Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01203
IV.2007.01203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1952 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Schule und reiste 1969 in die Schweiz ein, wo sie ab August 1970 einer Erwerbstätigkeit nachging. Sie ist Mutter dreier Kinder und war neben ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau stets erwerbstätig, zuletzt von Mai 1994 bis Dezember 2000 als Ettikettiererin und Konfektioniererin bei der Y.___ AG (Urk. 9/2, Urk. 9/20). Wegen seit dem 21. Mai 2000 bestehender Beschwerden am rechten Handgelenk (Urk. 9/6 S. 19) musste sich die Versicherte am 20. August 2000 und 29. Mai 2002 je einer Operation unterziehen (Urk. 9/6 S. 4 und 15). Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war die Versicherte von Juli 2003 bis Juni 2004 im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes für die Z.___ tätig (70 %, Urk. 9/14), bis sie sich per 1. Juli 2004 wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Vermittlungsfähigkeit von 70 %, Urk. 9/10). Am 5. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 S. 5 ff.) und absolvierte vom 3. April bis 30. Juni 2006 ein Arbeitstraining am Arbeitszentrum G.___ (Urk. 9/36) und vom 3. Juli 2006 an ein solches im Alters- und Pflegeheim B.___, bis sie sich am 27. Juli 2006 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion zuzog (Urk. 9/51, 9/64 S. 15 und 21). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/69), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Juli 2007 ab (Urk. 9/72).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (damals vertreten durch die Substitutin) am 14. September 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die vorliegenden Akten in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Januar 2008 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 70%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dabei sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, was in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 14 % führe. Da weiter im Haushalt keine Leistungseinbusse gegeben sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich der Qualifikation sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2000 zu 100 % angestellt gewesen sei und stets angegeben habe, im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % ergebe sich damit eine Invalidität von 62.5 % (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Mai 2005 eine tendomyotisches CBS links ausgeprägter als rechts mit mehrsegmentalen HWS-Blockaden sowie ein PHS links (Typ Pseudo-Frozen Shoulder) mit pathologischem Bewegungsmuster scapulothorakal links, das in der bisherigen Berufstätigkeit seit dem 1. Januar 2004 zu einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit möglichst geringer Belastung des Schultergürtels und der HWS sollte eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % möglich sein. Diese Angaben würden jedoch unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der von Dr. C.___ als angebracht erachteten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgen (Urk. 9/9 S. 3).
2.3.2   Die für den Schlussbericht des Arbeitstrainings (G.___, Bericht vom 3. Juli 2006) verantwortlichen Fachpersonen hielten fest, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Abklärungszeit einen konstanten und guten Einsatz gezeigt habe. Eine weitere Förderung könne an einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt stattfinden. Dabei solle möglichst ein volles Pensum zirka sieben bis acht Stunden pro Tag angestrebt werden (Urk. 9/36).
2.3.3   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2006 eine fehlverheilte, operativ revidierte Vorderarmfraktur rechts, ein chronisches, thorakospondylogenes Syndrom rechts bei leichter BWS-Fehlform, ein intermittierendes Cervicalsyndrom bei HWS-Fehlform und degenerativen Veränderungen sowie ein Fibromyalgie-Syndrom mit deutlich depressiver Komponente. Die physische Belastbarkeit des Bewegungsapparates (rechtes Handgelenk, linke Schulter, HWS) sei wesentlich reduziert, so dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschütztem Rahmen auszugehen sei (Urk. 9/54).
         Mit Schreiben vom 3. April 2007 hielt Dr. D.___ fest, dass sich am Gesundheitszustand seit dem Schreiben vom Dezember 2006 nichts geändert habe (Urk. 9/60).
2.3.4   Der im Mai 2005 erstellte Bericht von Dr. C.___ berücksichtigt naturgemäss den Unfall vom 27. Juli 2006, für dessen Folgen die SUVA gemäss Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 9/63 S. 1) seit dem 30. Juli 2006 Taggelder ausrichtete, noch nicht. Dies gilt auch für den Bericht des Arbeitszentrums G.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 9/36).
         Zum letztgenannten Bericht über das absolvierte Arbeitstraining ist überdies anzumerken, dass dieser nicht von medizinischen Fachpersonen verfasst wurde und sich auch nicht zu einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit äussert. Er enthält lediglich die Empfehlung, in der Folge ein volles Pensum anzustreben, was aber ebenfalls keine Rückschlüsse auf die verbleibende Leistungsfähigkeit zulässt.
         Demgegenüber wurde der Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2006 nach dem Unfall verfasst und hält eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit fest, wobei erstmals in den medizinischen Akten auch von einer deutlich depressiven Komponente und einem Fibromyalgiesyndrom die Rede ist. Dabei handelt es sich vermutlich um eine Unfallfolge (vgl. Urk. 9/57 S. 2 f.). So gab die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2007 an, in der Nacht an Flashbacks zu leiden, schlecht zu schlafen und auch am Tag unter Angstzuständen zu leiden (Urk. 9/57 S. 3). Da das Gericht aber in bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, den Sachverhalt von einer unabhängigen Stelle beurteilen zu lassen. Zudem scheint nach dem Unfall auch die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin angeschlagen zu sein, weshalb sich eine polydisziplinäre Abklärung aufdrängt.

3.         Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die angegebene Vermittlungsfähigkeit von 70 %. Zudem beruft sie sich darauf, dass die Einkommen der Jahre 1996 bis 1999 einem 70 %-Pensum entsprechen würden (Urk. 9/15 S. 1, 9/57 S. 2 oben). Demgegenüber macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Mandantin bei der Y.___ AG von 1994 bis 2000 zu 100 % angestellt gewesen sei und im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6).
         Die Vermittlungsfähigkeit von 70 % wurde anlässlich der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug am 1. Juli 2004 festgesetzt (Urk. 9/10 S. 1), also zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin schon unter gesundheitlichen Problemen litt und von den Ärzten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 9/10 S. 3 ff.). Weiter ist bei der Ermittlung des geleisteten Pensums bis 2000 in erster Linie von den konkreten Angaben des Arbeitgebers auszugehen und es kann anhand der erzielten Einkommen nicht eindeutig auf ein reduziertes Pensum geschlossen werden. Hinsichtlich der konkreten Arbeitszeit ist den Akten aber nichts zu entnehmen; die Beschwerdeführerin erklärte am 23. September 2005, früher bei E.___ zu 100 % gearbeitet, aber wegen schlechter Entlöhnung die Stelle aufgegeben zu haben. Sie würde auch heute noch voll arbeiten, wenn sie gesund wäre und Arbeit finden würde. Wegen der Schmerzen habe sie dann aber ein reduziertes Arbeitspensum angestrebt. Bei F.___ und später bei Y.___ AG habe sie sehr schwer gearbeitet und es sei nur noch mit Tabletten gegangen. Als Näherin sei es schwierig, weil man immer in der gleichen Position arbeite und der Arm dann schmerze (Urk. 9/23 S. 2 unten). Somit sind auch hinsichtlich des ohne gesundheitliche Beschwerden hypothetischen Arbeitspensums weitere Abklärungen angezeigt.

4.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen und beruflichen Sachverhalts.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
         Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).