Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
dieser substituiert durch Alexandros Contoyannis
c/o Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, lebt seit März 1983 in der Schweiz. Er ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern, geboren zwischen 1978 und 1989 (Urk. 8/2/2). Seit dem 3. April 2000 arbeitete er als Maschinenmonteur/Verpacker bei der Firma F.___ AG in G.___ (Urk. 8/6). Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Redimensionierung der Montageabteilung, welche ins Ausland verlegt wurde, per 30. September 2005 aufgelöst (Urk. 8/6/1).
Am 4. Februar 2005 war der Versicherte auf Glatteis ausgerutscht und auf das rechte Knie gestürzt, wobei er sich eine mehrfragmentäre Patellaquerfraktur zuzog, welche im Spital B.___ operativ behandelt wurde (Unfallmeldung vom 4. März 2005; Urk. 8/14/91 und 8/14/96). Als Folge des Unfalls war X.___ vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/14/19), weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen des Unfalls aufkam, ihm gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht jedoch mit Verfügung vom 30. Januar 2006 mitteilte, die Taggeldleistungen würden noch bis längstens 31. März 2006 erbracht (Urk. 8/14/35-36). Auf Einsprache hin (Urk. 8/14/26-28) richtete die SUVA die Taggelder bis 31. Mai 2006 aus (Urk. 8/14/15 und 8/14/13), lehnte aber weitere Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 ab (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006; Urk. 8/14/6-12). Der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 26. März 2007 getroffen (Urk. 8/32). Dabei sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 eine Rente von monatlich Fr. 668.75 zu und setzte die Integritätsentschädigung auf Fr. 16'200.-- fest (Urk. 8/32/3).
Der Versicherte gelangte infolge seines Stellenverlustes auch bei der Arbeitslosenversicherung zur Anmeldung, welche Leistungen erbrachte (Urk. 8/11 und 8/22/7).
Am 9. März 2006 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/6), zog einen Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ bei (Urk. 8/13) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK; Urk. 8/7). Gestützt auf die Akten der Unfallversicherung, den Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte deshalb nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28 und 8/33) mit Verfügung vom 6. August 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 14. September 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem liess der Versicherte das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungsnahme und schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Gestützt auf das eingereichte 'Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit' vom 25. Oktober 2007 (Urk. 10) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2008 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; im Übrigen wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Am 22. Juli 2008 (Urk. 15) liess X.___ einen zuhanden seines Hausarztes verfassten Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 30. Juli 2008 (Urk. 14) einreichen. Die IV-Stelle hat innert Frist hierzu keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 15a).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes respektive der Ärztin zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich sowohl im Vorbescheid (Urk. 8/28) als auch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/26/3 und 8/42/1) und den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/14/38-42) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Beachtung der seit dem Jahr 2001 bestehenden Rückenbeschwerden sowie der Beeinträchtigung des rechten Knies aufgrund des im Februar 2005 erlittenen Unfalls vollständig arbeitsfähig, weshalb aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 16 % resultiere (Urk. 7).
3.2 Dem lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegnen (Urk. 1), er habe nach dem Unfall seine volle Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht und sei aus ärztlicher Sicht vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Eine noch zumutbare Verweisungstätigkeit gebe es nach Meinung seines Hausarztes kaum. Ausserdem seien weitere Untersuchungen und Behandlungen im Oktober 2007 geplant; der entsprechende spezialärztliche Bericht sei nachgereicht worden. Unter den gegebenen Umständen sei eine abschliessende Beurteilung der Invalidität noch gar nicht möglich (Urk. 1 S. 4 f.), der Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolge damit praktisch zur Unzeit. Sodann sei bekannt, dass längere somatische Beschwerden auf die Psyche übergreifen würden, was die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe (Urk. 1 S. 5). Schliesslich lässt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 52'568.20 festgesetzte Invalideneinkommen als zu hoch rügen, da eine Tätigkeit angesichts der Beschwerden und nicht zuletzt seines Alters praktisch nur noch in einer geschützten Werkstätte vorstellbar sei. Insbesondere sei aufgrund der gesamten Umstände der leidensbedingte Abzug auf 25 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 5 f.).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist eine allfällige gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit.
4.2 Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, wegen Rückenbeschwerden in Behandlung steht und der Arzt rezidivierende Lumboischialgien bei medio-lateraler Diskushernie L4/5 rechts mit einem leichten residuellen sensomotorischen L5-Ausfallsyndrom rechts diagnostiziert hat (Urk. 8/13/5, vgl. auch Urk. 8/22/1). Der Versicherte war offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit bis im Oktober 2003 nicht eingeschränkt (vgl. den Bericht des Internisten und Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 21. November 2002, welcher keine Arbeitsunfähigkeit attestierte; Urk. 8/14/55), konnte indes gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht ab November 2003 aus gesundheitlichen Gründen seine angestammte Tätigkeit als Maschinenmonteur/Verpacker nicht mehr voll ausüben und war ab diesem Zeitpunkt nur noch in der Vormontage ohne Verpackung beschäftigt (Urk. 8/6/1). Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. September 2006 zuhanden der SUVA lag aufgrund der Rückenbeschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/22/75). Diese wurde offensichtlich mit Wirkung ab dem 27. September 2004 attestiert (Urk. 8/2/5 [Ziff. 6.6.2]).
4.3 Als Folge der bei einem Sturz am 4. Februar 2005 erlittenen mehrfragmentären Patellaquerfraktur war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/14/91 und 8/14/79). Die Fraktur wurde operativ versorgt und das rechte Knie ruhiggestellt, wobei der Versicherte im Verlaufe des Jahres 2005 mehrere Physiotherapie-Serien absolvierte (Urk. 8/14/80, 8/14/46+47 und 8/14/30), um der infolge der Immobilisation eingetretenen erheblichen Atrophie des Quadrizepsmuskels entgegenzuwirken (Urk. 8/14/87). Die Atrophie bildete sich nur langsam zurück, da der Beschwerdeführer offensichtlich aktive Physiotherapien nur sehr vorsichtig betrieb, weshalb aus ärztlicher Sicht eine Steigerung und Intensivierung des Quadrizeptrainings als notwendig erachtet wurde (Bericht des Spitals B.___ vom 15. März 2005; Urk. 8/14/87). Gemäss dem Bericht des Neurologen Dr. med. C.___ lag am 25. Oktober 2005 bei einer Differenz des Umfangs von einem Zentimeter noch eine arthrogene leichte Atrophie des Quadrizeps vor (Urk. 8/13/11).
4.4
4.4.1 Am 20. Dezember 2005 fand eine kreisärztliche Untersuchung im Hinblick auf die medizinische Beurteilung der Unfallfolgen, die Prüfung der therapeutischen Möglichkeiten, die Frage der allenfalls noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit einschliesslich Erstellen eines Zumutbarkeitsprofils sowie die Abklärung von Restfolgen des Unfalls statt. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, schilderte den Versicherten als freundlich, aufgeschlossen und ernst, der interessiert und arbeitswillig sei und sich sehr kooperativ gezeigt habe. Er sei gross gewachsen, von kräftiger, etwas adipöser Statur, beweglich, aber nicht sehr bewegungsfreudig. Im Weiteren stellte der Arzt ein leichtes rechtsseitiges Hinken beim Gehen fest, der Bewegungsablauf sei leicht verändert gewesen und der Versicherte habe während des Gesprächs im Sessel sitzend eine Entlastungsstellung eingenommen, indem er das rechte Bein leicht gestreckt und die Sitzposition mehrere Male verändert habe. Sowohl beim Ausziehen der Kleider als auch beim Treppensteigen und -hinuntergehen sei eine Asymmetrie zu beobachten gewesen. Der Versicherte habe das rechte Kniegelenk nicht gleich bewegt wie das linke und es sei auch noch eine deutliche Muskelatrophie auf der rechten Seite feststellbar gewesen. Beim Knien sei der Versicherte im Bewegungsablauf sehr vorsichtig gewesen, habe das rechte Kniegelenk nicht abgelegt. Im Weiteren erhob Dr. D.___ auch Befunde mit Bezug auf die Wirbelsäule, welche er als im Lot stehend bezeichnete (Urk. 8/14/40). Physiologische Krümmungen seien nicht sehr ausgeprägt. Der Versicherte weise eine kräftige paravertebrale Muskulatur auf. Die Wirbelsäule sei jedoch im lumbalen Bereich klopfdolent und die paravertebrale Muskulatur lumbovertebral beidseits verspannt. Die vorhandene Druckdolenz und die Einschränkung der Beweglichkeit seien aber leicht gewesen; der Finger-Boden-Abstand habe 20 Zentimeter betragen, der lumbale Schober 20/25 Zentimeter. Es habe eine freie Entfaltung der Dornfortsätze vorgelegen; Dreh- und Kippbewegungen seien aber mit je 25° leicht eingeschränkt gewesen. Obwohl der Versicherte Parästhesien in beiden Beinen angegeben habe, hätten sich solche nicht verifizieren lassen. Brust- und Halswirbelsäule hingegen hätten sich auch in der Bewegung unauffällig präsentiert. Der Arzt stellte im Weiteren ein gerade stehendes Becken und gerade Beinachsen fest. Sowohl Ober- und Unterschenkelmuskulatur seien kräftig, doch weise der Versicherte rechts eindeutig eine Muskelatrophie auf. Mit Bezug auf das rechte Kniegelenk hielt Dr. D.___ im Bericht fest (Urk. 8/14/40), es bestehe eine Weichteilschwellung über der Patella, die Kniegelenkskonturen seien leicht verändert, und es liege auch ein leichtes retropatelläres Reiben vor. Er stellte sodann eine Kompressions- und Druckdolenz fest und ebenso seien der mediale und laterale Patellarand druckdolent gewesen. Ansonsten sei der femorotibiale Gelenkspalt unauffällig und indolent; schmerzfrei sei auch die Rotationsbewegung und es liege ein freier Bewegungsumfang vor. Die Beweglichkeit des rechten Knies gab Dr. D.___ mit einer Extension/Flexion von 0-5-125° an, während die Werte für das linke Knie 0-0-135° betragen haben (Urk. 8/14/40).
4.4.2 Dr. D.___ gelangte zum Schluss, es lasse sich mit Physiotherapie zwar noch eine gewisse Verbesserung der muskulären Situation erzielen, doch werde die Belastungsfähigkeit des rechten Knies kaum viel höher. Daher erstellte er im Rahmen der Begutachtung ein Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/14/41). Trotz der zweifellos gegebenen Einschränkungen bezüglich des Knies und auch des Rückens gelangte der Arzt zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt zumutbar. So seien wechselbelastende Tätigkeiten seinen Beschwerden angepasst; zumutbar seien auch statische Zusatzbelastungen (Heben) vereinzelt bis 20 Kilogramm, das Tragen von Lasten von fünf bis 15 Kilogramm über kurze Strecken und auch das wiederholte Zurücklegen von Wegstrecken im Bereich von 100 bis 200 Metern im Verlaufe der Arbeitszeit. Durchaus möglich seien dem Versicherten stehende Tätigkeiten ohne axiale Belastung des rechten Kniegelenks und insbesondere sitzende Beschäftigungen verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, ebenso Arbeiten in freier Arbeitsposition.
Angesichts des Zustandes des rechten Knies muss der Versicherte gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ aber kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen vermeiden. Ebenfalls kämen ausschliesslich kniende und kauernde Arbeiten am Boden nicht mehr in Frage. Ebenfalls vermeiden müsse der Beschwerdeführer ausschliessliches Gehen auf unebenem Gelände, das Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie schwere Arbeiten, worunter gemäss Dr. D.___ das Hantieren mit Pickeln und Schaufeln zu verstehen sei. Ebenfalls abträglich seien Bohrarbeiten, ja überhaupt Arbeiten, welche mit Vibrationen und Schlägen verbunden seien (Urk. 8/14/42).
Abschliessend hielt Dr. D.___ aufgrund der Beurteilung der gesundheitlichen Situation Montage- oder Lagertätigkeiten in Anlehnung an seine bis zum Unfall ausgeübte Beschäftigung - im Rahmen der genannten Belastungsmöglichkeiten - am ehesten als denkbar (Urk. 8/14/42).
4.4.3 Der von Dr. D.___ in Kenntnis der Vorakten und aufgrund seiner eigenen Untersuchungen abgegebene Bericht vom 20. Dezember 2005 vermag nicht nur bezüglich der Befunde, sondern auch mit Bezug auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen, weshalb von einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden kann. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Einschätzung des Hausarztes, soweit er dem Versicherten aufgrund der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 11. April 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) attestiert hat (Urk. 8/13/4-5). Denn die Beurteilung der einzelnen, dem Versicherten zumutbaren physischen Funktionen deckt sich im Grossen und Ganzen mit der Einschätzung von Dr. D.___. So hielt auch Dr. Y.___ Gewichtsbeschränkungen bis 25 Kilogramm als angezeigt und erachtete vorgeneigtes Sitzen als nur selten zumutbar, hingegen sei dem Versicherten längeres Stehen eher als Sitzen und Gehen praktisch uneingeschränkt möglich. Vorbehalte brachte Dr. Y.___ lediglich beim Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und auf Leitern steigen an (Urk. 8/13/3). Eine zusätzliche Einschränkung, welche aber mit den Rücken- und Kniebeschwerden nicht im Zusammenhang steht, und sich aber gemäss den Akten auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ergibt sich durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schwerhörig ist und eine Hörgerätversorgung bevorsteht (Urk. 8/13/3, 8/35, 8/36 und 8/38/1-9).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden alle wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht in kniender oder andauernd gebückter Stellung zu verrichten und nicht mit Heben und Tragen von schweren Gewichten verbunden sind, in einem Vollpensum und auch vollschichtig ausüben kann. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Möglichkeit, die Arbeiten in ständig wechselnden Haltungen verrichten zu können, sowohl für Rücken- als auch Kniebeschwerden optimal ist, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/26/3 und 8/42) zu Recht auf das von Dr. D.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat.
Daran ändert auch der Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 14) nichts, wonach sich ergibt, dass der Leidensdruck des Versicherten angesichts der geklagten Knieschmerzen sehr hoch sei. Der Assistenzarzt Dr. med. E.___ aber zum Schluss gelangte, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe keine Möglichkeit zur Verbesserung der Situation, jedoch eine beginnende patellofemorale Arthrose bei allerdings sehr guter Flexion des rechten Knies festgestellt hatte (Urk. 14 S. 2).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt (Urk. 1 S. 5), länger andauernde somatische Beschwerden würden praktisch automatisch auch auf die Psyche übergreifen und bei den Betroffenen erhebliche psychische Störungen mit Krankheitswert hervorrufen, was die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, so ist dieser Einwand nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat in den Einwendungen gegen den Vorbescheid keine psychischen Probleme erwähnt (Urk. 8/33); auch den verschiedenen Arztberichten (unter anderem dem Bericht von Dr. Y.___ vom 26. Oktober 2006; Urk. 8/22/1) ist nichts zu entnehmen, was auf eine psychische Problematik hindeuten würde, und es wurde auch nirgends dargetan, der Versicherte befinde sich deswegen in Behandlung. Selbst Dr. Y.___ machte im Attest vom 7. Juni 2007 keine Hinweise auf psychische Beschwerden. Da grundsätzlich nur der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (6. August 2007) verwirklichende Sachverhalt zu beachten ist, ist auf die in der Beschwerde vom 14. September 2007 nur vage vorgetragenen Andeutungen einer möglicherweise gegebenen psychischen Störung der Befindlichkeit (Urk. 1 S. 5) und auch das von Dr. Y.___ erstmals im Bericht vom 15. April 2008 erwähnte leichte bis mittelschwere depressive Zustandsbild (Beilage zu Urk. 14) nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 62'367.50 aus (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/26/1+4). Dieser Betrag, den der Versicherte nicht bestritten hat, basiert auf den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 21. März 2006, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 monatlich Fr. 4'750.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes verdient hat (Urk. 8/6/2) sowie auf der Berechnung des Valideneinkommens durch die SUVA (Wert 2006), wonach ein Betrag von Fr. 62'367.50 resultierte (Urk. 8/26/4).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Berechnung des SUVA abgestellt, welche den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors herangezogen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein im Jahr 2006 erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 58'409.-- ermittelt hat (Urk. 8/24/4 in Verbindung mit Urk. 8/32/2). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultierte ein im Jahr 2006 erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 52'568.20 und ein Invaliditätsgrad von 16 %.
Der Beschwerdeführer liess hierzu einwenden, in Anbetracht der gesamten Umstände sei der leidensbedingte Abzug auf das Maximum von 25 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 6).
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Dr. D.___ im kreisärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2005 das Zumutbarkeitsprofil unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt erstellt hat (Urk. 8/14/41). Diese Umstände sind invaliditätsfremd und können gegebenenfalls im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden. Selbst wenn nun der höchstmögliche Abzug von 25 %- wozu jedoch aufgrund der konkreten Umstände kein Anlass besteht - vorgenommen würde, würde der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Einem Valideneinkommen von Fr. 62'367.50 (Erw. 5.1) stünde dann ein Invalideneinkommen von Fr. 43'806.75 (Fr. 58'409.-- ./. Fr. 14'602.25) gegenüber. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'560.75 (Fr. 62'367.50 ./. Fr. 43'806.75) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 29,7 oder gerundet 30 %.
5.4 Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2007 ist somit zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Über die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird nach Eingang der Honorarnote entschieden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Alexandros Contoyannis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).