Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01202
IV.2007.01202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1956 geborene X.___ war zuletzt vom 1. November 2000 bis 30. November 2005 als kaufmännische Sachbearbeiterin für das Y.___ tätig (Pensum von 80 %, Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, Urk. 11/11). Ab Januar 2006 litt die Versicherte vermehrt an Kopfschmerzen, Schwindel und Problemen mit dem Sehen (Urk. 3/6, Urk. 11/12 S. 9). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass ein Gehirntumor für diese Beschwerden verantwortlich war, welcher in der Folge am 18. April 2006 operativ entfernt wurde (Urk. 11/12 S. 1). Am 30. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 11/3). Hinsichtlich des Rentenbegehrens stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. April 2007 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2007 in Aussicht (Urk. 11/22 S. 2) und hielt daran mit Verfügung vom 6. August 2007 grundsätzlich fest, verschob jedoch den Rentenbeginn auf den 1. März 2007 (Urk. 11/32, Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Beginns der Wartezeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 10).
         Nachdem mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 12), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Januar 2008 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 17).
         Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 19 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. März 2008 geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit Mitte März 2006 von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, so dass die Beschwerdeführerin per 1. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Wartezeit aufgrund des allgemeinen Krankheitsverlaufs sowie der Feststellungen des damaligen Arbeitgebers spätestens per Mitte 2005 zu eröffnen sei, was per 1. Juli 2006 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Sollte das Gericht die vorliegenden Indizien als zu wenig glaubhaft ansehen, seien weitere Abklärungen beim damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sowie in medizinischer Hinsicht angezeigt (Urk. 1, Urk. 17).
2.3         Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mitte April 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, was bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ohne weitere Abklärungen zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 80 % führt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11/12, Urk. 11/3). Die Beschwerdeführerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente, wobei im Folgenden der Rentenbeginn genauer zu prüfen ist.
2.4
2.4.1   Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Zeugnis vom 3. März 2006 für die Zeit vom 20. bis 24. Februar 2006 infolge Krankheit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Vom 27. Februar 2006 an sei wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/7 S. 7).
2.4.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Zeugnis vom 30. März 2006 für die Zeit vom 14. März bis 14. April 2006 infolge Krankheit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7 S. 6).
2.4.3   Vom 13. April bis 8. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin an der Neurologischen Klinik des B.___ hospitalisiert. Die für den Bericht vom 29. August 2006 verantwortlichen Fachärzte hielten hinsichtlich der Anamnese fest, dass die Patientin seit Anfang Januar 2006 über intermittierende starke Kopfschmerzen geklagt habe. Seit Mitte März seien phasenweise Doppelbilder aufgetreten. Fremdanamnestisch sei zusätzlich eine Gedächtnisstörung sowie eine verminderte Belastbarkeit aufgetreten, des weiteren ein verlangsamtes Gangbild mit Unsicherheit bei längerer Strecken. Daraufhin habe der Hausarzt ein MRI veranlasst, welches eine Raumforderung im Bereich der Pinealis gezeigt habe (Urk. 11/13 S. 4).
2.4.4   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, geht sowohl in ihrem Bericht vom 6. März 2007 als auch in jenem vom 9. August 2007 ab ca. März 2006 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/17, Urk. 11/40).
2.4.5   In seinem Bericht vom 13. September 2007 hält Dr. A.___ fest, dass ihn die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2006 wegen seit drei Wochen bestehender Kopfschmerzen aufgesucht habe. Sie habe über Kopfschmerzen, Schwäche der Augen und leichten Schwindel geklagt. Er habe die Patientin zuvor am 6. Dezember 2002 sowie am 2. November 2005 (Jucken der Augen) gesehen, so dass er die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2005 nicht beurteilen könne. Rückblickend und aufgrund der erhobenen Befunde könne er bestätigen, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit in den drei Wochen vor und ab dem 3. Februar 2006 nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Auf Grund der Krankheit und des Verlaufs müsse berücksichtigt werden, dass bereits im April 2005 die Arbeitsleistung wegen Konzentrations- und Sehstörungen um mehr als 30 % zurückgegangen sei (Urk. 3/6).
2.5
2.5.1   Die vorliegenden medizinischen Akten zeigen, dass die Beschwerden erst Mitte März 2006 ein die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkendes Ausmass angenommen haben. So wird insbesondere erst ab diesem Zeitpunkt von Doppelbildern berichtet und Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 14. März 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin schon zuvor den Hausarzt aufgesucht hatte und kurze Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit dokumentiert sind. Dennoch waren die Beschwerden offensichtlich nicht derart, dass von einer grundsätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden musste. Andernfalls hätten Dr. A.___ oder Dr. Z.___ ohne weiteres eine Teilarbeitsunfähigkeit bis auf weiteres festlegen können. Demgegenüber ging Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2006 für die Zeit ab dem 27. Februar 2006 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus.
2.5.2   Für die Zeit von Mitte 2005 bis Ende 2005 sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden und die beschwerdeführende Partei stützt sich für diesen Zeitraum auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers sowie einer rückwirkenden Beurteilung von Dr. A.___.
         Herr D.___ (Y.___) hielt in seinem Telefax vom 12. September 2007 fest, dass bereits aus der Mitarbeiterbeurteilung von 2004 hervorgehe, dass die Arbeitsqualität der Beschwerdeführerin unter Zeit- und Leistungsdruck zu wünschen übrig liesse. Konzentrationsschwächen und Flüchtigkeitsfehler seien schon damals erwähnt worden. Aus den Unterlagen entnehme er, dass sich die Merkmale im Laufe des Jahres 2005 eher noch verstärkt hätten, obwohl sich die Beschwerdeführerin mehr Mühe gegeben habe. Eine Quantifizierung der Leistungseinschränkungen sei sicher schwierig, sie könnte sich aber gut und gerne im Bereich eines Viertels (im Vergleich zu Kolleginnen) bewegen. Er möchte aber betonen, dass diese Einschätzungen rein subjektiv seien (Urk. 3/8).
         Vorab ist anzumerken, dass die Zunahme von Konzentrationsschwächen und Flüchtigkeitsfehlern auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden kann, so dass - auch wenn man von der geltend gemachten Leistungseinbusse ausgehen würde - nicht einfach von einer gesundheitlich bedingten Einschränkung ausgegangen werden kann. Die Höhe der Einbusse müsste weiter verglichen mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesunden Zustand ermittelt werden, wozu aber die objektiv verlässlichen Angaben fehlen. Aus diesem Grund können auch weitere Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber unterbleiben, da davon keine weiteren objektiven Anhaltspunkte zu erwarten sind. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es zwar möglich ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beginnenden Tumorerkrankung schon ab Mitte 2005 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war, dass allein gestützt darauf aber nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann. Auch auf die rückwirkende Einschätzung von Dr. A.___ kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Weiter ist auch von der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung des üblichen Verlaufs einer solchen Tumorerkrankung abzusehen. Es würde sich dabei nicht um eine konkrete Einschätzung handeln, so dass daraus wiederum keine gesicherten Schlüsse gezogen werden könnten, wie der Krankheitsverlauf im konkreten Fall gewesen war.
2.5.3         Abschliessend lässt sich sagen, dass es zwar möglich ist, dass die Beschwerdeführerin schon vor den ersten ärztlichen Konsultationen durch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tumorerkrankung eingeschränkt gewesen war. Allein aus dieser Möglichkeit heraus lässt sich aber mit der aktuell noch möglichen rückblickenden Einschätzung des Sachverhalts der nötige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht begründen.

3.       Dies führt entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Eröffnung der Wartezeit per März 2005 und zur Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2006.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.         Entsprechend dem in der Beschwerde vom 14. September 2007 gestellten Gesuch ist der Beschwerdeführerin Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Ausgangsgemäss ist dieser für seine Aufwendungen gemäss Antrag in der Honorarnote vom 7. November 2008 (Urk. 21) für 17.5 Stunden Aufwand zu entschädigen, was beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer einer Vergütung von Fr. 3'766.-- (inklusive Barauslagen) entspricht.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2007 wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, wird mit Fr. 3'766.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).