IV.2007.01200
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1953, arbeitete seit März 1991 als Hilfsmaurer bei der B.___ AG (Urk. 9/23/86 Ziff. 1 und 5), als er sich erstmals am 30. Mai 2000 wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/23/117 Ziff. 7.2 und Urk. 9/23/118 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 16. Februar 2001 wies die damals zuständige IV-Stelle C.___ das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/23/39-41). Dieser Entscheid wurde am 23. Oktober 2001 vom Verwaltungsgericht des Kantons C.___ bestätigt (Urk. 9/23/2-19).
1.2 Seit März 2001 arbeitete der Versicherte sodann wieder als Maurer bei der D.___ AG (Urk. 9/6 Ziff. 6.3.1), meldete sich jedoch am 27. April 2006 erneut wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/1, Urk. 9/2, Urk. 9/10, Urk. 9/15, Urk. 9/16, Urk. 9/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konnte des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein, veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Urk. 9/20) und zog die Akten der IV-Stelle des Kantons C.___ bei (Urk. 9/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29-38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/39) und mit Verfügung vom 24. Juli 2007 auch einen Rentenanspruch (Urk. 9/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 erhob der Versicherte am 13. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung des Falles zur weiteren Abklärung. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10).
Am 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 14 und 15/1-3). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert mit Verfügung vom 18. April 2008 angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 3. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Am 22. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 14. April 2008 ein (Urk. 19-20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2007 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf die Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Anhaltspunkte für eine relevante psychische Erkrankung würden nicht vorliegen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Arbeitsfähigkeit sei auch aus psychischen Gründen eingeschränkt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Zudem sei beim Einkommensvergleich ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14). In der Replik vom 15. April 2008 wies der Beschwerdeführer sodann auf die neu eingereichten Arztberichte hin, aus welchen sich eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung ergebe (Urk. 14 S. 3 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Am 4. und 5. September 2000 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle des Kantons C.___ im Institut E.___ (E.___) interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 26. September 2000 stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 9/23/54-63).
Zusammenfassend nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin, für die beteiligten Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23/61):
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- Lumbovertebralsyndrom
- Deutliche funktionelle Überlagerung (5/5 Waddel-Zeichen positiv)
- Adipositas per magna
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, körperlich schwere Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer als Hilfsbauarbeiter ausgeführt habe, seien seit dem 20. September 1999 nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten unter Vermeidung des Einnehmens einer fixierten Körperposition über längere Zeit, dem Heben von schweren Lasten und dem Durchführen von repetitiven Bewegungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne eine deutliche Somatisierungstendenz sowie eine Schmerzfixierung festgehalten werden, aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu sicher 75 % zumutbar (Urk. 9/23/62).
3.2 In seinem Bericht vom 21. September 2004 nannte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 9/15/12):
- Schmerzsyndrom im rechten Bein mit distal betonter Parese, schmerzhaftes Lumbovertebralsyndrom
- Schmerzen und Kraftverminderung im rechten Arm, ebenfalls distalbetont
- Kopfschmerzen
- Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden
- anamnestisch Depressionen
Dr. G.___ konnte keine genaue Ursache für die Beschwerden benennen und empfahl eine MRI der Halswirbelsäule (Urk. 9/15/13).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2006 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie ein chronisches zervikales Syndrom (Urk. 9/1 Ziff. 1). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2006 voll arbeitsunfähig (Urk. 9/1 Ziff. 6). In einer leichteren Arbeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/1 Ziff. 7 und 8), der Beschwerdeführer könnte sicher umgeschult werden (Urk. 9/1 Ziff. 10).
Diese Angaben bestätigte Dr. H.___ weitgehend in seinem Bericht vom 9. Juli 2006 (Urk. 9/10/1-4), hielt jedoch fest, die Abklärungen hätten keine massiven Befunde gezeigt, wegen der chronischen Schmerzen im Rücken bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit auf dem Bau (Urk. 9/10/2 lit. D.3). Dr. H.___ ging sodann neu davon aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zehn Wochenstunden zumutbar sei (Urk. 9/10/4).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Dezember 2007 bestätigte Dr. H.___ sodann eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Februar 2006 (Urk. 15/2).
3.4 Am 31. Oktober 2006 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sein Gutachten und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 6 Ziff. 4):
- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Mässige Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS)
- chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom
- Geringfügige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- unklare Missempfindung auf der rechten Körperseite
- Funktionell gemäss wiederholten neurologischen Abklärungen
- Frühgonarthrose rechts
- Adipositas
- Symptomausweitung
- positive Waddel-Zeichen
Bereits im E.___-Gutachten aus dem Jahre 2000 werde die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erwähnt. Die damals dokumentierten Befunde und Ergebnisse würden mit den von ihm erhobenen Untersuchungsbefunden übereinstimmen. An der HWS sowie der LWS würden geringfügige und für das Alter nicht besonders ausgeprägte degenerative Veränderungen vorliegen und eine Reizung oder Kompression einer Nervenwurzel ausschliessen. Unübersehbar seien heute die Waddel-Zeichen, die Symptomausweitung sei auch belegt durch die permanente Dominanz der subjektiven Krankheitssymptome im Leben und Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 9/20 S. 6 f. Ziff. 4.1). Seit Februar 2006 sei der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter oder Kundenmaurer definitiv arbeitsunfähig, aus rheumatologischer Sicht sei jedoch eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit möglich (Urk. 9/20 S. 7 Ziff. 5 und S. 8 Ziff. 7.2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht erfolgt. Natürlich würden psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, Anzeichen für eine psychische Erkrankung habe die Exploration aber nicht ergeben (Urk. 9/20 S. 8 Ziff. 7.3).
Am 1. Dezember 2006 führte Dr. I.___ bezüglich seiner Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiter aus, die chronifizierten weichteilrheumatischen Befunde seien heute wie schon früher massiv funktionell überlagert. Trotzdem würden die inzwischen verselbständigten Tendomyosen eine verminderte Belastbarkeit der Muskulatur bedeuten, was die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten aus rheumatologischer Sicht limitiere. Die Knorpelläsion am lateralen Femurkondylus sowie die leichte mediale Gonarthrose seien weitere Strukturdefekte, welche die Belastbarkeit des Kniegelenkes reduzieren würden (Urk. 9/25/3 Ziff. 1).
3.5 Mit Schreiben vom 22. August 2007 überwies Dr. H.___ den Beschwerdeführer an das Zentrum J.___ (J.___) und nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (chronischer Schmerzzustand)
- chronisches zervikozephales Syndrom mit anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen
- reaktive Depressivität
Es treffe zu, dass mit all den Untersuchungsbefunden, welche keine massiven Befunde aufzeigen würden, eine Schmerzsymptomatik angegeben werde, die nicht erklärbar sei. Aufgrund der Situation scheine jedoch eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sinnvoll (Urk. 3).
3.6 Vom 4. September bis 13. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im J.___ ambulant behandelt. In ihrem Bericht vom 19. November 2007 nannten med. pract. L.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 1):
- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung
Beim Beschwerdeführer sei eine ausgeprägte und vermutlich chronifizierte psychische Störung mit depressivem Zustandsbild und Panikattacken feststellbar. Diese sei wohl auf den Boden der Migration, die langjährigen körperlichen Beschwerden und möglicherweise auf den Verlust des Hauses in Kosovo zurückzuführen. Die wiederholten klinischen und bildgebenden Untersuchungen hätten die ausgeprägten körperlichen Beschwerden und die Lähmung des rechten Fusses nicht erklären können. Aus psychiatrischer Sicht müsse daher von einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung und bei der Lähmung des Fusses von einer Konversionsstörung ausgegangen werden. Um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung unumgänglich. Eine solche habe letztmals vor sieben Jahren stattgefunden, wobei sich das klinische Bild in der Zwischenzeit offenbar deutlich verändert habe. Eine psychiatrische Therapie sei dringlich indiziert (Urk. 15/1 S. 3).
3.7 Am 14. März 2008 führte Dr. M.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Universitätsklinik N.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 14. Februar 2008 in Behandlung. Wegen psychischer Krankheit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben und des Verlaufes sei davon auszugehen, dass er seit längerer Zeit unter der psychischen Erkrankung leide und nicht arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 15/3).
3.8 Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 9/10/5-6, Urk. 9/15/1-11, Urk. 9/15/15-19, Urk. 9/16, Urk. 9/23/89-106) enthalten keine für die Beurteilung der strittigen Fragen relevanten Angaben.
4.
4.1 Bezüglich der rheumatologischen Beschwerden ist auf das Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 9/20) abzustellen, welches die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich erfüllt und auch durch den Bericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 12. April 2006 (Urk. 9/1 Ziff. 6-8) gestützt wird, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig, ihm jedoch eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit voll zumutbar sei. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von Dr. I.___ betreffen dessen Ausführungen zur psychischen Gesundheit (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9) und sind daher bei der Beurteilung der somatischen Beschwerden unbeachtlich.
Die einzige anderslautende Beurteilung hielt Dr. H.___ in seinem zweiten Bericht vom 9. Juli 2006 fest und ging dabei davon aus, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zehn Wochenstunden zumutbar sei (Urk. 9/10/4). Diese Einschätzung gab Dr. H.___ lediglich drei Monate nach seiner ersten Beurteilung ab, wobei er sich dabei weder auf neue Diagnosen stützte noch seine neue Einschätzung weiter begründete. Diese erscheint daher wenig nachvollziehbar und vermag aufgrund der restlichen übereinstimmenden Berichte nicht zu überzeugen.
Insgesamt ist somit hinsichtlich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. I.___ sowie Dr. H.___ vom 12. April 2006 abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden seit dem 22. Februar 2006 in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen voll arbeitsfähig ist.
4.2 Zu prüfen bleibt somit eine allfällige weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens auf die Berichte von Dr. I.___ sowie Dr. G.___ und ging davon aus, dass insgesamt keine IV-relevante psychische Erkrankung vorliege (Urk. 2 S. 2 vgl. auch Urk. 9/37/2). Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes der gesundheitlichen Situation sowie der neusten Entwicklung vermag diese Beurteilung indessen nicht zu überzeugen.
4.3 Im Jahre 2000 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte des E.___ umfassend begutachtet und internistisch, neurologisch sowie psychiatrisch untersucht, wobei eine deutliche Somatisierungstendenz sowie eine Schmerzfixierung festgestellt, die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nur als leicht eingeschätzt wurde (Urk. 9/23/61-62). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung fand in der Folge keine weitere fachärztliche Begutachtung mehr statt, wobei die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Antrag mit der Begründung ablehnte, aus den vorliegenden Berichten hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung ergeben, so dass kein Grund für eine neue psychiatrische Begutachtung bestehe (Urk. 2 S. 2).
Dieser Einschätzung ist zunächst der Bericht von Dr. G.___ vom 21. September 2004 entgegen zu halten, welcher anamnestisch vorhandene Depressionen diagnostizierte (Urk. 9/15/12). Der Hausarzt Dr. H.___ überwies den Beschwerdeführer sodann im August 2007 zur psychiatrischen Beurteilung an das J.___ und nannte dabei bezüglich Diagnosen sowohl einen chronischen Schmerzzustand als auch reaktive Depressivität (Urk. 3). Fachärztlich ausdrücklich festgestellt wurden psychiatrische Diagnosen sodann im Bericht von med. pract. L.___ sowie Dr. K.___ (Urk. 15/1). Dr. M.___ nannte zwar keine Diagnosen, stellte jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit fest (Urk. 15/3). Dass demnach - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2 S. 2) - keinerlei Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen, trifft somit nicht zu.
4.4 Die beiden Berichte von Dr. H.___ sowie von med. pract L.___ und Dr. K.___ datieren vom 22. August 2007 (Urk. 3) sowie 19. November 2007 (Urk. 15/1) und wurden somit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2007 erstellt (Urk. 2). Damit sind sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich nicht mehr massgebend. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den im J.___-Bericht diagnostizierten Beschwerden unter anderem um eine chronifizierte depressive Störung handelt, so dass mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass diese Beeinträchtigung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits bestanden hat und damit bei der Beantwortung der strittigen Fragen miteinzubeziehen sind. Diese Einschätzung wird zudem sowohl durch das frühere E.___-Gutachten und den Bericht von Dr. G.___ gestützt, in welchen sich ebenfalls bereits erste Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung finden, als auch durch das ärztliche Zeugnis von Dr. M.___ vom 14. März 2008, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 15/3).
4.5 Zusammenfassend liegen somit Anzeichen dafür vor, dass beim Beschwerdeführer nicht nur rheumatologische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wie med. pract. L.___ sowie Dr. K.___ zu Recht festhielten, fand eine psychiatrische Untersuchung letztmals im Jahre 2000 statt. Nachdem sich das klinische Bild in der Zwischenzeit offenbar deutlich verändert habe, empfahlen sie dringend eine erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 15/1 S. 3) und äusserten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, sondern verwiesen auf die notwendigen weiteren Abklärungen (Urk. 15/1 S. 3). Dr. M.___ begründete demgegenüber die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht weiter (Urk. 15/3). Insgesamt liegen somit keine Berichte vor, gestützt auf welche die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden beurteilt werden könnte, und es sind weitere Abklärungen notwendig. Insbesondere ist bei Dr. M.___ ein ausführlicher Bericht einzuholen und eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche bei den weiteren Abklärungen auch den nachträglich eingereichten Bericht des Spitals O.___ vom 14. April 2008 (Urk. 20) einzubeziehen und gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).