkeit als Büglerin sei wohl ungünstig wegen der notwendigen vollen Auslenkungen im Schultergelenk und der Belastung des Schultergelenks durch das Bügeleisen sowie wegen des andauernden Stehens auf beiden Beinen (Urk. 7/23/26 unten).
4.
4.1 Es ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die bisherige Tätigkeit als Büglerin nur noch eingeschränkt zumutbar ist (Urk. 7/9/11, Urk. 7/9/5 lit. B, Urk. 7/21/5 lit. B, Urk. 7/23/26).
Streitig ist dagegen, inwieweit der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter Beschwerden im Rücken, in beiden Knien sowie in der rechten Schulter leidet. Die Rückenschmerzen bestehen seit Jahren (Urk. 7/9/6 lit. D.3., Urk. 7/9/8 Mitte, Urk. 7/9/10 Mitte). Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin unter anderem auch radiologisch abgeklärt, wobei sich lediglich mässige spondylotische Veränderungen der Wirbelsäule fanden (Urk. 7/9/8 unten). Die Ärzte der Uniklinik G.___ diagnostizierten sodann eine Lumboischialgie, wobei ein eindeutiges pathomorphologisches Korrelat fehle (Urk. 7/14/5 lit. D.7.).
Wegen einer Meniskusläsion im rechten Knie wurde am 11. November 2002 eine operative Teilresektion durchgeführt (Urk. 7/9/7) und der Beschwerdeführerin infolgedessen eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/9/8 oben). Am 23. Februar 2003 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Büglerin ab sofort wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/11). Auch der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/9/5 lit. B).
Am 23. Februar 2005 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu, welche am 23. Juni 2005 chirurgisch behandelt wurde (Urk. 7/21/5 lit. A, Urk. 7/23/25 unten). In seinem Bericht vom 2. Februar 2006 wies Dr. D.___, Hausarzt, darauf hin, dass die internistisch-rheumatologischen Diagnosen unverändert seien (Urk. 7/21/5 lit. B). Aufgrund dessen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bezüglich der Knie- sowie Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine Verschlechterung eingetreten war. In den vorhandenen Arztberichten finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte hierfür, und eine Verschlechterung bezüglich der Knie- und Rückensymptomatik wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit der Schulteroperation am 23. Juni 2005 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/21/5 lit. B), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit führte der Hausarzt aus, er könne dies derzeit nicht beurteilen, es müsse zuerst das Rekonstruktionsresultat der rechten Schulter abgewartet werden (Urk. 7/21/4).
4.3 In seinem kreisärztlichen Bericht vom 15. Februar 2006 setzte sich Dr. I.___ umfassend mit der Beschwerdeführerin und den von ihr geklagten Beschwerden auseinander. Aufgrund der Befunde legte er in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbar sind und in welchem Pensum. Dabei berücksichtigte er sowohl die Situation bezüglich der rechten Schulter wie auch die Knieproblematik und die Rückenbeschwerden. Dr. I.___ führte überzeugend aus, dass die bisherige Tätigkeit als Büglerin - insbesondere auch aufgrund der Schulterverletzung - nicht optimal sei, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit aber in einem vollen Pensum zumutbar sei. Da die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. I.___ überzeugt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, kann insbesondere bezüglich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, auf dessen Bericht abgestellt werden.
4.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die vorhandenen medizinischen Berichte seien für eine Beurteilung ihres Rentenanspruches nicht ausreichend. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der medizinische Bericht des Stadtspitals A.___ bezüglich einer Untersuchung im März 2007 von der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eingeholt worden sei (Urk. 1 S. ). Von diesem Bericht sei jedoch zu erwarten, dass er eine andere Einschätzung in Bezug auf die mögliche Einsatzfähigkeit in Haushalt und Erwerbstätigkeit bringen werde (Urk. 1 S. 4 unten).
Bereits anlässlich des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdeführerin auf weitere bevorstehende Untersuchungen hin, welche angeblich anfangs März 2007 im Stadtspital A.___ erfolgen sollten. Zugleich gab sie an, sie werde den entsprechenden Arztbericht nachreichen (Urk. 7/32). Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Frist von 30 Tagen an, um den in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen (Urk. 7/33), was die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch unterliess.
In ihrer Beschwerde vom 14. September 2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte es unterlassen, den Bericht beim Stadtspital A.___ anzufordern, ohne jedoch darzulegen, weshalb sie selber diesen Bericht der Beschwerdegegnerin nicht hat zukommen lassen, obwohl sie dies seinerzeit in Aussicht gestellt hatte und ihr hierfür eine Frist angesetzt worden war. Des Weiteren ersuchte sich im vorliegenden Verfahren um die Ansetzung einer Frist, um den entsprechenden Abklärungsbericht beim Stadtspital A.___ anzufordern und beim hiesigen Gericht einzureichen (Urk. 1 S. 4 unten). Mit Verfügung vom 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den medizinischen Bericht des Stadtspitals A.___ vom März 2007 einzureichen (Urk. 14). Erneut liess die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen.
Seit den angeblichen Abklärungen im Stadtspital A.___ sind inzwischen zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit wäre es der Beschwerdeführerin ohne Zweifel problemlos möglich gewesen, den entsprechenden Arztbericht anzufordern und diesen zu den Akten zu geben. Trotz Aufforderung sowohl der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren wie auch des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren, reichte die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Bericht bis heute nicht ein. In ihrer Beschwerde verweist sie zwar auf diesen und bringt pauschal vor, dass darin ihre Einsatzmöglichkeiten in einer Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt voraussichtlich in Abweichung zu den vorhandenen Arztberichten beurteilt würden (Urk. 1 S. 4). Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin handeln, zumal diese in keiner Weise darlegte, welcher zusätzliche Erkenntniswert vom Bericht des Stadtspital A.___ zu erwarten wäre. Insbesondere machte sie auch keine konkrete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. I.___ am 15. Februar 2006 geltend. Sie brachte zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ von den vorhandenen Arztberichten abweichende Diagnosen nennen und Tatsachen vorbringen könnten, welche geeignet wären, die durch Dr. I.___ überzeugend und nachvollziehbar begründete Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorhandenen ärztlichen Berichte eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und insbesondere der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Neue, grundlegende Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitpunkt wären vom Bericht des Stadtspitals A.___ vom März 2007 überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten, zumal auch die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Aufforderung offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den entsprechenden Bericht einzureichen.
Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach wie oben (vgl. vorstehende Erw. 4.3) dargelegt, auf die Beurteilung durch Dr. I.___ abzustellen. Folglich ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 In ihrer Verfügung vom 27. Juli 2007 berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 5.25 % im Erwerbsbereich. Der Einkommensvergleich an sich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wenig bestritt diese die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie zu 75 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und 25 % im Haushaltbereich tätig wäre, in welchem keine Einschränkung besteht. Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als korrekt, so dass diese nicht zu beanstanden ist.
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht - gestützt auf die Annahme einer weiterhin 75%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines 15%igen behinderungsbedingten Abzugs - einen Invaliditätsgrad von 5.25 % ermittelt. Demnach hat sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).