IV.2007.01205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene A.___ war bis 2003 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/12). Am 12. Juni 2005 meldete sich die Versicherte wegen Alkoholproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/4-14). Mit Verfügung vom 27. September 2005 teilte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 7/15), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 23. Oktober 2005 Einsprache erhob (Urk. 7/20). Mit Entscheid vom 22. November 2005 wies die IV-Stelle mit dem Hinweis ab, dass in zwei Monaten ab Entlassungsdatum aus der G.___-Klinik wieder ein Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom 11. April 2006 ersuchte der Vertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Werner Greiner, die IV-Stelle um erneute Prüfung des Anspruchs (Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Ab Mai 2005 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Versicherte ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2006 auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/47). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/55), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. August 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 9. August 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aufzuheben, soweit sie der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine halbe Rente zuspreche. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab April 2004 eine ganze Rente zuzusprechen. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Werner Greiner ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Werner Greiner ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Sodann wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die IV-Stelle hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ab Mai 2005 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Erwerbseinbusse betrage ebenfalls 50 %, was gerade dem Invaliditätsgrad entspreche. Das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, sei umfassend, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ zwei verschiedene Krankheitsursachen vorhanden seien, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tangieren würden. Sodann lasse das Gutachten die psychischen Auswirkungen des Alkoholabhängigkeitssyndroms völlig ausser acht. Die Dres. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, kämen beide zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu dieser Auffassung gelange auch die G.___-Klinik (Urk. 1).
3.
3.1     Im Bericht von Dr. D.___ vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/8) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD 10: F10.2);
- Rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche (ICD 10: F33.8);
- Ausgeprägtes cervico- und thoracovertebrales Syndrom (unter anderem mit neuroforaminaler Einengung C5/6 und C6/7 rechts).
         Weiter führt der Psychiater Dr. D.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter beruflicher Entlastung stationär sei, unter Bewerbungsdruck würde er sich verschlechtern. Aufgrund des erneuten letztjährigen Zusammenbruchs beim Versuch einer Arbeitswiederaufnahme mit 50 % glaube er nicht, dass die Beschwerdeführerin im offenen Arbeitsmarkt integriert werden könne. Längerfristig könne sie eventuell zuerst über einen geschützten Arbeitsplatz erneut zu 50 % arbeitsfähig werden.
         In seinem Bericht vom 29. November 2006 (Urk. 7/42) ergänzt Dr. D.___ seine Angaben dahingehend, dass bezüglich des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol anamnestisch seit 17. Juni 2006 nunmehr eine Abstinenz vorliege und die rezidivierenden depressiven Stimmungseinbrüche unter Entlastung in Remission seien. Die aktuelle psychiatrische Therapie beschränke sich auf vereinzelte stützende Sitzungen, die nach dem Bedarf der Beschwerdeführerin gerichtet seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufes, auch nach der letzten stationären Entwöhnungsbehandlung in der G.___-Klinik, gehe er [Dr. D.___] davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht wiedereingliederungsfähig sei. Es bleibe eine grosse Alkoholrückfall-Gefahr bestehen.
3.2     Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/9) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom;
- Rezidivierende depressive Störung;
- Cervico-thoracovertebrales Syndrom mit Status nach rechtsseitiger akuter Brachialgie bei erheblicher Funktionsstörung im cervico-thoracalen Übergang sowie mittleren BWS-Abschnitt;
- Multisegmentale, degenerative Veränderungen mit Osteochondrose C3-Th1 unter neuroforaminaler Einengung C5/C6 und C6/C7 rechts.
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von den äusseren Stressfaktoren abhängig. Im Moment sei sie zu einer stationären Entziehungskur in der G.___-Klinik. Ob diese Massnahme zu einer langfristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne, müsse sich zeigen.
         In ihrem Bericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 7/32) führt Dr. E.___ zudem aus, dass aus dem Verlauf klar werde, dass eine berufliche Massnahme nicht mehr möglich sei. Es liege ein grosses Suchtpotenzial vor, weswegen ein regelmässiges Arbeiten unmöglich erscheine. Sobald von aussen ein kleiner Druck auf die Beschwerdeführerin komme, bestehe eine massive Rückfallgefährdung, so dass eine Wiedereingliederung nicht möglich sei. Aus diesen Gründen sei die Prognose schlecht und eine Arbeitsaufnahme nicht möglich.
3.3     Im Bericht der G.___-Klinik vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/31) wird ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, bei Austritt aus der G.___-Klinik abstinent (ICD 10: F10.21), mit aethyltoxischer Myopathie und aethyltoxischer Polyneuropathie bestehend seit mindestens Dezember 2004 diagnostiziert sowie ein cervico-thoracovertebrales Syndrom mit Status nach rechtsseitiger akuter Brachialgie bei multiplen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C3-Th1 unter neuroforaminaler Einengung C5/6 und C6/C7 rechts. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, bei Austritt aus der G.___-Klinik remittiert (ICD 10: F33.4), differentialdiagnostisch substanzinduziert, festgehalten. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin grundsätzlich besserungsfähig, aktuell stationär sei. Bezüglich Alkohol sei es ihr gelungen, abgesehen von zwei Trinkereignissen, sich an die Alkoholabstinenz zu halten. Im Rahmen der Folgeschäden durch den Alkoholkonsum habe jedoch während der ganzen Hospitalisationsdauer eine massive Einschränkung bestanden. Die depressive Symptomatik sei im Verlauf des Aufenthaltes nicht mehr manifest gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass hier eine erhöhte Vulnerabilität vorliege, so dass in den letzten Jahren belastende Lebensereignisse immer wieder zu einer Exazerbation des depressiven Erlebens geführt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei bei Austritt in keiner Weise gegeben gewesen. Aufgrund des langsamen und komplikationsanfälligen Heilungsverlaufes sei eine anhaltende Verbesserung der sekundären Folgeschäden durch den Alkoholkonsum bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Auch bezüglich der weiteren Prognose der Abhängigkeitserkrankung sei vor diesem Hintergrund eher mit einem instabilen Verlauf zu rechnen.
3.4     Im neurologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/44) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Äthyltoxische Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit sensiblen Störungen und neuropathischem Schmerz bei Alkoholkrankheit (Abstinenz seit 06/06);
- Degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom mit lokalen und muskulären Schmerzen und ohne radikuläre Ausfälle.
         Bei der Versicherten bestehe nach langjährigem Alkoholabusus, der inzwischen eingestellt worden sei, eine distal-symmetrische Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Hieraus resultierten situationsunabhängig und zeitlich nicht vorhersehbar stechend-brennende Missempfindungen im Sinne eines neuropathischen Schmerzes. Darüberhinaus würden sensible Defizite in Form einer stumpfförmig ausgeprägten Oberflächensensibilitätsstörung mit reduziertem Berührungs- und Temperaturempfinden sowie eine mässige Störung des Lage- und Vibrationssinnes bestehen. Radiologisch gesicherte chronisch-degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule würden nicht zu neurologischen Ausfallserscheinungen im Sinne eines radikulären Syndroms führen. Davon ausgehende Schmerzen, die sich bei körperlicher Belastung verstärken würden, und auch zeitweilige Wurzelreizerscheinungen mit vorübergehenden Ausstrahlungsphänomenen in die Arme seien hingegen vorstellbar. Neuropathische Schmerzen und Gefühlsstörungen seien von der Beschwerdeführerin ab Mai 2005 bemerkt worden, so dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund der alkoholbedingten Polyneuropathie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nachvollziehbar sei. Die zusätzlich bestehenden, von der Halswirbelsäule ausgehenden Schmerzen hätten im Rahmen einer Beschwerdezunahme bereits im Oktober 2003 zur Durchführung einer MRI-Untersuchung geführt, so dass die von der HWS ausgehenden Schulter-, Nacken-/Armbeschwerden ab diesem Zeitpunkt mit 20 % zu berücksichtigen seien. Ausgehend von einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Schliesslich führt der Neurologe Dr. C.___ aus, dass es sich bei den bestehenden und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen um dauerhafte Zustände ohne nennenswerte Aussicht auf Besserung handeln würde. Falls es im Verlauf, wie auch schon in der Vergangenheit, zu weiteren Alkoholrückfällen komme, sei von einer ungünstigen Prognose mit Zunahme der bereits eingetretenen Alkoholfolgeschäden zu rechnen.
3.5     In seinem Bericht vom 8. September 2007 (Urk. 3/3) stellt Dr. D.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 11. Juli 2005, allerdings mit der Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2006 anamnestisch abstinent sei, und dass die rezidivierenden depressiven Stimmungseinbrüche unter Entlastung in Remission seien. Weiter führt der Psychiater aus, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort eine Lebensnische mit diversen, sie nicht unter Druck setzenden Freundschaftsdiensten aufgebaut habe. Im Gegenzug sei die Beschwerdeführerin dadurch sozial relativ gut integriert und könne Wertschätzung erfahren, ohne sich allzu sehr verpflichten und damit unter Druck setzen zu müssen. Das so aufgebaute Gleichgewicht mit erlernten Copingstrategien scheine bisher die Alkoholabstinenz zu ermöglichen. Hierunter schienen sich zumindest auch einige körperliche, alkoholbedingte Begleitsymptome (Polyneuropathie) zu beruhigen. Aufgrund der weiterhin labilen psychischen Situation sei das Risiko gross, dass die Beschwerdeführerin unter einem aufkommenden Arbeitsdruck dekompensieren würde. Falls doch ein Arbeitsversuch vorgenommen werden sollte, wäre eine eher handwerkliche Tätigkeit unter Leuten vorstellbar, jedoch ohne Zeitdruck, ohne Lasten heben zu müssen, unter Aufsicht eines Case-Managements, am ehesten in einem geschützten Rahmen. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin trotz des an sich erfreulichen Verlaufes bezüglich Alkoholabstinenz auf dem offenen Arbeitsmarkt zurzeit nicht vermittelbar und arbeitsfähig.

4.
4.1     Aus somatischer Sicht ist unbestritten und durch die Akten belegt (Urk. 7/31; 7/44), dass die Beschwerdeführerin als Folge ihrer langjährigen Alkoholabhängigkeit an sekundären Folgeschäden leidet, und dass die diagnostizierte äthyltoxische Polyneuropathie der unteren Extremitäten führt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es kann in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von Dr. C.___ verwiesen werden, welches den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens entspricht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (welche sich nur auf einen organischen Gesundheitsschaden bezogen [Urk. 7/44 S. 2]) umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. In diesem Sinne legt Dr. C.___ in schlüssiger Art und Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Schmerzen in den Füssen und im Bereich der HWS in ihrer angestammten, wie auch in einer angepassten Tätigkeit, nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Polyneuropathie und einer zusätzlichen (zu addierenden) 20%igen Arbeitsunfähigkeit infolge der von der HWS ausgehenden Schulter-, Nacken-/ Armbeschwerden ausgegangen werden.
4.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die psychischen Auswirkungen des Alkoholabhängigkeitssyndroms völlig ausser acht gelassen worden seien. Wie erwähnt bezog sich die Fragestellung der IV an den Gutachter Dr. C.___ (als Neurologen) lediglich auf das Bestehen eines organischen Gesundheitsschadens, weshalb dieser folgerichtig auch lediglich in zwei Sätzen festhielt, dass klinisch keine Hinweise für eine bedeutsame psychoorganische Störung oder für eine klinisch relevante Depression vorhanden seien. Bereits am 11. Juli 2005 diagnostizierte Dr. D.___ indes rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche, welche bei Entlastung in Remission seien. Es ist indes unklar, ob sie daher ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder auf die Alkoholproblematik sind, welche sich wiederum auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Die Dres. D.___ und E.___ gehen jedenfalls davon aus, dass bei geringstem (Arbeits-) druck die grosse Gefahr eines Rückfalles in die Alkoholsucht besteht. Dann wäre gemäss dem Gutachter Dr. C.___ mit einer Zunahme der bereits eingetretenen Alkoholfolgeschäden (welche sich wie gezeigt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken) zu rechnen (Urk. 7/44 S. 13). Vor diesem Hintergrund geht denn auch die G.___-Klinik davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise gegeben sei und mit einem instabilen Verlauf der Abhängigkeitserkrankung zu rechnen sei, und dies obwohl auch im Bericht der Forel-Klinik festgehalten wird, dass die depressive Störung bei Austritt in Remission gewesen sei. Es bleibt aber anhand der vorliegenden Akten unklar, ob ein reines, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevantes, Suchtgeschehen oder doch ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher zu einem Rückfall in die Alkoholsucht mit ihren bekannten Folgen führen könnte.
         Für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist daher in einem psychiatrischen Gutachten das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum zu würdigen, insbesondere eine allfällige Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornimmt.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).