IV.2007.01206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 17. Juli 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene, aus dem Kosovo stammende B.___ ist verheiratet und Mutter von zwei 1994 und 2002 geborenen Kindern (Urk. 7/3). Seit der Geburt des zweiten Sohnes leidet sie an Unterleibsschmerzen und an einer Stressinkontinenz Grad I. Ferner ist seit 2001 eine sensorineurale Schwerhörigkeit bekannt (Urk. 1  S. 2). Zuletzt arbeitete die Versicherte vom 2. Januar bis 31. Oktober 2005 in einem wöchentlichen Pensum von 14,5 Stunden als Teilzeit-Reinigungsangestellte bei der A.___, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 9. Juli 2005 war, seither ist sie ausschliesslich im Haushalt tätig (Urk. 7/10).
         Am 24. Juni 2006 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Versicherungsleistungen. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (den ihrigen und jenen ihres Ehemannes; Urk. 7/7-8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und diverse Arztberichte (Urk. 7/2, Urk. 7/11, Urk. 7/15) einholte. Danach liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 7/18).
         Mit Vorbescheid vom 12. März 2007 (Urk. 7/21) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, da sie sowohl als Teilzeit-Reinigerin als auch im Haushalt höchstens im Umfang von 30 % eingeschränkt sei, was zu keiner Rente berechtige. Zudem sei ihre Erkrankung nicht von dauerhafter Natur. Nachdem sich B.___, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, lic. iur. Monica Lamas (Urk. 7/25), mit Eingaben vom 20. März und 24. April 2007 (Urk. 7/23 und Urk. 7/28) und unter Beilage eines Berichts des I.___ (nachfolgend: I.___), Klinik X.___, vom 20. Dezember 2006 (Urk. 7/27) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vornehmen (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab. Hierbei qualifizierte sie die Versicherte als zu 35 % Erwerbstätige und zu 65 % im Haushalt Tätige.

2.         Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, lic. iur. Monica Lamas vertreten, mit Eingabe vom 14. September 2007 (Urk. 1) und unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, es sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären und danach seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt sei. Da die Krankheit gut behandelbar sei, sei diese Einschränkung nur vorübergehender Natur (Urk. 2). Zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden führte sie aus, das am 13. Februar 2007 erstellte fachärztliche Gutachten sei schlüssig und in seinen Konklusionen nachvollziehbar, von weiteren medizinischen Abklärungen sei nichts Neues zu erwarten.
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die psychiatrische Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt und es unterlassen, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht abzuklären, obwohl eine physische Komorbidität bestehe und ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte nicht rechtsgenügend beurteilt werden könnten (Urk. 1 S. 6). Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/32) könne nicht abgestellt werden, denn beim Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens sei bei Widerspruch zwischen dem Haushaltsabklärungsbericht und einem fachärztlichen Bericht bezüglich der Fähigkeit der Versicherten ihre gewöhnlichen Aufgaben zu erfüllen, die medizinische Beurteilung schwerer zu gewichten (Urk. 1 S. 7-8).

3.       In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen:
3.1     Die behandelnden Ärzte des H.___, Klinik Y.___, (nachfolgend: H.___), diagnostizierten im Bericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 7/15 S. 6 f.) eine persistierende Stressinkontinenz Grad I, geschlechtsverkehrs-assoziierte rechtsbetonte Unterbauchschmerzen und einen Harnwegsinfekt (Urk. 7/15 S. 5). Bezüglich der Stressinkontinenz werde ein Beckenbodentraining empfohlen. Für die geschlechtsverkehrs-assoziierten Unterbauchschmerzen habe man keine urologische Ursache gefunden, möglicherweise seien sie auf eine Narbenbildung im Bereich der Zervix oder des Uterus zurückzuführen.
3.2     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, wiederholte im Bericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/11 S. 8 f.) die bekannten Diagnosen. Differenzialdiagnostisch sprach er von Adhäsionen. Die Beschwerdeführerin klage, während des Geschlechtsverkehrs primär durch den Urinverlust gestört zu sein. Auch bei körperlichen Anstrengungen wie Husten, Niessen oder Hüpfen könne es zu einem Urinabgang kommen. Unterbauchschmerzen habe sie ebenfalls im Schlaf, wenn sie auf der rechten Seite liege, auch tagsüber spüre sie einen Druck im Unterbauch. Ursachen konnten keine gefunden werden.
3.3     Im Bericht vom 6. Juli 2006 (Urk. 7/11 S. 7) diagnostizierte Dr. med. F.___, Leitender Arzt des I.___, Klinik Z.___, eine beidseitige sensorineurale Schwerhörigkeit. Die Hörstörung habe nach einer traumatischen Geburt vor vier Jahren mit rechtsseitigem Tinnitus begonnen. Vom Einsatz eines Hörgerätes wolle die Beschwerdeführerin noch nichts wissen.
3.4         Anlässlich des Berichts vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/11 S. 1 ff.) erweiterte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die bekannten Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) um rezidivierende lumbosakrale Schmerzen und eine depressive Grundstimmung (Urk. 7/11 S. 1). Dr. D.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2002. Er führte aus, im Jahr 2005 habe es einen misslungenen Arbeitsversuch gegeben. Auf längere Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre Haushaltsarbeit nicht erledigen. Sie werde daher von ihrer Schwiegermutter unterstützt, welche die Reinigung und das Kochen übernommen habe. Die Beschwerdeführerin klage, über wenig Kraft zu verfügen, energielos zu sein und permanent Schmerzen im Unterbauch zu haben, welche sich insbesondere beim Geschlechtsverkehr mit Harninkontinenz und zunehmenden Schmerzen äusserten.
3.5     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/15 S. 1 ff.) eine Otosklerose. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und im Haushalt eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 4).
3.6     Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 13. Februar 2007 (Urk. 7/18) wurde die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2007 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt. Er diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) bei abhängigen, ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) sowie Problemen bei der Erziehung zweier Söhne (ICD-10: Z62.8; Urk. 7/18 S. 9). Die Beschwerdeführerin klage, sie fühle sich aufgrund des anhaltenden Schmerzsyndroms, das sich vor allem bei körperlicher Anstrengung, beim Geschlechtsverkehr und beim Schlafen störend bemerkbar mache (Bauchschmerzen, Harninkontinenz), den Anforderungen im Haushalt oder in irgendeiner Berufstätigkeit nicht gewachsen (Urk. 7/18 S. 5). Dr. C.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine leichtgradige depressive Episode mit leicht verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, reduziertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen der Wertlosigkeit oder gar des Entwertetseins, Schlafstörungen und einer leichteren Appetitminderung gegeben. Sie habe sich mehr und mehr aus ihren Verpflichtungen zurückgezogen und alles an die Schwiegermutter delegiert (Urk. 7/18 S. 8). Aus psychiatrischer Sicht liege der Grad der Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich bei 70 %. Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung könne sie Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeführten Teilzeit-Reinigungsarbeiten ausüben, sofern sie Pausen einlegen könne, sich eine Toilette in der Nähe befinde und Arbeiten in länger anhaltenden Zwangshaltungen sowie unter Exposition von Kälte, Wärme und Nässe vermieden würden. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, die Fortsetzung der begonnenen Psychopharmakotherapie unter Beiziehung eines Psychiaters und die Fortsetzung der kürzlich begonnenen Beckenbodengymnastik zu empfehlen (Urk. 7/18 S. 10). Bei einer hinreichend langen und suffizienten Anwendung der genannten therapeutischen Optionen sei von einer deutlichen Besserung des psychischen Befindens auszugehen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie in angepasster Tätigkeit bestehe nicht. Gewisse Einschränkungen des Belastungsprofils würden voraussichtlich bestehen bleiben, sie seien jedoch nicht gravierend, Analoges gelte für die Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Bei sorgfältiger Behandlung der psychischen Grunderkrankung könne prognostisch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werde, auch ihren Verpflichtungen in Familie und Haushalt in vollem Umfang nachzukommen (Urk. 7/18 S. 11).
3.7     Im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/32) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 27. Juni 2007 vorgenommenen Erhebung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei fehlendem Gesundheitsschaden wegen des jüngeren Sohnes weiterhin ein Arbeitspensum von 35 % wahrgenommen hätte. Die Einschränkung im Haushalt betrage bei einem Anteil von 65 % 9,1 %, was in diesem Bereich einen Invaliditätsgrad von 5,91 % ergebe.
3.8     Im Bericht vom 3. September 2007 (Urk. 3) führte Dr. G.___ aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe wegen Inkontinenz und spontanem Urinabgang beim Geschlechtsverkehr sowie zunehmenden psychischen Problemen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Daneben bestehe eine rechtsbetonte mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit und geringfügiger Tinitus. Sie sei bis anhin nicht ausreichend therapiert worden.

4.
4.1     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation von 35 % Erwerbstätigkeit und 65 % Haushaltsführung ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2). Dasselbe gilt für den von Dr. C.___ festgestellten psychischen Gesundheitsschaden einer leichten depressiven Episode und die dadurch aus psychiatrischer Sicht verursachte Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und im Haushalt von 30 %. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch somatisch rechtsgenügend abgeklärt und eine allfällige physische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt wurde. 
4.2     Aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leiden somatisch durch das H.___ (Urk. 7/15 S. 6 f.), durch Dr. E.___, einem Spezialarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (Urk. 7/11 S. 8 f.), und die Allgemeinmediziner Dr. D.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/11 S. 1 f., Urk. 3) untersucht worden ist. Da sie bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme von den hierfür geeigneten Fachärzten untersucht wurde, ist sie medizinisch rechtsgenügend abgeklärt worden.
         Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass die Unterleibsschmerzen schwergewichtig beim Geschlechtsverkehr auftreten. So sprechen die behandelnden Ärzte des H.___ von geschlechtsverkehrs-assoziierten rechtsbetonten Unterbauchschmerzen (Urk. 7/15 S. 6 f.). Auch Dr. D.___ hält fest, dass sich die Unterbauchschmerzen insbesondere beim Geschlechtsverkehr bemerkbar machen (Urk. 7/11 S. 1 ff.). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ an, primär durch den Urinverlust während des Geschlechtsverkehrs (und nicht die Bauchschmerzen) gestört zu sein (Urk. 7/11 S. 8 f.). Es kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, dass die in gewissen Situationen auftretenden Unterbauchschmerzen sehr störend sind, allerdings wirken sich diese auf die Arbeitsfähigkeit einer Teilzeit-Reinigerin oder jener einer Hausfrau nicht gravierend aus. Auch die Stressinkontinenz ist äusserst störend, jedoch können durch die Ergreifung der entsprechenden Massnahmen (Windeln, Contrelle-Inkontinenztampons; vgl. Urk. 7/11 S. 9) die Auswirkungen dieses Leidens erheblich reduziert werden. Und so wird auch ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit minimiert. Die von Dr. G.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3) ist nicht nachvollziehbar. Zwar besteht aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch rechtfertigt sich aufgrund der Inkontinenz und der spontanen Urinabgabe beim Geschlechtsverkehr keine zusätzliche 20%ige Arbeitsunfähigkeit, da - wie ausgeführt - diese Störungen durch die Ergreifung von geeigneten Massnahmen kaum einen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben vermögen. Aufgrund des Gesagten kann auch nicht auf die von Dr. D.___ im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/11 S. 1 f.) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden.
         Bezüglich der bestehenden Schwerhörigkeit führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht genügend therapiert worden (Urk. 3). Dazu ist festzuhalten, dass sie gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 7/11 S. 7) kein Hörgerät einsetzen wollte. Was sie jedoch, falls sie deswegen gegenüber der Beschwerdegegnerin irgendwelche Ansprüche geltend machen möchte, im Rahmen der Schadenminderungspflicht tun müsste.
4.3         Bezüglich des Haushaltsabklärungsberichts vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/32) ist zunächst zu sagen, dass eine zumutbare Mitwirkung von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht als Einschränkung angerechnet werden darf, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Mitwirkung sehr weit geht (BGE 133 V 504). Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass beim Vorliegen eines psychischen Schadens gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dem Bericht des Psychiaters mehr Gewicht einzuräumen ist als demjenigen der Abklärungsperson (Urk. 1 S. 8; BGE 133 V 468 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen). Somit ist, wie Dr. C.___ attestiert, sowohl im Erwerbs- als auch im Aufgabenbereich von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/18 S. 9-10).
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch somatisch rechtsgenügend abgeklärt worden ist und ihr eine Teilzeitarbeit als Reinigerin sowie die Haushaltsarbeit - mit gewissen Einschränkungen - durchaus möglich sind.

5.
5.1     Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund der unbestrittenen Qualifikation ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 35 % und des Aufgabenbereichs von 65 % auszugehen.
5.2     Da die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich lediglich zu 30 % eingeschränkt und mithin zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ist ihr ein Erwerbspensum von 35 % uneingeschränkt möglich und zumutbar, weshalb hinsichtlich der Erwerbstätigkeit keine Invalidität besteht (vgl. BGE 125 V 146).
5.3     Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt beträgt bei einem Anteil im Aufgabenbereich von 65 % und einer Einschränkung von 30 % 19,5 % (0,65 x 30 %).
         Es resultiert daher ein Gesamtinvaliditätsgrad von 19,5 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente auszulösen vermag, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).